Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2015 Sechster Senat - 6 AZR 457/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 Ca 2137/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 695/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung Bestimmungen: AGG §§ 1, 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22; BGB § 134 Leitsatz: Eine altersdiskriminierende Kündigung ist im Kleinbetrieb nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 457/14 3 Sa 695/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsg ericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 695/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2013 - 9 Ca 2137/13 - abgeändert, soweit die Kündigungsschut z- klage abgewiesen wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2013 nicht mit Wirkung zum 31 . Dezember 2013 aufgelöst wurde, sondern bis 30. Juni 2014 fortbestand. 4. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, a uch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, soweit die Klage auf Zahlung einer Entschädigung bis zu einer Höhe von 20.436,00 Euro gerichtet ist. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen o r- dentlichen Kündigung im Kleinbetrieb sowie über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Die 1950 geborene Klägerin erlernte den Beruf der medizinisch - technischen Assistentin und war ab dem 16. Dezember 1991 bei der beklagten Gemeinschaftspraxis auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 21. November 1991 als Arzthelferin angestellt. Sie erhielt zuletzt ein monatl i- ches Bruttogehalt in Höhe von 1.703,00 Euro zzgl. e iner Umsatzbeteiligung. Die Beklagte ist eine von zwei Fachärzten für Urologie betriebene ur o- logische Praxis mit eigenem Labor. Ein Schwerpunkt liegt auf der Be handlung von an Krebs erkrankten über die qu o- gie - Vereinbarung) zwischen der AOK - Plus Sachsen - Thüringen und der Ka s- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 4 - senärztlichen Vereinigung Sachsen teil. Dies erfordert ua. die Beschäftigung von onkologisch qualifiziertem Personal in aus reichender Anzahl. Neben der Klägerin und einer Um zu schulenden waren im Jahr 2013 vier Arbeitnehmerinnen in der Praxis beschäftigt. Frau K war damals 53 Jahre alt und seit ca. 2 1 Jahren beschäftigt. Sie hat einen Abschluss als medizinisch - technische Fachassistentin für klinische Chemie. Im Labor der Beklagten führte sie mikrobiologische Untersuchungen sowie PSA - und Testosteron - Messungen durch und erstellte Spermiogramme. Zudem ist sie die Hygieneverantwortliche der Praxis und hat seit 2008 an diverse n Schulungen auf diesem Gebiet teilg e- nommen. Des Weiteren besuchte sie seit 2010 Fortbildungen auf dem Gebiet der Onkologie. Frau P war damals 39 Jahre alt und seit ca. 20 Jahren in der Praxis beschäftigt. Sie ist ausgebildete Röntgenassistentin und verfüg t über einen aktuellen Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz. Sie ist für das Qualitätsmanagement, die QM - Zertifizie - rungen und deren Umsetzung in der Praxis verantwortlich. Frau S war 44 Jahre alt und ebenfalls seit ca. 20 Jahren bei der Beklagten täti g. Sie kann eine abgeschlossene Ausbildung als medizin i- sche Fachangestellte aufweisen und hat erfolgreich an einer onkologischen Qualifikation teilgenommen. Frau Pa war 27 Jahre alt und seit ca. 10 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist medizinische Fachangestellte sowie Rön t- genassistentin und ebenfalls onkologi sch qualifiziert. Ebenso wie ihre Kolleginnen war die Klägerin mit Terminverwaltung, Patientenannahme, Praxisorganisation und Verwaltungsarbeiten betraut. Sie führte selbständig Blutentnahmen durch und verabreichte Injektionen. Ob sie weitere Leistungen am Patienten erbracht hat, ist streitig. Zuletzt war sie übe r- wiegend im Lab or beschäftigt und führte dort - wie ihre Kollegin K - ua. mikr o- skopische und mikrobiologische Untersuchungen sowie PS A - und Testosteron - Messungen durch. Außerdem erstellte sie ebenfalls Spermiogramme. Bis ei n- schließlich 2009 verfügte die Klägerin über den Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz und erbrachte selbständig Röntgenleistungen. In der Folgezeit wurde sie weit erhin mit Röntgenleistungen betraut. Ob sie diese dann noch selbständig oder unter der Aufsicht eines Strahlenschutzverantwortlichen e r- brachte, ist streitig. 4 5 - 4 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 5 - Ab dem Jahr 2008 wurde in mehreren Schritten durch Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvere inigung mit dem GKV - Spitzenverband die A b- rechnung von Laborleistungen modifiziert ( sog. Laborreform). Zum 1. Januar 2014 sollte als § 25 Abs. 4a eine Regelung in den Bundesmantelvertrag - Ärzte aufgenommen werden, wonach Laborleistungen nur an Fachärzte über wiesen werden dürfen, bei denen diese Leistungen zum Kern des Fachgebietes geh ö- ren. Dies ist bei den Gesellschaftern der Beklagten nicht der Fall. Sie en t- schlossen sich deshalb zu einer Umstrukturierung ihrer Praxis. Laborarbeiten sollten ab dem 1. Januar 2014 nur noch durch Frau K erbracht werden. Bei B e- darf sollten ggf. andere Labore in Anspruch genommen werden. