- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 682/10 13 Sa 337/10 Das Urteil wurde durch Beschluss Landesarbeitsgericht vom 19. November 2013 berichtigt. Düsseldorf Bundesarbeitsgericht Erfurt, 20.11.2013 Batzk, RAF als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Juni 2012 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 682/10 - 3 - Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und die e h- renamtliche Richterin Jerchel für Re cht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2010 - 13 Sa 337/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen . Der 1962 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Tochter war im Zeitpunkt der Erklärung der Kündigungen bereits volljährig und befand sich in der Berufsausbildung, der 17 - jährige Sohn ging noch zur Schule. Der Kläger war seit 1984 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2001 war er als Schichtführer tätig, was in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 26. April 2005 schriftlich f ixiert wurde. Die Schuldnerin behielt sich vor, dem Kläger andere, seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen. Im November 2007 wies die Schuldnerin dem Kläger gegen seinen Wi l- len eine Tätigkeit im sog. Sperrlager zu. Dort sortierte er gemeinsam mit zwei weiteren Arbeitnehmern fehlerhaft produzierte Ware aus der Extrusion und b e- arbeitete sie nach. Eine Einigung darüber, diese Tätigkeit als Vertragsinhalt festzulegen, konnte nach umfangreichem Schriftwechsel, bei dem si ch der Kl ä- ger anwaltlicher Hilfe bediente, nicht erzielt werden. Am 27. November 2008 stellte die Schuldnerin Eigenantrag auf Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens . Noch am selben Tag wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. März 2009 wurde das Insolven z- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 682/10 - 4 - verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und de r Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt . Am 25. Februar 2009 vereinbarten die Schuldnerin und der bei ihr g e- bildete Betriebsrat mit Genehmigung des Beklagten einen Inter essenausgleich mit Namensliste nebst Sozialplan. Danach sollte die Belegschaft von 768 auf 512 Mitarbeiter reduziert werden. Ua. sollten alle drei Arbeitsplätze im Sperrl a- ger entfallen. Die Sozialauswahl erfolgte auf der Grundlage einer dem Intere s- senausgl eich als Anlage 2 beigefügten Auswahlrichtlinie vom 26. Februar 2009. Nach Ziff. 1 dieser Richtlinie wurden die Arbeitnehmer ent sprechend ihrer Fun k- tion bzw. Tätigkeit Beschäftigungsebenen zugeordnet. Auf dieser Grundlage bildeten die Betriebsparteien 96 Vergleichsgruppen. Zur Erhaltung einer au s- gewogenen Altersstruktur erfolgte die soziale Auswahl innerhalb der Beschäft i- gungsebenen in fünf Altersgruppen in 10 - Jahres - Schritten, wobei die unterste Altersgruppe die Arbeitnehmer bis 25 Jahre und die oberste A ltersgruppe die Arbeitnehmer ab 56 Jahre erfasste. Die Gewichtung der Sozialkriterien erfolgte nach einem in Ziff. 2 der Auswahlr ichtlinie festgelegten Punkteschema. Für jedes vollendete Lebensjahr ab dem 20. Lebensjahr war en ein Punkt, für jedes vollendet e Beschäftigungsjahr in den ersten z ehn Jahren ein Punkt und ab dem 11. Beschäftigungsjahr zwei Punkte in Ansatz zu bringen. Ferner wurden für Unterhaltspflichten gegenüber jedem auf der Lohnsteuerkarte eingetrag enen Kind fünf Punkte vergeben. Nach diesen Vorgaben erhielt der Kläger 70 Sozialpunkte. Aufgrund der Angaben in seiner Lohnsteuerkarte, in der die Lohnsteuerklasse III und 1,0 Kinderfreibeträge aufgeführt waren, fand d abei eine Unterhaltspflicht nur g e- genüber einem Kind Berücksichtigung . Die Betri ebsparteien ordneten den Kl ä- Mitarbeiter t- t- , verglichen sie ihn nicht. Der Kläger war im Unterschied zum Schichtfü h- re r Q in der Namensliste zum Interessenausgleich vom 25. Februar 2009 aufg e- führt. Dieser im September 1960 geborene, seit September 1986 beschäftigte Arbeitnehmer ist e benfalls verheiratet . Er ist gege nüber einem Kind zum Unte r- halt verpflichtet . Er erhielt a ufgrund dieser Sozialdaten 68 Sozialpunkte. 5 6 - 4 - 6 AZR 682/10 - 5 - Gemäß § 4 Ziff. 4.4 des Interessenausgleichs bestand Einvernehmen, das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG mit der Aufnahme der Verhan d- lungen über den Interessenausgleich am 9. Februar 2009 zu verbinden. Am 25. Februar 2009 wurden zwischen dem beschlussfähigen Betriebsrat und de r Schuldnerin sämtliche für die Kündigungen maßgeblichen Umstände eines jeden Arbeitnehmers abschließend detail liert erörtert. In § 4 Ziff. 4.8 des Int e- ressenausgleichs hieß es: 4.8 Die Parteien sind sich darin einig, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Ernennung zum Inso l- venzverwalter mit dem Betriebsrat einen den Vorschriften des § 125 InsO gerecht werdenden Nachtrag zu diesem Interessenausgleich abschließen wir d, und stimmen dem schon jetzt zu. Der Betriebsrat wurde in diesem Zusa m- menhang über die Regelungen des § 113 InsO informiert. Danach beträgt die Kündigungsfrist zur Beendigung eines Dienstverhältnisses für den Insolvenzverwalter und den anderen Teil (Arbe itnehmer) drei Monate zum Monatse n- Die Schuldnerin erstattete am 26. Februar 2009 Massenentlassungsa n- zeige und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Zustimmung des Beklagten noch am selben Tag zum 30. September 2009. Ihr Angebot, i m W e- ge eines dreiseitigen Vertrags in eine Transfergesellschaft zu wechseln, nahm der Kläger wie mindestens 56 weitere Arbeitnehmer nicht an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2009 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat am 19. März 2009 einen Interessenausgleich gemäß § 125 InsO als Nachtrag zu dem vom 2 5. Februar 2009 . Dieser zweite Interessenausgleich sah 30 Nachkündigungen für die Arbeitnehmer, die wie der Kläger nicht in die Transfergesell schaft gewechselt waren und deren Künd i- gungsfrist mehr als drei Monate betrug, vor . Gemäß Ziff. 1 des Interessenau s- gleichs erklärte der Beklagte seinen Eintritt in den ersten Interessenausgleich und bestätigte diesen. Gemäß Ziff. 2 des Interessenausgleichs bestand Eini g- keit, dass , wie bereits im Interessenausgleich vom 25. Februar 2009 unter § 4 Ziff. 4.8 angekündigt, zur Abkürzung der Kündigungsfristen die in der Namen s- liste aufgeführten Arbeitnehmer, zu denen auch der Kläger gehörte, erneut g e- 7 - 5 - 6 AZR 682/10 - 6 - kündigt werd en müssten. Die Sozialauswahl soll t e nach der im ersten Intere s- senausgleich vereinbarten Auswahlrichtlinie erfolgen und so eine ausgewogene Personalstruktur erhalten bzw. geschaffen werden. In Ziff. 3 des Interessenau s- gleichs vom 19. März 2009 hieß es : Zusammenhang mit der Erstellung der Namensliste (Anl a- ge 1) zu diesem Interessenausgleich zu allen Kündigu n- gen ordnungsgemäß angehört worden zu sein, und erteilt als abschließende Stellungnahm e seine Zustimmung zu diesen unvermeidbaren Maßnahmen. Damit ist das g e- setzliche Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG abg e- Der Beklagte erstattete am 22. März 2009 Massenentlassungsanzeige und erklärte mit Schreiben vom 23. März 2009 gegenüber dem Kläger eine Nachkündigung zum 30. Juni 2009. Am 5. Dezember 2009 übertrug er den Betrieb im Rahmen eines Sanierungskonzepts auf ein e Erwerberin. Diese