Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 21. Oktober 2014 - 3 Ca 1622/14 h - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 27. August 2015 - 7 Sa 342/15 - Entscheidungsstichwort e : Inkongruenz - Zahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher Leits a tz: Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO (bis 31. Dezember 2012 § 806b ZPO) mit dem Gerichtsvollzieher geschloss e- ne Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilb e- trag an den Gläubiger auskehrt. ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 58/16 7 Sa 342/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2017 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesar beitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Augat und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2015 - 7 Sa 342/15 - w ird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 17. Oktober 2012 zu zahlen sind. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Arbeitnehmer Arbeitsen t- gelt, das er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückgewähren muss. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 30. Juli 2012 am 16. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren übe r das Vermögen des T (Schuldner). Der Beklagte war bis zum 3. Mai 2010 beim Schul d ner als Fahrer beschäftigt. Mit Urteil vom 11. Januar 2011 wurden Entgelta n sprüche des B e- klagten für die Zeit vom 1. März bis 3. Mai 2010 von 3.071,42 Euro nebst Zi n- sen tituliert. Am 21. September 2011 erteilte der B e klagte Auftrag, aus dem T i- tel die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ve r mögen des Schuldners zu betreiben. Die Gerichtsvollzieherin vereinbarte mit dem Schuldner anstelle einer Pfändung Ratenzahlungen . Dieser leistete z u nächst zwischen dem 29. November 2011 und 22. Februar 2012 in drei Teilb e trägen insgesamt 2.087,80 Euro an den Beklagten. Diese Zahlungen sind nicht angefochten. Am 29. Mai 2012 zahlte der Schuldner 1.719,5 5 Euro und am 4. Juni 2012 17, 89 Euro an die Gerichtsvollzieherin. Diese Zahlungen, die der der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2014 angefochten hat, sind Gege n stand des Recht s- streits. Am 29. Mai 2012 befand sich das einzige Konto des Schuldners mit rund 18.600,00 Euro im Minus. D as Kreditlimit von 19.000,00 Euro war damit fast ausgeschöpft. Zugleich bestanden fällige, offene Forderungen gegen den 1 2 3 - 3 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 4 - Schuldner von rund 12.500,00 Euro. Auch am 21. Juni 2012 stand das Konto des Schuldners noch mit einem Betrag von rund 16.000,00 Euro im Minus, o h- ne dass der Schuldner dies en Fehlbetrag bis zur Insolvenzeröffnung ausgle i- chen konnte. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klageforderung vorgetragen, die am 29. Mai und 4. Juni 2012 erfolgten Zahlungen müssten nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 14 3 Abs. 1 InsO zur Masse zurückgewähr t werd en. Sie seien im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. zu deren Abwehr erlangt worden und d a- mit inkongruent. Dabei sei auf die jeweilige Zahlung durch den Schuldner abz u- stellen. Der Schuldner sei im Zeitpunkt dieser Zahlungen zahlungsunfähig g e- wesen. Der Kläger hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.737,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 16. Oktober 2012 zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Antrag auf Abweisung der Klage darauf g e- stützt, dass er keine inkongruente Deckung erlangt habe. D ie streitbefangenen Zahlungen seien nicht zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der E rteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags am 21. September 2011 . Alle Zahlungen des Schuldners an die Gerichtsvollzieherin seien aufgrund dieses Auftrags a u- ßerhalb der kritischen Zeit er folgt . Die Ratenzahlungsvereinbarung sei zudem gegen den ausdrückliche n Auftrag an die Gerichtsvollzieherin, eine Mobil i- arpfändung durchzuführen, geschlossen worden und könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Ohnehin verdränge § 88 InsO als lex specialis § 131 InsO. Hilfsweise hat der Beklagte geltend gemacht, er sei e ntreichert. