Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2017 Sechster Senat - 6 AZR 511/16 - ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 I. Urteil vom 16. Juni 2015 - 5 Ca 696/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 8. April 2016 - 16 Sa 944/15 - Entscheidungsstichwort e : Insolvenzanfechtung - Auszubildender - Existenzminimum Leitsa tz: Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu e r- wägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenza n- fechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Ausbildungsverg ü- tung betrifft und wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde. ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 511/16 16 Sa 944/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung v om 26. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeits - gericht Spelge und Gallner sowie d en ehrenamtlichen Richter Klapproth und die ehrenamtliche Richterin Döpfert für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. April 2016 - 16 Sa 944/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass Zinsen erst seit dem 16. September 2014 zu zahlen sind. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Kläger auf die Widerkl a- ge im Wege der Insolvenzanfechtung Ausbildungsvergütung, die er unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, an die Masse z u- rückge währen muss. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 15. September 2014 e r- öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin). Diese beschäftigte zuletzt drei Arbei t nehmer. Der Eröffnungsbeschluss nennt als Grundlage der Eröffnung neben zwei Anträgen aus dem Jahr 2014 au s- drü cklich auch einen bereits am 7. Oktober 2010 gestellten Insolvenzantrag. Dieser war von einer Sozialvers i cherungsträgerin wegen rückständiger Sozia l- versicheru ngsbeiträge und Pa u schalsteuern gestellt worden. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts wurden auf diesen Rückstand in der Folgezeit Za h- lungen der Schuldnerin e r bracht, die jedoch zur Tilgung nicht ausreichten. Zw i- schen 2012 und 2014 e r folgten in dem Eröffnungsverfahren (lediglich) Sac h- standsanfragen von Schul d nerin und Antragstellerin beim Insolvenzgericht. Der Kläger wurde von der Schuldnerin vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2012 zum Metallbauer ausgebildet. Die monatliche Ausbildungsve r- gütung stieg von 362,00 Euro brutto bis auf 495,20 Euro brutto im letzten Au s- bildungsjahr. Die Schuldnerin erbrachte die Ausbildungsvergütung nur schle p- pend. Bitten des Klägers bei der Handwerkskammer und beim Arbeitsamt, die 1 2 3 - 3 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 4 - Ausbildung in anderen Betrieben forts etzen zu können, hatten keinen Erfolg. Der Kläger entschloss sich daraufhin, die Ausbildung trotz ausbleibender Za h- lungen zu Ende zu bringen. In einem nach bestandener Abschlussprüfung eingeleiteten Rechtsstreit über rückständige Vergütungsansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis schlossen der Kläger und die Schuldnerin am 19. Oktober 2012 einen Ve r- gleich. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, dem Kläger 2.800,00 Euro netto zu zahlen. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses erzielte der Kläger seinen A n- g Vergleich bis zur vereinbarten Fälligkeit am 15. November 2012 nicht. Darau f- hin erwirkte der Kläger am 21. November 2012 ein vorläufiges Zahlungsverbot und am 27. Dezember 2012 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts zahlte die Schuldnerin unter dem Druck des vorläufigen Zahlungsverbots und des Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses dem Kläger am 21. Dezember 2012 einen Betrag von 2.814,3 9 Euro und am 28. Januar 2013 weitere 108,20 Euro sowie 7,85 Euro. