Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2017 Sechster Senat - 6 AZR 803/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 I. Arbeitsgericht Emden Urteil vom 24. Oktober 2013 - 1 Ca 513/12 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 28. September 2016 - 13 Sa 1292/13 E - e : Lehrereingruppierung - Eingruppierungserlass Niedersachsen - Intransp a- renz ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 803/16 13 Sa 1292/13 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Dezember 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeie r, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Jostes und Reidelbach für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachs en vom 28. September 2016 - 13 Sa 1292/13 E - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 24. Oktober 2013 - 1 Ca 513/12 E - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Kläg erin seit dem 1. Januar 2011 eine Verg ü- tung nach der Entgeltgr uppe 13 des Tarifvertrags für d e n öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Februar 2011, ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit fünf P rozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin. Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 18. August 2008 als Lehrkraft beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags ist ua . der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) in Bezug genommen. We iter ist die Ge l- tung des Eingruppierungserlasses des Nds. Kultusminis teriums in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder vereinbart. Im Arbeitsvertrag ist weiter festgehalten, dass die Klägerin danach in der En t- geltgruppe 12 TV - L eingruppiert ist. Die Klägerin ist im beruflichen Gymnasium der Berufsbildenden Sch u- le II in A tätig. Sie unterrichtet Spanisch und spätestens seit dem 1. Januar der Universi dad Externado de Colombia in Santa Fé de Bogot á /Kolumbie n ein Studium des Finanzwesens und Internationaler Beziehungen ab, das sie b e- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 4 - führen. Von November 2005 bis Dezember 2007 absolvierte sie ein Studium n der Universitat de Barcelona mit dem A b- schluss Master. Am 31. Juli 2013 bestand sie die Modulprüfung des Moduls i- on Wirtschaftspädagogik ist. Zur Eingruppierung der im Angestell tenverhältnis nach dem BAT b e- schäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des beklagten Landes b e- stimmte der Runderlass des Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 ( - 104 - 03 211/11 (64) - ) idF des Runderlasses vom 2. Februar 1998 (im Folgenden Ei n- grup pierungserlass) auszugsweise : 2. Eingruppierung allgemein 2 Es liegt somit ein tariffreier Raum vor, so dass es einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bedarf. Im Arbeitsvertrag ist daher zu vereinbaren, dass sich die Ei n- gruppierung n ach den Eingruppierungserlassen des MK in 2.2 abgeschlossene wis senschaftliche gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung se tzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Stud i- engang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwai ge Praxiss e- mester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschri e- ben ist. 2.3 1 Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3 .2, 23.1, 31, 32.1, 32.2, 41, 42 .1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geei g- net ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren 4 - 4 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 5 - VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. 2 Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedri gere VergGr. 1 Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatspr ü- fung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. 2 Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor - oder Zwischenprüfung ausgegangen we r- den. 2.10 F ür die einzel vertragliche Vergütungsvereinbarung der von den in der Anlage aufgeführten Eingruppierung s- merkmalen nicht erfassten Lehrkrä fte und in Zweifelsfällen 4. Ausbildung n- rechtsrahmengesetzes ausgebildete Lehrkräfte sind auf Grund der auszuübenden keit - soweit sie in der Anlage nicht besonders erfasst sind - nach den Merkmalen für die übrigen Lehrkräfte ei n- zugruppieren, wenn ihre Ausbildung uneingeschränkt gleichwertig ist. Hierbei ist nicht entscheidend, für wel che Schulform oder Schulstufe die Qualifikation erworben wurde. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Ausbi l- ü- fung nach Art und Anlage uneingeschränkt gleichwertig sind. Als abgeschlossenes Studium an ein er wissenschaf t- lichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium wenn es uneingeschränkt gleichwertig ist. Die Entsche i- dung behalte ich mir vor, soweit die Studienabschlüsse in der Anlage nicht bes onders aufgeführt sind. 4.2 Eine angemessene andere Vor - und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung reicht für die Gleichwertigkeit nicht aus. 4.3 Bestehen Zweifel über den Wert der nachgewiesenen Ausbildung, so ist nach - 5 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 6 - Anlage ... V . Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen VergGr. 61. Lehrkräfte in der Tätigkeit von St u- dienrätinnen und Studienräten 61.1 mit einem für die auszuübende Unte r- richtstätigkeit geeigneten abgeschlo s- senen Studium an einer wissenschaf t- lichen Hochschule II a nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. I b Das Merkmal 61.1 gilt nur mit der Ei n- schränkung in Nr. 2.3 des RdErl. Dieser Erlass wurde durch Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 11. Oktober 2016 (Nds. MBl. 2016 S. 990) mit Wirkung vo m 1. August 2015 aufgehoben. Seitdem vergütet das beklagte Land die in den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnun g für die Lehrkräfte der Länder ( TV EntgO - L) übergeleiteten Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich nicht ändert und die keinen Antrag auf ihre Eingruppierung nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ( EntgO - L ) stellen, weiterhin aus der Entgeltgruppe, die sich nach dem Erlass ergab . Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Mastera b- n- abschluss darstellt, der eine für die Unterrichtstätigkeit im Fach Spanisch g e- eignete Qualifikat ion darstellt. Sie streiten ausschließlich darüber, ob der von 2.3 des Erlasses verlangte Bildungsstand nach einer Vor - oder Zwischenpr ü- fung für das zweite Fach der Klägerin (Politik) aufgrund des Studiums des F i- nanzwesens, das die Klägerin in Kolumbien ab geschlossen hat, vorliegt. Nach der Eingruppierungsfeststellung des beklagten Landes vom 18. September 5 6 - 6 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 7 - 2012 entspricht dieser Abschluss als berufsqualifizierender Erstabschluss e i- nem drei - bis vierjährigen Bachelorabschluss. Nach vergeblicher Geltendmachu ng vom 5. Juli 2011 begehrt die Kl ä- gerin eine Vergütung aus der EG 13 TV - L - soweit für die Revision von Bede u- tung - seit dem 1. Januar 2011. Die Klägerin hat u nter Berufung auf eine von ihr vorgelegte Beschein i- gung des Bachelorprüfungsausschusses (Fakult ät I) der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 6. Juni 2013 behauptet, jedenfalls nach dem erfol g- und damit seit dem 31. Juli 2013 habe sie ein über dem Niveau der Zwische n- prü fung liegendes Niveau erreicht. Daraus folge, dass ihr Bildungsstand schon zuvor mindestens auf dem Niveau einer Zwischenprüfung gelegen habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das b eklagte Land verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Januar 2011 eine Vergütung nach der Entgel t- gruppe 13 des Tarifvertrags für die Beschäftigten des ö f- fentlichen Dienstes der Länder (TV - L) zu zahlen und etw a- ige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Februar 2011, ab dem Fälligkeitszeit punkt mit fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzi n- sen. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsa n- trags vorgetragen, die Klägerin weise nicht den nach Ziff. 2.3 des Eingruppi e- rungserlasses erforderlichen Bildungsst and für die Unterrichtung eines Zweitf a- ches auf. Insoweit fehlten ihr Studienleistungen hinsichtlich der Regelungen der sozialen Marktwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland, des Bürgerlichen und des Rechts der Europäischen Union und personalwirtschaf tlicher Frageste l- lungen. Insoweit müsse sie noch etwa 25 Leistungspunkte nachweisen. Seit Inkrafttreten der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niede r- sachsen (Nds. MasterVO - Lehr) vom 8. November 2007 könne die Frage, ob der nach dem Eingruppi erungserlass erforderliche Bildungsstand erreicht sei, nur nach den Kriterien dieser VO beantwortet werden. Der Bildungsstand müsse den der Nds. MasterVO - Lehr erreichen. Die in deren An lage 3 ausgewiesenen 7 8 9 10 - 7 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 8 - Kompetenzbereiche böten iVm . den Leistungspunkten nac h dem European Credit Transfer a nd Accumulation System (ECTS) eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung in ausländischen Studien erworbener Kenntnisse. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen seien für das Unterrichtsfach 70 ECTS erforderlich. Die darin enthaltenen, mindestens 20 % ausmachenden Anteile für Fachdidaktik und Praktika seien bei Bewerbern ohne Lehramtsstudium abz u- ziehen, so dass etwa 55 ECTS durch das Studium nachgewiesen werden müssten. Bei älteren Hochschulabschlüssen, bei denen d as ECTS noch nicht in den Studien - und Prüfungsordnungen und auf den Zeugnissen verankert sei, helfe eine Umrechnung von ECTS zu Semesterwochenstunden (SWS), die nach einem Durchschnittswert erfolge. Danach entspreche 1 SWS 1,5 Lei s- tungspunkten ECTS. Der E ignungsnachweis für das Lehramt an berufsbilde n- den Schulen sei deshalb erbracht, wenn pro Fach etwa 36 SWS nachgewiesen seien. Die Zwischenprüfung sei in der Regel am Ende des vierten Semesters abgelegt worden. Bis dahin sei also in etwa die Hälfte der ges amten geforde r- ten Studienleistung erbracht worden. Darum müsse für den Bildungsstand nach Vor - und Zwischenprüfungen jeweils etwa die Hälfte des Umfangs des gesa m- ten Studiums (Bachelor und Master) nachgewiesen werden. Dabei werde der Anteil der Fachdidakti k, der von Quereinsteigern n icht verlangt werde, abgez o- gen. Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger in ist begründet. D ie Regelung in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 und Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Eingruppi e- rungserlasses war intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das führt zu dem von der Klägerin begehrten Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 TV - L seit dem 1. Januar 2011. 11 - 8 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 9 - I. Bereits die für das erste Unterrichtsfach gelte nde Bestimmung in Ziff. 61.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass, wonach die Lehrkraft ein für n- schaftlichen Hochschule abgeschlossen haben muss, verletzt e das Ge bot der Abschlusstransparenz. Das hat der Senat für inländische Hochschulabschlüsse hinsichtlich der inhaltlich gleichlautende n Bestimmung in Ziff. 32.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 1 des Erlasses bereits entschieden (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 19 ff. , BAGE 158, 81 ) . Für den ausländ i- schen Studienabschluss der Klägerin gilt nichts anderes. Soweit in Ziff. 4 .1 des Erlasses zusätzlich verlangt wurde, dass die im Ausland erworbene Ausbildung war auch dieses Merkmal intran s- parent. Es war für einen Bewerber mit einem solchen Abschluss nicht im Ansatz luss von Ziff. 4.2 des Erlasses stellte insoweit nur klar, dass eine angemessene andere Vor - und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung für die Gleichwerti gkeit nicht reichen sollten. Welche anderen Kriterien für die Ermittlung der Gleichwertigkeit dagegen herangezogen werden sollten (Positi v- katalog), war aus diesem negativen Abgrenzungsmerkmal nicht zu entnehmen. Die Regelungen in §§ 4 und 9 des Niedersächs ischen Gesetzes über die Fes t- stellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Ni e- dersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG) vom 12. De - zember 2012 zeigen, dass eine abstrakte Umschreibung der insoweit zu ste l- lenden Anforderungen möglich ist. 1. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Parteien beziehen sich die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2017 ( - 6 AZR 671/15 - BAGE 158, 81 ) nicht nur auf korrigierende Rückgrupp ierungen wie in dem dort entschiedenen Fall. Die Abschlusstransp a- renz als Teilausprägung des Transparenzgebots ist vielmehr Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder bei einer Einstellung vom Arbeitgeber gestellten Allg e- meinen Geschäftsbedingung. 12 13 - 9 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 10 - 2. Der Pr üfung des Transparenzgebots lässt sich im vorliegenden Fall e i- nes Höhergruppierungsbegehrens auch nicht mit dem Argument des Landesa r- beitsgerichts begegnen, die Klägerin stütze dieses Begehren gerade darauf, dass die Voraussetzungen des Eingruppierungserla sses erfüllt seien. Die §§ 305 ff. BGB dienten jedoch nur dem Schutz des Vertragspartners des Ve r- wenders. Zum einen rügt die Klägerin mit ihrer Revision ausdrücklich die I n- transparenz des Erlasses. Zum anderen ist die AGB - Kontrolle als Teil der bei einer w ie hier zulässigen Revision erforderlichen Rechtskontrolle von Amts w e- gen vorzunehmen. Ziel der AGB - Kontrolle ist es , den Verwender an der einse i- tigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern ( BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 35 , BAGE 158, 349 ; BGH 27. Januar 