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des Zinsau sspruchs unb e- gründet. Der Beklagte muss die vom Schuldner am 29. Mai und 4. Juni 2012 an die Gerichtsvollzieherin gezahlten Beträge von insgesamt 1.737,44 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 143 InsO an die Masse zurückgewähren. I. Die Zahlungen, die der zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähige Schuldner am 29. Mai und 4. Juni 2012 an die Gerichtsvollzieherin geleistet hat, erfolgten aufgrund einer Zahlungsvereinbarung nach § 80 6b ZPO aF (seit dem 1. Januar 2013 § 802b Abs. 2 ZPO) und deshalb unter de m Druck der weiterhin unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung. Mit Eingang dieser von der Gerichtsvollzieherin an ihn weitergeleiteten Beträge hat der Beklagte im zweiten bzw. dritten Monat vor dem am 30. Juli 2012 gestellten Insolvenzantrag eine in kongruente Deckung erhalten. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung b e- gründet die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 1. E ntgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht bereits die Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags die nach § 140 InsO anfecht bare Recht s- handlung . Anfechtbar sind die einzelne n auf die von der Gerichtsvollzieherin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung erbrachten Teilzahlungen. Darauf, ob auch die Ratenvereinbarung selbst anfechtbar ist, kommt es nicht an. Der Kläger hat insoweit keine Anfechtung erklärt. Ob die Teilzahlungen in die krit i- sche Z eit des § 131 InsO fallen, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Erfüllungswirku ng dieser Zahlungen eintritt . Das ist der Eingang dieser Beträge beim Gläubiger . a) Nach § 140 Abs. 1 InsO ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem ihre rechtliche Wirkung eintritt. Es kommt darauf an , wann eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung hätte beachtet werden müssen (BT - Drs. 12/2443 S. 166) . Erst dadurch tritt die Gläubigerb e- nachteiligung ein, der durch die Anfechtung entg egengewirkt werden soll (vgl. BGH 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05 - Rn. 10, BGHZ 170, 276) . Darum ist das 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 6 - bloße Erteilen eines Vollstreckungsauftrags allein noch keine anfechtbare Rechts handlung . Es handelt sich dabei lediglich um den ersten Akt eines G e- samt vorgangs, der isoliert betrachtet noch nicht in die Rechte des Schuldners eingreift und keine Ansprüche des Gläubigers begründet. Das geschieht erst durch die (erfolgreiche) Vornahme von Vollstreckungshandlungen (MüKoInsO/ Kirchhof 3. Aufl. § 140 Rn. 21) o der durch Handlungen des Schuldners zur A b- wendung der Zwangsvollstreckung. Teilzahlungen - wie die auf die mit der G e- richtsvollzieherin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung erfolgten - haben jeweils eigene Vollendungszeitpunkte (MüKoInsO/Kirchhof aaO Rn. 10; Uhle n- bruck/Ede/Hirte 14. Aufl. § 140 InsO Rn. 53) und sind deshalb e igenständig a n- fechtbare Rechtshandlungen. b ) Die letzten beiden Teilzahlungen auf die Ratenzahlungsvereinbarung vom 29. Mai und 4. Juni 2012 fallen in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 Ins O erfas s- ten Zeitraum. Der Beklagte hat die se an die Gerichtsvollzieherin gezahlten B e- träge im zweiten und dritten Monat vor dem Insolvenzantrag erhalten. aa) Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts sagte der Schuldner der Gerichtsvollzieherin zur Abwe ndung der Mobiliarvollstreckung zu, Ratenzahlu n- gen zu erbringen. Die Gerichtsvollzieherin vereinbarte mit dem Schuldner R a- tenzahlung statt Pfändung und schloss da m it eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF . bb) Rechtliche Wirkung iSd. § 140 InsO entfalteten die auf die Ratenza h- lungsvereinbarung geleisteten Teilzahlungen erst mit der Weiterleitung dieser Beträge durch die Gerichtsvollzieherin an den Beklagten. (1) Zahlt der Schuldner im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung an den Gerichtsvollzieher, bewirkt dies allein noch keine Erfüllung nach § 362 BGB. Der Gerichtsvollzieher wird auch dann nicht als Vertreter des Gläubigers tätig, wenn er freiwillige Zahlungen des Schuldners entgegennimmt oder eine Rate n- z ahlungsvereinbarung abschließt. Er handelt insoweit nicht aufgrund Privata u- tonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt (BGH 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 6 , 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 7 - BGHZ 17 9 , 298 ; 28. Juni 2006 - VII ZB 157/05 - Rn. 14; Zöller/Stöbe r