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin kündigten die Gesellschafter der B e- klagten mit Schreiben vom 24. Mai 2013 zum 31. Dezember 2013. Dieses laute t auszugsweise wie folgt: seit über 20 Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis. Im kommenden Jahr kommen große Veränderu n- gen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine U m- strukturierung unserer Praxis. Wir kündigen deshalb das zwischen uns bestehende A r- beitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 3 1. Dezember 2013. Zum 3. Januar 2014 stellte die Beklagte die 35 - jährige Krankenschwe s- ter H ein. Diese hat keine Laborkenntnisse und wird nicht mit Tätigkeiten im Labor betraut. Ihr obliegt die medizinische und hygienische Grundver sorgung der Patienten . Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 24. Mai 2013 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Die Kündigung sei wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam. Der Wortlaut des Kündigung s- schreibens lasse eine Benachteili gung wegen des Alters vermuten, da darin auf e- triebsbedingte Gründe für eine Kündigung nicht vorgelegen hätten. Die Patie n- 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 6 - ten hätten die Laborleistungen meist privat bezahlt. Änderunge n bei der geset z- lichen Krankenversicherung hätten daher nicht die behauptete Bedeutung. Die Beklagte könne nicht mit nur einer Mitarbeiterin im Labor auskommen. Frau H sei eingestellt worden, damit andere Arbeitnehmerinnen die im Labor anfalle n- den Arbeiten mit übernehmen könnten. Sie (die Klägerin) sei letztlich gegen Frau H ausgetauscht worden. Die Tätigkeiten, die jetzt Frau H ausführe, könne sie (die Klägerin) auch ohne Ausbildung als Krankenschwester erbringen. Dies habe sie früher schon unbeanstandet g etan. Die Altersdiskriminierung zeige sich auch dadurch, dass der jüngeren und nicht rentennahen Frau K nicht gekündigt wurde. Sie (die Klägerin) sei o h- ne weiteres mit Frau K vergleichbar. Deren Kenntnisse als Hygieneverantwortl i- che könne sie innerhalb einer eintägigen Fortbildung erlangen. Die onkolog i- sche Zusatzausbildung hätte auch ihr angeboten werden können. Sie (die Kl ä- gerin) sei nicht nur für die Laborarbeiten qualifiziert. So sei sie für Gesundheits - und Aging - Checks verantwortlich gewesen und ha be dem jeweiligen Arzt bei Prostatabiopsien assistiert und diese Operationen vorbereitet. Auch sei sie - unstreitig - beim Röntgen eingesetzt worden und habe IV - Infusionen g e- setzt. Unzutreffend sei, dass sie die Teilnahme an dem Kurs zur Erlangung der Fach kunde im Strahlenschutz abgelehnt habe. Diese sei ihr vielmehr unter Hinweis darauf, dass sie die Kosten für den Lehrgang aufgrund ihres Alters Jahren 2009 und 2012 an Fortbildung en teilgenommen. Ab Januar 2013 sei sie bei Weiterbildungen nicht mehr berücksichtigt worden. W egen der erlittenen Diskriminierung sei eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG in Höhe ein es Bruttojahresgehalt s von 20.436,00 Euro zu zahlen. Die Klägerin hat daher vor dem Landesarbeitsgericht beantragt 1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2013 mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 beendet w urde ; 10 11 12 - 6 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 7 - 2. die Bekl agte zu verpflichten, sie für den Fall des O b- siegens mit dem Klageantrag zu 1. bis zum recht s- kräftigen Abschluss des Verfahrens zu ungeänderten Arbeitsbedingungen als medizinisch - technische A s- sistentin weiter zu beschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteil en, an sie eine Entschäd i- gung in Höhe von 20.436,00 Euro nebst Zinsen hi e- raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu za h- len. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass das Alter der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Kündigung stehe. G e- genteiliges könne dem Kündigungsschreiben nicht entnommen werden. Man sei lediglich bemüht gewesen, die betrieblich notwendige Kündigung freundlich und verbindlich zu formulieren. Bedingt durc h die Laborreform sei mit einem Rückgang der abrechenbaren Laborleistungen ab 1. Januar 2014 um ca. 70 bis 80 % zu rechnen gewesen . In der Folge der deshalb getroffenen Entscheidung, die Labortätigkeiten nur noch durch eine Arbeitnehmerin ausführen zu lass en, sei der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen. Diese sei mit den übrigen Mitarbeit e- rinnen nicht vergleichbar. Frau H sei wegen des Bedarfs einer ausgebildeten Krankenschwester eingestellt worden. Die Klägerin könne die von ihr