ist zwischenzeitlich ebenfalls insolvent. Gegen beide Kündigungen hat der Kläger rechtzeitig Kündigung s- schutzklage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Kündigungen seien sozial nicht gerechtfertigt. Das Sperrlager existiere weiter. Dem Beklagten sei es in erster Linie darum gegangen, den Betrieb der Schuldnerin verkaufsfähig zu machen und aus der Insolvenz heraus zu veräußern. Dieses Ziel diene nicht dem Allgemeinwohl und könne darum eine Altersgruppenbildung nicht rechtfe r- tigen. Zu dem sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft nicht auf die Schichtführer erstreckt worden. Die Schuldnerin bzw. der Beklagte hätten ihre Selbstbindung an die Auswahlrichtlinie missachtet , nach der er selbst ohne die Berücksicht i- gung seines zweiten Kindes zwei Sozialpunkte mehr als der Schichtführer Q aufweise . Schließlich sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wo r- den . Insbesondere lasse sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen, wann welche Person auf Arbeitgeberseite dem Betriebsrat die Kündigu ng s- gründe mitgeteilt habe und dass dem Betriebsrat erläutert worden sei , wie die Umverteilung der verbleibenden Arbeiten habe erfolgen sollen. Aus dem Vo r- trag des Beklagten ergebe sich nicht einmal, dass er vor der Kündi gung vom 8 9 - 6 - 6 AZR 682/10 - 7 - 23. März 2009 da s Anhörungs verfahren überhaupt eingeleitet und durchgeführt habe. Die Bestätigung des Betriebsrats im Interessenausgleich vom 19. März 2009 ersetze die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch das Schreiben der H GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2009 nicht aufgelöst ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis auch durch die mit Schreiben vom 23. März 2009 ausgesprochene Kü n- digung des Beklagten nicht aufgelöst wird. Der Beklagte hat zum Abweisungsantrag behauptet, die im Sperrlager noch anfallenden Arbeiten erledigten nunmehr die Mitarbeiter der Extrusion mit. Mitarbeiter sei nicht grob fehlerhaft. Dort seien alle Arbeitsplätze entfallen, so dass eine Sozialauswahl entbehrlich gewesen sei. D er Betriebsrat sei zu beiden Künd i- gungen ordnungsgemäß angehört worden. Das Verfahren der Betriebsratsa n- hörung sei jeweils mit den Int eressenausgleichsverhandlungen verbunden wo r- den. Im Rahmen dieser Verhandlungen sei dem Betriebsrat die Umverteilung der Sperrlagertä tigkeiten mitgeteilt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung des Beklagten nach durchgeführter B e- weisaufnahme über den Inhalt der Betriebsratsanhörung abgewiesen. Die Kü n- digung vom 23. März 2009 habe das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 bee n- det. Der Kläger rügt mit der Revision, mit der er sein Klagebeg ehren weite r- verfolgt, erstmals, der Beklagte habe die Voraussetzungen einer Altersgru p- penbildung nicht dargelegt. 10 11 - 7 - 6 AZR 682/10 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung des Beklagten vom 23. März 2009 hat das Arbeitsverhältnis mit dem 30. Juni 2009 beendet. Auf die Wirksamkeit der Kündigung der Schuldnerin vom 26. Februar 2009, die erst zum 30. September 2009 wirksam geworden wäre, kommt es damit nicht mehr an. A. Die Kündigung vom 23. März 2009 ist nicht sozialwidrig iSd. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG. I. Die Kündigung vom 23. März 2009 ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bezüglich des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht wide r- legt. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 InsO sind e r- füllt. Der Personalabbau hat insgesamt die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG überschritten, wobei es in diesem Zusammenh ang nicht darauf ankommt, ob dies innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgt ist ( vgl. BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 696/98 - zu I 2 der Gründe ) . 2. Die Angriffe des Klägers gegen die der Namensliste zugrunde liegende Altersgruppenbildung können allenfalls zur gro ben Fehlerhaftigkeit der Sozia l- auswahl führen (vgl. für § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 15) . 3. Der Kläger hat die Vermutung des § 125 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Lande sarbeitsgericht sei dem vom Kläger angebotenen Beweis, das Sperrlager sei nicht aufgelöst worden, im Gegenteil habe sich in Bezug auf Standort und Existenz des Sperrlagers jede n- 12 13 14 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 682/10 - 9 - falls bis Ende Oktober 2009 nichts geändert, nicht nachgegangen. Das Lande s- arbe itsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Vortrag nicht geei g- net war, die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu widerlegen. Der worden. Er hat sich aber nicht, wovon die Revision offenbar ausgeht, auf diese Behauptung beschränkt, sondern dargelegt, dass die Tätigkeiten im Sperrlager infolge des Produktionsrückgangs nur noch in vermindertem Umfang angefallen und auf geringer vergütete Mitarbeiter der Extru sion verteilt worden seien. D a- Sperrlagers im technischen Sinne ausschlaggebend war, sondern die unte r- nehmerische Entscheidung, im Sperrlager keine eigenständigen Arbeitsplätze m ehr vorzuhalten. Diese willkürfreie unternehmerische Entscheidung hat der Kläger nicht bestritten, erst recht nicht wider legt. b) Soweit das Landesarbeitsgericht für den Fall, dass der Kläger aus Rechtsgründen noch einen Arbeitsplatz als Schichtführer innegehabt haben sollte, festgestellt hat, dass sich die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO auch auf den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses als Schichtführer erstreckt hab e , und angenommen hat, der Kläger habe die die s- bezügliche Vermutung nicht widerlegt, erhebt die Revision keine Angriffe. II. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Die für die Kündigung mitursächliche Berüc k- sichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl ist mit nationalem Recht und mit Unionsrecht zu vereinbaren. Entscheidungserhebliche Fehler in der Sozia l- auswahl liegen nicht vor. 1. D ie Sozialauswahl ist nicht bereits deshalb grob fehlerhaft, weil ihr eine Altersgruppenbildung zugrunde liegt. a) Die Revision macht insoweit geltend, unter den Schichtführern gebe es in anderen Altersgruppen - unstreitig - solche mit deutlich weniger Sozialpun k- ten , als der Kläger sie aufweise. Bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppen wäre der Kläger im Betrieb verblieben. Die Altersgruppenbildung sei generell 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 682/10 - 10 - unzulässig. Insbesondere fehle es an einem dem Allgemeinwohl dienenden Ziel, weil es dem Beklagten in erster Linie darum g egangen sei, den Betrieb der Schuldnerin verkaufsfähig zu machen. Im Übrigen habe das Landesarbeitsg e- richt verkannt, dass der Beklagte hinsichtlich der Nachkündigung vom 23. März 2009 die Voraussetzungen der Altersgruppenbildung hätte darlegen müssen, weil die Schwellenwerte des § 17 KSchG nicht erreicht gewesen seien. b) Diese Angriffe verhelfen der Revision auch dann nicht zum Erfolg, wenn mit dem Landesarbeitsgericht zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass di e- ser nicht (nur) mit den Arbeitnehmern d es Sperrlagers , sondern auch mit den Schichtführern hätte vergli chen we rden müssen . a a) Die Altersgruppenbildung als