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, die erhaltenen 2.930,44 Euro an die Masse zurückzugewähren. Die d a- raufhin von ihm erhobene negative Feststellungskla ge hat der Kläger zurückg e- nommen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2015 Widerklage auf Zahlung des streitbefangenen Betrags zur Insolvenzmasse erhoben hatte. Der Beklagte hat zur Begründung der Widerklage angeführt, nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO sei für die Beurteilung der Anfechtungsfristen der Antrag vom 7. Oktober 2010 maßgeblich. Einschränkungen für die Dauer des Eröf f- nungsverfahrens ergäben sich daraus nicht. Die Schuldnerin sei von Oktober 2010 bis zur Insolvenzeröffnung durchgehend z ahlungsunfähig gewesen, so dass eine einheitliche Insolvenz vorliege. Zudem sei das Prozessgericht an den Eröffnungsbeschluss gebunden. Die angefochtenen Zahlungen seien unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt. Der Kläger könne sich nach der Rech t- s prechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht darauf berufen, dass das Exi s- 4 5 6 - 4 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 5 - tenzminimum gewahrt sein müsse, da die erhaltenen Zahlungen inkongruent gewesen seien. Der Kläger hätte Sozialhilfe in Anspruch nehmen können. Der Beklagte hat zuletzt beantragt, auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an den B e- klagten einen Betrag von 2.930,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 15. September 2014 zu zahlen. Der Kläger hat zur Begründung sei nes Begehrens, die Widerklage a b- zuweisen, vorgetragen, der Insolvenzantrag vom 7. Oktober 2010 sei im Zei t- punkt der angefochtenen Zahlungen von der Antragstellerin nicht mehr weite r- verfolgt worden. Eine Begründung im Eröffnungsbeschluss, warum das Verfa h- re n gleichwohl auch auf den ersten Antrag auf Insolvenzeröffnung hin eröffnet worden sei, fehle. Zudem sei eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Bargeschäfts geboten, weil die Zahlungen in zeitlicher Nähe zum Fälli g- keitszeitpunkt der nach dem Vergl eich geschuldeten Zahlungen erfolgt seien. Er habe keine Kenntnis von dem im Jahr 2010 gestellten Insolvenzantrag gehabt und darum weder Insolvenzgeld noch Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Auszubildende seien in der Regel nur eingeschränkt gesch äftserfa h- ren. Darum dürfe wegen seiner besonderen Schutzwürdigkeit als Auszubilde n- der und seines Anspruchs auf Existenzsicherung § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht angewendet werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich wie vorliegend die Rückforderungsansprüch e allein aufgrund eines unerklärlich lang dauernden Eröffnungsverfahrens ergäben. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeit s- gericht hat auf die Berufung des Beklagten der Widerklage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgeric ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abweisung der Widerklage unter Vertiefung seines Vorbri n- gens, insbesondere zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existen z- minimums, weiter. Er habe während seiner Ausbildung bei seiner M utter, die Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, gewohnt. Bei der Berechnung der Grundsicherung seiner Mutter sei eine kontinuierliche Zahlung seiner Ausbi l- dungsvergütung zugrunde gelegt worden. 7 8 9 - 5 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 6 - Der Kläger hat dem Land Nordrhein - Westfalen mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 den Streit verkündet. Dieses ist dem Rechtsstreit nicht be i- getreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des Zinsausspruchs unb e- gründet. Der Kläger muss die von der Schuldnerin am 21. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 gezahlten Beträge von insgesamt 2.930,44 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 InsO an die Masse zurückgewähren. Die Zahlungen erfolgten nach dem Antrag vom 7. Oktober 2010, der (auch) zur Eröffnung des Insolvenzver fahrens über das Vermögen der Schuldnerin führte , und waren als Druckzahlungen inkongruent. Eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfec h- tungssperre in Höhe des auf das Existenzminimum entfallenden Teils der z u- rückgeforderten Vergütung ist bei derartigen Z ahlungen nicht geboten. I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind erfüllt. Der Kläger hat nach dem für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebl i- chen Antrag eine inkongruente Befriedigung erhalten. 