ausgeü b- ten Tätigkeiten nich t verrichten. Die Weiterbeschäftigung der übrigen Mitarbeit e- rinnen sei wegen d eren Kenntnisse , Fähigkeiten und Leistungen für die Fortfü h- rung der Praxis existentiell notwendig. Die Praxis benötige insbesondere onk o- logisch qualifizierte Schwestern und Röntg enassistentinnen. Die Klägerin weise hingegen ein niedrigeres Qualifikationsniveau als i h- re Kolleginnen auf, was sogar eine unterschiedliche Behandlung nach § 8 Abs. 1 AGG rechtfertigen würde. Bei den von der Klägerin durchgeführten G e- sundheits - und Aging - Checks sowie dem Setzen von IV - Infusionen handle es sich um normale Arbeitsaufgaben. Bei Prostatabiopsien habe sie nicht assi s- tiert. Selbständig Röntgen dürfe sie nicht mehr. Sie habe abgelehnt, den hierfür erforderlichen Nachweis der Fachkunde im Strahle nschutz im Jahr 2009 zu e r- neue rn. Die von ihr vorgelegten Fortbildungsnachweise der Jahre 2009 und 2012 beträfen n ur Fortbildungen b ezüglich Notfälle , die mit dem normalen B e- 13 14 - 7 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 8 - trieb nichts zu tun hätten. Die Qualifikation von Frau K als Hygieneverantwortl i- ch e könne sie nicht mit einer eintägigen Fortbildung erlangen. Hierfür sei die Absolvierung eines entsprechenden Sachkundelehrgangs mit Abschlussprüfung und der Besuch regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen erforderlich. Die Klägerin verfüge auch nicht übe r die onkologische Zusatzqualifikation von Frau K. Zudem habe diese mit einem Lebensalter von 53 Jahren und 21 Jahren B e- triebszugehörigkeit eine erhebliche soziale Schutzwürdigkeit erreicht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet si ch die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. In der Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2014 Altersrente beziehe. Die Parteien haben anschließend den auf Weiterbeschäftigung gericht eten Antrag zu 2. für erledigt erklärt. Die Kläg e- rin hat ferner mit Zustimmung der Beklagten den Antrag zu 1. um die Festste l- lung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis 30. Juni 2014 ergänzt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die streitgegenständliche Kündigung ist wegen Altersdiskriminierung unwirksam. Auf einen anderen Beendigungstatb e- stand hat sich die Beklagte nicht berufen. Antragsgemäß war daher festzuste l- len, dass das Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 2014, dem Vortag des Rentenb e- ginns , fortbestand . Ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gegeben ist, kann der Senat nicht selbst beurteilen. Die Sache war deshalb insoweit zur neuen Verhand lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. I. Die Klage ist zulässig . Dies gilt auch , soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der streitgegens tändlichen Kündigung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 fortbestand. 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 9 - 1. Hierin liegt keine in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässige Klageänderung (vgl. hierzu BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 20; 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21) . Es handelt sich inhaltlich um eine Beschränkung der Bestandsstreitigkeit. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin des 31. Dezember 2013 hinaus war durch den Weiterbeschäftigungsantrag schon Gegenstand des B e- rufu ngsverfahrens. Ein rechtskräftig ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsantrag würde nämlich implizieren, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat und bis dahin nicht durch andere, nach dem 31. Dezember 2013 wirkende Auflösungstatbestände bee n- det wurde. Nach einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung wäre der Beklagten der Einwand solcher Auflösungstatbestände verwehrt gewesen. Die Entsche i- dung über den Weiterbeschäftigungsantrag hätte daher vergleichbar einer al l- gemeinen Feststellungsklage insoweit zu einer Klärung der Bestandsfrage g e- führt, denn auch die allgemeine Feststellungsklage hat zum Gegenstand, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösung s- termin hinaus bis zum Zeit punkt der letzten mündlichen Verhandlung fortb e- standen hat ( vgl. zur Feststellungsklage BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24) . Indem die Klägerin den Weiterbeschäftigungsantrag für erl e- digt erklärt hat und den Bestand des Arbeitsverhältnisses nur noch bis 30. Juni 2014 festgestellt wissen will, hat sie ihre Klage b ezüglich des Bestands ab dem 1. Juli 2014 zurückgenommen. 2. Die bezüglich des Zeitraums bis 30. Juni 2014 begehrte Feststellung weist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellun gsinteresse auf. Von der Feststellung können weitere Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsve r- hältnis, zB auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, abhängen. Die angestrebte Gesamtbereinigung der Bestandsfrage rechtfertigt die Annahme eines rechtl i- chen Interesse s. II . Die Feststellungsklage ist begründet. Über die Begründetheit der En t- schädigung sklage kann noch nicht abschließend entschieden werden. 