Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - I. Arbeitsgericht Lingen Urteil vom 20. Juli 2011 - 2 Ca 603/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 27. Januar 2012 - 6 Sa 1145/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters Gesetz: 39 Abs. 1 Nr. 5 Leitsa tz: Setzt ein Arbeitnehmer, der zugleich Gesellschafter des Unternehmens erhebliche Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durch, stundet er diese Forderungen. Die Stundung ist eine Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht. Die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 204/12 6 Sa 1145/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2014 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagter, Berufungs beklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 204/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Januar 2012 - 6 Sa 1145/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten übe r die insolvenzrechtliche Einordnung von Ve r- gütungsansprüchen. Der Kläger war bis 30. September 2009 als Kfz - Meister bei der A GmbH (Schuldnerin) beschäftigt. Zugleich war er mit einem Anteil von e i nem Drittel - 10.000,00 Euro - des Stammkapita ls neben zwei weiteren G e sel l scha f- tern nicht geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin. Der Kl ä ger und die Schuldnerin gingen übereinstimmend davon aus, das Arbeitsve r hältnis sei sozialversicherungsfrei. Anfang des Jahres 2009 verbürgte sich der Kl äger für die Schuldnerin. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentliche r Künd i gung der Schuldnerin. Ihre beendigende Wirkung stellten der Kläger und die Schul d- nerin durch gerichtlichen Vergleich unstreitig. Der Kläger hat mit seiner am 28. Dezember 20 09 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Schuldnerin am 5. Januar 2010 zugestellten Klage rückständiges Arbeitsentgelt einschließlich noch abzuführender Steuern von insgesamt 52.615,74 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Sep - tember 2009 ve rlangt. Dieser für die einzelnen Monate aufgeschlüsselte G e- samtbetrag ist im Verlauf des Rechtsstreits nach Grund und Höhe unstreitig geworden. Die vorgelegten Entgeltabrechnungen wurden erst nachträglich im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 204/12 - 4 - Der Kläger hat angenommen, während der gesamten Dauer des A r- beitsverhältnisses Anspruch auf eine monatliche Bruttovergütung von 3.503,96 Euro gehabt zu haben. Darauf erhielt er nach eigenen Angaben im Jahr 2006 monatli che Nettozahlungen, die sich zwischen 1.700,00 und 2.600,00 Euro bewegten. Ausweislich seiner Aufstellung bekam der Kläger für Februar, Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2006 keinerlei Nett o- entgelt. Die für das Jahr 2007 geleisteten Zahlungen var iierten zwischen 800,00 und 2.600,00 Euro, die für das Jahr 2008 zwischen 300,00 und 2.600,00 Euro. Im Jahr 2009 bewegten sich die geleisteten Zahlungen für die Monate Januar bis Juni 2009 nach der Auflistung des Klägers zwischen 1.100,00 und - in e i- nem Fa ll - 2.600,00 Euro. Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses von Juli bis September 2009 wurde keinerlei Nettoentgelt geleistet. Am 2. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Inso l- venzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht forderte nicht besonders zur Anmeldung der Vergütungsa n- sprüche des Klägers zur Insolvenztabelle nach § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO auf. Der Kläger hat dennoch anstelle der bisher erstrebten Leistungen die Festst e l- lung der Forderungen zur Insolvenztabelle verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der zunächst unterblieb e- nen gerichtlichen Geltendmachung seiner rückständigen Vergütungsf orderu n- gen habe er die Ansprüche nicht gestundet. Sie entsprächen d eshalb nicht wir t- schaftlich einem Gesellschafterdarlehen iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Schuldnerin habe ihm aufgrund seiner mündlichen Zahlungsaufforderungen immer wieder versichert, dass die Vergütungsbeträge geleistet würden, zumal er die Entgeltabrec hnungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Auf diese Zusagen habe er sich verlassen, bis das Arbeitsve r- hältnis gekündigt worden sei. Die Vergütungsansprüche seien zudem zunächst noch streitig gewesen, wie sich aus der Klageerwider ung ersehen lasse. Sie seien erst nach dem Übergang auf die Feststellungsklage unstreitig geworden. Daran zeige sich, dass er die Ansprüche keineswegs freiwillig gestundet habe, sondern von der Schuldnerin vertröstet worden sei. Die Anfang 2009 gewährte 4 5 6 - 4 - 6 AZR 204/12 - 5 - Bü rgschaft stehe einem Gesellschaft er darlehen gleich, nicht aber die streitg e- genständlichen Vergütungsforderungen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass seine Forderung iHv. 52.615,74 Euro im Rahmen des Insolvenzverfahrens beim Amtsg ericht Lingen zum Aktenzeichen - 18 IN 21/10 - zur Insolvenzt a- belle fest zustellen ist . Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die Stundungen der Vergütungsansprüche seien als Rechtshandlungen zu qualif i- zieren, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprächen. Die Ford e- rungen seien daher nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Bereits die G e- samthöhe der Forderungen von 52.615,74 Euro belege, dass nicht einfach nur Arbeitnehmer komme auf die Idee, seine Entgeltforderungen in diesem Umfang über mehrere Jahre zu stunden. Der Kläger sei nicht nur Gesellschafter der I n- solvenzschuldnerin gewesen, sondern bei dieser auch in leitender Stellung a ls Kfz - Meister tätig gewesen. Er sei deswegen daran interessiert gewesen, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten. Zudem habe er sich neben seiner gesellschaftlichen Beteiligung im Jahr 2009 für die Schuldnerin verbürgt und damit seine starke Gesellsch afterstellung unterstrichen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem Feststellungsa n- trag fest. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A . Die Klage ist zulässig. 7 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 204/12 - 6 - I. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt für die Monate Januar 2006 bis September 2009 im Einzelnen aufg e- schlüsselte Arbeitsvergütung. Es handelt sich zudem ersichtlich um eine a b- schließende Gesamtforderung für diesen Zeitraum. II. D ie zuletzt erhobene Feststellungsklage iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 InsO erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Für die vom Kläger zur I n- solvenztabelle angemeldeten un d vom Beklagten bestrittenen Forderungen b e- steht das insolvenzspezifische Feststellungsinteresse (vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 179 InsO Rn. 10) . Es ergibt sich aus § 189 InsO. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, w enn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (§ 189 Abs. 1 und 3 InsO) . Solange der Feststellungsstreit anhängig ist, wird der auf die Forderu n- gen entfallende Anteil nach § 189 Abs. 2 InsO zurückbehalten (vgl. Münc h- KommInsO/S chumacher 3 . Aufl. § 179 Rn. 5, 9) . Die Feststellung der Ford e- rungen sichert das Insolvenzteilnahmerecht. Selbst in masselosen Verfahren haben die Insolvenzgläubiger ein rechtlich schützenswertes Interesse, an einem geordnet durchgeführten Insolvenzverfahr en teilzunehmen (vgl. BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - Rn. 14) . B . Die Klage ist unbegründet. Die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsen t- gelt sind nach dem mittlerweile auch hinsichtlich ihrer Höhe unstreitigen Parte i- vorbringen auf der Grundlage von § 611 Abs. 1 BGB entstanden. Sie können wegen ihres Nachrangs jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Die A n- sprüche sind insolvenzrechtlich zwar keine Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 InsO, weil eine na ch § 488 Abs. 1 BGB erforderliche ausdrückliche oder konkludente Darlehensvereinb a- rung fehlt (vgl. OLG Koblenz 15. Oktober 2013 - 3 U 635/13 - zu II 1 a der Gründe; MünchKommInsO/Ehricke 3. Aufl. § 39 Rn. 41 - 42) . Sie sind aber als Forderungen aus Rechtsh andlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wir t- schaftlich entsprechen, einzuordnen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO) . Solche A n- sprüche sind als Insolvenzforderungen eines nachrangigen Gläubigers nur auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 17 4 Abs. 3 Satz 1 InsO 12 13 14 - 6 - 6 AZR 204/12 - 7 - zur Tabelle anzumelden. Dieses Erfordernis ist hier nicht gewahrt. § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO bringt zum Ausdruck, dass nachrangige Insolvenzgläubiger ledi g- lich in Ausnahme fällen mit einer Befriedigung rechnen können. Sonst soll das Insolvenzverfahren nicht mit der Anmeldung und Prüfung der nachrangigen Forderungen belastet werden (vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 17 4 InsO Rn. 51 ) . I. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF vom 23. Okto ber 2008 bestimmt, dass Fo r- derungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 des § 39 InsO im Rang nach den übrigen Forderung en der Insolvenzgläubiger be richtigt werden. II. Die Frage des Nachrangs der Forderungen beurteilt sich insgesamt nach der zitierten Fassung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Sie geht auf das Gesetz zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Miss bräuchen vom 23. Oktober 2008 zurück , das am 28. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (MoMiG, BGBl. I S. 2026) . 1. Nach Art. 103d Satz 1 EGInsO sind nur für die vor Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren di e bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgeblich (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 24, BGHZ 198, 77; 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11 - Rn. 10, BGHZ 193, 378; 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 20, BGHZ 190, 364) . Das ist hier nicht der Fa ll. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. Juni 2010 eröffnet. 2. Die Ausnahmeregelung d es Art. 103d Satz 2 EGInsO , der unter b e- stimmten Voraussetzungen die Anwendung des zuvor geltenden Rechts anor d- net, ist schon deshalb nicht einschlägig , weil der Kläger k eine Rechtshandlung anficht, sondern die Feststellung von Forderungen zur Tabelle erstrebt. 3. Für bereits vor Inkrafttreten des MoMiG gewährte Darlehen oder sog. gleichgestellte Forderungen gilt ein nach neuem Recht bestehender Nachrang , 15 16 17 18 19 - 7 - 6 AZR 204/12 - 8 - wenn die Insolvenz - wie hier - nach Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet wurde . a) § 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 sowie § 44a InsO knüpfen an die sog. Novellenregeln der früheren §§ 32a und 32b GmbHG an und übe r- nehmen dere n Funktion (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 42; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 12, BGHZ 196, 220) . Auch bei den aufgehobenen §§ 32a und 32b GmbHG handelte es sich der Sache nach um insolvenzrechtliche Vo r- schriften (vgl. Kammeter/Geißelmeier NZI 2007, 214, 218) . Der Gesetzgeber hat die Aufhebung dieser Bestimmungen durch Art. 1 Nr. 22 MoMiG da mit b e- gründet, die Regelungen zu den Gesellschafterdarlehen würden in das Inso l- venzrecht verlagert, wo sie systematisch hingehörten (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 4 2; BGH 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 30, BGHZ 190, 364) . b) Die Neuregelung durch das MoMiG erschöpft sich allerdings nicht nur in der Verlagerung der Novellenregeln der aufgehobenen §§ 32a, 32b GmbHG in das förmliche Insolvenzrecht. aa) Durch den m it Art. 1 Nr. 20 MoMiG eingefügten § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG wurden die Rechtsprechungsregeln zu den eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen aufgegeben. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG sind G e- sellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen nicht m ehr wie Stammkap i- tal zu behandeln. B ei der insolvenzrechtlichen Behandlung von Ge - sellschafterdarlehen wurde deswegen auf das qualifizierende Merkmal des (E i- gen - ) Kapita l ersatzes verzichtet (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 29, BGHZ 198, 77; 7. Mä rz 2013 - IX ZR 7/12 - Rn. 14; 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11 - Rn. 12, BGHZ 193, 378; zum Begriff des kapitalersetzenden Chara k- ters nach früherem Recht BGH 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 36, BGHZ 190, 364) . Auch das frühere Erfordernis einer Krise der G esellschaft muss nicht mehr hinzutreten (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 26, 57; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 10 mwN, BGHZ 196, 220; 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 25, BGHZ 188, 363 ; Smid DZWIR 2012, 1, 14) . Die Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen soll bei Ei ntritt der Insolvenz stets nachrangig iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sein (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 42, 56) . 20 21 22 - 8 - 6 AZR 204/12 - 9 - bb) In der Folge dieser Änderung wird durch eine Verschärfung des Anfec h- tungstatbestands in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewähr jedes Gesellscha f- terdarlehens durch die Gesellschaft binnen eines Jahres vor dem Eröffnungsa n- trag von der Insolvenzanfechtung erfasst. Die Anfechtung beschränkt sich nicht mehr auf Fälle, in denen zurückgezahlte Gesell schafterdarlehen eigenkapitale r- setzend waren und die Befriedigung der Gesellschafter ihrer Finanzierungsfo l- genverantwortung widersprach ( vgl. BGH 7. März 2013 - IX ZR 7/12 - Rn. 14; Karsten Schmidt BB 2008, 1966, 1969) . Damit sollen Schutzlücken vermieden werden (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 42; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 10, BGHZ 196, 220) . cc ) Die durch das MoMiG umgestalteten § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehen denn och mit der Legitimationsgrundlage des früheren Rechts - der Finanzierungs folgenverantwortung - im Einklang. (1 ) Das zeigt die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Novellenregeln und die Erläuterung, die Regelung der Gesellschafterdarlehen in das Insolvenzrecht verlagert zu haben (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 42; BGH 21. Februa r 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 18, BGHZ 196, 220 ) . Diese Würdigung entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, Forderungen aus Gesellschafterdarl e- hen zugunsten der Gläubigergesamtheit stets mit Nachrang zu versehen und fragwürdige Auszahlungen an Gesellschafter in einer typischerweise kritischen Zeitspanne einem konsequenten Anfechtungsregime zu