ZPO 3 1 . Aufl. § 802b Rn. 11) . Bis zur Auslieferung des vereinnahmten bzw. auf sein Dienstkonto eingezahlten Betrags kann der Gerichtsvollzieher darum noch zu Lasten des Gläubigers über diesen Betrag verfügen und ihn zum Beispiel zur Befriedigung anderer Gläubiger verwenden (vgl. die Konstellation in BGH 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - aaO ) . Erst wenn der Gerichtsvollzieher das Geld an den Gläubiger weiterleitet, tritt Erfüllung ein (BGH 29. Januar 2009 - I II ZR 115/08 - Rn. 6, aaO ) . (2) Aus § 815 Abs. 3 ZPO folgt nichts anderes. Danach gilt die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schul d- ners, sofern keine Hinterlegung zu erfolgen hat. Diese nach überwiegender A n- sicht eine Regelung zur Gefahrtragung darstellende, n ach anderer Ansicht eine Erfüllungsfiktion anordnende Bestimmung (Nachweise zum Meinungsstand bei BGH 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 9, BGHZ 179, 298) ist analog anz u- wenden, wenn der Schuldner freiwillig an den Gerichtsvollzieher zahlt (BGH 29. Janu ar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 6, 14, aaO ) . § 815 Abs. 3 ZPO schützt jedoch auch in seiner analogen Anwendung ausschließlich den Schuldner d a- vor, ein weiteres Mal zahlen zu müssen, wenn das vereinnahmte Geld vor se i- ner Auslieferung an den Gläubiger, der den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, abhandenkommt. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall auf einen Amtsha f- tungsanspruch verwiesen (BGH 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 9, 11, 14 , aaO ) . Er hat also gerade noch keine in einem später gegen den Schuldne r e r- öffneten Insolvenzverfahren belastbare Rechtsposition erworben. Eine solche Rechtsposition erlangt der Gläubiger erst mit der Weiterleitung der vereinnah m- ten Beträge durch den Gerichtsvollzieher. Erst dadurch wird seine Forderung nach § 362 BGB erfüllt . ( 3 ) Der Gläubiger kann sein Risiko, dass die an den Gerichtsvollzieher g e- zahlten und an ihn weitergeleiteten Raten nicht insolvenzfest sind, vermindern , indem er im Vollstreckungsauftrag den Gerichtsvollzieher anweist, keine Za h- lungsvereinbarung zu schließen oder sein Einverständnis auf eine Mindestrate und/oder eine Höchstfrist für die Zahlungsdauer beschränkt. Zwar ist der G e- 16 17 - 7 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 8 - richtsvollzieher gemäß § 754 Abs. 1 ZPO durch die Übergabe der vollstreckb a- ren Ausfertigung des Titels und des Vollstreckungs auftrag s ua. dazu ermäc h- tigt, mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 806b ZPO aF bzw. nach § 802b Abs. 2 ZPO mit dem Schuldner zu treffen. Bereits § 806b ZPO aF ließ jedoch eine Zahlungsvereinbarung nur zu, wenn das Ei n- verständnis des Gläubigers zumindest zu vermuten war (Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 806b Rn. 5) . War der Gläubiger mit einer solchen Vereinbarung nicht einverstanden, durfte der Gerichtsvollzieher nicht weiter tätig werden (Zöller/ Stöber ZPO 29. Aufl. § 806b Rn. 4) . § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt seit dem 1. Januar 2013 lediglich klar, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung von vornherein ausschließen oder unter Bedingungen stellen kann (MüKoZPO/ Wagner 5. Aufl. § 802b Rn. 2) . Das Einverständnis des Gläubigers m it dem A b- schluss einer solchen Vereinbarung wird nur dann vermutet, wenn er es im Vollstreckungsauftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder beschränkt hat (vgl. BT - Drs. 16/10069 S. 24) . An abweichende Vorgaben des Gläubigers ist der Gerichtsvollzieher g ebunden. Außerdem muss der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich über die Zahlungsvereinbarung informieren. Auch das galt bereits für den Abschluss ei ner Vereinbarung nach § 806b ZPO aF. Hatte der Gläubiger eine solche Vereinbarung nicht bereits ei ndeutig ausgeschlossen , durfte der Gerichtsvollzieher sie zwar ab schließen, musste aber anschließend die Genehmigung des Gläubigers einholen ( Stein/Jonas / Münzberg aaO) . § 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher nunmehr au s- drücklich dazu, den Gläubiger zu unterrichten. Schließlich konnte d er Gläubiger nach dem im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Parteiher r- schaft (dazu BGH 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 - Rn. 22; Zöller/Stöber ZPO 3 1 . Aufl. Vor § 704 Rn. 19 ) bereits nach § 806b ZPO aF seine Einwilligung oder seine Genehmigung jederzeit widerrufen (Stein/Jonas/Münzberg aaO; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 806b Rn. 2) . § 802b Abs. 3 Satz 2 ZPO stellt l e- diglich klar , dass die Zahlungsvereinbarung hinfällig wird, wenn ihr der Glä ub i- ger unverzüglich widerspricht . § 802b Abs. 3 Satz 3 ZPO fingiert den Widerruf des Einverständnisses, wenn der Schuldner mit der Ratenzahlung mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät. Auch wenn die bloße Mitteilung des Gericht s- - 8 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 9 - vollziehers, der Schuldner s ei bereit, die Forderung in Teilbeträgen zu tilgen, noch nicht den Rückschluss erzwingt, dass der Schuldner seine Zahlungen ei n- gestellt hat und damit der Abschluss der Zahlungsvereinbarung für sich b e- trac h tet noch nicht die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO begründet (BGH 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16 - Rn. 2 0) , ist der Gläubiger, der das Risiko einer A n- fechtung minimieren will, gehalten, die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, eine gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrags zu versuchen, zu b e- schränken. Missachtet der Gerichtsvollzieher die ihm erteilten Weisungen und/oder die Unterrichtungsverpflichtung, tritt zwar die Erfüllungswirkung mit Weiterle i- tung des erhaltenen Betrags gleichwohl ein (MüKoZPO/Wagner 5. Aufl. § 802b Rn. 12) , so dass d er erhaltene Betrag möglicherweise nicht mehr insolvenzfest ist. Dann hat der Gläubiger jedoch einen Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher. Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvollzieher die erhaltenen Beträge entgegen § 119 Abs. 2 Satz 1 der Gesch äftsanweisung für Gericht s- vollzieher (GVGA) idF vom 5. September 2016 (bis zum 31. Juli 2012 § 106 Nr. 6 GVGA) nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten abführt. cc) Der Beklagte hat die ihm bereits nach § 806b ZPO aF eröffneten Mö g- lichkeiten, sein n ach Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags bestehendes Anfechtungsrisiko zu mindern, nicht genutzt. Er hat der Gerichtsvollzieherin ke i- ne Anweisung erteilt, die deren Befugnis, eine Vereinbarung nach § 806b Satz 2 ZPO aF mit dem Schuldner zu schließen, ausgeschlossen oder eing e- schränkt hätte. Der bloße Auftrag, die Zwangsvollstreckung (nur) in das bewe g- liche Vermögen des Schuldners zu betreiben, genügte entgegen der Annahme des Beklagten nicht, um der Gerichtsvollzieherin den Abschluss der Zahlung s- verei nbarung zu untersagen (aA MüKoZPO/Wagner 5. Aufl. § 802b Rn. 1 0 ) . Es fehlte an dem erforderlichen ausdrücklichen Ausschluss einer gütlichen Ein i- gung. Durch den Auftrag zur Mobiliarpfändung war die Gerichtsvollzieherin l e- diglich befugt und verpflichtet, die Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff. ZPO zu betreiben. Im Rahmen dieses Auftrags blieb sie jedoch zur gütlichen Einigung und damit zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF 18 19 - 9 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 10 - befugt ( vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 802b Rn. 6) . Erst wenn es zu einer gütlichen Einigung nicht gekommen wäre, hätte sich ihre Vollstreckungs - und Verwertungsbefugnis auf die körperlichen Sachen iSv. § 808 Abs. 1 ZPO, dh. alle beweglichen Sachen nach § 90 BGB sowie Tiere iSd. § 90a BGB ( BeckOK ZPO/Forbriger ZPO § 808 Rn. 1) , beschränkt. dd) Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, wann die Gericht s- vollzieherin die von ihr am 29. Mai und 4. Juni 2012 vereinnahmten Beträge an den Beklagten weitergeleitet hat. Es ist jedoch unstreitig, dass der Beklagt e diese Beträge zeitnah und damit im Zwei - bzw. Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhalten hat. 2. Die Teilzahlungen von 1.719,5 5 Euro bzw. 17,89 Euro erfolgten au f- grund der von der Gerichtsvollzieherin nach § 806b Abs. 2 ZPO aF geschloss e- nen Zahlungsvereinbarung und damit unter dem Druck der unmittelbar bevo r- stehenden Zwangsvollstreckung. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundl e- gend: 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - ; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - ) und des Bundesg erichtshofs (seit 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309; weitere Nachweise bei Uhlenbruck/Ede/Hirte 14. Aufl. § 131 InsO Rn. 60) sind Zahlungen, die zur Abwendung der angedrohten unmittelbar bevorstehe n- den Zwangsvollstreckung erfolgen, als Druckz ahlungen inkongruent. In der kr i- tischen Zeit der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder der Zeit Der A r- beitnehmer kann in dieser Zeit bereits keine Leistung unter Einsatz hoh eitlichen Zwangs mehr beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Glä u- biger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreift und andere Gläubiger zurücksetzt. Vielmehr wird in dieser Zeit das in der Zwang s- vollstreckung grundsä tzlich geltende Prioritätsprinzip schon durch den Grun d- satz der Gleichbehandlung aller Gläubiger ersetzt. b) Diese Rechtsprechung ist durch den Gesetzgeber legitimiert. Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 o r- 20 21 22 23 - 10 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 11 - (BT - Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregi e- rung vom 16. i- cherheit bei Anfechtungen nach der Inso lvenzordnung und nach dem Anfec h- (BT - Drs. 18/7054 S. 7 ) war jeweils vorgesehen, dass eine inko n- gruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigun g durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war. Gläubiger, die lediglich von den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln G e- brauch gemacht hatten, sollten keine Anfechtung wegen Inkongruenz mehr b e- fürchten müssen. Maßgeblich dafür, ob e ine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugru n- de liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe (BT - Drs. 18/7054 S. 17) . Diese geplanten Gesetzesänderungen sind jedoch nicht erfolgt. Der G e- setzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Probl e- matik bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvol l- streckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT - Drs. 16/3844 S. 11; BT - Drs . 18/11199 S. 10 f.) . c) Entgegen der Ansicht der Revision lag nach der dafür maßgeblichen objektivierten Sicht des Schuldners (BGH 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - zu II 3 der Gründe ) eine Druckzahlung vor. aa) Erbringt der Schuldner Zahlungen auf der Grun dlage einer Vereinb a- rung nach § 806b ZPO aF bzw. nach § 802b Abs. 2 ZPO, handelt es sich dabei nicht um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern noch um Druckzahlu n- gen. Zahlungen, die freiwillig oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erfolgen, sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (BGH 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - zu II 1 b der Gründe , BGHZ 155, 75) . Die Zahlungsverein barung hat einen Vollstreckungsaufschub zur Folge. Die vom Gerichtsvollzieher gestatteten Ratenzahlungen erfolgen deshalb gerade außerhalb der Zwangsvollstreckung (BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - Rn. 19) . 24 25 - 11 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 12 - bb) Für die Beurteilung der Frage, ob eine kongruente oder inkongruente Deckung vorliegt, ist es entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, ob der Vollstreckungstitel vor der Krise erlangt und/oder der Vollstreckungsauftrag noch vor dieser Zeit erteilt ist. Maßgebend ist allein, wann die Sich erung bzw. Befriedigung erlangt ist ( vgl. MüKoInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 27) . cc) Die angefochtenen Teilzahlungen bewirkten inkongruente Deckung. Der Schuldner erbrachte aus seiner objektivierten Sicht die angefochtenen Za h- lungen, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Er musste damit rechnen, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Za h- lungsvereinbarung widerrufen würde, wenn er die Raten nicht pünktlich e r- brac h te , und das Verfahren fortsetzen würde (Stein/Jonas/Münzber g 22. Aufl. § 806b Rn. 5) . Er konnte nur durch die pünktliche Zahlung der vereinbarten R a- ten den Vollstreckungsaufschub aufrechterhalten und so die Verfügungsbefu g- nis über seine verbliebenen Vermögenswerte behalten (vgl. Zivkovic ZVI 2017, 2, 3 f.) . Deshal b wurde der Druck, der zu den angefochtenen Teilzahlungen führte, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur durch d en erfolglosen Pfändungsversuch ausgelöst, sondern dauerte bis zur Zahlung der letzten Rate ununterbrochen an (vgl. MüKoInsO/Kayser 3. Auf l. § 131 Rn. 26c; Zivkovic ZVI 2017, 2, 4) . Der