2017 - V ZR 130/15 - Rn. 17) . Das bedingt es, die T ransparenz des Eingruppi e- rungserlasses auch in Prozessen zu prüfen, in denen die angestellte Lehrkraft ihr Höhergruppierungsbegehren aus dem Erlass herleitet. II. Auch die für das zweite Unterrichtsfach geltende Anforderung eines - der Abschlusstransparenz nicht (ausführlich zu den insoweit zu stellenden A n- forderungen BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 6 71/15 - Rn. 20 ff. , BAGE 158, 81 ) . Ein Bewerber, dem das beklagte Land die Einstellung als angestellte Lehr kraft anbot, konnte anhand der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingru p- pierungserlasses nicht erkennen, wann der geforderte Bildungsstand erreicht war. Das galt unabhängig davon, ob er ein inländisches oder ausländisches Studium vorzuweisen hatte. 1. Seit der im November 2007 - und damit vor Einstellung der Klägerin als Lehrkraft - erfolgten Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor - und Mastersystem werden in diesen Studiengängen keine Zwischenprüfungen mehr abgenommen. Solche Prüfungen finden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Niedersächs i- sches Hochschulgesetz (NHG) nur in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sta tt. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 NHG bei Studiengängen mit dem Abschluss B a- chelor jedoch nur mindestens drei Jahre und bei Studiengängen mit dem A b- 14 15 16 - 10 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 11 - schluss Master mindestens ein Jahr. Das schließt Zwischenprüfungen in diesen Studiengängen aus. Damit lief seit November 2007 die Anforderung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses leer. 2. Das beklagte Land passte den Eingruppierungserlass nicht an diese veränderte Rechtslage an. Es orientierte sich a llerdings in der Folgezeit auch für Neueinstellungen in seiner Eingruppierungspraxis an den nach der Nds. MasterVO - Lehr erreichten bzw. erreichbaren Leistungspunkten . Den von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses geforderten Bildungsstand sah es als er war, wobei es den fachdidaktischen Anteil des Studiums nicht verlangte. Bei ausländischen Ausbildungen orientierte es sich am ECTS und ließ auch ins o- weit die Hälfte der für einen Ab schluss erforderlichen Leistungen genügen. Bei Quereinsteigern, die wie die Klägerin ausländische Hochschulabschlüsse aus der Zeit vor der Einführung des ECTS aufwiesen, nahm es eine Umrechnung auf SWS im Verhältnis von 1,5 Leistungspunkten ECTS : 1 SWS vo r. 3. Bewerber um eine Einstellung als angestellte Lehrkraft im niedersäc h- sischen Schuldienst konnten seit der Umstellung der Lehrerausbildung im N o- vember 2007 nicht mehr erkennen, wie das beklagte Land das in Ziff. 2.3 Unterabs . 3 Satz 2 des Erlasses verlangte Bildungsniveau für eine nach der Nds. MasterVO - Lehr rechtlich gar nicht mehr mögliche Zwischenprüfung ermi t- % der Gesamtstudienleistung dafür genügen ließ. Insbesondere konnten sie dem unveränder t weiter geltenden Erlass weder die seitdem erfolgende Orientierung des beklagten Landes an der Nds. MasterVO - Lehr für inländische Abschlüsse noch an dem ECTS bzw. an SWS für ausländ i- sche Abschlüsse auch nur andeutungsweise entnehmen (vgl. bereits BAG 26. J anuar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 25 , BAGE 158, 81 ) . Ebenso wenig kon n- ten sie erkennen, dass das beklagte Land sich seit November 2007 auch für länger zurückliegende Studien, bei denen noch die verlangte Zwischenprüfung möglich gewesen wäre, ausschließlich an der Nds. MasterVO - Lehr orientierte. Das begründet e die Intransparenz der Re gelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses. 17 18 - 11 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 12 - a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, von einem Bi l- dungsstand nach einer Vor - oder Zwischenprüfung habe sei t der im November 2007 erfolgten Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor - und Maste r- system jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden können, wenn deutlich weniger als 44 % der nach Abzug eines fachdidaktischen Anteils von 25 % e r- forderlichen L eistungspunkte nach der Nds. MasterVO - Lehr - bezogen auf das entsprechende Lehramtsprüfungs fach - erreicht seien oder wenn inhaltlich nicht alle Kompetenzbereiche des Lehramtsstudiums auf Zwischenprüfungsniveau abgedeckt gewesen seien. Das hat es daraus ge folgert, dass vor der Umste l- lung der Ausbildung die Zwischenprüfung am Ende des vierten von neun erfo r- derlichen Semestern, also nach 44 % der Gesamtstudienzeit, abgelegt wurde. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts genügen diese A n- forderungen an den Bildungsstand nach einer Vor - oder Zwischenprüfung, die es durch Auslegung und Weiterdenken des Eingruppierungserlasses entwickelt hat, jedoch nicht dem Gebot der Abschlusstransparenz. Vielmehr belegen g e- rade die se komplexen Überlegungen die insowe it bestehende Intransparenz des Erlasses . Bewerber konnten die vom beklagten Land an ihren Bildung s- stand gestellten Erwartungen nicht erkennen. Sie wussten darum bei Vertrag s- schluss nicht, welches Entgelt sie vom beklagten Land nach ihrer Einstellung erhal ten würden und konnten ihre Verhandlungsmöglichkeiten und Marktcha n- cen nicht wahrnehmen (vgl. BAG 26. J anuar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22 , BAGE 158, 81 ) . 4. Darüber hinaus ließ sich dem Erlass nicht entnehmen, dass die an den verlangten Bildungsstand gestellten Anforderungen auch von der Fächerkomb i- nation abhängen konnten , weil Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen Kenn t- mussten . Au ch insoweit ist das Gebot der Abschlusstransparenz verletzt. a) Die Klägerin besitzt nach dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Gutachten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg den geforderten Bi l- dungsstand, wenn man auf die Anforderungen des Fac hs Politik als Unterricht s- fach an b erufsbildenden Schulen abstellt. Bezogen auf die Anforderungen an 19 20 21 22 - 12 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 13 - das Fach Politik/Wirtschaft als Unterrichtsfach an Gymnasien fehlt der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dagegen der geforderte Ke nntnisstand. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass nach der Systematik des Erlasses das Studium für das erste Unterrichtsfach den wesentlichen Inhalten eines Studium s des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen und für da s zweite Unterrichtsfach das Niveau einer Vor - oder Zwischenprüfung eines solchen Studium s erreicht sein musste. Au s- gehend davon wäre im Fall der Klägerin das Fach Politik/Wirtschaft (Lehramt für Gymnasien) maßgeblich, weil bereits ihr erste s Unterrichtsfa ch Spanisch ein (allgemeines) Unterrichtsfach iSd. § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO - Lehr ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nds. MasterVO - Lehr müssen im Studium für das Lehramt an b e- rufsbildenden Schulen Kenntnisse in einem Unterrichtsfach und in einer berufl i- chen Fachri chtung erworben werden. Von den in § 6 Abs. 2 Nds. MasterVO - Lehr genannten beruflichen Fachrichtungen kommt im Fall der Klägerin nur die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften in Betracht. Reichen die Kenntnisse des Bewerbers dafür nicht aus, wie es das La ndesarbeitsgericht im Fall der Klägerin angenommen hat, bleibt als zweites Fach nur das Fach Pol i- tik/Wirtschaft, weil mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien nach zutreffender Feststellung des Landesarbeitsgerichts ggf. auch an beruf s- bildende n Schulen unterrichtet werden kann . Für das Lehramt an Gymnasien müssen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nds. MasterVO - Lehr Kenntnisse lediglich in zwei Unterrichtsfächern und nicht auch in einer beruflichen Fachrichtung erwo r- ben werden. b) Diese vom Landesarbeit sgericht durch umfangreiche Auslegung unter Heranziehung der Nds. MasterVO - Lehr herausgearbeiteten Differenzierungen waren für einen Bewerber aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Eingruppierungserlass jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz nicht aber auf die von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nds. MasterVO - Lehr verlangte berufl i- che Fachrichtung. Hätte die Klägerin die Nds. MasterVO - Lehr als Interpret a- tionshilfe des Erlas ses herangezogen, hätte sie darum in der Gesamtschau von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses und § 6 Abs. 3 23 - 13 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 14 - Nds. MasterVO - Lehr annehmen müssen , dass sie lediglich Kenntnisse in einem weiteren der in § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO - Lehr genannten Unterrichtsfächer nachweisen muss 5. Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ergab sich die fehlende Abschlusstransparenz der Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungse r- lasses schon allein daraus, da ss sich das beklagte Land bei der Prüfung, ob der verlangte Bildungsstand erreicht war, jedenfalls seit der Umstellung der Lehre r- ausbildung auf das Bachelor - und Mastersystem im November 2007 erhebliche Beurteilungsspielräume einräumte, ohne dass dies für Bewerber erkennbar und kalkulierbar war. Es konnte die verlangten Anforderungen und Kriterien je nach Bewerber - und Haushaltslage unerkennbar ändern (vgl. bereits BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 25 , BAGE 158, 81 ) . Diese Beurteilungsspielräume nahm das beklagte Land auch für sich in Anspruch. Das zeigt sich nicht nur im vorliegenden Fall einer tatsächlich schwierigen Beurteilung eines im Ausland erworbenen Bildungsstands, sondern generell darin, dass das beklagte Land seit November 2007 für den Bild ungsstand einer Vor - oder Zwischenprüfung s- halb unter Berufung auf den Erlass letztlich ein einseitiges Leistungsbesti m- mungsrecht eingeräumt hatte, ohne dass dieses den Anforderungen des Transparenzgebotes genügte. Das hat das Landesarbeitsgericht bei seiner A n- nahme, die Parteien hätten wirksam ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des beklagten Landes vereinbart, nicht berücksichtigt. a) Zwar erfolgte die Eingruppierung der Lehrkräfte bis zum Inkrafttreten der EntgO - L am 1. August 2015 in einem tariffreien Raum, wo r auf Ziff. 2.1 Satz 2 des Erlasses zutreffend hinwies . Das beklagte Land bewegte sich dabei aber nicht in einem rechtsfreien Ra um, in dem ihm ein Recht zur Festsetzung des Entgelts nach billigem Ermessen zugekommen wä re. Ein einseitiges Lei s- tungsbestimmungsrecht genügt dem Transparenzgebot nur, wenn zumindest die Richtung der Gründe angegeben wird, aus denen es ausgeübt werden kan n (vgl. für den Widerrufsvorbehalt BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 18 ff.) . Geht es wie vorliegend um die Eingruppierung und damit um die 24 25 - 14 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 15 - Höhe des Entgelts als Hauptteil der vom Verwender geschuldeten Gegenlei s- tung, ist darüber hinaus erforderlich, dass nicht nur die Voraussetzungen, so n- dern auch die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung angegeben werden (vgl. BGH 9. Mai 2012 - XII ZR 79/10 - Rn. 20 ff. für eine Mietanpassungskla u- sel; 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99 - zu II 3 der Gründ e für ein Recht zur einse i- tigen Entgeltbestimmung in Banken - AGB) . b) Diesen Voraussetzungen genügt e Ziff. 6 1 .1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 und Ziff. 4.1 des Erlasses, wie ausgeführt, nicht. Insbeso n- dere war die Ausübung des vom beklagten Land festgelegten einseitigen Lei s- tungsbestimmungsrechts nicht an verständliche und vom Bewerber nachprüfb a- re Voraussetzungen gebunden. Inhalt und Grenzen seiner Ausübung waren nicht umschrieben und erkennbar. 6. In der Gesamtschau ließen die vom beklagte n Land in Gestalt des Ei n- gruppierungserlasses gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für B e- werber um Stellen als angestellte Lehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst bei Vertragsabschluss auch nicht ansatzweise erkennen, was hinsichtlich des vom be Weiterqualifikation möglich und sinnvoll war, um den verlangten Bildungsstand zu erreichen, war nicht erkennbar (vgl. bereits BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 25 , BAGE 1 58, 81 ) . Das belegt der Fall der Klägerin, die offenku n- dig darum bemüht war, jede verlangte Weiterbildung zu absolvieren, um die begehrte Eingruppierung zu erreichen, ohne jedoch erkennen zu können, was das beklagte Land dafür genau von ihr erwartete. Das hat die Intra nsparenz nicht nur von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 1, sondern auch von Satz 2 des Erla s- ses zur Folge. 7 . Auch die Ziff. 4.1 des Eingruppierungserlasses zu entnehmende z u- sät z liche Anforderung, dass die ausländische Ausbildung uneingeschränkt einer Vor - od er Zwischenprüfung eines Studiums des Lehramtes für die jeweil i- ge Schulform entsprechen musste, war aus den dargelegten Gründen intran s- parent. 