Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Sechster Senat - 6 AZR 631/13 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24. Juli 2012 - 12 Ca 94/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 27. Mai 2013 - 10 Sa 1042/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau Bestimmung: InsO § 131 Abs. 1 Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 869/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 631/13 10 Sa 1042/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 3. November 2014 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Sen at des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 3. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Sieberts und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 631/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2 7. Mai 2013 - 10 Sa 1042/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im W e- ge einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau d es späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenza n- fechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 1 3. Mai 2008 am 2 7. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sc huldners, das am 2 0. Januar 2011 in ein Nachlass - insolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäfti g- te. Am 2 0. Februar 2008 trat der Schuldner zahlreiche For derungen erfü l- lungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich angefochten hat. Am 3. März 2008 leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar 2008 geschlossenen Schulda n- erkenntnis über 820.00 0,00 Euro , in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 2 8. Februar 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschul d- ner erwirkt. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 631/13 - 4 - Am 2 6. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll befand, ein Betrag von 100.000,00 Euro privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inh aber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 2 8. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 2.853,82 Euro . Als Verwe n- ARCH IT EKTEN Nettoentgelt am 3 1. e schri e ben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.853,82 E u- ro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpu nkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 7. Juni 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt. Zudem liege ein Bargeschäft vor, das nur unter den vom Kläger nicht dargelegten Vorau s- setzungen des § 133 InsO angefochten werden könne. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung die Klage abgewiesen. Es hat kongruente Deckung angenommen. Mit seiner vom Landesarbeit sgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte macht geltend, die Ehefrau des Schuldners habe als dessen Erfüllungsgehilfin gehandelt. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher fes t- gestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtung s- tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Festste llung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der a n- 4 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 631/13 - 5 - gefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Kläger hat die mittel bar über das Konto der Ehefrau des Schul d- ners bewirkte Erfüllung des (Netto - )Entgeltanspruchs für März 2008 und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfechtungsgegner ist der Beklagte. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1 3. Novem ber 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 12) ausgeführt. II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträc htigende A b- weichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Der Beklagte ha tte keinen Anspruch auf die Erfüllung über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners. Der Schuldner hat mit Hilfe seiner Ehefrau Mittel se i- nes Betriebs dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzogen und eine bestim m- te Gläubigergruppe, seine Arbeitnehmer, be vorzugt. Er hat sich seiner Ehefrau bei der Zahlung des Entgelts für März 2008 nicht als Erfüllungsgehilfin bedient, wie der Beklagte in der Revisionsinstanz - im Widerspruch zu seinem Vorbri n- gen in den Tatsacheninstanzen, die Ehefrau des Schuldners sei ge schäftsfü h- rend tätig gewesen - geltend macht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- weist der Senat auf seine Ausführungen zur Inkongruenz der Deckungshan d- lung in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 14 bis 29) . Aufgrund der Inkon gruenz der Deckungshandlung kommt dem Bekla g- ten das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO nicht zugute. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 868/1 3 - Rn. 17 ff.) au s- geführt. Die Voraussetzung, dass der Beklagte erkennen konnte, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. BAG 2 1. November 9 10 - 5 - 6 AZR 631/13 - 6 - 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ) , ist erfüllt. Die Zahlung erfolgte I II. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . 1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 1 3. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eing e- gangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Senats in se i- ner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 32 bis 39) . 2. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Ins oweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 1 8. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuh o- len haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es das vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom 3. August 2010 verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöp fen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 2 7. N o- vember 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29 , BAGE 128, 317 ) . Es wird weiter berüc k- sichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basisz inssatz zu verzinsen ist. Nach der gelte n- den Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Inso l- 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 631/13 venzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil die I n- solvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH 1. F ebruar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38) . Der Zinslauf des Zinsanspruchs ( § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück
Full & Egal Universal Law Academy