Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juni 2017 Sechster Senat 6 AZR 720/15 - ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 8. Dezember 2014 - 11 Ca 3260/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 2015 - 9 Sa 15/15 - Entscheidungsstichwort : Kündigung wegen illoyalen Verhaltens Leits atz : Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielg e- richtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentl i- che Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 720/15 9 Sa 15/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. Juni 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläge rin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarb eitsgericht Spelge, - 2 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 3 - den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Kammann und den ehrenamtlichen Richter Jostes für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 2015 - 9 Sa 15/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksam keit zweier Kündigungen des Beklagten . Der Beklagte ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung der Unfallverhütung ist. Er bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbei t- nehmer. Seine Satzung enthält in der Fassung vom 27. April 2013 auszugswe i- se folgende Bestimmungen: § 4 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder der Landesverkehrswacht sind: a.) die örtlichen Verkehrswachten b.) die Mitglieder des Vo rstandes ... § 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus - dem Präsidenten - drei Vizepräsidenten 1 2 - 3 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 4 - - dem Schatzmeister - dem Schriftführer - bis zu zehn Beisitzern (2) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Verkehr swachtarbeit. Er beschließt über alle im ganzen Land einheitlich durchzuführenden Maßna h- men, soweit sie sich auf den Zweck des Vereins g e- mäß § 2 dieser Satzung beziehen. Diese Beschlüsse sind für alle örtlichen Verkehrswachten bindend. ... § 11 Präs idium (1) Das Präsidium besteht aus - dem Präsidenten - den drei Vizepräsidenten - dem Schatzmeister (2) Je zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten gemei n- sam die Landesverkehrswacht Sachsen. (3) Das Präsidium leitet die Landesverkehrswacht und beschließt über deren laufende Geschäfte, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Das Präsidium ist beschlussf ä- hig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. (4) Das Präsidium bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt. Zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit kann der Vorstand eines seiner Mitglieder bis zur Wahl mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Präsidiumsmitgliedes beauftragen. § 12 Geschäftsführung (1) Am Sitz der Landesverkehrswacht Sac hsen wird eine Geschäftsstelle unterhalten, die von einem G e- schäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet wird. (2) Der (die) Geschäftsführer(in) wird vom Präsidium angestellt und bei Erfordernis vom Präsidium entla s- sen. - 4 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 5 - D ie 1961 ge borene Klägerin war zuletzt auf der Grundlage eines schrif t- lichen Arbeitsvertrags vom 1. November 2011 für den Bekla g ten als dessen Geschäftsführ erin tätig. Der Vertrag bestimmt die Geltung des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV - L ) vom 12. Oktober 2006 . Im Frühjahr 2013 kam es z wischen der Klägerin und dem damaligen Präsidenten K sowie dem Schatzmeister L zu Unstimmigkeiten bzgl. der B e- handlung angeblicher Überstunden der Klägerin und Reisekostena b rechnungen des Präsidenten. Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Recht s anwalt m it der Abfassung eines Schreibens an den Präsidenten, das auch den weiteren Mi t- gliedern des Präsidiums zur Kenntnis gegeben werden sollte. In einer E - Mail der Klägerin an ihren Rechtsanwalt vom 12. August 2013 heißt es ua.: Schatzmeister lehnen es mome n- tan nur mündlich ab, dass Sie von Überstunden Kenntnis hatten. D.h. er geht davon aus, dass eine mit 40 Std. b e- schäftigte Geschäftsführerin eine mit 40 Std. angestellte Buchhalterin in der eigentlichen Arbeitszeit ersetzen kann . Das ist aber nicht mein Problem. Ich möchte nämlich unserem Präsidenten nachweisen, dass er durch sein Verhalten unseren Verein wirtschaftlich sehr schadet. Wir sind als LVW projektgefördert beim SMWA und beim SMI. D.h. wir bekommen pro vertraglich v ereinbarten Pr o- jekt Projektkosten und Regiekosten. Unsere Regiekosten können wir pro fürs Projekt geleist e- ter Stunde mit 37,47 Höhe von 12.000,00 in Rechnung stellen. Da es Herr K gemeinsam mit Herrn L ablehnt, von Übe r- stunden etwas zu wissen, (da will mich einer ä r gern) gehe ich jetzt davon aus, dass keine Anordnung erfolgte. Dadurch sind die Überstunden ja eigentlich gar nicht en t- standen und damit kann ich die nun mittlerweile 3 00 Überstunden auch nicht einem Ministerium gegenüber abrechnen. Daher entgehen uns momentan 11.241,00 3 4 - 5 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 6 - Wäre das ein Ansatz, bei dem man sagen kann das durch die Fehlentscheidung des Präsidenten und des Schat z- meisters ein wirtschaftlicher Nun habe ich die Entscheidung ja nicht schriftlich, so dass der Präsident ja wie er es momentan gern tut sagen kann, das habe ich nicht so gesagt oder eben anders gemeint. Ich hätte von der Taktik her eine Frage, ob ich Ihm ein Schreiben diesbezüglich abfordern kann welches in etwa so lautet: Sehr geehrter Herr K, im Protokoll der Präsidiumssitzung vom 15.07.2013 und vom Personalgespräch vom 23.07.2013 wird nichts über das Handling der von mir geleisteten Stunden in Vertr e- tu ng von Frau F geschrieben. Auf Nachfrage bei Herrn R teilte dieser mir mit, dass er das Thema in der Präsid i- umssitzung kurz angesprochen hat und Herr L geä u ßert hätte, dass Sie und Herr L das entschieden haben, dass ich diese Stunden ohne Ihr Wissen geleis tet habe. Da ich ja nicht wieder Gefahr laufen möchte mir b e richtete Dinge falsch wieder zu geben hätte ich dazu gern eine klare Aussage von Ihnen. Mir wäre sehr wichtig, dass Herr K dies ablehnt, denn bei einer wirtschaftlichen Schädigung des Vereins se hen u n- Eine weitere E - Mail der Klägerin an ihren Rechtsanwalt vom 22. August 2013 enthält folgende Passage: Schreiben an Herrn K und in Kenntnis der anderen Präs i- diu msmitglieder schicken, in denen die Vorwürfe st e hen. Allerdings sind wir auch zur Erkenntnis gekommen, dass es von der Taktik her besser ist, dass die Präsidiumsmi t- glieder Herrn K am 11.09.2013 zur Präsidiumssi