19 20 21 - 9 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 10 - 1. Die Kündigungsschutzk lage ist begründet. Die Kündigung vom 24. Mai 2013 hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Das Kündigungsschreiben lässt eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin w e- gen ihres Alters vermuten ( § 22 AGG) . Die Beklagte hat entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts nicht bewiesen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Die Kündigung ist deshalb nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG u n- wirksam. a) Die streitgegenständliche Kündigung bedarf nicht der sozialen Rechtfe r- tigung nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, da der Geltungsbereich des Ersten A b- schnitts des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 KSchG unstreitig nicht eröffnet ist. Die Beklagte ist ein so genannter Kleinbetrieb. Es ist aber zu prüfen, ob die Kündigung gegen das Benachteiligungs verbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, § § 1, 3 AGG unwi rksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 14 f., BAGE 147, 6 0 ) . Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Kündigung während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG oder einen Kleinbetrieb handelt. b) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Hierzu zählt auch das L e- bensalter (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 13) . Das Benachteil i- gungsverbot bezieht sich auf unmittelbar e und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- ge Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren S ituation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. c) § 22 AGG trifft hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und durch § 1 AGG verbotenem Anknüpfungsmerkmal eine Bewei s- lastregelung, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Na ch § 22 22 23 24 25 - 10 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 11 - Halbs. 1 AGG genügt eine Person, die sich wegen eines der in § 1 AGG g e- nannten Gründe für benachteiligt hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt und ggf. beweist , die diese Benachteiligung vermuten lassen (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 54 7/13 - Rn. 31 mwN; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 25 f. mwN) . Dies gilt auch bei einer möglichen Benachteiligung durch eine ordentliche Kündigung, die nicht den Anforderungen des Künd i- gungsschutzgesetzes genügen muss (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 41, BAGE 147, 60; ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 2 AGG Rn. 17; Gü n ther/Frey NZA 2014, 584, 585) . Bei der Prüfung des Kausalzusamme n- hangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und - würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN; 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158) . Für die Vermutungswi rkung des § 22 AGG ist es ausreichend, dass ein in § die Entscheidung beeinflusst hat. Eine bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 22; 26. Juni 2014 - 8 AZ R 547/13 - Rn. 34; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 25) . Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32 , aaO ) . d) Hiervon ausgehend ist eine unmittelbare Benachteiligu ng der Klägerin durch die Kündigung vom 24. Mai 2013 wegen ihres Lebensalters zu vermuten. a a ) Die Klägerin wurde jedenfalls im Verhältnis zu ihrer Kollegin K durch die streitgegenständliche Kündigung weniger günstig behandelt, denn dieser wurde nicht gek ündigt. Beide befanden sich aufgrund ihrer Tätigkeit im Labor der B e- klagten in einer vergleichbaren Situation, denn sie verrichteten dort vergleichb a- re Tätigkeiten. Beide führten mikroskopische und mikrobiologische Unters u- chungen sowie PSA - und Testosteron - Messungen durch. Zudem erstellten be i- de Spermiogramme. Dies ist ausreichend für die Annahme einer vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Beide sind unstreitig für die Tätigkeiten im Labor qualifiziert. Die von der Beklagten hervorgehobenen z usätzlichen Qualif i- kationen von Frau K stehen nicht im Zusammenhang mit dem durch die Labo r- 26 27 - 11 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 12 - reform angeblich erforderlichen Personalabbau. Nach dem Vortrag der Bekla g- ten war ab dem 1. Januar 2014 mit einem erheblichen Rückgang des Arbeitsa n- falls im Labor zu rechnen. Dies bezieht sich auf die Tätigkeiten, welche sowohl die Klägerin als auch Frau K verrichteten. b b ) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Hi n- 24. Mai 2013 lasse gemäß § 22 AGG