Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Sechster Senat - 6 AZR 634/13 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24. Juli 2012 - 12 Ca 62/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 27. Mai 2013 - 10 Sa 1096/12 - Für Nein Entscheidungsstichworte: Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau Bestimmung: InsO § 131 Abs. 1 Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 869/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 634/13 10 Sa 1096/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Se chste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumb iegel sowie d i e ehrenamtl i- chen Richter Sieberts und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 634/13 - 3 - 1. Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 2013 - 10 Sa 1096/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlu ng und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im W e- ge einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenza n- fechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermög en des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlass - insolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäfti g- te. Am 20. Februar 2008 trat der Schuldner zahlreiche Forderungen erfü l- lungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich angefochten hat. Am 3. März 2008 leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar 2008 geschlossenen Schulda n- erkenntn is über 820.000,00 Euro, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 28. Februar 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschul d- ner erwirkt. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 634/13 - 4 - Am 26. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll befand, ein Betrag von 100.000,00 privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war ni e Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 28. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 1.794,08 Euro. Als Verwe n- ARCHIT EKTEN e schri e ben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.794,08 E u- ro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt. Er hat die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Abrede gestellt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung die Klage abgewiesen. Es hat kongruente Deckung angenommen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher fes t- gestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtung s- tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der a n- gefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher 4 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 634/13 - 5 - an das Berufungsgericht zurüc kzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Kläger hat die mittelbar über das Konto der Ehefrau des Schul d- ners bewirkte Erfüllung des ( Netto - )E ntgelt anspruch s für März 2008 und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfecht ungsgegner ist der Beklagte. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 12) ausgeführt. II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende A b- weichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. 1. Die B efriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 14 bis 29) . Die weiteren Argumente des Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. a) Aus den vom Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesg e- richtshofs in seinem Urteil vom 16. November 2007 ( - IX ZR 194/04 - Rn. 25 , BGHZ 174, 228 ) ergibt sich entgegen der Annah me des Beklagten nicht, dass eine Anfechtung nur möglich ist, wenn durch Einschalten eines Leistungsmit t- lers eine sonst ohne Weiteres anfechtbare Direktzahlung umgangen werden soll. Diese Ausführungen betreffen nicht das Vorliegen einer Inkongruenz, so n- der n die Frage, ob eine Rechtshandlung vorliegt, die sich als Leistung des Schuldners darstellt , und damit die Frage, wer Anfechtungsgegner ist. Dies macht der letzte Satz der herangezogenen Passage deutlich. Zudem findet sich diese Passage im Rahmen der Prüf ung, ob ein konkurrierende r , dem im dort i- gen Prozessverhältnis maßgeblichen Anfechtungstatbestand des § 134 InsO vorgehender Anfechtungsanspruch des Streithelfers nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen die dortige Beklagte als Anfechtungsgegnerin bestehe. Die Inko n- 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 634/13 - 6 - gruenz ist bei beiden in Betracht kommenden Anfechtungstatbeständen nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dementsprechend wird diese Rechtsprechung im s- handlung/Rechtshandlungen Drit (MünchKommIns O /Ka yser 3. Aufl. § 129 Rn. 34 und 35) . b) Unerheblich ist, ob sich die Ehefrau des Schuldners im Zeitpunkt der Beklagte aus diversen Internetauftritten folgert. Sollte er damit vortragen wollen, der Schuldner habe mit seine r Ehefrau einen gemeinsamen Betrieb begründet, wäre dies für die Frage der Inkongruenz ohne Belang . Dadurch wäre die Eh e- frau nicht Arbeitgeberin des Beklagten geworden. Auch im Rahmen eines g e- meinsamen Betriebs bleibt Vertragsarbeitgeber allein das Unterne hmen, das den Arbeitsvertrag mit dem betroffenen Arbeitnehmer geschlossen hat. Nur di e- sem gegenüber stehen dem Arbeitnehmer vertragliche Entgeltansprüche zu (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 18 , BAGE 146, 323 ) . Vertrag s- arbeitgeber des Beklagten w äre deshalb der Schuldner geblieben. Dieser erfül l- te aber den Entgeltanspruch für März 2008 nicht auf dem üblichen Zahlung s- weg und damit nicht in der geschuldeten Weise. Dies begründet die Inkongr u- enz. 2. Der Beklagte konnte erkennen, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ) . Die Zahlung erfolgte mit dem Zusatz ausgehen dürfen, das Gehalt seitens seines Arbeitgebers überwiesen beko m- men zu haben. III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . 1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor de m am 13. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eing e- gangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. 13 14 15 16 - 6 - 6 AZR 634/13 - 7 - § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Senats in se i- ner Entscheidung vom 13. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 32 bis 39) . 2. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergange nen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff. , BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuh o- len haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es d as vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom 3. August 2010 verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Z insanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 27. N o- vember 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29 , BAGE 128, 317 ) . Es wird weiter berüc k- sichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolve nzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der gelte n- den Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil die I n- solvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38) . Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 17 18 - 7 - 6 AZR 634/13 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück
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