unterwerfen (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 26) . Anfechtungsrechtlich er Regelungszweck ist zu verhi n- dern, dass Gesellschafter, die über die finanzielle Lage ihres Unternehmens aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Näheverhältnisses regelmäßig wohli n- formiert sind, der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kreditmittel zulaste n der Gläubigergesamtheit entziehen (vgl. BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - aaO ) . (2 ) Dieser sog. Insidergedanke ist aber nicht der maßgebliche Grund für den gesetzlichen Nachrang noch offener Gesellschafterforderungen. Der typ i- scherweise gegebene Info rmationsvorsprung des Gesellschafters kann zur Fo l- ge haben, dass ein gewährtes Darlehen vor der offenkundigen Insolvenz abg e- 23 24 25 26 - 9 - 6 AZR 204/12 - 10 - zogen wird. Er führt jedoch nicht dazu, dass ein mit den Verhältnissen der ft ein Darlehen g e- währt und es vor der Insolvenz nicht mehr zurückfordert (vgl. BGH 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 17, BGHZ 188, 363 ) . Der Bundesgerichtshof hat bi s- her offengelassen, ob der gesetzlichen Neuregelung des Nachrangs von Ford e- rungen aus Gesellschafterdarlehen o der gleichgestellten Verbindlichkeiten we i- ter der Gedanke der Krisenfinanzierung, des Missbrauchs der Haftungsb e- schränkung oder der Schaffung einer Gefahrenlage für den Rechtsverkehr z u- grunde liegt oder es sich um eine bloße gesetzgeberische Entscheidung h a n- delt, die an die Doppelrolle von Gläubiger und Gesellschafter anknüpft (vgl. BGH 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 16 mwN zu der Kontroverse, aaO) . Die Begründung des Regierungsentwurfs beantwortet die Frage nicht. Sie trifft aber die Aussage zu dem gesetzgeberi schen Ziel , dass jedes Gesellschafte r- darlehen bei Eintritt der Insolvenz nachrangig sein soll (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 26) . Das macht das Bestreben deutlich, mit dem Nachrang alle Gesellscha f- terf orderungen zu erfassen, um die vorrangigen Insolvenzgläubiger gegenüb er den nachrangigen Gesellschaftergläubigern zu privilegieren (vgl. OLG Stuttgart 14. Juli 2010 - 3 U 50/10 - zu II 2 a, b bb (2) der Gründe) . dd) § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO lässt in besonderem Maß erkennen, dass Gesellschafterforderungen möglichst umf assend und lückenlos dem gesetzl i- chen Nachrang unterfallen sollen. Mithilfe des Tatbestands der sog. gleichg e- stellten Forderungen iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO wird der aufgehobene § 32a Abs. 3 GmbHG in personeller Hinsicht - auch durch Einbeziehung Dri t- ter - übernommen (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 56; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 11, BGHZ 196, 220; 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11 - Rn. 11, BGHZ 193, 378 ; 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 363 ) . Zugleich wird der sachliche Geltungsbereich des früheren § 32a Abs. 3 GmbHG im Wesentlichen übertragen (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 56) und mit Blick auf die ausreichende bloße wirtschaftliche Entsprechung im Wortlaut klar gestellt. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterstellt die Rückgewähr der einem Gesellschafte r- darlehen gleichgestellten und damit nachrangigen Forderung iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO der Anfechtung. Gleichgestellte Verbindlichkeiten sind nach 27 - 10 - 6 AZR 204/12 - 11 - § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen - nur - wirtschaftlich entsprechen. Ernstzunehmende Schutzlücken sollen nicht entstehen (vgl. BGH 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11 - Rn. 12, BGHZ 195, 42) . Der Begriff der Rech tshandlung ist deswegen weit au s- zulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 15 mwN, BGHZ 198, 77) . Forderungen a us solchen Rechtshandlungen sind ua. Regressansprüche eines Gesellscha f- ters nach der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers (vgl. BGH 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11 - Rn. 9, BGHZ 192, 9) . III. Die personellen und sachlichen Voraussetzungen des § 39 Ab s. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO sind erfüllt. Die vom Kläger angemeldeten Ansprüche sind Ford e- rungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen (sog. gleichgestellte Forderungen; BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 11, BG HZ 196, 220; Spahlinger/Müller Anm. BB 2011, 851, 853) . 1. Die Sachverhalte, die der Hingabe eines Darlehens durch einen Gesel l- schafter wirtschaftlich ähneln, sind vielgestaltig. Sie müssen im Interesse des Gläubigerschutzes entsprechenden Rechtsfolgen wi e ein Gesellschafterdarl e- hen unterworfen werden. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits bei Einführung der Novellenregeln der aufgehobenen §§ 32a und 32b GmbHG abweichend vom Regierungsentwurf nicht versucht, die in Betracht kommenden Tatbestä n- de kasuistisch zu regeln. Vielmehr sollte es der Rechtsprechung mithilfe der Generalklausel des früheren § 32a Abs. 3 GmbHG ermöglicht werden, nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasste, jedoch vergleichbare Sac h- verhalte gleichzubehandeln (vgl. BGH 21. Februa r 2013 - IX ZR 32/12 - Rn. 12, BGHZ 196, 220; 17. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 13, BGHZ 188, 363 u n- ter Hinweis auf BT - Drucks. 8/3908 S. 73 f.) . Diese Regelungstechnik haben Nr. 5 Buchst. a und Nr. 8 des Art. 9 MoMiG in Anlehnung an den aufgehobenen § 32a Abs. 3 GmbHG durch die Einführung des Merkmals der wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlung in § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 135 Abs. 1 InsO 28 29 - 11 - 6 AZR 204/12 - 12 - Lücken zu vermeiden (vgl. BT - Drucks. 16 /6140 S. 56) . Daher ist auch bei der Auslegung des Tatbestands der gleichgestellten Forderung iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO übereinstimmend mit dem früheren Recht dafür zu sorgen, dass der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko nicht auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger a b- wälzt (vgl. BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12 - aaO mit Bezug auf BT - Drucks. 8/1347 S. 39) . 2. Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen zu Recht angeno m- men, die erhobenen Entgeltansprüche seien insolvenzrechtlich Rückgewähra n- sprüche aus Rechtshandlungen, die Gesellsc hafterdarlehen wirtschaftlich en t- sprächen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO) . Die tatrichterliche Würdigung des La n- desarbeitsgerichts im Einzelfall (vgl. Schleswig - Holsteinisches OLG 9. Juli 2013 - 9 U 15/13 - zu I der Gründe) lässt keinen Rechtsfehler erken nen. a ) Der Kläger hat seine erheblichen rückständigen Vergütungsansprüche aus den Jahren 2006 bis 2009 erst mit der am 28. Dezember 2009 eingereic h- ten Klage anhängig gemacht. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon Arbeitnehmer in derselben Lage nicht so lange gewartet hätte, b is er seine Vergütungsansprüche gegenüber seinem A r- beitgeber gerichtlich geltend gemacht hätte, zumal der Kläger für die Arbeit s- leistung einiger Monate keinerlei Nettoentgelt erhielt. Er konnte seine Verg ü- tungsansprüche nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts errechnen, obwohl ihm zunächst keine Verdienstabrechnungen erteilt worden waren. Aus diesen Umständen hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass der Kläger Ansprüche nach seinem Vorbringen mehrfach außergerichtlich geltend machte und die Forderungen vor der Insolvenzeröffnung de r Höhe nach streitig waren. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, gerade in einer solchen Situation hätte es nahegelegen, den Rechtsweg zu beschreiten, um die A n- sprüche durchzusetzen. Die zunächst unterbliebene gerichtliche Geltendm a- chung über mehrere Jahre hinweg wich erheblich vom verkehrsüblichen Verha l- 30 31 - 12 - 6 AZR 204/12 - 13 - ten eines Arbeitnehmers ab ( vgl. Schleswig - Holsteinisches OLG 29. Mai 2013 - 9 U 15/13 - zu I der Gründe) . b ) Der Kläger ließ seine Forderungen demnach aufgrund seine r Gesel l- schafterstellung stehen. Indem er seine fälligen Ansprüche nicht durchsetzte, stundete er sie konkludent. a a) Seit der Novellierung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO durch das MoMiG kommt es nicht mehr auf d ie Merkmal e des Eigenkapitalersatzes und der G e- sellschaftskrise an. Die zunächst unterbliebene Durchsetzung fälliger Forderu n- gen ist jedoch nach wie vor als Rechtshandlung einzuordnen, die einem Gesel l- schafterdarlehen wirtschaftlich iSv. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO entspricht (vgl. etwa Schleswig - Holsteinisches OLG 29. Mai 2 013 - 9 U 15/13 - zu I der Grü n- de; 13. Januar 2012 - 4 U 57/11 - zu II 1 der Gründe) . Das gilt auch dann, wenn das zugrunde liegende Geschäft - wie hier - kein Darlehensvertrag ist (vgl. noch zum früheren Recht der §§ 32a, 32b GmbHG BGH 2. April 2009 - IX ZR 236/07 - Rn. 14 ff.; 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05 - Rn. 25, BGHZ 173, 103; 16. Juni 1997 - II ZR 154/96 - zu I 1 der Gründe; zum neuen Recht des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO zB MünchKommInsO/Ehricke 3. Aufl. § 39 Rn. 43; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 39 InsO Rn. 38; Kleindiek in HK/InsO 6. Aufl. § 39 Rn. 35; Lüers AnwZert InsR 19/2009 Anm. 2 zu B II 1 ) . Der Begriff der einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlung ist weit auszulegen (vgl. BGH 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - Rn. 15 mwN, BGHZ 198, 77) . b b) Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verlangt nicht, Teilbeträge der Vergütungsansprüche des Klägers zur Tabelle festzuste l- len. ( 1 ) Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG begründet ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. In Wechselwirkung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf persönliche Entfa l- tung im vermögensrechtlichen und beruflichen Bereich verbietet das Grundrecht dem Staat, a uf den Kernbestand des selbst erzielten Einkommens des Grun d- 32 33 34 35 - 13 - 6 AZR 204/12 - 14 - rechtsträgers zuzugreifen. Auch im Gläubiger - Schuldner - Verhältnis darf der Staat seinen Zwangsapparat grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen, um e i- nem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entzi ehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 19 f. mwN) . Der Senat hat offengelassen, ob das im Entgelt enthaltene Existenzminimum in Fällen kongruenter Deckungen in Anlehnung an die Höhe der Pfändungsfreigrenzen durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO anfechtungsfrei zu stellen ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.) . ( 2 ) Die beschriebene Anfechtungskonstellation unterscheidet sich vom Nachrang von Rückgew ähransprüchen aus Rechtshandlungen, die Gesel l- schafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Eine verfassungskonforme Ausl e- gung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO ist nicht geboten . Im Fall einer nachträ g- lichen Stundung von Entgeltansprüchen begibt sich der A rbeitnehmer nicht u n- ter Zwang, sondern in seiner Funktion als Gesellschafter freiwillig für eine g e- wisse Zeit der (gerichtlichen) Durchsetzung seiner Forderungen. Ihm wäre es möglich gewesen, vor Insolvenzeröffnung anstelle der Stundung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sein Existenzminimum zu sichern ( vgl. für den anderen Fall einer Anfechtung nach einer Erfüllung erheblicher Entgeltanspr ü- che unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bei inkongruenter Deckung BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34 mwN ) . IV. Der Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO für die Rückgewähra n- sprüche des Klägers ist nicht ausgeschlossen. Das Sanierungsprivileg des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO oder das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO finden keine Anwendung. 1. Der Kläger hat keine Gesellschaftsanteile in einer Sanierungssituation erworben. § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO privilegiert nur Beteiligungen, die zum Zweck der Sanierung erworben werden, nicht dagegen Darlehen oder entsprechende Rechtshandlungen, die ein schon beteiligter Gesellschafter gewährt (vgl. Klei n- diek in HK/InsO 6. Aufl. § 39 Rn. 51, 53; L üers AnwZert InsR 19/2009 Anm. 2 zu B II 2 b) . 36 37 38 - 14 - 6 AZR 204/12 - 15 - 2. Der Kläger ist mit einem Drittel, also mit mehr als 10 % am Haftkapital der Schuldnerin beteiligt. Se ine Forderungen unterfallen deshalb nicht dem Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO. Maßgeblich ist allein die Kapita l- beteiligung (Kleindiek in HK/InsO 6. Aufl. § 39 Rn. 59 mwN) . V. In dem Umstand, dass der umfassende und kraft Gesetzes eintretend e Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch für Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen gilt, die vor Inkrafttreten des MoMiG gewährt wu r- den, wenn die Insolvenz erst danach eröffnet wurde, liegt keine unzulässige echte Rückwirkung (vgl. BGH 1 7. Februar 2011 - IX ZR 131/10 - Rn. 8 mwN, BGHZ 188, 363; Lüers AnwZert InsR 19/2009 Anm. 2 zu B I ; Kammeter/ Geißelmeier NZI 2007, 214, 218 ) . Dem steht der Gedanke des Vertrauen s- schutzes nicht entgegen, obwohl die Neuregelung auf die früheren qualifizi e- renden Kriter ien des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise verzichtet. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO idF des MoMiG kommt nur unechte Rückwirkung zu, die nach Abwägung der betroffenen Interessen zulässig ist. 1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter Ge l- tung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grun d- lage erworbenen Rec hte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, muss das vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten, unter deren Schutz Sachverhalte ins Werk gesetzt worden sind , besonders ger echtfertigt werden . Die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewäh r- leisten i n ihrem Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen L e- bensentwurf als Grun dbedingung freiheitlicher Verfassungen. Einzelne wären in ihrer Freiheit erheblich gefährde t , dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpun kt ihres rechtserheblichen Verhaltens 39 40 41 - 15 - 6 AZR 204/12 - 16 - galten (vgl. nur BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 41, BVerfGE 132, 302 ; 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 71, BVerfGE 131, 20 ) . 2. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abg e- schlossenen Sachverhalt nachträglich ändernd eingreift . a) D a s ist insbesondere der Fall, wenn die Rechtsfolge der Vorschrift mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits a b- geschlossene Tatbestände gelten soll zB BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 41; 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - Rn. 72 ) . Ein von der Rückwirkung betroffener Tatb e- stand darf in der Vergangenheit nicht nur begonnen haben. Er muss bereits abgewickelt sein. D adurch wird die betroffene Recht sposition nachträglich en t- wertet (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48) . Ein Tatbestand ist bei Recht ssätzen, die unmittelbar Recht sansprüche einräumen, schon mit der Verwirklichung der gesetzlichen Tatbesta nd smerkmale und damit der En t- stehung des Anspruch s abgewickelt (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 - Rn. 71, BVerfGE 126, 369) . b) Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrech t- lich unzulässig. Erst mit Verkündung, dh. mit Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblatts, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestags , mü s- sen von einem Gesetz Betroffen e grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - R n. 4 2 , BVerfGE 132, 302 ; 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 , 2 BvL 13/05 - Rn. 56 , BVerfGE 127, 1 ) . Der Gesetzgeber kann daher berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinn einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum zwischen Gesetzesbeschluss und Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - Rn. 90, BVerfGE 127, 31) . 42 43 44 - 16 - 6 AZR 204/12 - 17 - c) Ausnahmsweise können zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwür diges Vertrauen des Ei n- zelnen es erlauben, das Verbot einer echten Rückwirkung zu durchbrechen (vgl. BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 72 mwN, BVerfGE 131, 20) . 3. Um unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber , wenn eine Norm auf gegenwärtige, n och nicht abgeschlossene Sachverhalte und Recht s- beziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Recht s- position entwertet . Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer geset z- lichen Regelung erst nach ihrer Verkündung eintreten , tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden d- Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - Rn. 72; 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 43, BVerfGE 132, 302) . Un echte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist , um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder wenn die B e- standsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - aaO; 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 - Rn. 24) . Knüpft der Gesetzgeber für kün f- tige Recht sfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interesse n der Allgemein heit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen au f die Fortgeltung der Recht slage abzuwägen (vgl. BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 7 4, BVerfGE 131, 20; 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 - Rn. 24; 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 - Rn. 58, BVerfGE 127, 1) . 4. Mit Blick auf die besc hriebenen verfassungsrechtlichen Grenzen rüc k- wirkender Gesetzgebung ist der Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Ra h- men von Insolvenzen, die nach Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, auch tehengela s- 45 46 47 - 17 - 6 AZR 204/12 - 18 - a) § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt keine echte, sondern unechte Rückwi r- kung zu. Deren Grenzen sind nicht überschritten. aa) Die Norm greift nicht in den anspruchsbegründenden Tatbestand des § 611 Abs. 1 BGB ein. Bei Recht ssätzen, die unmittelbar Recht sansprüche ei n- räumen, ist der Anspruch zwar bereits mit der Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestand smerkmale und damit der Entstehung des Anspruch s abgewickelt (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 - Rn. 71, BVerfGE 126, 369) . Die Rechtsfolge des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO lässt den anspruchsbegründenden Tatbestand der Vergütung sansprüche aus § 611 Abs. 1 BGB in rechtlicher Hinsicht aber unberührt, obwohl der Nac h- rang häufig § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO regelt den insolvenzrechtlichen (Nach - )Rang einer b e- reits früher entstandenen Forderung. Dieser Nachrang kann auch für Anspr ü- che, die schon vor Verkündung des MoMiG e ntstanden sind, erst mit dem nach Verkündung und Inkrafttreten des MoMiG gelegenen Zeitpunkt der Insolvenze r- öffnung eintreten, der die Geltung der Insolvenzordnung auslöst. bb) Die Insolvenz wurde hier am 2. Juni 2010, also deutlich nach Verkü n- dung des MoMiG am 28. Oktober 2008 und seinem Inkrafttreten am 1. November 2008 eröffnet. Der Nachrang von Forderungen, die Rückg e- währansprüchen aus Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO gleichgestellt sind, knüpft nicht unmittelbar