Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Sechster Senat - 6 AZR 870/13 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24. Juli 2012 - 12 Ca 235/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1115/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau Bestimmung: InsO § 131 Abs. 1 Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 869/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 870/13 10 Sa 1115/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 3. November 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Se chste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 3. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie d i e ehrenamtl i- chen Richter Sieberts und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 870/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2 9. Juli 2013 - 10 Sa 1115/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verha ndlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im W e- ge einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenza n- fechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 1 3. Mai 2008 am 2 7. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermö gen des Schuldners, das am 2 0. Januar 2011 in ein Nachlass - insolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäfti g- te. Am 2 6. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners ein B e- trag von 100.000,00 Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung dieses Privatkontos seiner Ehefrau im Jahr 1995 zu kei ner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 2 8. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 1.338,90 Euro , das dem Beklagte n am Ende des Monats März 2008 gutg e- schrieben wurde . Der Kläger erklärte mit Sch reiben vom 2 1. Dezember 2011 die Anfec h- tung der Zahlung des Entgelts für März 200 8. Dieses Schreiben ging dem B e- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 870/13 - 4 - klagten nicht zu, weil er unter der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet war. Der Kläger beantragte am 3 0. Dezember 2011 bei dem Arbeitsgeric ht Hannover den Erlass eines Mahnbescheids. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt: h- tung des über das Konto der H M für den M o nat März 2008 gezahlten Arbeitsentgeltes i. H. v. 1. 338,90 EUR . Der noch mit der unzutreffenden Anschrift des Beklagten am 3. Januar 2012 erlassene Mahnbescheid konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 übermittelte der Kläger dem Arbeitsgericht eine seiner Auffassung nach aktuelle, ihm zwischenzeitlich bekannt gewordene neue Anschrift des Beklagten, die im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Brau n- schweig liegt. Das Arbeitsgericht äußerte daraufhin mit Schreiben vom 1 0. Januar 2012 unter Einräumung eine r Frist von einem Monat zur Stellun g- nahme Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger räumte mit Schreiben vom 1 9. Januar 2012 diese Bedenken unter Hinweis auf § 48 Abs. 1a ArbGG aus . Der Mahnbescheid konnte jedoch auch unter der aktualisierten Anschr ift nicht zugestellt werden. Dies teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2012 mit. Nach Einholung einer Auskunft des Einwohnermeld e- amtes , die am 1 6. Februar 2012 beim Kläger einging, teilte der Kläger dem A r- beitsgericht mit Schre iben vom 2 0. Februar 2012 die Anschrift des Beklagten mit, unter der der Mahnbescheid am 2 2. Februar 2012 zu gestellt wurde . Der Beklagte erhob am 2 9. Februar 2012 Wi derspruch. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1 . 338,90 E u- ro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 7. Juni 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt , und Verjä h- rung eingewandt. 5 6 7 - 4 - 6 AZR 870/13 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren we i ter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgericht s konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher fes t- gestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtung s- tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbe itsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der a n- gefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Kläger hat die mittelbar über das Konto der Ehefrau des Schul d- ners bewirkte Erfüllung des ( Netto - ) E ntgelt anspruch s für März 2008 und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfechtungsgegner ist der Beklagte. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 8 69/13 - Rn. 12) ausgeführt. II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende A b- weichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 14 bis 29) . Der Beklagte hat auch erkannt, dass es sich bei der Zahlung des Nettoentgelts für März 2008 um eine Leistung des Schuldners ha ndelte ( vgl. zu diesem Erfordernis BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 870/13 - 6 - 159/12 - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ) . Das ergibt sich aus der Anlage zu seinem Widerspruch, in dem er angeführt hat, er habe das monatliche Gehalt für März 2008, wie jeden Monat seiner Tätigkeit b A r- , ehrlich verdient. III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . 1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 1 3. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eing e- gangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Senats in se i- ner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 3 2 bis 39 ) . 2. Die Einrede der Verjährung ( § 146 Abs. 1 InsO iVm. § 214 Abs. 1, § § 194 ff. BGB) hat keinen Erfolg. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts ist der Anfechtungsan spruch nicht schon deshalb verjährt, weil dem Beklagte n vor A b- lauf des Jahres 2011 keine Anfechtungserklärung zugegangen ist. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 43 f.) . b) Die gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 3 1. Deze m- ber 2011 eintretende Verjährung wurde durch den Antrag auf Erlass des Mah n- bescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. aa) Der durch die unrichtige Adressierung des Mahnantrags erforderliche Schriftwechsel zwischen Mahngericht und dem Kläger führte nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustellung. Zwar wurde der Mahnbescheid dem Beklagten nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Die Zuste l- lung erfolgte jedoch . § 167 ZPO. Dafür besteht keine absolut best immte zeitliche Obergrenze. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. Ve r- zögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs können nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden. Darum muss sich die 12 13 14 15 16 17 - 6 - 6 AZR 870/13 - 7 - klagende Partei Verzögerungen d er Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts ( vgl. BAG 2 2. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 29; 2 3. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50) sowie durch Zweifel des Mah n- gerichts an seiner Zuständigkeit (vgl. BGH 2 8. September 2004 - IX ZR 155/03 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 160, 259) verursacht sind , grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Vor dem Hintergrund des § 691 Abs. 2 ZPO ist im R e- m- lässiges Verhalten der Partei zu einer Verzög e- rung der Zustellung des Mahnbescheids v on mehr als einem Monat führt (vgl. BGH 2 7. April 2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17 ; 2 1. März 2002 - VII ZR 230/01 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 150, 221) . Anderenfalls stünde der Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter als derjenige, der stattdessen zum Klageve r- fahren übergeht (BGH 2 4. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Rn. 3) . (1) Zwar sind einer Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter be i sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Das ist in der Regel bei der Angabe einer falschen oder unzureiche n- den Anschrift des Beklagten der Fall. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Partei auf die Richtigkeit der in der Klageschrift ode r im Mahnantrag genannten Anschrift vertrauen konnte ( vgl. BGH 3 1. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358) . Allein aus dem Umstand, dass eine Klage oder ein Mahnbescheid unter der darin angegebenen Anschrift dem Gegner zunächst nicht zugestellt werden kann, weil dieser dort nicht mehr wohnt und der Kläger bzw. Antragsteller die neue Anschrift noch ermitteln muss, folgt noch nicht, dass sich die Partei in Bezug auf die Angabe der An schrift des Gegners nachlässig verhält. Das ist erst dann der Fall, wenn sie vor der verjährungsu n- terbrechenden Maßnahme konkrete Anhaltspunkte für einen Umzug hatte. O h- ne solche Anhalts punkte besteht keine Verpflichtung, vor Einreichung einer Klage oder eines Mahnantrags beim zuständigen Einwo hnermeldeamt die letzte bekannte Anschrift überprüfen zu lassen ( vgl. BGH 2 2. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe) . 18 - 7 - 6 AZR 870/13 - 8 - (2) Der Kläger war nach diesen Grundsätzen nicht verpflichtet, vor dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die Aktualität der ih m bekannten A n- schrift des Beklagten durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu überpr ü- fen . Auf die Mitteilungen des Mahngerichts, dass der Mahnbescheid unter den angegebenen Anschriften nicht zugestellt werden konnte , sowie auf dessen Zuständigkeitsbeden ken reagierte er jeweils ohne nachlässiges Verhalten. Der Umstand, dass er den Mahnbescheid erst unmittelbar vor Ablauf der Verjä h- rungsfrist beantragt e , stellt keine Verzögerung der Zustellung dar. Er durfte die Verjährungsfrist ausnutzen (BAG 2 3. August 2 012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 38, BAGE 143, 50) . Der Kläger tat alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zuste l- lung des Mahnbescheids. Zu einer v on ihm zu vertretenden Fristüberschreitung von mehr als einem Monat kam es damit nicht. bb) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend ind i- vidualisiert. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 48 bis 50) begründet. 3. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Za hlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff. , BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 1 8. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuh o- len haben. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner En t- scheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des mis s- bräuc hlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgege n- steht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Recht s- missbrauch (vgl. BAG 2 7. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29 , BAGE 128, 317 ) . Es wird weiter berücksichtigen müss en, dass der Rückgewähranspruch 19 20 21 22 - 8 - 6 AZR 870/13 ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ve r- zinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähra n- s pruch fällig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38) . Der Zinslauf des Zinsanspruchs ( § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Inso l- venzeröffnung (st . Rspr . seit BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück
Full & Egal Universal Law Academy