26 27 28 - 15 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 16 - III. Ungeachtet der mit abstrakten Eingruppierungsregelungen für Lehrkrä f- te angesichts der Vielgestaltigkeit de r Schulformen und Ausbildungswege ger a- n- klarheit der intransparenten Regelungen in Ziff. 61.1 der Anlage , Ziff. 2.3 Unte r- abs. 3 und Ziff. 4 des Eingruppierungserlasses auch vermeidbar. Das beklagte Land hätte den Eingruppierungserlass als von ihm gestellte Allgemeine G e- schäftsbedingungen an das von ihm ebenfalls einseitig gesetzte neue Recht zur Lehrerausbildung, insbesondere die seit November 2007 geltende Nds. MasterVO - Lehr, anpassen m üssen, statt abzuwarten, ob und wann eine Eingruppierungsordnung für Lehrkräfte vereinbart wird. Bei dieser Änderung hätte es die von ihm zum Prozessvortrag gemachten Kriterien, an denen es sich seit 2007 orientiert, ohne Weiteres einbeziehen und so Bewerb ern deutlich machen können (vgl. bereits BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 26 ff. , BAGE 158, 81 ) . IV. Eine Verletzung des Gebots der Abschlusstransparenz führt zwingend zu der von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangten unangemessenen Benachteil i- gung de s Vertragspartners des Verwenders (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 30 , BAGE 158, 81 ) . V. Die Intransparenz von Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 sowie von Ziff. 4 .1 und Ziff. 4.2 des Eingruppierungserlasses führt zu dem von der Klä gerin begehrten Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 13 TV - L. 1. Bis zur Aufhebung des Eingruppierungserlasses mit Wirkung vom 1. August 2015 folgt dies er Anspruch aus der bloßen Teil - Unwirksamkeit der Eingruppierungsrege lung in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Erlasses. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB blieb die durch den Erlass getroffene und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordene Entgeltregelung im Übrigen wirksam. a) Ziff. 61 .1 der Anlage des Eingruppierungserlasses enthielt für das erste Unterrichtsfach vier selbständige Eingruppierungsmerkmale, die in einer G e- samtklausel zusammengefasst waren. Von diesen Merkmalen war nur eines, 29 30 31 32 33 - 16 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 17 - i- chung des intransparenten V der Anlage des Eingruppierungserlasses eine sinnvolle, nach der Ausbildung gestaffelte Entgeltregelung für die davon erfassten Lehrkräfte . Durch den We g- diums war der Reg e- lungsplan der Parteien darum nicht unvollständig geworden. Eine Vertragsl ü- cke, die einer Schließung durch den Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht oder eine r ergänzende n Vertragsauslegung bedurft hätte (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 4 78/15 - Rn. 31 , BAGE 157, 284 ) , bestand nicht. Die Klägerin erfüllte die verbleibenden eigenständigen Eingruppierungsmerkmale für eine Eingruppierung in die Verg Gr. IIa BAT. Dies hatte gemäß der in Bezug geno m- menen Anlage 4 Teil B zum TVÜ - Länder (Überleitu ngstabelle) bis zum 31. Juli 2015 ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 3 TV - L zur Folge (zu den A n- forderungen an das Vorliegen von Gesamtklauseln und zur Abgrenzung vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 33 ff. , BAGE 158, 81 ) . aa) Ziff. 61.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses setzte zunächst den Unterricht an einer berufsbildenden Schule voraus. Darüber hinaus war erfo r- derlich, dass die Lehrkraft in der Tätigkeit von Studienrätinnen und - räten ei n- ges etzt wurde. Schließlich musste die Lehrkraft eine abgeschlossene wisse n- schaftliche Hochschulbildung iSv. Ziff. 2.2 des Erlasses besitzen. Außerdem bb) Jede dieser vier Vorauss etzungen stellte ein selbständiges Eingruppi e- rungsmerkmal dar. Objektiver Anknüpfungspunkt war der Unterricht in einer bestimmten Schulform und Tätigkeit. Die konkrete Höhe der Vergütung hing von der Ausbildung der Lehrkraft und damit von subjektiven Vorau ssetzungen ab. Die dieser Anknüpfung zugrunde liegende Grundannahme, eine wisse n- schaftliche Ausbildung ermögliche es der Lehrkraft, die Arbeit inhaltlich besser zu gestalten, traf für Lehrkräfte mit einem wissenschaftlichen Hochschula b- schluss auch dann zu, wenn dieser keinen Bezug zur konkreten Unterrichtst ä- tigkeit hatte (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 38 ff. , BAGE 158, 81 ) . 34 35 - 17 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 18 - cc) Die Klägerin erfüllte unstreitig die nach Streichen des intransparenten Hochschulstudiums für die Unterrichtstätigkeit verbleibenden Eingruppierungsmerkmale, insbesondere das Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen b) Die Intran sparenz der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Ei n- gruppierungserlasses hatte gemäß § 307 Abs. 1 BGB den ersatzlosen Wegfall dieses Satzes zur Folge. Würde die intransparente Bestimmung durch transp a- rente Regelungen ersetzt, bliebe sie für die Klä gerin verbindlich. Das unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit (vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 24) . Zusätzliche Bildungsvoraussetzungen für das zweite Unte r- richtsfach waren deshalb nicht mehr erforderlich . c) Diesem Ergebnis steht der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf Ziff. 2.3 Unterabs. 