an den Vorgang der Entstehung des ursprünglichen Entgelta nspruch s, sondern daran an, dass der Anspruch inso l- venzrechtlich als Rückgewähranspruch des Gesellschafters einzuordnen ist und e- bene Durchsetzung des Rückgewähranspruchs war bei Verkündung des MoMiG ein gegenwärtige r , noch nicht abgeschlossene r Sachverhalt , der zeitlich andauerte. Die belastende Rechtsfolge des umfassenden Nachrangs trat daher im Sinn einer unechten Rückwirkung od er auch tatbestandlichen Rückanknü p- fung erst nach Verkündung des MoMiG ein, knüpfte tatbestandlich aber an den bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt 48 49 50 - 18 - 6 AZR 204/12 - 19 - (vgl. BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - Rn. 72; 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 43, BVerfGE 132, 302) . b) Diese unechte Rückwirkung ist zulässig. aa) § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO dient dem Zweck, alle Rückgewähransprüche aus Gesellschafterdarlehen und ihnen gleichgestellte Forderungen bei Eintritt der Insolvenz dem Nachrang gegenüber den Anspr üchen vorrangiger Inso l- venzgläubiger zu unterwerfen (vgl. BT - Drucks. 16/6140 S. 26) . Mit der Aufgabe der qualifizierenden Merkmal e des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaft s- krise wählt das Gesetz geeignete und erforderliche Mittel, um das Ziel dieses umfassenden Nachrangs von Gesellschafterf orderungen zu verwirklichen . bb) Die Interesse n der durch die Recht sänderung betroffenen Gesellscha f- tergläubiger überwiegen innerhalb der vorzunehmenden Gesamtabwägung nich t gegenüber dem Gewicht und der Dringlichkeit der Recht sänderung. (1) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die vor Inkrafttreten des MoMiG am 1. h- rangs von Gesellschafterforderungen nach § 39 Abs . 1 Nr. 5 InsO aF bei obje k- tiver Betrachtung überhaupt geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Pers o- nengruppe auf den Fortbestand der Vorschrift zu begründen. Diese Frage stellt sich nicht nur bei der echten, sondern erst recht bei der unechten Rückwir kung von Gesetzen. Eine unechte Rückwirkung kann Vertrauen lediglich in gering e- rem Maß enttäuschen, als das bei der echten Rückwirkung der Fall ist (vgl. BVerfG 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 - Rn. 25 mwN) . (2) Die Frage kann dahinstehen. J edenfalls sei t Verkündung des MoMiG am 28. Oktober 2008 bestand unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßi g- keit und Zumutbarkeit kein schutzwürdiges Vertrauen von Gesellschaftergläub i- Fall der Inso l- venzeröffnung nicht dem umfassenden Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nF unterfallen würden. 51 52 53 54 55 - 19 - 6 AZR 204/12 - 20 - (a) Seitdem musste Gesellschaftergläubigern bewusst sein, dass die ve r- schärfenden Kriterien des Eigenkapitalersatzes und der Gesellschaftskrise für Rückgewähransprüche aus G esellschafterdarlehen und gleichgestellte Ford e- rungen im Fall einer nach Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröf f- neten Insolvenz nicht länger anzuwenden sein würden. Das gilt umso mehr, als das Vertrauen in die Fortgeltung des bestehenden Rechts i n Fällen unechter Rückwirkung schon vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss mit Einbringung der Neuregelung in den Bundestag abgeschwächt sein kann (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - Rn. 91, BVerfGE 127, 31) . Sp ä- testens mit Ve rkündung des MoMiG war es Gesellschaftergläubigern zuzum u- ten, ihr Verhalten auf die beschlossene und verkündete Gesetzeslage einz u- ric h ten (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 55 ff. , BVerfGE 132, 302 ; 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 B vL 58/06 - Rn. 90 f., BVerfGE 127, 31 ) . Sie konnten davon absehen, ihre Forderungen weiter zu stunden. (b) Der vom Gesetzgeber zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (vgl. BVe rfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 73 mwN, BVerfGE 131, 20) . Die bloße allgemein e Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonder en verfassungsrechtlichen Schutz, wenn - wie hier - keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 54, BVerfGE 132, 302 ; 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 - Rn. 5 7 , BVerfGE 127, 1 ) . Am Fall des Klägers wird das besonders deutlich . Er hätte schon vor Eingang der Klage am 28. Dezember 2009 die Zeitspanne seit Verkündung des MoMiG am 28. Oktober 2008 nutzen können, um seine Forderungen gerichtlich - ggf. z u- nächst im Weg einstweiligen Rechtsschutzes - durchzusetzen. Ein Teil dieses Ze itraums fiel noch nicht in die Jahresfrist vor dem Eröffnungsantrag, die von der Anfechtung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst ist. 56 57 - 20 - 6 AZR 204/12 C . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen . Fischermeier Gallner Krumbiegel M. Jostes Sieberts 58
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