t zung die Vertrauensfrage stellen sollten. Wen n er sich einsichtig zeigt, und seine Unterlagen nimmt und geht h a ben wir das erreicht was notwendig ist, wenn nicht we r den wir danach handeln und die Verkehrswachten ins Boot holen. Damit kann aber dann auch jeder leben, da wir Ihm ja selbst die Wahl lass en, sich selbst zurückzuzi e hen und nicht mit den 5 - 6 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 7 - Der Rechtsanwalt fertigte unter dem Datum des 9. September 2013 ein entsprechendes Schreiben , welches a lle n Präsidiumsmitglieder n vor Beginn einer Präsidiumssitzung am 11. S eptember 2013 zugegangen war . Dem Präs i- dium gehörten zu diesem Zeitpunkt neben dem Präsidenten die Vizepräside n- ten Z, M, R sowie der Schatzmeister L an. Unter dem Datum des 12. September 2013 wandte sich der Präsident mit folgendem Schreiben a n die Mitgl ieder der örtlichen Verkehrswachten: am 11.09.2013 fand in der Geschäftsstelle der Landesve r- kehrswacht Sachsen eine planmäßige Präsidiumssitzung statt. In dieser sollte auch geklärt werden, welche Aufg a- ben und Ma ßnahmen erforderlich sind, um die derzeit b e- stehenden Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium und der Geschäftsführerin zu beseitigen. Diese Unstimmigke i- ten beziehen sich auf die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit der Landesverkehrswacht und auf die Geschäf tsführung durch Frau P im Besonderen. Zu Beginn der Präsidiumssitzung erklärte der Vizepräs i- dent Herr Z, dass er sein Wahlamt mit sofortiger Wi r kung und unbefristet ruhen lässt. Über diese Entscheidung will er Sie persönlich informieren. Anschließend hat auch der Vizepräsident Herr R erklärt, dass er sein Wah l amt mit sofortiger Wirkung und unbefristet ruhen lässt. Damit kö n- nen beide Herren bis zum Widerruf ihrer En t scheidung ihr Amt als Vizepräsident in der Landesverkehrswacht Sac h- sen e.V. nicht wahrnehme n. In der am gleichen Tag fo l- genden Vorstandssitzung habe ich die Vorstandsmitgli e- der über die bestehenden Unstimmigkeiten zwischen Pr ä- sidium und der Geschäftsführerin und über die Erkläru n- gen der beiden Vizepräsidenten info r miert. Nach der Rückkehr des Schatzmeisters aus dem Urlaub, werde ich in der 39. KW eine außerordentliche Präsid i- umssitzung einberufen, in welcher wir nach praktikablen Möglichkeiten zur Lösung des Problems suchen werden. Ich kann Ihnen versichern, dass ich mich dabei au s- schließlich v on den Interessen der Landesverkehrswacht und die der örtlichen Verkehrswachten leiten lassen we r- de. Über das Ergebnis werde ich Sie zeitnah informieren. 6 7 - 7 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 8 - Am 15. September 2013 nahm die Klägerin per E - Mail Kontakt zu dem Vorsitzenden der Verkehrsw acht Z L auf. Auszugsweise h eißt es darin: nun mal zu dem Schreiben. Ich nehme an, dass du dir das Schreiben vom Präsident mal etwas genauer angeschaut hast. Nach meiner Auffassung (habe erst nächste Woche einen Termin beim RA) liefert er uns mehrere Steilvorl a- gen. Schreiben 1. Abschnitt: Ausrichtung der Arbeit der Landesverkehrswacht und auf die Geschäftsführung durch Frau P im Beso n ... Dies sagt uns nun, dass der Prä sident der LVW Sachsen mit der Inhaltlichen Ausrichtung der LVW nicht einversta n- den ist, denn die 2 ruhenden Vizepräsidenten z.B. Herr R werden wohl nichts gegen die Ausrichtung haben. ... Euer Schreiben müsste bitte an die LVW (Vorstand) adressiert we rden. Ich warte im Moment noch auf eine Antwort des RA, ob als Zweck Abwahl des Präsidiums genannt werden kann. Bitte das Schreiben vorbereiten aber noch nicht abschicken. Ich melde mich dann sehr kurzfristig. Wichtig ist, dass das Schreiben bis 24.09.2013 bei uns sein muss. ... Momentan kann der Zweck so lauten: Im Namen der Mitglieder der Gebietsverkehrswacht Z L e.V. fordere ich die umgehende Durchführung einer a u- ßerordentlichen Mitgliederversammlung um sich in di e ser mit der fragwürdigen Arbeitswe ise des Pr ä sidenten und des Präsidiums auseinanderzusetzen. Der Zweck dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nach u n- serer Meinung nur die Abwahl des Präsid i ums sein. In einer E - Mail vom selben Tag richtete die Klägerin ein Schrei ben an die Verkehrswacht r- standsmitglieder des Beklagten mit folgendem Inhalt zu schicken: 8 9 - 8 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 9 - mit dem Schreiben von Herrn K vom 12.09.2013 können wir uns nicht e inverstanden erklären, im Gegenteil wir sind völlig Fassungslos. Wie kommt ein Präsident der 8 Jahre Schatzmeister und nun bereits über 2 Jahre Präsident der LVW ist zu der plötzlichen Erkenntnis, dass er und seine Präsidiumsmi t- glieder mit der inhaltlich en Ausrichtung der Arbeit der Landesverkehrswacht Sachsen nicht einverstanden sind bzw. es derartige Unstimmigkeiten gibt, die dazu führen, dass zwei Präsidiumsmitglieder ihr Amt ruhen lassen? ... Wenn der Präsident schreibt das er sich ausschließlich von den Interessen der Landesverkehrswacht und die der örtlichen Verkehrswachten leiten lassen will, warum tritt er mit seinem geschrumpften Präsidium nicht zurück. D a- nach wäre ein Neuanfang für die sächsischen Verkehr s- wachten möglich. Vertrauen diesem P räsidium gegenüber ist von unserer Seite aus nicht mehr vorhanden. Di S fordern vom Vo r- stand der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. die sofort i- ge Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederve r- sammlung mit dem Grund Rechen schaftslegung des Pr ä- sidiums der Landesverkehrswacht Sachsen und dem Am 19. September 2013 versandte die Klägerin eine E - Mail an die Mi t- glieder des Beklagten. Darin h eißt es: verkehrswacht, wie ich bereits angekündigt habe, gibt es größere Probl e- me mit unserem Präsidenten. Am vergangenen Mittwoch fand die Präsidiums - und Vorstandssitzung statt bei der wir noch die Hoffnung hatten, dass unser Präsident Ei n- sicht zeigt dass er h ier nicht schalten und walten kann wie er will. In dieser Präsidiumssitzung kam es nun zu der Situation dass 2 Vizepräsidenten ihre Funktion ruhen lassen. In der Vorstandssitzung danach wurde Herr K mehrfach aufg e- fordert, sein Amt niederzulegen. Alles fr uchtete nicht. Nun bleibt nur noch die Möglichkeit, dass die Verkehr s wachten und die natürlichen Mitglieder eine außerordentliche Mi t- gliederversammlung fordern. In dem beigefügten Schre i- ben sagt Herr K (wenn man es wirklich gut liest,) dass er 10 - 9 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 10 - mit der Inha ltlichen Ausrichtung der Arbeit der Landesve r- kehrswacht nicht einverstanden ist. Dann auch nicht mit