Schuldner musste davon ausgehen , dass die Gerichtsvol l- zieherin im Auftrag des Beklagten unverzüglich mit der ohne weiteres zuläss i- gen Zwangsvollstreckung beginnen würde, sofern er dem nicht durch den A b- schlus s der Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung zuvorkäme. Damit b e- stand der für eine Druckzahlung erforderliche Zurechnungszusammenhang von Androhung der Zwangsvollstreckung und Zahlung fort (vgl. BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a bb (3) der Gründe , BGHZ 157, 242) . Darauf, ob eine nach Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags vorgenommene Mobil i- arpfändung vor der Krise zur Befriedigung des Beklagten geführt hätte, kommt es deshalb ent gegen d en Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im T ermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht an. Diese Argument a- tion berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass der Abschluss einer Ratenza h- lungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF voraussetzte, dass die Gerichtsvollzi e- 26 27 - 12 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 - 13 - herin bei ihrem Pfändungsversuch k eine pfändbare n Gegenstände vorgefunden hatte, der Vollstreckungsversuch also fr uchtlos v erlauf en war. 3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner in dem für die Feststellung der Anfechtungsvoraussetzungen ma ß- gebliche n Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfec h- tungsrechts nach § 17 InsO (BGH 16. Juni 2016 - IX ZR 23/15 - Rn. 9) . Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestel lt, begründet dies auch für die Insolven z- anfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Za h- lungsunfähigkeit (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23, BAGE 139, 235) . Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts bestanden schon En de Mai 2012 Forderungen in einer Größenordnung von über 30.000,00 Euro, die der Schuldner bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr befriedigen konnte. Zweifel daran, dass er im Zeitpunkt der Zahlungen an die Gerichtsvollzieherin und d e- ren Eingang bei dem Bek lagten seine Zahlungen eingestellt hatte, bestehen nicht. Dies e werden auch von der Revision nicht erhoben . 4. Entgegen der Annahme des Beklagten wird § 131 InsO nicht durch die von § 88 InsO angeordnete Rückschlagsperre verdrängt. Vielmehr ergänzen sich d ie Vorschriften der Insolvenzanfechtung und die Rückschlagsperre . § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verallgemeinert deren Wirkungen (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 26) . Darüber hinaus findet die Rückschlagsperre auf fre i- willige Zahlungen des Schuldners s owie auf Zahlungen, die wie hier zur A b- wendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgen, keine Anwendung (MüKoIns O /Breuer 3. Aufl. § 88 Rn. 21; vgl. zur Rückschlagsperre des § 10 4 VglO BGH 10. Februar 1971 - VIII ZR 182/69 - zu 2 der Gründe, BGHZ 55, 307) . 5. Der vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen erhobene Entreich e- rungseinwand verfängt nicht. Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Bereicherungsanspruch ( vgl. BGH 3. Dezember 1954 - V ZR 96/53 - BGHZ 15, 333) . Die §§ 812 ff. BGB fi nden daher nur insoweit Anwendung, als in § 143 Abs. 1 Satz 2 und § 143 Abs. 2 InsO auf das Bereicherungsrecht ve r- 28 29 30 - 13 - 6 AZR 58/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR58.16.0 wiesen wird. Als Anfechtungsgegner ist der Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB u nte r- worfen. Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung ist der Rückzahlungsa n- spruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Auf Entreicherung kann sich d er Beklagte darum nicht berufen (BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 20 f.) . II. Der Beklagte hat den Rückgewähranspruch seit dem Folgetag der I n- solvenzeröffnung, dh. erst ab dem 17. Oktober 2012 - und nicht wie von den Vorinstanzen ausgeurteilt seit dem 16. Oktober 2012 - , in der beantragten Höhe zu verzinsen (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 3 67/13 - Rn. 39 f.) . Insoweit unterliegt das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Aufhebung und das Urteil des Arbeitsgerichts der Abänderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Augat 31 32
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