vermuten, dass das Alter der Klägerin jedenfalls auch ein Motiv für die Kündigung war und die Klägerin die weniger günstige Behandlung unmittelbar wegen ihres Alters erfahren hat. (1 ) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung der Tatsachengerichte von einer überwiegenden Wah r- scheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem verpönten Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sic h widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 30; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37) . (2 ) Wird ein Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit des Bezugs einer Rent e wegen Alters weniger günstig behandelt als eine andere Person in einer ve r- gleichbaren Situation, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des L e- bensalters iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor (vgl. zu Art. 1 iVm. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 23 f., Slg. 2010, I - 9343) . (3 ) Mit dem Landesarbeitsgericht ist hier eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Lebensalters und damit wegen eines in § 1 AGG g e- nannten Grundes zu vermuten. Das Kündigungsschreiben führt an, die Klägerin ausgeführt, dass damit das Alter der Klägerin in Bezug genommen wird, denn mit dieser Formulierung wird offensichtlich auf die - zum indest in absehbarer Zeit - bestehende Möglichkeit der Beanspruchung gesetzlicher Altersrente hi n- gewiesen. Diese setzt nach den § § 35 ff. SGB VI bei jedem Tatbestand ein 28 29 30 31 - 12 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 13 - Mindestalter voraus. Die Möglichkeit des Bezugs von Altersrente ist daher u n- trennbar m it dem Alter verbunden. Das Landesarbeitsgericht hat in revision s- rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es unwahrscheinlich Kündigungsentscheidung keine Rolle g espielt habe. Durch die Verwendung des Verbindung zwischen der Kündigung und der Umstrukturierung der Praxis au f- grund der Veränderungen im Laborbereich hergestellt werden sollen. Gle ic h- allein der Tatsache geschuldet gewesen sein soll, die betrieblich notwendige Kündigung freundlich und verbindlich zu formulieren. Hierfür hätte es ausg e- reicht die Leistungen und Verdienste der Klägerin in den Vordergrund zu r ü- cken. Dieses Verständnis des Kündigungsschreibens begegnet keinen revis i- onsrechtlich relevanten Bedenken. Es entspricht vielmehr der naheliegenden Absicherung der Klägerin in den Vordergrund gestellt werden sollte, um die mit der Kündigung verbundenen Härten für die Klägerin zu relativieren. Dies spricht dafür, dass das Lebensalter bei der Kündigungsentscheidung berücksichtigt wurde. c c) Die Beklagte hat nicht iSd. § 22 AGG bewiesen, dass entgegen dieser Vermutung kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteil i- gung vorgelegen hat. (1 ) Besteht eine Benachteiligungsvermutung, trägt die a ndere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Auch hierfür gilt § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, allerdings mit dem Beweismaß des so genannten Vollbeweises (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 40) . Bei einer wegen des Alters vermuteten Benachteiligung ist die Darlegung und g gf. der Beweis von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Alter, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt ha ben , und dass in dem Motivbündel 32 33 - 13 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 14 - das Alter keine Rolle gespielt hat (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 34) . (2 ) Die Beklagte hat behauptet, dass der Klägerin ausschließlich wegen ihres im Verhältnis zu ihren Kolleginnen niedrigeren Qualifikationsn iveaus g e- kündigt worden sei. Die Klägerin hat dies bestritten. Da sich die Beweisangeb o- te der Beklagten nur auf die jeweiligen Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und die betrieblichen Anforderungen beziehen, konnte die Beklagte nicht beweisen, dass die R entenberechtigung der Klägerin und damit ihr Alter bei der Künd i- gungsentscheidung keine Rolle gespielt hat. Die angenommene Altersverso r- gung der Klägerin kann auch bei Bestehen der angeführten Qualifikationsunte r- schiede ein weiteres Motiv für die Kündigung der Klägerin gewesen sein. Dies gilt auch hinsichtlich der Aussage des Gesellschafters O im Rahmen seiner i n- formatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesa r- beitsgericht. Er hat erklärt, der Klägerin wäre auch dann gekündigt worden, wenn sie erst 55 Jahre alt gewesen wäre. Auch damit wurde kein Vollbeweis b ezüglich der behaupteten Irrelevanz des Alters der Klägerin bei der Künd i- gungsentscheidung geführt. Die Rentennähe der Klägerin kann die Künd i- gungsentscheidung bestärkt haben. Hiera uf hat das Landesarbeitsgericht z u- e) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zu verm u- tende unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen des Alters nicht nach § 10 AGG zulässig. a a ) Eine un terschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legit i- mes Ziel gerechtfertigt ist. Gemäß § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur E r- reichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 1 6) in das nationale Recht (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21 , BAGE 147, 279 ) . Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung den 34 35 36 - 14 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 15 - Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen. De s- sen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtl i- nie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union (EuGH) auszulegen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17; 14. März 2012 - 7 AZR 480/08 - Rn. 30 ) . Dieser hat darauf e r- kannt, da ss legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unter a bs. 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigung s- i- ( vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 4 47/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I - 8003; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89) . 6 Abs. 1 der Richtl i- nie im Allgemein interesse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im E i- geninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbess e- rung der Wettbewerbsfähigkeit. Freilich ist es nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift bei der Verfolgung de r genannten sozialpolitischen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I - 1569 ) . Eine unabhängig von Allgemeininteressen verfolgte Zielsetzung eines einzelnen Arbeitgebers kann aber keine Ungleichbehandlung rechtfertigen. b b ) Derjenige, der sich auf die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behan d- lung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 AGG beruft, trägt die Darlegungs - und Beweislast bezüglich des Vorliegens eines legitimen Ziels im Sinne dieser Vo r- schrift (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50; vgl. auch BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 34, BAGE 147, 89; 25. Fe bruar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 39, BAGE 133, 265) . c c ) Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der anzunehmenden Ungleichb e- handlung der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht nur angeführt, dass diese im Verhältnis zu den anderen Mitarbeiterinnen weniger qual ifiziert und deren (zusätzliche) Qualifikationen für den Betrieb der Praxis erforderlich seien. Damit 37 38 - 15 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 16 - hat sie kein im Allgemeininteresse bestehendes Ziel benannt, sondern lediglich ihr eigenes Interesse an möglichst hoch qualifiziertem Personal in den Vord e r- grund gestellt. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, dass die B e- kl agte ein legitimes Ziel verfolgt habe , weil sie andere Arbeitnehmer, insbeso n- wegen unter U m- ständen längerer Arbeitslosigke it sozial schutzbedürftiger seien, vor der Künd i- gung habe schützen wolle n , entspricht dies nicht dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht einen Ve r- stoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die soziale Schutzb e- dürftigkeit von Frau K im Verhältnis zur Klägerin nicht thematisiert, sondern nur darauf hingewiesen, dass auch Frau K mit einem Lebensalter von 53 Jahren und 21 Jahren Betriebszugehörigkeit eine erhebliche soziale Schutzwürdigkeit erreich t habe. Es wurde aber nicht behauptet und konkret belegt, dass Frau K trotz ihrer hervorgehobenen Qualifikation wegen ihres Alters Schwierigkeiten haben würde, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Es wurde auch nicht die einer angenommenen Schutzbedürftigkeit von Frau K gegenübergestellt. Dies gilt auch b ezüglich der anderen A r beitne h- merinnen. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Beurteilung ein von der Bekla g- ten nicht behauptetes Ziel zugrunde gelegt und damit den Proz essstoff fehle r- haft gewürdigt. Zwar waren die Sozialdaten der Beschäftigten Teil des Parte i- vortrags. Aus diesen darf seitens des Gerichts aber keine mögliche sozi a le Zielsetzung zu Gunsten der insoweit darlegungsbelasteten Partei abgeleitet werden. Soweit die Beklagte nunmehr mit der Revisionserwiderung die Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, ist dies als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren unbeachtlich ( § 559 Abs. 1 ZPO) . Gleiches gilt für die erstmals im Revisionsverfahren behauptete Zielsetzung einer ausgewogenen Personalstruktur und Personalplanung zur Sicherung des Erhalts der anderen Arbeitsplätze. d d ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines (zeitnahen) Rentenbezu gs auch nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 5 und 6 AGG als generell zulässiges Differenzierungskrit e- rium angesehen. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gilt gerade nicht für Kündigungen 39 - 16 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 17 - daher nicht herangezogen werden (vgl. zur Wirksamkeit von Altersgrenzen BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 33 f. mwN ) . § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG bezieht sich auf die Ausgestaltung v on Sozialplänen. Diese kommen nur bei einer wirksamen Kündigung zum Tragen (vgl. zu ihrer Überbrückungsfunktion BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 mwN) . e e ) Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die Kündigung entspreche sogar den Anforderunge n an eine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorzune h- mende Sozialauswahl, kann dahingestellt bleiben, ob dies zutreffend ist. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung einer altersbedingten Rentennähe im Ra h- men dieser Sozialauswahl ist umstritten (vgl. AR/Kaiser 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 205 mwN un ter Hinweis auf § 8 Abs. 1 ATZG und § 41 SGB VI) . Dessen ungeachtet kann aus der Vereinbarkeit einer Sozialauswahl mit den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht geschlossen werden, es liege keine unz u- lässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vor. Die Diskrimini e- rungsverbote des Allgemei nen Gleichbehandlungsgesetzes sind vielmehr im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit von Kündigungen zu beachten ( BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 79 0/12 - Rn. 30 f., BAGE 147, 89; 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 36 f. , BAGE 145, 296 ; 15. Deze mber 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 47 , BAGE 140, 169; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 28, BAGE 128, 238) . Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschut z- gesetze s hat die Prüfung - wie dargelegt - ohnehin unmittelbar am Maßstab des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 AGG zu erfolgen. f ) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Dies wäre der Fall, wenn die u n- terschiedliche Behandlung der Klägerin wegen beruflicher Anforderungen iSd. § 8 Abs. 1 AGG zulässig wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies aber nicht der Fall. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG gena nnten Grundes ist nach § 8 Abs. 1 AGG nur zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Au s- übung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, 40 41 - 17 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 - 18 - sofern der Zweck rechtmäßig und die Anfo rderung angemessen ist (vgl. hierzu BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 34 ff. , BAGE 148, 158 ) . Die Beklagte hat bezüglich keiner der in der Praxis anfallenden Tätigkeiten behauptet, dass diese ab einem bestimmten Alter nicht mehr verrichtet werden könnt en. Die g e- nannten Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten sind unabhängig von deren Lebensalter. g) Der Senat kann über die Kündigungsschutzklage nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. Die ungeklärten Fragen bezüglich der tatsächlichen Aus w irkungen der Laborreform und der Qualifikationsunterschiede sind nicht entscheidungserheblich. Aus demselben Grund kann offenbleiben, ob die Kl ä- gerin letztlich gegen Frau H ausgetauscht wurde. 2 . Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen begründet. Das Arbeitsve r- hältnis bestand bis 30. Juni 2014 fort. Die Beklagte hat keinen vorher wirkenden Beendigungstatbestand angeführt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 3 . Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG war das Urteil des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Lande s- arbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob und ggf. in welcher Höhe der Klägeri n der geltend gemachte Entschädi gungsanspruch zusteht , kann noch nicht festg e- stellt werden. Das Landesarbeitsgericht hat keinen Verstoß gegen das Benac h- teiligungsverbot erkannt und demnach konse quenterweise die für einen En t- schädigungsanspruch erforderlichen Tatsachenbewertungen unterlassen. Hängt zudem die Hö he des etwaigen Entschädigungsanspruchs - wie hier - von einem Beurteilungsspielraum ab, ist die Bemessung des Entschädigungsa n- spruchs grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 31 , BAGE 148, 158 ; 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 49; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 58; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 64) . 42 43 44 - 18 - 6 AZR 457/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR457.14.0 III . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens zu entscheiden haben. Fischermeier Spelge Krumbiegel Augat M. Jostes 45
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