der GF aber dass ist nur nebenbei. Ich bitte zu beachten, dass die Landesverkehrswacht unser Verein ist und unser Verein 60 Mitglieder hat und der Präsiden t nicht einve r- standen ist mit der inhaltlichen Ausrichtung unseres Ve r- eins. Ich benötige bitte von jedem Mitglied ein Schre i ben, in dem man sein Unverständnis zum Ausdruck bringt über dieses Schreiben. Jeder der hier angeschri e benen wird hat sich für die L andesverkehrswacht eing e setzt. Wichtig ist, dass in diesem Schreiben ein Grund angeg e- ben werden muss. Dazu habe ich gerade einen Anwalt eingebunden. Ich schicke Ihnen spätestens am Montag dazu noch einmal ein paar Vorschläge. In der Hoffnung auf Ihre Unt erstützung und das diese Situation nun endlich vorbei geht verbleibe ich Die Vizepräsidenten R und Z nahmen ihre Funktionen wieder auf. Am 25. September 2013 fand eine Präsidiumssitzung statt, bei der auch die Kläg e- rin anwesend war. Im Lauf diese r Sitzung richteten Mitglieder des Präsid i ums Fragen an die Klägerin. Deren Inhalt ist zwischen den Parteien zum Teil streitig geblieben. Der Beklagte hat ein Protokoll der Sitzung vorgelegt, welches bzgl. der Befragung der Klägerin auszugsweise wie folgt lautet: Frage: Welche Aktivitäten und Äußerungen haben Sie im Zusammenhang mit den von den örtlichen Verkehrswac h- ten und den Mitgliedern der Landesverkehrswacht eing e- gangenen Briefen getätigt? Mit welcher Zielsetzung haben Sie die Gespräche in de n örtlichen Verkehrswachten g e- führt? Welche Verkehrswachten haben Sie kontaktiert? - Mit den eingegangenen Briefen habe ich nichts zu tun. Ich habe keine Gespräche diesbezüglich geführt. Frage: Was verstehen Sie unter Loyalität? - Ich habe kein V ertrauensverhältnis zu Herrn K, daher kann ich ihm gegenüber nicht loyal sein. Frage: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? - 11 - 10 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 11 - Am 4. Oktober 2013 trat Herr R von seiner Funktion als Vizepräsident des Beklagten zurü ck. Ein Nachfolger wurde am 10. Mai 2014 gewählt. In der Präsidiumssitzung a m 7. Oktober 2013 be schlossen die damals verbliebenen Mitglieder des Präsidiums einstimmig, der Klägerin wegen grober Pflichtverletzungen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kü ndigung zu erklären . D as Kündigungsschreiben sollte durch den Präsidenten K und den Vizepräs i- denten M unterschrieben werden. D er Klägerin ging ein solches Kündigung s- schreiben mit Datum vom 7. Okt ober 2013 am 9. Oktober 2013 zu. Der Beklagte beauftragte na chfolgend eine Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft mit einer Begutachtung der Tätigkeit der Klägerin. Nach Vorlage der E r- gebnisse kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2014, der Klägerin zugegangen am 24. Apri l 2014, e r- neut fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin hat die Kündigungen für unwirksam gehalten. Sie sei en schon mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Präsidiums unwir k- sam. Das Präsidium sei aufgrund des Rücktr itts des Vizepräsidenten R bis zur Wahl seines Nachfolgers nicht vollständig besetzt gewesen , da eine Beauftr a- gung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung nicht erfolgt sei. Die Satzung des Beklagten enthalte keine Bestimmung, wonach die Beschlussfähigkeit des Pr ä- sidiums auch dann gege ben wäre , wenn nicht alle Präsidiumsämter besetzt sind . § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, der die Anwesenheit von drei Präsid i- umsmitgliedern für die Beschlussfähigkeit fordere, sei bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds nicht ein schlägig. § 12 Abs. 2 der Satzung erfordere bei Einstellung und Entlassung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers zudem eine einstimmige Entscheidung des vollbesetzten Präsidiums. Hierbei hand le es sich nicht um ein laufendes Geschäft iSd. § 11 Ab s. 3 Satz 1 der Sa t- zung . § 12 Abs. 2 der Satzung und ke in wichti ger Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB bestanden . S ie habe die Anerkennung der erbrachten Überstunden nicht zum eigenen materiellen Vorteil erstrebt, sondern um Schaden vom Beklagten 12 13 14 15 16 - 11 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 12 - abzuwenden. Der Beklagte könne von dem Sächsischen Innenministerium Pe r- sonalkosten mit einem bestimmten Entgeltsatz pro geleisteter Arbeitsstunde ersetzt verlangen. Ihre vom Präsidenten zu Unr echt nicht anerkannten Übe r- stunden hätten daher nicht in Rechnung gestellt werden können . Dem Bekla g- ten fehlten deswegen über 10.000,00 Euro. Sie habe auch nicht versucht, die Mitglieder zu manipulieren und den Präsidenten zum Rücktritt zu zwingen. Als Re aktion auf dessen Schreiben vom 12. September 2013 sei ein Teil der Mitglieder mit dem Anliegen an s ie hera n- getreten, ihnen bei einem Antwortschreiben an den Vorstand behilflich zu sein. Die Erfüllung dieser Bitte habe zu ihren Aufgaben als Geschäftsführer in ge zäh lt . S ie habe das Präsidium in der Sitzung am 25. September 2013 diesbezüglich nicht belogen. Z u den Schreiben, welche den Beklagten als Reaktion auf die Mitteilung des Präsidenten vom 12. September 2013 erreicht hatten , sei sie nicht befragt worden . Das vom Beklagten über die Präsidiumssitzung vom 25. September 2013 gefertigte Protokoll sei insoweit falsch. Zu dem hätte es vor einer Kündigung einer Abmahnung bedur ft. Eine sol che sei nicht erfolgt, obwohl das Arbeit sverhältnis bereits seit dem 1. Fe bruar 2003 bestanden habe und beanstandungsfrei verlaufen sei. Die fristlose Kündigung vom 7. Oktober 2013 scheitere auch daran, dass die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht eingehalten sei. Der Sachverhalt sei dem Beklagten länger als zwe i Wochen vor dem Zugang der Kündigung am 9. Oktober 2013 bekannt gewesen. Die s gelte auch bzgl. der fraglichen E - Mail - Korrespondenz mit den Mitgliedern des Beklagten vom 15. bzw. 19. September 2013. Diese sei dem Beklagten am 15. bzw. 19. September 2013 z ur Kenntnis gelangt. Damit sei der Sachverhalt geklärt gewesen und es habe kein Anlass für zusätzliche Ermittlungen bestanden. Nach dem 19. September 2013 habe der Beklagte auch keine neuen Erkenn t- nisse gewonnen. Die fristlose Kündigung vom 22. April 2014 sei ebenfalls ungerechtfe r- tigt. Der Bericht der Wirtschafts prüfer habe keinen Kündigungsgrund ergeben. 