solche verletzt das Verbot der Altersdi s- kriminierung nicht und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG unwir ksam . Mit dieser Altersgruppenbildung sollte ausweislich Ziff. 1 der Auswahlrichtlinie, § 4 Ziff. 4.3 des Interessenausgleichs v om 25. Februar 2009 iVm. Ziff. 2 des für die Kündigung vom 23. März 2009 ma ß- geblichen Interessenausgleichs vom 19. März 2009 sowie des Prozessvortrags des Beklagten die vorhandene Altersstruktur als Hauptanwendungsfall der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Personalstruktur erhalten werden. Die vom Gesetz ebenfalls zugelassene Schaffung einer ausgewogenen Alter s- struktur war dagegen nicht bezweckt. Jedenfalls eine nur der Erhaltung der vorhandenen Altersstruktur dienende Altersgruppenbildung verletzt keine Di s- kriminierungsverbote ( BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 47 ff.) . Dieser Rechtsprechung schließt sich der e rkennende Senat an. b b) Die Revision gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Verletzung von Diskriminierungsverboten durch eine Altersgruppe n- bildung in einem nach § 125 InsO geschlossenen Interessenausgleich, die der Erhaltung d er vorhandenen Altersstruktur dient. (1 ) Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, dass eine Altersgru p- penbildung dazu führt, dass vergleichbare Arbeitnehmer mit einer geringeren Punktzahl nicht gekündigt werden und überproportional die Arbeitneh mer am 23 24 25 26 - 10 - 6 AZR 682/10 - 11 - Dies ist jedoch der Altersgruppenbildung immanent (vgl. BAG 15. Dezember 2012 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60) und im Hinblick auf das sozialpolitisch erwünschte Ziel, Generationengere chtigkeit herzustellen und einen Erfahrungsaustausch im Betrieb weiterhin zu ermöglichen, in Kauf zu nehmen (vgl. BAG 15. Dezember 2012 - 2 AZR 42/10 - R n. 61, 63) . Insoweit kann lediglich durch die gerichtliche Überprüfung des Zuschnitts der Altersgruppe n auf Willkür, wie sie insbesondere bei unsystematischen Altersgruppen mit wechselnden oder willkürlichen Zei t- sprüngen indiziert ist, überschießenden Tendenzen entgegengewirkt werden (vgl. Linck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 32) . (2 ) Entgegen der von der R evision vertrete nen Auf fassung liegt gerade dann ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel aus dem Bereich der Sozialpolitik vor, wenn, wie von ihr behauptet, im vorliegenden Fall die Sozia l- auswahl nach Altersgruppen dazu dienen sollte, den Betrie b aus de r Insolvenz heraus ver kaufsfähig zu machen. Damit ist nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Schuldnerin, also eines ein zelnen insolventen Unternehmens, verbessert worden , wie die Revision annimmt. § 125 InsO soll als Teil der Reform des I n- solvenzrechts marktwirtschaftlich sinnvolle Sanierungen ermöglichen (BT - Drucks . 12/2443 S. 77; Linck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 1) . Soweit durch eine übertragende Sanierung aus der Insolvenz heraus wie im vorliegenden Fall - und sei es auch nur vorüberg ehend - Arbeitsplätze erhalten werden, dient dies nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers, sondern auch dem der Gesam t- belegschaft und der Allgemeinheit. Die Leistungsfähigkeit von Betriebe n und Unternehmen in ihrer Gesamtheit gehör t zu den Grundlagen eine s funktioni e- renden Wirtschaftssystems . E ine Altersgruppenbildung , die wie die vorliegende in einem auf § 125 InsO gestützten Interessenausgleich mit Namensliste den Bestand privatwirtschaftlicher Unternehmen zum Wohl aller am Wirtschaftsl e- ben Teilhabenden sichern will, dient dami t einem im Allgemeininteresse liege n- den legitimen Ziel (vgl. BAG 15. Dezember 2012 - 2 AZR 42/10 - Rn. 62) . (3 ) Auch der Hinweis der Revision, die Stellung des Klägers als Schichtfü h- rer habe keine körperlichen Anforderungen gestell t, und ihr daraus gezogener 27 28 - 11 - 6 AZR 682/10 - 12 - Schluss, eine Altersgruppenbildung sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn nicht feststellbar sei, dass bei den betroffenen Mitarbeitergruppen die Leistungsf ä- higkeit mit dem Alter nachlasse , verfängt nicht. Die Alters gruppenbildu ng durchbricht die andernfalls linear ansteigende Gewichtung des Lebensalters und relativiert diese Gewichtung zugunsten jüngerer Arbeitnehmer . Sie dient damit nicht nur der Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur im Betrieb, sondern beteiligt alle Leb ensalter an den notwendigen Kündigungen und mildert im Interesse der Generationengerechtigkeit die in § 1 Abs. 3 KSchG angelegte Bevorzugung älterer Arbeitnehmer (vgl. BAG 15. Dezember 2012 - 2 AZR 42/10 - R n. 48, 63) . Sie knüpft also entgegen der Annahme der Revision nicht in typisierender Weise an die Leistungsfähigkeit an . Deshalb kommt es für die Wirksamkeit einer Altersgruppenbildung , die wie hier der Erhaltung der Alter s- struktur dient, nicht darauf an , ob ältere Arbeitnehmer im Allgemeinen und die bet roffenen Arbeitnehmer im Besonderen den Anforderungen ihre r Arbeitsplä t- ze noch gleich oder weniger gut als jüngere Arbeitnehmer ge wachsen sind . c c ) Eines Vorabentscheidungsersuchen s des Senats nach § 267 Abs. 3 AEU V bedarf es insoweit auch unter Berücksi chtigung der neueren Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts ( 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - ; 21. Dezember 2010 - 1 BvR 3461/08 - CR 2011, 88) nicht . (1 ) Die von der Revision aufgeworfene Frage , ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Altersgruppenbildung wirksa m möglich ist, zielt nach der von ihr insbesondere im Schriftsatz vom 19. Juni 2012 gegebenen Begründung darauf, ob die Erhaltung der Altersstruktur ein legitimes Ziel i m S inne d es Ant i- diskriminierungsrechts sei. Letztlich geht es dem Revisionskläger darum, ob die im Vergleich zu einer nur gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgenommenen Auswahl durch eine auf eine Altersgruppenbildung gestützte Sozialauswahl als Grundlage eines Interesse nausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO eintr e- tende Bevorzugung jüngerer und Benachteiligung älterer Arbeitnehmer durch Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festl e- gung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (R L 2000/78/EG) gerechtfertigt ist. Die se union s- 29 30 - 12 - 6 AZR 682/10 - 13 - rechtliche Bestimmung war jedoch bereits Gegenstand einer Auslegung des Gerichtshofs der Euro päischen Union . Die Subsumtion unter diese Rechtspr e- chung hat der Geri chtshof der Europäischen Union ausdrücklich den nationalen Gerichten übertragen. (a ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78 /EG sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereich en Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 81, AP Rich t linie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) und die Förderung des Erfahrungsaustauschs ein legitimes Ziel der Sozial - oder Beschäftigungspolitik ist (EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 ua. - [Georgiev] Rn. 46, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 49 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) . ( b ) Welches Ziel eine nationale Regelung verfolgt, haben die G erichte der Mitgliedstaaten zu prüfen (EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 71 , AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20 ) . Ebenso obliegt es der Beurteilung durch die nation a- len Gerichte, ob eine nationale Regelung einem rechtmäßigen Ziel im Sinne dieser Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 R L 2000/78/EG durch den G e- richtshof der Europäischen Union dient. Gleiches gilt für die Frage, ob der nat i- onale Gesetzgeber angesichts des bestehenden Ermessensspielraums davon ausgehen durfte, dass d ie gewählten Mittel zur Erreichung des Ziels angeme s- sen und erforderlich sind (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern En g- land] Rn. 49 ff., Slg. 2009, I - 1569) . ( c ) Die konkrete Subsumtion, ob eine Altersgruppenbildung als Grundlage für einen nach § 125 InsO geschlossenen Interessenausgleich den vom G e- richtshof der Europäischen Union entwickelten abstrakten Anforderungen an eine Rechtfertigung iSv. Art. 6 RL 2000/78/EG genügt, ist damit Aufgabe des nationalen Gerichts, das allein für die Beurt eilung des Sachverhalts des 31 32 33 - 13 - 6 AZR 682/10 - 14 - Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, sowie für die Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts zuständig ist (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47 , Slg. 2009, I - 1569) . Das nationale Gericht hat daher unt er B e- achtung der Zielrichtung des nationalen Rechts, hier des § 125 InsO und des darauf basierenden Interessenausgleichs, und unter Berücksichtigung der Ei n- bettung dieser Bestimmung in das nationale Kündigungsrecht zu prüfen, ob die Altersgruppenbildung fü r einen solchen Interessenausgleich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abstrakt und konkret ein legitimes Ziel verfolgt und dafür das angemessene und erforderlic he Mittel ist. (2) Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist jedenfalls dann nicht erfo r- derlich, wenn die der Entscheidung des nationalen Gerichts zugrunde liegende Rechtsfrage zwar noch nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union en t- schieden worden ist, dieser die Subsumtion unter die maßgebliche unions rech t- liche Bestimmung aber ausdrücklich dem nationalen Gericht überlassen hat, wie es für die Rechtfertigung nach Art. 6 RL 2000/78/EG geschehen ist (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 49 f., Slg. 2009, I - 1569) . (3 ) Die Argumente der Revision im Schriftsatz vom 19. Juni 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die von ihr angeführten Literaturstimmen befassen sich nicht damit, wie der Zweite Senat des Bunde s- arbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 201 1 ( - 2 AZR 42/10 - ) die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den legitimen Zielen iSd. Art. 6 RL 2000/78/EG (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) , insbesondere der Legitimität der Förd e- rung des Erfahrungsaustauschs (EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 ua. - [Georgiev] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 19 = EzA EG - Vertrag 1999 Rich t- linie 2000/78 Nr. 18; 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20) , gewürdigt hat. Das Vorlageverfahren - C - 152/11 - [Odar] betrifft eine 34 35 - 14 - 6 AZR 682/10 - 15 - anders gelagerte unionsrechtliche Fragestellung, nämlich die Zulässigkeit der Beschr änkung von Sozialplanleistungen rentenberechtigter Arbeit nehmer. c ) Auch die Rüge der Revision, der Beklagte habe in Bezug auf die Nac h- kündigung vom 23. März 2009 die Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung nicht dargelegt, hat keinen Erfolg. aa) Dies er Rüge liegt die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde, die an sich erforderliche Darlegung der Voraussetzungen der Altersgruppenbildung durch den Insolvenzverwalter sei nur dann entbehrlich, wenn die Schwellenwe r- te einer Massenentlassung iSv. § 17 KSchG erreicht seien. Entgegen der A n- nahme der Revision lagen die Voraussetzungen des § 17 KSchG jedoch auch hinsichtlich der Nachkündigungen vom 23. März 2009 vor. Diese sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach den mit Schreiben vom 26. Februar 2009 erklärten K ündigungen erfolgt. Insgesamt sind in diesem Zeitraum mehr als 30 Arbeitnehmer entlassen worden. Ob dabei auch die Arbeitnehmer, die später zu einer Transfergesellschaft gewechselt sind, zu berücksichtigen waren (bej a- hend: ErfK/Kiel 12. Aufl. § 17 KSchG Rn . 12; Niklas/Koehler NZA 2010, 913, 914; aA: v. Hoyningen - Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 17 Rn. 24) , kann dahi n- stehen. Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG ist auch übe r- schritten, wenn nur auf die tatsächlich wirksam gewordenen Kündigungen a b- gestellt wird. Damit fehlt der Sachrüge des Klägers, die auf diesen Gesicht s- punkt beschränkt ist, der rechtliche Ansatzpunkt. bb) Darüber hinaus macht die Revision mit der Rüge, der Beklagte habe die Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung nicht darge legt, einen rechtlichen Gesichtspunkt geltend, der neuen Vortrag des Beklagten zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Sozialauswahl unter Altersgruppenbildung erforderlich mache n würde . Bis zum Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Vorlage des Arbe itsgerichts Siegburg vom 27. Januar 2010 ( - 2 Ca 2144/09 - DB 2010, 1466 ) zwei Tage vor dem letzten Verhandlungstermin stand zwischen den Pa r- teien die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber erklärten Kündigungen im Hinblick auf die ihnen zugrunde liegende Al tersgruppenbildung nicht im Streit. Vortrag dazu ist bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens von keiner Partei 36 37 38 - 15 - 6 AZR 682/10 - 16 - erfolgt. Der Revisionsangriff des Klägers würde erstmals Sachvortrag des B e- klagten zu den Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung erfordern , insb e- sondere dazu, wie die Personalstruktur beschaffen war, wie sie sich durch eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung geändert hätte und welches Konzept mit der Altersgruppenbildung verfolgt worden ist (vgl. KR / Weigand 9. Aufl. § 125 InsO Rn. 36; Li nck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 30; vgl. für einen Interesse n- ausgleich mit Namensliste außerhalb der Insolvenz BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65) . Derartiges neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren kann aber nur unter Voraussetzungen erfolgen bzw. e r- zwungen werden, die hier nicht vorlie gen (vgl. dazu BAG 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 2 b der Gründe, AP BMT - G II § 14 Nr. 1 ) . d ) Hinsichtlich der Kündigungen gegenüber Schichtführern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Personalabbau nicht proportional zur Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in den gebildeten Altersgruppen erfolgt ist. 2 . Die Punktetabelle in der gemäß Ziff. 2 des Intere ssenausgleichs vom 19. März 2009 auch für die Nachkündigungen herangezogene n Auswahlrichtl i- nie vom 26. Februar 2009 weist keine Fehler auf, die die Sozialauswahl bez o- gen auf die Nachkündigung des Klägers vom 23. März 2009 fehlerhaft machen. Zwar ist die A uswahlrichtlinie vom 26. Februar 2009 unwirksam, soweit nach ihrer Ziff. 2.2 Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten generell keine Berüc k- sichtigung finden. Das E rgebnis der Sozialauswahl wäre jedoch auch dann n icht zu beanstanden , wenn der Kläger, wie das Landesarbeitsgericht unte r- stellt hat, mit den S chichtführern vergleichbar gewesen wäre. a) Sinn und Zweck des § 125 InsO gebieten eine weite Ausdehnung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs der groben Fehlerhaftigkeit bei der Sozia l- auswahl. Die se Bestimmu ng soll eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unte r- nehmen fördern (BT - Drucks . 