1 Satz 1 des Eingruppierungserlasses nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung wurden Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein U n- terrichtsfach geeignet ist, in die nächs tniedrigere Vergütungsgruppe eingestuft. und der ersatzlosen Streichung der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses gab es nur für ein Fach oder für zwei Fächer bestand, so dass auch keine Herabgruppierung bei konnte. d) Die Intransparenz der Regelungen in Ziff. 61.1 der Anlage iV m. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 sowie von Ziff. 4 .1 und Ziff. 4.2 des Eingruppierungserlasses führt nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB zur Gesamtunwirksamkeit des Vertrags. Unz u- mutbar wäre das Festhalten am Vertrag für das beklagte Land nur dann, wenn durch die Unwirksamkeit der intransparenten Klauseln des Erlasses das Ve r- tragsgleichgewicht grundlegend gestört wäre . Dafür genügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders . Erforderlich ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses, die das Festhalten am Vertrag für den Verwender unzumutbar macht (BGH 9. Mai 1996 - III ZR 209/95 - zu VI 1 der Gründe) . Für eine solche krasse Äquivalenzstörung gibt es keine Anhaltspun k- 36 37 38 39 - 18 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 - 19 - te. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich das beklagte Land auf eine Gesamt - unwirksamkeit hätte berufen müssen (für ein solches Erford ernis Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 306 Rn. 85; Däubler/Bonin/ Deinert/ Bonin AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 306 BGB Rn. 29) . 2. Seit der Überleitung der Klägerin in die EntgO - L zum 1. August 2015 ist d ie arbeitsvertragliche Inbezugnahme des Eingruppierungserlasses gege n- standslos. Seitdem ergibt sich ihr Anspruch auf das begehrte Entgelt aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 29a Abs. 2 Satz 1 iVm. der Prot o- kollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVÜ - Länder idF des § 11 TV EntgO - L idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum TV EntgO - L vom 2. Februar 2016 ( TVÜ - Länder - L ) . Danach bleibt es für Lehrkräfte, die wie die Klägerin ab dem 1. November 2006 neu eingestellt und über den 31. Juli 2015 v on einem Mitglied der TdL weiterbeschäftigt worden sind sowie dem Geltungsbereich des § 44 TV - L unterfallen, ungeachtet ihrer Überleitung in die EntgO - L bei der bi s- herigen, sich aus landesspezifischen Eingruppierungsregelungen ergebenden Entgeltgruppe. Die se Entgeltgruppe gilt ab dem 1. August 2015 als die zutre f- fende (Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 in der für Niede r- sachsen geltenden Fassung vom 30. Juni 2016 zum TV EntgO - L S. 100) . Ma ß- geblich ist dabei die Eingruppierung, die sich aus dem Erlass nach Streichung seiner intransparenten Regelungen ergab. Das ist hier die Entgeltgruppe 13 TV - L. Das beklagte Land hat nicht eingewandt, dass sich die Tätigkeit der Kl ä- gerin seit dem 1. August 2015 geändert hätt e oder sie den Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder - L gestellt hätte, der ihre Eingruppierung in die sich nach § 12 TV - L idF des § 3 TV EntgO - L ergebende Entgeltgruppe nach sich gezogen hätte . VI . Die Klägerin hat den Anspruch auf ein Entgelt der En tgeltgruppe 13 TV - L mit Schreiben vom 5. Juli 2011 unter Berufung darauf, dass sie nunmehr auch ein zweites Fach, nämlich aktuell Politik, unterrichte, geltend gemacht. Sie hat damit die wesentliche anspruchsbegründende Tatsache mitgeteilt, so dass den Anf orderungen des § 37 TV - L für die mit der Klage verfolgte Zeit seit dem 1. Januar 2011 genügt ist. 40 41 - 19 - 6 AZR 803/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR803.16.0 VII . Nach ständiger Rechtsprechung kann auch mit einer Feststellungsklage die Verpflichtung zur Verzinsung der jeweils fälligen festzustellenden Verg ü- tungsbe träge begehrt werden. Das für die begehrten Verzugszinsen erforderl i- che Verschulden de s beklagten Landes ergibt sich daraus, dass es trotz Ma h- nung und Fälligkeit nicht geleistet hat. Die AGB - rechtliche Überprüfung des Eingruppierungserlasses begründete ein normales Prozessrisiko, das das b e- klagte Land nicht entlastet (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 350/10 - Rn. 25) . Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes D. Reidelbach 42
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