17 18 19 20 - 12 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 13 - Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kün digung des Beklagten vom 7. Oktober 2013 b e- endet worden ist ; 2. festzustellen , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentl i- che Kündigung des Beklagten vom 7. Oktober 2013 beendet worden ist ; 3. festzustellen , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 22. April 2014 bee n- det worden ist ; 4. festzustellen , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentl i- che Kündigun g des Beklagten vom 22. April 2014 beendet worden ist. Der Beklagte hat zur Begründung s eines Klageabweisungsantrags a n- geführt, die Kündigung en sei en satzungskonform beschlossen worden und das Verhalten der Klägerin erfüll e die Voraussetzungen einer fri stlosen Kündigung . Das erst seit einer Neubegründung am 1. November 2011 bestehende Arbeit s- verhältnis sei bereits mit Zugang der Kündigung vom 7. Oktober 2013 beendet worden. Das Präsidium sei in der Sitzung a m 7. Oktober 2013 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung mit vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig g e- wesen. § 12 Abs. 2 der Satzung stelle keine erhöhte n Anforderungen. Der sog. Rücktritt des Vizepräsidenten R sei für die Beschlussfähigkeit des Präsid i ums unbeachtlich . Er sei nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Satzung bis zur Wahl des Nachfolgers formell noch im Amt gewesen. Zudem sei der Rücktritt unwirksam, weil er zur Unzeit erfolgt sei. Herr R habe mit seinem Rück tritt das Ziel ve r folgt, die Klägerin als seine Lebensgefährtin vor einer Kündigung zu bew ahren. Darin liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liege darin, dass die Klägerin sich mehrfach illoyal gegenüber dem Präsidenten und dem Präsidium verhalten habe. Sie habe ihre Treuepflicht verletzt und den Be triebsfrieden gestört , indem 21 22 23 24 - 13 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 14 - sie versucht habe , die Mitglieder des Beklagten zu manipulieren und den Präs i- denten zum Rücktritt zu zwingen. Ausweislich der E - Mail - Korrespondenz mit dem im August 2013 beauftragten Rechtsanwalt habe sie bereits zu diesem Zeit punkt die Abwahl des Präsidenten geplant. Die s habe sie ausschließlich im Eigeninteresse getan. Insbesonder e habe sie die Vergütung der von ihr b e- haupteten Überstunden erreichen wollen. Einnahmen des Vereins im Rahmen einer Kostenerstattung wären dabei nic ht zu erzielen gewesen. Die Vereinst ä- tigkeit werde durch das zuständige Staatsministerium pauschal und somit u n- abhängig von geleisteten Arbeitsstunden finanziert. Die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB sei gewahrt. Ab dem 19. September 2013 sei en Schreiben von Mitgliedern eingegangen, die angesichts des Konflikts mit der Klägerin vermuten ließen , dass sie von dieser in der Absicht initiiert worden seien , das Präsidium abwählen zu lassen. De s- halb sei die Klägerin in der Anhörung vom 25. September 2013 nach diesen Mitglieders chreiben be fragt worden. Die Anhörung sei in dem vorgelegten Si t- zungsprotokoll zutreffend wiedergegeben. Der erst durch die Anhörung der Kl ä- gerin vollends offenbarte Sachverhalt sei dann im Präsidium am 7. Oktober 2013 in der G esamtschau beraten worden. Die vorgenommene Interessena b- wägung sei zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Eine Abmahnung sei ang e- sichts der Schwere der Pflichtverletzungen entbehrlich gewesen. Die Anhörung habe außerdem gezeigt, dass die Klägerin auch nach ei ner Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hätte. Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung vom 7. Oktober 2013 wegen Versäumung der Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB für unwirksam gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Arbeits verhäl t- nis habe aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 7. Oktober 2013 mit Ablauf des 31. März 2014 geendet. Dabei ist das A r- beitsgericht von einem Bestand des A rbeitsverhältnisses seit dem 1. Februar 2003 ausgegangen. Gegen die ses Urteil hat die Klägerin Berufung und der B e- klagte Anschlussberufung eingelegt . Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Kündigungsschutzklage in s- 25 26 - 14 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 15 - gesamt abgewiesen. Die Kündigung vom 7. Oktober 2013 habe d as Arbeitsve r- hältnis fristlos aufgelöst. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsg e- richts kann die Wirksamkeit der fristl osen Kündigung vom 7. Oktober 2013 nicht bejaht werden. Der Kündigung liegt zwar auch bei einem wirksamen Rücktritt d es Vizepräsidenten R ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des grob illoyalen Verhaltens der Kläge rin und der damit verbundenen Störung des Verein sfriedens besteht auch ohne vorh e- rige Abmahnung ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Senat konnte aber nicht abschließend beurte i len, ob die fristlose Kündigu ng vom 7. Oktober 2013 gemäß § 626 Abs. 2 BGB inne r- halb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tats a- chen erklärt wurde. Den durch das Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen lässt sich nicht hinreichend entnehmen , ob eine ordnun gsgemäße Anh ö- rung der Klägerin am 25. September 2013 den Fristbeginn gehemmt hat. Hi e- raus folgt die Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und die Z u- rückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . 1 . Die fristlose , hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverh ältnisses der Klägerin wurde am 7. Oktober 2013 vom Präsidium des Beklagten auch bei angenommener Vakanz eines Präsidiumspostens in Übereinstimmung mit den satzungsrechtlichen Vorgaben beschlossen. a) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird grund sätzlich durch die Vereinssatzung bestimmt (§ 25 BGB) . Gemäß § 40 Satz 1 BGB sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorst ands 27 28 29 - 15 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 16 - nach § 28 iVm. § 32 BGB satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Vora ussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsautonomie. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Verein i- gungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. D er Schutz des Grun d- rechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstb e- stimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte ( BVerfG 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - Rn. 13 ) . b) Bei dem B eklagten wird die Beschlussfähigkeit des Vorstands in § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung geregelt. Dabei ist ohne Belang, dass der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend zu bildende Vorstand nach § 11 der Satzung als Präsidium bezeichnet wird. a a) § 40 Satz 1 BGB, der ge abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt § 26 Abs. 1 BGB nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des gesetz lichen Vertreters des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organ b e- zeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67) . Vorstand i m Sinne der Sat zung und Vorstand i m Sinne des BGB sind nicht no t- wendig identisch (Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3) . So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein (vgl. Münch HdbGesR / Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56) . b b) Demnach han delt es sich bei dem Präsidium des Beklagten um dessen Vorstand, auch wenn die Satzung in § 10 diese Bezeichnung für ein anderes Organ verwendet. § 11 Abs. 2 der Satzung weist die Ver tretung des Beklagten 30 31 32 - 16 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 17 - den Mitglieder n des Präsidiums § 10 der Satzung ist hingegen keine Vertretungsmacht vorgesehen. Es handelt sich um ein faku l- tatives Vereinsorgan, dem nur die in § 10 der Satzung vorgesehenen Aufgaben zukommen. c) Ausgehend von der seitens der Klägerin vertretenen Rechtsauffassu ng, inf olge des Rücktritts des Vizepräsidenten R sei das Präsidium nicht vol l ständig besetzt gewesen, wäre die Kündigung der Klägerin am 7. Oktober 2013 gleic h- wohl formell satzungskonform beschlossen worden . Die von der Revision in Abrede gestellte Beschlu ssfähigkeit w äre auch dann gegeben gewesen . aa) § 12 Abs. 2 der Satzung lässt sich entgegen der Revision nicht en t- nehmen, dass die Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers eine einstimmige Entscheidung des vollbesetzten Präsidiums voraus setzt. Die Vorschrift enthält keine speziellen Vorgaben zur Beschlussfähigkeit des Präs i- diums. Diese bestimmt sich vielmehr auch bei der Entscheidung über die A n- stellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. bb ) Die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung sind erfüllt. (1) In einer Vereinss atzung kann zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vereins bestimmt werden, dass die Beschlussfähigkeit des Vorstands au ch dann gegeben ist , wenn nicht alle Vorstandsposten be setzt sind ( vgl. MüKoBGB/Arnold 7. Aufl. § 28 Rn. 3; Burhoff Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 577; Reichert Vereins R 13. Aufl. Rn. 2576; Bamberger/Roth / Sch öpflin BGB 3. Aufl. § 28 Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldn er Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 245a; Otto in jurisPK - BGB 8. Aufl. § 28 BGB Rn. 5; Stöber/Otto Handbuch Vereinsrecht 11. Aufl. Rn. 442, 557; aA wohl Steffen in BGB - RGRK 12. Aufl. § 28 Rn. 3 ) . Die von der Revision angeführte n Entscheidungen des Bay er i- schen Obersten Landesgerichts vom 17. Januar 1985 ( - BReg 2 Z 74/84 - ) und 24. Mai 1988 ( - BReg 3 Z 53/88 - ) befassen sich ebenso wie Hadding ( in Soer gel 13. Aufl. § 28 Rn. 4) nicht mit solchen Satzungsregelungen. Sieht eine 33 34 35 36 - 17 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 18 - Satzung die Aufrechterhaltu ng der Beschlussfähigkeit des Vorstands auch bei Nichtbesetzung einer Position vor, wird hierdurch entgegen der Auffassung der Revision die demokratische Legitimation eines von der Mitgliederversammlung gemäß § 27 Abs. 1 BGB bestellten Vorstands nicht ver l etzt. Die L egimation der verbleibenden Vorstandsmitglieder wird durch eine Vakanz nicht beseitigt. (2 ) Entgegen der Revision ist § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Bekla g- ten zu entnehmen, dass die Beschlussfähigkeit des Präsidiums auch bei nicht vollstän diger Besetzung aller Präsidiumsposten gegeben sein kann . ( a ) Der Senat kann die Satzungsbestimmungen selbst auslegen. Das R e- visionsgericht ist bei der Auslegung von Satzungsrecht nicht auf die Überpr ü- fung beschränkt, ob die Auslegung des Tatrichters gege n Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat ( vgl. BGH 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14 - Rn. 24, BGHZ 207, 144) . ( b ) Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist eindeutig. Die B e- schlussfähigkeit des fünfköpfigen Präsidiums wird nur von der Anwesenheit dreier Präsidiumsmitglieder abhängig gemacht. Aus welchem Grund ein weit e- res Mitglied nicht anwesend ist , spielt nach dem Wortlaut der Satzungsregelung für die Beschlussfähigkeit keine Rolle. Es macht d aher keinen Unterschied, ob ein Mitglied vorübergehend (zB durch Urlaub oder Krankheit) oder dauerhaft (zB wegen Tod oder Rück tritt ) verhindert ist. ( c ) Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums trotz einer Abwesenheit von (höchstens) zwei seiner Mitglieder dient der Handlungsfähigkeit des Präsid i- ums. Diese Zielsetzung deckt sich mit der des § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung, § 10 der Satzung im Falle der Beendigung der Amtszeit eines Präsidiumsmitglieds ein Vorstandsmitglied mit der W ahrne h- mung der Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds bis zur Wahl eines Nachfolgers beauftra Der Satzungsgeber war sich folglich bewusst, dass das Ende der Amtszeit eines oder mehrerer Präsidiumsmitglieder Auswi r- kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Präsidi ums haben kann und wollte eine 37 38 39 40 - 18 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 19 - Lähmung des Präsidiums verhindern. Entgegen der Revision hat er dem Vo r- stand iSd. § 10 der Satzung einen Ermessen s spielraum gelassen, ob dieser eine Beauftragung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung vornehmen will . Damit wird eine situationsgerechte Reaktion auf eine Vakanz ermöglicht. Bei erhöhtem Arbeitsanfall wird eine Beauftragung in Betracht g e- zogen w erden, anderenfalls bleibt die Beschlussfähigkeit des Präsidiums auch bei einer Nichtbesetzung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung bestehen. (d ) Mit dieser Konzeption ist die Auffassung der Revision, wonach eine dauerhafte Vakanz , die nicht durch eine Bea uftragung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung ausgeglichen wurde, zur Beschlussunfähigkeit des Präsidiums führt, nicht vereinbar. Zusammen mit § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sichert § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Beschlussfähigkeit des Präsidiums sowoh l bei vorübergehender als auch bei dauerhafter Abwesenheit von bis zu zwei se i- ner Mitglieder. Es kann daher unentschieden bleiben, ob Satzungsregelungen, die für die Beschlussfähigkeit nur eine Mindestzahl von Anwesenden bei einer Vorstandssitzung fordern, überhaupt die Beschlussfähigkeit ausschließen wo l- len, wenn die geforderte Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern nicht mehr vorhanden ist ( ablehnend Burhoff Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 577) . ( 3 ) In der Sitzung am 7. Oktober 2013 war das Präsidium beschluss fähig. Es beschlossen vier von fünf Präsidiumsmitgliedern einstimmig die Entlassung der Klägerin. d ) Folglich ist ohne Belang , ob die Wirksamkeit der Kündigung überhaupt von einem ordnungsgemäßen Präsidiumsbeschluss abhängt oder ob es hie rauf im Außenver hält nis zur Klägerin nicht ankommt , weil die wirksame Vertretung des Vereins eine satzungskonforme interne Willensbildung grundsätzlich nicht erfordert (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 7 ; BeckOK BGB/Schöpflin Stand 1. Februar 2017 BG B § 28 Rn. 6 unter Verweis auf BT - Drs. 16/13542 S. 14; Otto in jurisPK - BGB 8. Aufl. § 2 6 BGB Rn. 36 ; Erman/ Westermann BGB 14. Aufl. § 28 Rn. 1 ) . 