12/2443 S. 7 7; Linck in HK - InsO 6. Aufl. § 125 Rn. 1) und Kündigungserleichterungen schaffen. Deshalb schränkt § 125 InsO den individuellen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG zugu nsten einer kollekti v- rechtlichen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ein. Der Gesetzgeber hat für den Regelfall angenommen, der Betriebsrat werde seiner Verantwortung 39 40 41 - 16 - 6 AZR 682/10 - 17 - gegenüber den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern gerecht, d eshalb nur unvermeidbaren Entlassungen zustimmen und darauf achten, dass bei der Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausre i- chend berücksichtigt werden. § 125 InsO bringt die Arbeitnehmerinteressen und das Sanierungsbedürfnis durch eine Koll ektivierung des Kündigungsschutzes in Einklang (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - zu B II 2 a der Gründe, AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 unter Bezug auf BT - Drucks. 12/2443 S. 149) . § 125 InsO reduziert damit den Umfang der gerichtlichen Über prüfung einer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter erklä r- ten betriebsbedingten Kündigung. Der Beurteilungsspielraum bei der Sozia l- auswahl wird zugunsten einer vom Betriebsrat und Insolvenzverwalter verei n- barten betrieblichen Gesamt lösung erweitert. Die soziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung ist deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen in Frage zu stellen (BAG 17. November 20 05 - 6 AZR 107/05 - Rn. 26 f., BAGE 116, 213) . b) B ei der einem Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl darf danach die Berücksichtigung von U n- terhaltspflichten gegenüber Kindern auf diejenigen beschränkt werd en, die aus der Lohnsteuerkarte entnommen werden können. Die Betriebsparteien haben daher bei ihrer Kündigungsentscheidung ohne Auswahlfehler die zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Unterhaltspflicht des Kl ä- gers gegenüber seiner Tochter nicht berücksichtigt. aa) Die für die Sozialauswahl maßgeblichen familienrechtlichen Unterhalt s- pflichten (für § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 405/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96) lassen sich der Lohnsteuer karte nicht zuverlässig entnehmen. Ist etwa ein A r- beitnehmer in Steuerklasse V oder VI veranlagt, ist die Eintragung eines Kinde r- freibetrags und damit ein Nachweis der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch die Lohnsteuerkarte ausgeschlossen (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Zeitraum des Kündigungszugangs maßgeblichen Fassung - aF ) . Da r- 42 43 - 17 - 6 AZR 682/10 - 18 - über hinaus können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur auf Antrag und nur in den in § 39 Abs. 3a Satz 1 EStG aF genannten Fällen auf der Lohnst euerkarte eingetragen werden. Schließlich sind Kinder mit unterschiedl i- chen Zählern auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. In den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG aF ist der Zähler 0,5, in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch st. b EStG aF der Zähler 1 zugrunde zu legen. Ob wegen dieser auf der Hand liegenden Gefahr, dass bestehende Unterhalt s- pflichten bei der Sozialauswahl nicht oder nicht vollständig berücksichtigt we r- den, der Arbeitgeber auf die aus der Lohnsteuerkarte ersic htlichen Angaben vertrauen und danach die Sozialauswahl treffen darf, ist streitig (gegen ein Ve r- trauen: APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 734; Kaiser FS Rolf Birk S. 283, 30 8 ff.; für ein Vertrauen, wenn der Arbeitgeber keinen Anlass hat, an der Richtigkeit seines Schlusses von den Angaben in der Lohnsteuerkarte auf die tatsächl i- chen Verhältnisse zu zweifeln : BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 21, 39, AP KSchG 1969 § 1 Nr . 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr . 68 ; KR/ Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 678d; offenlassend: BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 405/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96) . bb) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht entschieden, ob Betriebspa r- teien bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste zugrund e liegenden Sozialauswahl die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern von deren Eintragung in die Lohnsteuerkarte abhängig machen dürfen und d a- mit bewusst alle anderen gegenüber Kindern bestehenden Unterhaltspflichten ausblenden können. Der Zweite Senat hat dies für Kündigungen außerhalb der Insolvenz offengelassen (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 68; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 34, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsb e- dingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleic h Nr. 20) . cc) Berücksichtigen die Betriebsparteien bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl nur die aus der Lohnsteuerkarte ersichtlichen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, steht dies noch im Einklang mit den von ihnen nach § 75 Abs. 1 BetrVG zu wahrenden Grundsätze n des Rechts , die sich auf die geltende Rechtsordnung, 44 45 - 18 - 6 AZR 682/10 - 19 - die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt , erstrecken (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 37, EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3 ) . Die dazu zählenden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gemäß §§ 1601 ff. BGB we r- den dadurch unter Beachtung der Bedürfnisse des Insolvenzverfahrens noch ausreichend erfasst. (1) § 125 InsO soll, wie unter A II 2 a ausgeführt, in der In solvenz für die Rechtssicherheit von Kündigungen sorgen, um so die Sanierung des Betriebs und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu ermöglichen. Dies setzt auch voraus, dass Kündigungsentscheidungen, die der Sanierung und Rationalisierung dienen, zügig getroffe n und umgesetzt werden können (vgl. ErfK/Gallner 12. Aufl. § 125 InsO Rn. 1) . Die Feststellung von Unterhaltspflichten, die nicht aus dem Inso l- venzverwalter ohne weiteres zugänglichen Unterlagen wie der Lohnsteuerkarte ersichtlich sind, führt zu einem erhe blichen Nachforschungsaufwand, zu Rechtsunsicherheit sowie zu einer Verzögerung der im Insolvenzfall oft unter äußerstem Zeitdruck zu treffenden Entscheidung, ob und welche Kündigungen erforderlich sind. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass es im Regelfall um die Erklärung einer Vielzahl von Kündigungen geht. Deshalb ist es von der Reg e- lungsbefugnis der Betriebsparteien im Insolvenzfall grundsätzlich noch gedeckt, die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der Lohn steuerkarte erkennbar sind. Die Betriebsparteien dürfen davon ausgehen, dass auf diese Weise derartige Unterhaltspflichten typischerweise erfasst werden, und genügen damit noch ihren Verpflichtungen aus § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. §§ 1601 ff. BGB . (2) Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter ist von den Betriebsparteien bei ihrer Entscheidung, den Kläger auf der Namensliste aufz u- führen, danach vertretbar nicht berücksichtigt worden. Die Tochter des Klägers war auf der Lohnsteuerkarte des K lägers für 2009 nicht eingetragen. Darauf waren die Lohnsteuerklasse III und 1,0 Kinderfreibetrag vermerkt. Angesichts dieser Kombination ist davon auszugehen, dass die Ehegatten zusammen ve r- anlagt waren und deshalb gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aF iVm. § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG aF für den Sohn ein Freibetrag von 1,0 eingetr a- 46 47 - 19 - 6 AZR 682/10 - 20 - gen war. Dass die Tochter des Klägers wegen ihrer Berufsausbildung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG aF noch beim Kinderfreibetrag berüc k- sichtigt war, ihm also für jedes der beiden Kinder gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG aF ein Kinderfreibetrag von je 0,5 eingetragen war, dürfte ausscheiden. c) Auch bei Anwendung des hier anzulegenden weiten Maßstabs darf aber bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO z u- grunde liegenden Sozialauswahl jedenfalls die Verpflichtung zur Gewährung von U nterhalt an den mit dem Arbeitnehmer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten gemäß § 1360 BGB nic ht gänzlich außer Betracht bleiben. Zu den von den Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1 BetrVG zu wahrenden Grundsätze n des Rechts zählt auch die Beachtung der Verpflichtung zur G e- währung von Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB. aa) Diese Unterhaltspflicht se tzt als Folge der ehelichen Solidarität, die Ehegatten einander nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden, weder eine B e- dürftigkeit des Unterhaltsgläubigers noch die Leistungsfähigkeit des Unterhalt s- schuldners voraus. Jeder Ehegatte schuldet dem anderen Gatte n Unterhalt, auch wenn dieser vermögend und in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (Kaiser FS Rolf Birk S. 283, 296) . Die Betriebsparteien dürfen bei der Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste auch in der Insolvenz die Pflicht zur Gewäh rung von Familienunterhalt an den Ehegatten, bei der es sich um die bedeutsamste Ausprägung der ehelichen Grundpflicht zur Lebensgemeinschaft handelt (MünchKommBGB/Weber - Mo necke 5. Aufl. § 1360 Rn. 1) , nicht völlig außer Betracht lassen. Insoweit war die A uswahlrichtlinie vom 26. Februar 2009 rechtswidrig. bb) Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 1984 ( - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80) folgt nichts anderes (aA : Kaiser FS Rolf Birk S. 283, 288 f. ) . Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Entsche i- dung mit der Wirksamkeit der Sozialauswahl im Hinblick auf die fehlende B e- rücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten nicht auseinande r- 48 49 50 - 20 - 6 AZR 682/10 - 21 - gesetzt, sondern die Sozialauswahl bereits daran scheitern lassen, dass Unte r- haltspflic hten gegenüber Kindern nicht berücksichtigt worden waren. d) Ungeachtet der Unwirksamkeit der Auswahlrichtlinie ist aber das E r- gebnis der Sozialauswahl nicht fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Sozialauswahl nur d ann unwirksam, wenn sich ihr Ergebnis als fehlerhaft erweist. Bei der Sozialauswahl kommt es dagegen nicht auf einen fehlerfreien Auswahlvorgang an (BAG 9. November 2006 - 2 AZR 812/05 - Rn. 24, BAGE 120, 137) . Der Beklagte hat bei der b e- züglich des Klägers getroffenen Sozialauswahl soziale Gesichtspunkte selbst dann ohne durchgreifenden Fehler berücksichtigt , wenn man den allgemeinen Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zugrunde legt . Das kann der Senat auf der Grundlage der Festst ellungen des Landesarbeitsgerichts a b- schließend entscheiden . aa ) Soweit die Auswahlrichtlinie die Verpflichtung zur Gewährung von F a- m i lienunterhalt nicht berücksichtigt, hat dies das Ergebnis der Sozialauswahl nicht zu l asten des Klägers beeinflusst. Diese r macht in der Revision nur noch geltend, der Schichtführer Q sei sozial weniger schutzwürdig als er. Gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, bezüglich der anderen vom Kläger in den Tatsacheninstanzen als weniger schutzwürdig bezeichneten Arbeitnehm er sei die Sozialauswahl nicht zu beanstanden, weil diese Arbeitnehmer anderen Altersgruppen angehörten, bereits ausgeschieden oder nicht vergleichbar g e- wesen seien, erhebt die Revision keine Rügen. Der Kläger weist jedoch selbst darauf hin, dass auch de r Arbeitnehmer Q verheiratet ist. Er macht nicht geltend, dass hinsichtlich der Unterhaltspflic h- ten gegenüber ihren Ehefrauen Unterschiede vorlägen, die ohnehin nur bei einer entsprechenden Differenzierung der Bewertung relevant würden , zB dass (nur) in ei nem Fall ein sog. Doppelverdienst vorliege ( zur Berücksichtigung des Doppelverdienstes bei der Sozialauswahl APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 724) . r- Abstand zwischen dem Kläger und dem Arbeitnehmer Q unverändert. Die Nichtberücksichtigung dieses Sozialkriteriums 51 52 53 - 21 - 6 AZR 682/10 - 22 - hätte sich deshalb denknotwendig nicht auf das Ergebnis der Sozialauswahl zu g unsten des Klägers auswir ken können. bb ) Soweit der Kläger statt des Arbeitnehmers Q gekündigt worden ist, sind soziale Gesichtspunkte noch ausreichend berücksichtigt. ( 1 ) § 1 Abs. 3 Satz Berücksichtigung der dort angeführten sozialen Grunddaten. Die Würdigung des Gerichts, die soziale Aus wahl sei nicht ausreichend , setzt deshalb die Fes t- stellung voraus, dass der vom Arbeitnehmer konkret gerügte Auswahlfehler tatsächlich vorliegt, also ein bestimmter mit dem Gekündigten vergleichbarer Arbeitnehmer in dem nach dem Ge setz erforderlichen Maß weniger schutzb e- dürftig ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 19, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 98 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 22) . Auch wenn eine Sozialauswahl methodisch fehlerhaft durchgeführt worden ist , ist die Kündigung nicht wegen einer fehlerhafte n Sozialauswahl unwirksam, wenn mit der Person des Gekündigten gleichwohl - zufällig - eine objektiv vertr etbare Auswahl getroffen wurde. De r Arbeitgeber braucht grundsätzlich nicht die auswahl vorgenommen zu haben. Deshalb können sich auch auf der Grundlage einer unwirksamen Auswahlrichtlinie gekündigte A r- beitnehmer nur dann mit Erfolg auf einen Auswahl fehler berufen, wenn sie deu t- lich schutzwürdiger sind (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 4 76/10 - Rn. 48) . ( 2 ) An der erforderlichen deutlich größeren Schutzwürdigkeit des Klägers gegenüber dem Arbeitnehmer Q fehlt es. Der Kläger ist zwar etwa zweieinhalb Jahre länger beschäftigt als dieser, Herr Q ist jedoch etwa eineinhalb Jahre älter als de r Kläger. Beide Arbeitnehmer sind verheiratet und haben berücksic h- tigungsfähige Unterhaltspflichten gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind. ( 3 ) Der Hinweis der Revision, der Kläger weise 70 Sozialpunkte auf, der Arbeitnehmer Q dagegen nur 68, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Au f- fassung der Revision, es liege insoweit eine Selbstbindung vor und die B e- triebsparteien hätten sich nicht grundlos über das Ergebnis der Auswahl nach der Auswahlrichtlinie hinwegsetzen dürfen, ist durch die Unwirksamkeit der 54 55 56 57 - 22 - 6 AZR 682/10 - 23 - Auswahlrichtlinie und der darauf basierenden Punkteverteilung die Grundlage entzogen. Darüber hinaus berücksichtigt die Revision nicht, dass selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, er sei zu Unrecht in die Beschäft i- gungsebene iter Sperrlager eingeordnet und nicht mit den Schichtfü h- rern verglichen worden, die Betriebsparteien nicht vorsätzlich von der Auswah l- richtlinie abgewichen sind, sondern lediglich die Voraussetzungen der Ve r- gleichbarkeit verkannt haben. Dieser Auswahlfehl er hat eine andere Rechtsqu a- lität als die bewusste Außerachtlassung eines normativ wirkende n Auswahlsy s- tems. B. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. I. Der Insolvenzverwalter ist auch bei Vorliegen eines Interessenau s- gleichs iSd. § 125 InsO verpflichtet, den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. Die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen. Allerdings muss d er Insolven z- verwalter dem Wegfall des Beschäftig ungsbedürfnisses und der Sozialauswahl zugrunde liegende Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhan d- lungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, im Anh ö- rungsverfahren nicht erneut mitteilen (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676 /0 8 - Rn. 37, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20 ) . Dabei kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nach § 102 BetrVG mit den Verhandlungen über den Interesse n- ausgleich verbinden ( BAG 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - Rn. 38, BAGE 115, 225 ) . Diese Verbindung ist schon bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens klarzustellen und ggf. im Wortlaut des Interessenausgleichs zum Ausdruck zu bringen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - zu II 2 der Gründe, BAGE 9 1, 341) . II. Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betriebsrat vor der Kündigung vom 23. März 2009 ordnungsge mäß angehört worden ist. 58 59 60 - 23 - 6 AZR 682/10 - 24 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat aus der von ihm durchgeführten Bewei s- aufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Betriebsrat bereits bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich vom 25. Februar 2009 darüber informiert worden sei , dass die Sperrlagertätigkeit auf die Beschäftigten der Extrusion verteilt werden solle. Aus § 4 Ziff. 4.8 des Interessenausgleichs vom 25. Februar 2009 iVm. Ziff. 2 des Interessenausgleichs vom 19. März 2009 ergebe sich, dass dem Betriebsrat bewusst gewe sen sei, dass die weitere Kü n- digung auf demselben Kündigungssachverhalt wie die erste Kündigung beruhe und nur der Abkürzung der Kündigungsfrist dienen solle. Einzelheiten des Kü n- digungssachverhalts hätten dem Betriebsrat deshalb nicht mitgeteilt werden mü ssen. Insbesondere sei nicht erforderlich gewesen, dem Betriebsrat zu erlä u- tern, wie die Arbeit ohne überobligationsmäßige Leistungen anderer Arbei t- nehmer umverteilt werden solle. Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers im Verfahren nach § 102 BetrVG gin gen nicht so weit wie seine Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Zudem sei im Zeitpunkt der Nachkündigung vom 23. März 2009 die unternehmerische Entscheidung bereits umgesetzt gewesen . Gemäß Ziff. 3 des Interessenausgleichs vom 19. März 2009 sei das Anh ö- rungsverfahren an diesem Tag durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats abgeschlossen gewesen. 2. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält den Angriffen der R e- vision stand. a) Die Rüge, der Beklagte habe nicht vorgetragen, wann die Betriebsrat s- anhörung bezogen auf die Nachkündigung vom 23. März 2009 eingeleitet wo r- den sei, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Bei der Prüfung, ob die erforde r- liche Klarstellung erfolgt ist, dass die Verhandlungen über den Interessenau s- gleich und di e Betriebsratsanhörung miteinander verbunden werden soll t en und das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG eingeleitet werden soll te , kann nicht isoliert auf den Interessenausgleich vom 19. März 2009 abgestellt werden. Zwar ist in diesem Interessenausgleich - anders als in § 4 Ziff. 4.4 des Intere s- senausgleichs vom 25. Februar 2009 - die Verbindung beider Verfahren nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 4 Ziff. 4.8 des Interessenausgleichs vom 61 62 63 - 24 - 6 AZR 682/10 - 25 - 25. Februar 2009 folgt jedoch, dass schon bei der Vereinbarung des ers ten Interessenausgleichs den Betriebspartnern bewusst war, dass Nachkündigu n- gen unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 113 InsO erforderlich werden würden. Im Vorfeld dieser K ündigungen war wegen des bereits aufgrund der Verhandlungen zum Interessenausg leich vom 25. Februar 2009 vorliegenden Kenntnisstand s des Betriebsrats als neue Information nur die Mitteilung von Anzahl und Name n der konkret betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt. Diese Informa tionen erg a- ben sich aus der Anlage zum Interessenausgleich vom 19. März 2009. Vor di e- sem Hintergrund reichte die Zuleitung des Interessenausgleichs, in dem in Ziff. 3 das Erfordernis einer Anhörung nach § 102 BetrVG angesprochen war und aus dessen Ziff. 1 der enge Zusammenhang mit dem Interessenausgleich vom 25. Februar 2009 ersichtlich war , aus, um dem Betriebsrat deutlich zu m a- chen, dass zugleich mit den Interessenausgleichsverhandlungen auch das A n- hörungsverfahren nach § 102 Be trVG eingeleitet werden sol lte. b) Ob, wie die Revision geltend macht, der Beklagte den Anforderungen an die Darlegung einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nicht genügt hatte, ist rechtlich unerheblich. Die Revision rügt damit, die vom La n- desarbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme sei rechtlich nicht geboten gewesen. Hat das Landesarbeitsgericht Beweis erhoben, ist das Ergebnis der Beweisaufnahme und dessen Würdigung durch das Landesarbeitsgericht für das weitere Verfahren maßgeblich (vgl. BAG 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 4 für die Verwertung eines unter Verkennung der Beweislast gewonnenen Betriebsergebnisses) . c) Die Revision zeigt keine durchgreifenden Rechtsfehler gegen die den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Wahrung der Anforderungen des § 102 BetrVG zugrunde liegende Beweiswürdigung auf. aa) Die vom Berufungsgericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisau fnahme kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, 64 65 66 - 25 - 6 AZR 682/10 - 26 - ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist , ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht all e für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 759/05 - Rn. 28, PatR 2008, 34) . bb) Die Revision rügt, der Zeuge sei sich auch auf mehrfache Nachfrage hinsichtlich der Information über die künftige Verteilung der Sperrlagertätigke i- ten nicht sicher gewesen. Wenn das Landesarbeitsgericht gleichwohl hinsich t- lich der zu beweisenden Tatsache den nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Überzeugung, der keine unumstößliche Gewissheit verlange, gewonnen habe, sei ihm ein Denkfehler unterlaufen. Es sei denklogisch nicht möglich, eine iSd. § 286 ZPO ausreichende persönliche Überzeugung über die beweiserhebliche Tatsache zu gewinnen, deren Vorliegen nicht einmal der dazu vernommene Zeuge bestätigt habe, wenn dem Z eugen nicht die Glaubwürdigkeit abgespr o- chen werde. Das Gericht könne nicht seine persönliche Einschätzung an die Stelle der Zweifel des Zeugen setzen. cc) Diese Rüge zielt auf die Schnittstelle zwischen der Überzeugung des Zeugen hinsichtlich der von ih m bekundeten Tatsachen und der richterlichen Überzeugungsbildung iSv. § 286 ZPO von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen . Nur bezüglich des zweiten und dritten rs an. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245, 255 f.) keine absolute oder unumstößliche Gewissheit erforderlich, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf als o nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegente i- les ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. dd) E ntgegen der Ansicht der Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht s eine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung an die Stelle der fehlenden 67 68 69 - 26 - 6 AZR 682/10 - 27 - Überzeugung des Zeugen gesetzt, was in der Tat gegen Denkgesetze versti e- ße . (1) Das Landesarbeitsgericht ist vie lmehr davon ausgegangen, dass der Zeuge nur anfänglich Unsicherheiten gezeigt habe, die auf Erinnerungsprobl e- men beruht hätten. Er habe sich daran erinnert, dass der Betriebsrat die En t- scheidung zur Schließung des Sperrlagers in Frage gest ellt habe, und se i sich im Lauf der Vernehmung sicherer geworden, dass die Arbeitgeberseite darau f- hin die Verteilung der Arbeit an die Mitarbeiter der Extrusion erläutert habe. Eine andere Erklärung als die Interessenausgleichsverhandlungen für seine Kenntnis davon, dass die Sperrlagertätigkeiten auf die Mitarbeiter der Extrusion übertragen worden sei en , habe der Zeuge auch auf Nachfrage nicht nennen können. Das Landesarbeitsgericht hat also die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge im Verlauf seiner Vernehmung die Gewisshe it gewonnen habe, dass der Betriebsrat bei den Verhandlungen über den ersten Interessenausgleich darüber informiert worden sei, dass die Arbeiten des Sperrlagers auf die B e- schäftigten der Extru sion übertragen werden sollten. (2) Darüber hinaus hat das Lan desarbeitsgericht seine Überzeugung, dass der Betriebsrat über alle kündigungsrelevanten Tatsachen informiert worden sei, nicht allein auf die Aussage des Zeugen gestützt , sondern sie erst aus der Gesamtschau von Beweisaufnahme und Akteninhalt mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit gewonnen. Es hat angenommen , der B e- triebsrat sei in das betriebliche Geschehen eingebunden gewesen und habe am Interessenausgleich mitgewirkt. Im Interessenausgleich seien die zu kündige n- den Arbeitsverhältnisse im Einzelnen bezeichnet worden. Der Betriebsrat habe darin bestätigt, dass das Anhörungsverfahren zusammen mit dem Interesse n- aus gleich durchgeführt worden sei. d) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anhörung des B e- triebsrats vor der Kündigu ng vom 29. März 2009 genüge inhaltlich den Anford e- rungen des § 102 BetrVG, hält de n Angriffen der Revision stand. 70 71 72 - 27 - 6 AZR 682/10 - 28 - aa) Die Rüge der Revision , die Anhörung nach § 102 BetrVG sei unz u- reichend, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, wie die Umverteilung der A r- beit im Einzelnen habe erfolgen sollen und wie die verbliebenen Arbeiten ohne überobligationsmäßige Leistungen hätten erledigt werden können, übersieht zum einen, dass die Substantiierungspflicht, die den Arbeitgeber im Künd i- gungsschutzprozess trifft, ni cht das Maß für die nach § 102 BetrVG erforderl i- che Anhörung bildet, sondern diese nur eine erörternde Einflussnahme des Betriebsrats auf die Willensbildung des Arbeitgebers im Vorfeld der Kündigung ermöglichen soll (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 107, 221) . Für diese Willensbildung waren die von der Revision vermissten Informationen nicht erforderlich. Zum anderen berücksichtigt diese Rüge die Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend. Dieses hat auch da rauf abgestellt, dass die Umverteilung im Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats vor der Nachkündigung vom 23. März 2009 bereits erfolgt war. Der Betriebsrat habe diesbezüglich keine Nachfragen gestellt. Anlass dafür hätte nur bestanden, wenn bei der Umse tzung Schwierigkeiten aufgetreten wären. Es hat also angenommen, die reibungslose Umsetzung der getroffenen unternehmerischen Entscheidung sei dem Betriebsrat bekannt gewesen. Hat der Betriebsrat aber den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stic h- haltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild zu machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Insolvenzverwalter oder kann er dies wie hier aufgrund der Interessenausgleichsverhandlungen jedenfalls als sicher annehmen, so würde es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusa m- menarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und wäre eine kaum ve r- ständliche Förmelei, vom Arbeitgeber dann gleichwohl noch eine detaillierte Begründung zu verlangen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - zu B I 4 a der Gründe , aaO ). bb) Konkrete Angaben zum zeitlichen Beginn der Anhörung waren zur Da r- legung einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats entbehrlich. Nach der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats vom 19. März 2009 war das Anhörungsverfahren unabhängig von der Einhaltung der Wochenfrist an diesem Tag beendet. 73 74 - 28 - 6 AZR 682/10 cc) Entgegen der A nsicht der Revision ist zur Darlegung einer ordnung s- gemäßen Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich, vorzutragen, welche Person gegenüber dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitgeteilt hat und wann im Lauf des Anhörungsverfahrens die erforderlichen I nformationen über den Kündigungsgrund erteilt worden sind. Das gilt jedenfalls im Falle eines Int e- ressenausgleichs mit Namensliste, über dessen Abschluss üblicherweise länger verhandelt wird. Wollte man genaue Angabe n des Zeitpunkts der Unterrichtung für j eden einzelnen Arbeitnehmer bzw. jeden Arbeitsplatz verlangen, würde dies den Praxisanforderungen bei Massenentlassun gen nicht gerecht. C. Ein Verstoß gegen § 17 KSchG ist weder ersichtlich noch wird ein so l- cher von der Revision gerügt. D. Die Kostenentsc heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Spelge Jerchel Hoffmann 75 76 BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 682/10 13 Sa 337/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , gegen Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. November 2013 b e schlo s- sen: Das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - wird in den Entscheidungsgründen gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahin gehend berichtigt, dass das Datum der unter den Randnummern 30, 31 und 32 zitierten E ntscheidung des Zweiten Senats des Bu n- desarbeitsgerichts - 2 AZR 42/10 - , Fischermeier Gallner Spelge
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