41 42 43 - 19 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 20 - 2 . Die mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 erklärte Kündigung ist durch einen wichti gen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Damit liegt auch § 12 Abs. 2 der Satzung vor. a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werde n kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der r- weise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berüc k- sichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Intere s- sen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - z u- mutbar ist oder nicht (BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 20; 20. Oktober 2016 - 6 A ZR 471/15 - Rn. 14 ) . b) § 12 Abs. 2 der Satzung stellt keine höheren Anforderungen an einen Kündigungsgrund. Die Satzungsnorm soll nur verdeutlichen, dass das Präsid i- um eine Entlassung nicht grundlos vornehmen darf. Die gesetzlichen Bestand s- schutzregelun gen werden nicht im Sinne eines hö heren Schutzniveaus modif i- ziert. § 12 Abs. 2 der Satzung ist daher auch mit der Unabdingbarkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB vereinbar (vgl. hierzu APS/Vossen 5. Aufl. BGB § 626 Rn. 7 ff.) . c ) Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Rechtsfehler das Vorli e- gen eines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB angenommen. Die Kläg e- rin hat sich gegenüber dem Präsidenten des Beklagten in hohem Maße illoyal verhalten und damit den Verein sfrieden er heblich gestört. Dies rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 44 45 46 47 - 20 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 21 - aa) Die Klägerin hat in schwerwiegender Weise gegen ihre arbeitsvertragl i- che Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen ihres Arbeitg e- bers ( § 241 Abs. 2 BGB) verstoßen. (1) Der Arbeitnehmer ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, Störungen des Betriebsfriedens oder Betriebsablaufs zu vermeiden ( vgl. AR/Fischermeier 8 . Aufl. § 626 BGB Rn. 74) . Dies entspricht dem berechtig ten Interesse des A r- beitgebers an der Wahrung des Betriebsfriedens und der Einhaltung der b e- trieblichen Ordnung als Voraussetzung einer funktionierenden Arbeitsorganis a- tion . Des halb muss der Arbeitgeber bspw. u nsachliche Angriffe, die zur Unte r- grabung der Position eines Vorgesetzten fü hren können, nicht hinnehmen ( vgl. zu ehrverletzen den Äußerungen BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn . 17) . Ein bewusst illoyales Verhalten gegenüber Vorgesetzten kann abhä n- gig von den Umständen des Fall s einen wichtigen Grund zur außerorde ntlichen K ündigung dar stellen (vgl. BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 4 der Gründe, BAGE 94, 228 ) . Dies gilt jedenfalls dann, wenn es eine tatsächliche Störung des Betriebsfriedens bewirkt hat (vgl. hierzu BAG 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - BAGE 58, 37; Erf K/Müller - Glöge/Niemann 17. Aufl. § 626 BGB Rn. 155; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 432 , 124; S tahlhacke /Preis 11. Aufl. Rn. 652 ) . (2) Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat die zwischen ihr und Teilen des Präsidiums bestehen den Differenzen gege nüber Vereinsmitgliedern nicht nur offenbart, sondern die Mitglieder instrumentalisiert , um den Rücktritt des Präs i- denten bzw. die Abwahl des Präsidiums durchzusetzen. Die an ihren Recht s- anwalt geri chteten E - Mails vom 12. und 22. August 2013 belegen, dass die Klägerin schon damals den Rücktritt oder die Abwahl insbesondere des Präs i- denten anstrebte. Nachdem dessen Rücktritt nicht erfolgte, wandte sich die Kläge rin mit E - Mails vom 15. und 19. September 2013 an Mitglieder des B e- klagten und forderte diese auf, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen. Dabei machte die Klägerin deutlich, dass im Rahmen dieser Ve r- sammlung die Neuwahl des Präsidiums stattfinden sollte. Hinsichtlich der Fo r- mulierung der Mitgliederschreiben gab die Klägerin konkrete Hilfestellung. Hie r- 48 49 50 - 21 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 22 - zu wäre sie als Geschäftsführerin selbst dann nicht verpflichtet gewesen, wenn einzelne Mitgliedsverbände sie hierum gebeten hätten. Im Gegenteil wäre es dann ihre Pflicht gewesen, im Sinne des Vereinsfriedens auf die Mitglieder m ä- ßigend einzuwirken und das Präsidium über die Situation zu informieren. Stat t- dessen hat die Klägerin versucht , eine Eskalation herbeizuführen , um die von ihr persönlich verfolgten Ziele durchzusetzen. In der Gesamtschau hat die Kl ä- gerin eine Intrige - insbesonde re gegen den Präsidenten - initiiert. Dies führte dazu, dass die Mitgliedsverbände sich zumindest zum Teil gegen das Präsid i- um stellten und die von der Klägerin gewünschten Schreiben verfassten. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Unzufriedenheit e iniger Mitglieder mit der Arbeit des Präsidenten bestanden hätte, hat die Klägerin mit ihrer Vorgehen s- weise den Konflikt in pflichtwidriger Weise verstärkt. bb) Dem Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Kläg e- rin nicht zumutbar. (1) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des A r- beitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum utbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuw ä- gen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Ve rhältnism ä- ßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das G e- wicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Ve r- schuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhäl tnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine auße r- ordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentl i- che Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentl i- chen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Ve r- 51 52 - 22 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 23 - halten s, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeit s- verhältnisses - zu erreichen (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30 mwN) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Intere s- sen des Beklagten an der fristl osen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann überwiegen, wenn entsprechend der Angabe der Klägerin von einer B e- triebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren auszugehen wäre. (a) Es ist nicht zu verkennen, dass eine fristlose Kündigung die Klägerin in sozialer Hinsicht erheblich trifft. Die Klägerin hatt e zum Kündigungszeitpunkt das 51 . Lebensjahr bereits vollendet und dürfte angesichts der sehr spezif i- schen bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Landesverkehrswacht Schwierigkeiten haben, ein e vergleichbare Neuanstellung zu finden. (b) Dennoch überwiegt wegen der Schwere der Pflichtverletzung das B e- endigungsinteresse des Beklagten. Die Klägerin hat durch ihre planvolle und konfliktorientierte Vorgehensweise eine weitere vertrauliche Zusammen arbeit mit dem Präsidium in seiner damaligen Zusammensetzung praktisch unmöglich gemacht. Sie hat erkennen lassen, dass sie die Loyalität zum Präsidium bzw. zum Präsidenten von ihrer eigenen Einschätzung abhängig macht und bereit ist, ihre Ziele unter Inka ufnahme erheblicher vereins interner Spannungen gegen das Präsidium durchzusetzen. Dies belegt der Umstand, dass sie den Präside n- ten gegenüber den Mitgliedsverbänden für die entstandenen Meinungsve r- schiedenheiten verantwortlich machte. Für diese einseitige Darstellung bestand kein Anlass. Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Präsident die Kl ä- ger in durch sein Schreiben vom 12. September 2013 nicht in Misskredit g e- bestehe nden Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium und der Geschäftsfü h- 11. September 2013. Ein B e- werden. 53 54 55 - 23 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 24 - Die Aggressivität der Vorgehen sweise der Klägerin lässt sich auch mit der von ihr behaupteten Überzeugung, zum Wohle des Beklagten zu handeln, nicht rechtfertigen. Es mag sein, dass die Klägerin entsprechend der Revis i- am besten beurteilen zu können. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils jedoch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch ein finanzielles Eigeninteresse verfolgte (Vergütung von Übers tunden). Dessen ungeachtet war die dargestellte Instr u- mentalisierung der Mitgliedsverbände zur Erzwingung einer Neuwahl offensich t- lich kein angemessenes Mittel der Konfliktlösung. Letztlich überhöht die Kläg e- rin die Bedeutung ihrer Einschätzung der Vereins interessen und negiert die Le i- tungsfunktion des Präsidiums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung. Allein de s- wegen bestand der Konflikt nicht nur zwischen ihr und dem Präsidenten, wie die Revision behauptet. Zudem hat die Klägerin in ihren E - Mails vom 15. Sep tember 2013 in ihrem Textentwurf ausdrücklich die Abwahl des gesa m- ten Präsidiums als Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung b e- nannt. Damit war die Führungsstruktur des Beklagten als solche betroffen. (c) Die außerordentliche Kündigung ist keine unverhältnismäßige Reaktion auf die dargestellt e Pflichtverletzung der Klägerin . (aa) schriftliche Anweisung des Präsidenten des Beklagten, dass die Klägerin da s- jenige zu machen habe, was f- tige Störungen zu vermeiden, ist angesichts der von der Klägerin gezeigten A b- lehnung der Autorität des Präsidenten nicht nachvollziehbar. (bb) Eine Abmahnung war gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich. Die Pflichtverletzung war so schwerwiegend, dass selbst deren erstmalige Hinna h- me durch den Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offe n- sichtlich ausgeschlossen war (vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24 ; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22 , BAGE 150, 109 ) . 56 57 58 59 - 24 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 25 - 3 . Aufgrund der bisherigen Festste llungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, ob die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten ist. a) Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Künd i- gung nur inne rhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenn tnis der ei n- schlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 51 ; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54 ) . Handelt es sich bei dem Arbeitge ber um eine juristische Person, ist grundsätzlich die Kenntnis des g e- setzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßge b- lich. Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsb e- rechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis s chon eines der Gesamtvertreter (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 48 mwN ) . b) Im Falle des Beklagten ist dessen Präsidium nach § 12 Abs. 2 der Sa t- zung für die Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers z u- ständig. Nach dem Vortrag des B eklagten haben die Mitglieder des Präsidiums erst durch die Anhörung der Klägerin am 25. September 2013 von den künd i- gungsrelevanten Tatsachen hinreichend Kenntnis erlangt. Dies würde für die Wahrung der Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ausr ei chen, da die Kündigung vom 7. Oktober 2013 der Klägerin am 9. Oktober 2013 zug e- gangen ist. Auf Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob die Klägerin ordnungsgemäß a n- gehört wurde. Die Revision rügt zu Recht die Nichtberücksichtigung des die s- bezüglichen Vortrags der Klägerin. aa) Die Kenntnis der Präsidiumsmitglieder von den Ereignissen bis ei n- schließlich des 19. Septembers 2013 führt nicht zur Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. D as Präsidium durfte die Anhörung der Klägerin zur 60 61 62 63 - 25 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 26 - Aufklärung der Gesamtumstä nde für erforderlich halten. Bei einer ordnungsg e- mäßen Anhörung am 25. September 2013 wäre diese auch hinreichend zeitnah durchgeführt worden. (1) Bei Pflichtverletzungen, die zu einem Gesamtverhalten zusammeng e- fasst werden können, beginnt die Ausschlussf rist erst mit Kennt nis des letzten Vorfalls , der ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die in ihrer Gesamtheit zum Anlass für eine Kündigung genommen w erden ( vgl. BAG 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - zu B V der Gründe mwN; 27. Juni 1980 - 7 AZR 445/78 - zu II der Gründe; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 343 mwN; BeckOK BGB/Fuchs Stand 1. Februar 2017 BGB § 626 Rn. 57; HaK o/ Gieseler 5. Aufl. § 62 6 BGB Rn. 124; MüKoBGB/Henssler 7. Aufl. § 626 Rn. 308; ErfK/ Müller - Glöge/ Niemann 17. Aufl. § 626 BGB Rn. 21 4; Stahlhacke / Preis 11. Aufl. Rn. 801; APS/Vossen 5. Aufl. BGB § 626 Rn. 134 ) . (2) Das illoyale Verhalten der Klägerin, welches zu einer Störung des Ve r- einsfriedens geführt hat und deshalb als Kündigungsgrund angeführt wird, stellt eine solche Pflichtverletzung dar. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten der Kl ä- gerin im Sinne einer zielgerichteten Vorgehensweise, die sich aus mehreren Einzelakten zusa mmensetzt. Es ist daher nicht allein auf das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. September 2013 oder deren E - Mails vom 15. bzw. 19. September 2013 abzustellen. Das allein kündigungsberechtigte Präsidium durfte vielmehr eine Anhörung der Klägeri n zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks für erforderlich halten. (a ) Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermit tlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu la u- fen be gänne . Dies gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der Beweismittel ve r- schaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies inne r- 64 65 66 - 26 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 27 - halb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54 mwN; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 94 , BAGE 151, 1 ) . Der Beginn der einwöchigen A n- hörungsfrist richtet sich wie bei der Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Kenntnisstand des Kündigungsberechtigten bzgl . des mögl i- chen Kündigungsgrunds ( vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 22, BAGE 137, 54 ; 5. Juni 2008 - 2 AZR 25/07 - Rn. 27; 15. Mai 1987 - 7 AZR 262/86 - zu II 2 der Gründe ; 3. November 1977 - 2 AZR 400/76 - zu II 1 der Gründe; 6. Juli 1972 - 2 AZR 386/71 - zu II 3 der Gründe, BAGE 24, 341 ) . Für den Be ginn der Anhörungsfrist bzgl. Pflichtverletzungen, die sich zu einem G e- samtverhalten zusammenfassen lassen, bedeutet das, dass auch die einwöch i- ge Anhörungsfrist erst mit Kenntnis des Vorfalls anläu ft, der ein w eite res und l etztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet , die in ihrer Gesamtheit den Kü n- digungsentschluss tragen. ( b) Das Landesarbeitsgericht h at rechtsfehlerfrei auf den 19. September 2013 als Beginn der einwöchigen Anhörungs frist abge stellt. An diesem Tag versandte die Klägerin eine E - M ail an alle Mitglieder mit dem Aufruf eine a u- ßerordentliche Mitgliederversammlung zu fordern. Im Rahmen des Konflikts mit der Klägerin durfte das Präsidium diesen den gesamten Verein betreffenden Vorfall zum Anlass nehmen, eine außerordentliche Kündigung der Klägerin zu erwägen und ihre Anhörung für erforderlich zu halten. Der Sachverhalt war noch nicht geklärt. Es war nicht auszuschließen, dass die Befragung der Kläg e- rin zu neuen Erkenntnissen bzgl. ihre r Kontakte mit den Mitgliedsverbänden führt e . Zudem bestand für die Klägerin bei einer Anhörung die Möglichkeit, ihr Handeln zu erläutern und ggf. zu rechtfertigen. Ob die Anhörung tatsächlich zu einem solchen Aufklärungsergebnis geführt hat, lässt sich er st nach ihrer Durchführung einschätzen und ist für die vorgelagerte Frage, ob eine Anhörung für erforderlich gehalten werden durfte, ohne Belang (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14; 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 19) . bb ) Nach den bish erigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht aber noch nicht fest, ob der Beklagte mit einer ordnungsgemäßen Anhörung der 67 68 - 27 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 - 28 - Klägerin in der Präsidiumssitzung am 25. September 2013 sachdienliche Ermit t- lungen angestellt hat, welche die Zwei - Wochen - Fri st des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB hemmen konnten. (1) Die Anforderungen an eine fristhemmende Anhörung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls . Die Anhörung muss sich aber immer auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Anzuhörende muss die Mög lichkeit h a- ben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten und Tatsachen aufzuzeigen , welche die für die Kündigung sprechenden U m- stände entkräften. (2) Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag d er Klägerin zum Inhalt ihrer Befragung am 25. September 2013 unberücksic h- tigt gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat nur festgestellt, dass eine Anhörung der Klägerin stattgefunden habe. Es hat sich aber nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetz t, wonach sie entgegen dem beklagtenseits vorg e- legten Protokoll nicht zu den eingegangenen Briefen der Mitglied s verbände und zu etwaigen Gesprächen mit diesen befragt worden sei. Gleiches gelte für die angebliche Frage zu ihrer Loyalität. Zudem blieb ungek lärt, ob der Klägerin G e- legenheit zur Darstellung ihrer Sicht und damit auch zur Entlastung gegeben wurde. (3) Das Landesarbeitsgericht wird den Verlauf der Anhörung der Klägerin bezogen auf den angeführten Kündigungsgrund daher aufklären müssen. S o- wohl d er beweisbelastete Bek lagte als auch die Klägerin hab en Zeugen für den jeweils behaupteten Inhalt der Befragung angeboten. 4. Sollte am 25. September 2013 eine den Anforderungen genügende A n- hörung stattgefunden haben, wäre die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt und die au ßerordentliche Kündigung vom 7. Oktober 2013 wirksam. Anderenfalls wird das Landesarbeitsgericht die hilfsweise erklärte o r- dentliche Kündigung vom 7. Oktober 2013 zu prüfen haben. Bei der Berec h- nung der Kündigungsfrist wäre die streitige Frage der Beschäftigungszeit zu klären , um die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TV - L maßgebliche Frist ermitteln zu 69 70 71 72 - 28 - 6 AZR 720/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR720.15.0 können . § 34 Abs. 3 Satz 1 TV - L sieht vor, dass Beschäftigungszeit die Zeit ist, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältni s zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. VRiBAG Dr. Fischermeier ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert . Spelge Spelge Krumbiegel Kammann M. Jostes
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