1. Ausweislich des Beschluss es des Insolvenzgerichts vom 15. Septe m- ber 2014 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch auf den Antrag vom 7. Oktober 2010. An diesen rechtskräftigen (§ 34 Abs. 2 InsO) Beschluss des Insolvenzgerichts sind die Arbeitsgerichte als Prozessgericht e gebunden. Der Anwendungsbereich des § 139 InsO, über dessen Reichweite die Parteien gestritten haben, ist deshalb nicht eröffnet. a) Das Prozessgericht hat in einem Insolvenzverfahren ergangene recht s- kräftige Beschlüsse, insbesondere solche über die Ve rfahrenseröffnung, grun d- sätzlich als gültig hinzunehmen. Der Eröffnungsbeschluss bindet das Prozes s- gericht auch dann, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist (BGH 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/1 2 - Rn. 12) . Seine Rechtskraft heilt alle Mängel dieses B e- 10 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 7 - schl usses (MüKoInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 10) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur Nichtigkeit führt (BGH 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15 - Rn. 24) . Im Anfechtung s- verfahren kann daher nach rechtskräf tiger Eröffnung grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig gew e- sen oder hätte auf einen anderen Antrag als tatsächlich geschehen erfolgen müssen. Darauf, wieviel Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnu ng vergangen ist, kommt es nicht an. aa) Die Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses ist wegen der vielfältigen Rechtswirkungen, die von einer Eröffnungsentscheidung und der Bestellung eines Insolvenzverwalters ausgehen, aus Gründen der Rechtssicherheit un d Rechtsklarheit der Ausnahmefall. Ein solcher Ausnahmefall kommt insbesond e- re in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Beschluss schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (BGH 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15 - Rn. 24) . Das i st zB anzunehmen, wenn dem Beschluss die Unterschrift des Richters fehlt (BGH 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96 - BGHZ 137, 49) oder er sich auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr existente Partei bezieht (BGH 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 - Rn. 13) . bb) Der insoweit als Anfechtungsgegner darlegungs - und beweispflichtige Kläger (MüKoInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 13) hat keinen Mangel, der dem Eröffnungsbesc hluss vom 15. September 2014 schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nähme, aufgezeigt. Er hat auch keinen and e- ren besonders schwerwiegenden Mangel von vergleichbarem Gewicht, der zur Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses führen würde, dargelegt. Er macht ins o- weit nur geltend, das Insolvenzgericht habe über mehrere Jahre hi nweg dem Verfahren keinen Fortgang gegeben und keine Verfügungen oder Mitteilungen an die Beteiligten veranlasst. Es habe den ersten Antrag nur der Einfachheit h- tigkeit des Eröffnu ngsbeschlusses. Der Kläger berücksichtigt bei seinen Rügen nicht, dass über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners nur einheitlich entschieden werden kann. Mehrere gleichzeitig 15 16 - 7 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 8 - anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteina n- der zu verbinden. Geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolgt ist, für erledigt zu erklären. Anträge, über die mangels Verbi n- dung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH 11. M ärz 2010 - IX ZB 110/09 - Rn. 8) . Das Insolvenzgericht hat ausgehend von dieser Recht s- lage offenkundig die Zulässigkeit und Begründetheit auch des ersten Antrags vom 7. Oktober 2010 geprüft und bejaht und deshalb die bei ihm anhängigen, gegen die Schuldner in gerichteten Eröffnungsverfahren verbunden. Unabhä n- gig davon, ob dies zu Recht geschehen ist, sind die Arbeitsgerichte als Pr o- zessgerichte daran gebunden. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen. b) Hat das Insolvenzgericht wie hier das Insol venzverfahren (auch) auf den frühesten gestellten Antrag hin eröffnet und ist das Prozessgericht an di e- sen Eröffnungsbeschluss gebunden, kommt § 139 Abs. 2 InsO entgegen der Annahme der Parteien und der Vorinstanzen nicht zur Anwendung. aa) Diese Bestimmu ng, durch die die Anfechtbarkeit zeitlich vorverlagert wird (BT - Drs. 12/2443 S. 163) , greift nur ein, wenn mehrere Eröffnungsanträge zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt wurden und das Verfahren nicht auf den ältesten, sondern auf einen oder mehrere späte r gestellte Anträge eröffnet wird (BeckOK InsO/Schoon Stand 3 1 . Juli 201 7 § 139 Rn. 9) . Stellt das Prozessg e- richt in einem Anfechtungsprozess fest, dass die für die §§ 88, 130 bis 136 InsO maßgeblichen Anfechtungsfristen auf der Grundlage des oder der Anträge, die tatsächlich zur Eröffnung geführt haben, nicht gewahrt sind, darf es damit die Prüfung nicht beenden. Die im Entwurf einer Insolvenzordnung in § 158 noch vorgesehene einheitliche Festlegung des für die Fristen nach § 156 Abs. 1 des Entwurfs (j etzt: § 139 Abs. 1 InsO ) maßgeblichen Antrags durch das Insolven z- gericht ist gestrichen worden. Darum muss das Prozessgericht aufgrund der Regelung in § 139 Abs. 2 InsO eigenständig prüfen, ob der früher gestellte A n- trag zur Verfahrenseröffnung geführt hät te, wenn er nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen oder wenn nicht das Verfahren aufgrund eines spät e- ren Antrags eröffnet worden wäre (BT - Drs. 12/2443 S. 163) , ob also der frühere 17 18 - 8 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 9 - Antrag jedenfalls bis zur tatsächlichen Eröffnung zulässig und begründ et g e- worden ist und darum die für § 139 Abs. l- (vgl. BGH 2. April 2009 - IX ZR 145/08 - Rn. 7; 15. November 2007 - IX ZR 212/06 - Rn. 11, 13) . Ist das der Fall, muss es prüfen, ob die maßgebliche Anfecht ungsfrist bezogen auf diesen früheren Antrag gewahrt ist (vgl. MüKo I nsO/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 8; BT - Drs. 12/7302 S. 174) . bb) § 139 Abs. 2 InsO erfasst dabei nur solche Deckungshandlungen, die der Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem nicht zur Eröffnung führe n- den Antrag vorgenommen hat (BT - Drs. 12/2443 S. 163) . Geregelt wird nur, welcher von mehreren Eröffnungsanträgen den Ausgangspunkt für die rüc k- wärts gerichtete Fristberechnung des § 139 Abs. 1 InsO bildet (MüKoInsO/ Kirchhof 3. Auf l . § 139 Rn. 8) . Die Fristen sollen danach auf den Zeitpunkt z u- rückverlagert werden, in dem sie bei Eröffnung aufgrund des ersten zulässigen und begründeten Antrags zu laufen begonnen hätten, wenn das Verfahren nicht erst aufgrund des späteren Antrags eröffnet worden wäre. Dies ergibt sich schon aus der amtlichen Überschrift des § 139 InsO. Der zweite Absatz dieser Bestimmung findet deshalb bei Rechtshandlungen, die erst nach dem Antrag erfolgen, der nicht zur Eröffnung geführt hat, keine Anwendung. Darum kann b ei Anfechtungstatbeständen, die wie § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach ihrem Wor t- laut unmissverständlich darauf abstellen, dass die angefochtene Rechtshan d- t- raum der angefochtenen Handlungen insoweit nicht nach § 139 Abs. 2 InsO vorverlagert werden. Maßgeblich ist diesbezüglich allein der Antrag, der - sei es auch zusammen mit anderen Anträgen - tatsächlich zur Eröffnung geführt hat (vgl. für § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO BGH 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zu I 2 a der Gründe , BGHZ 149, 178; Huber in Graf - Schlicker InsO 4. Aufl. § 139 Rn. 5) . cc) Die Beweislast dafür, dass ein früherer als der vom Insolvenzgericht der Eröffnung zugrunde gelegter Antrag nach § 139 Abs. 2 InsO maßgeblich ist, trif ft den anfechtenden Insolvenzverwalter (MüKoInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 13 mwN in F n. 50) . 19 20 - 9 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 10 - 2. Der Kläger hat die angefochtenen Zahlungen unter dem Druck der u n- mittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erlangt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309) sind solche Zahlungen als Druckzahlungen inkongruent. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber leg i- timiert, indem er sich bewusst dagegen entschiede n hat, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen ( BAG 20. September 2017 - 6 AZR 58/16 - Rn. 23; 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 22 f. ; BT - Drs. 16/3844 S. 11; BT - Drs. 18/11199 S. 1 1 ) . Nur deshalb sieht auch das Bundesarbeitsgericht in stä n- diger Rechtsprechung Druckzahlungen als inkongruent an ( BAG 20. September 2017 - 6 AZR 58/16 - ; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - ; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - ; 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - ) . b ) Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat der Schuldner die a n- gefochtenen Überweisungen vom 21. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 erst auf die am 21. November 2012 erfolgte Vorpfändung nach § 845 ZPO und den am 27. Dezember 2012 erlassenen Pfändung s - und Überweisungsbeschluss vorgenommen. Die zutreffende Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die darin liegende Rechtshandlung eine Druckzahlung darstellt (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 16) , greift die Revision nicht an. Darauf, ob die Schuldnerin in Kenntnis des gestellten Insolvenzantrags den Vergleich freiwillig geschlossen hat, kommt es entgegen der vom Prozessbevollmächti g- ten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertr e- tenen Auffassung nicht an. II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Ba r- geschäftsprivileg des § 142 InsO aF nicht eingreift. Zwar kann dieses Privileg bei der Ausbildungsvergütung zur Anwendung gelangen, weil diese auch die Funktion hat, die Leistungen des Auszubilde nden in einem gewissen Umfang (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15 ff.; BT - Drs. V /4260 S. 9) . Dem Bargeschäftsprivileg steht jedoch bereits die Inkongruenz der e r- langten Befriedigung entgegen (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 868/13 - 21 22 23 24 - 10 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 11 - Rn . 17 ff.) . Darüber hinaus fehlt es auch am erforderlichen zeitlichen Zusa m- menhang zwischen der Leistung des Klägers, die bis längstens Januar 2012 erbracht worden ist, und der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung im Deze mber 2012 bzw. im Januar 2013. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für das Bargeschäftsprivileg allein auf den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung an. Dagegen ist die zeitliche Nähe zwischen dem Fälligkeitszeitpunkt einer vergle ichsweise vereinbarten Zahlung, die Entgeltrückstände abgelten soll, und der darauf ta t- sächlich erfolgten Zahlung unerheblich. III. Die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wird gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG von diesem Gesetz nicht geregelt. Fo lglich bedarf es keines Eingehens auf die Rechtsprechung des Fünften Senats des B undesarbeitsg e- richts , wonach der Anspruch auf den M i ndestlohn nur erfüllt ist, wenn die Za h- lung dem Arbeitnehmer endgültig verbleibt (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 23 , BAGE 157, 356 ; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 31, BAGE 155, 202) . IV. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Exi s- tenzminimums im hier vorliegende n Fall einer durch eine Druckzahlung bewir k- ten Inkongruenz verfassungsrechtlich nicht geboten ist, obwohl dadurch dem Kläger die erstrittene rückständige Ausbildungsvergütung vollständig entzogen wird . Dieser hätte eine Absicherung seines Existenzminimums durch Soziallei s- tungen erreichen können und kann möglicherweise nach wie vor eine Absich e- rung durch Insolvenzgeld erreichen. 1. Der Senat hat eine aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 iVm. Ar t. 20 Abs. 1 GG folgt, abgeleitete Anfechtungssperre lediglich bei pünktlichen En t- geltzahlungen , durch die eine kongruente Deckung erfolgte, in Betracht gez o- gen. Er hat dabei darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer für die Abrec h- nungszeiträume, die vom in solvenzrechtlichen Rückgewähranspruch erfasst sind , bei pünktlicher Entgeltzahlung in der Regel keine staatliche oder über eine 25 26 27 - 11 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 12 - Umlage der Arbeitgeber finanzierte Leistung erhalten könne, die den Teil des zurückzuzahlenden Betrags ausgleiche n würde , der da s Existenzminimum a b- decke. Zugleich stünden dem Arbeitnehmer keine adäquaten arbeits - oder s o- zialrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, durch die er dem Risiko einer Insolvenzanfechtung vorbeugen könne (ausführlich BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 34 5/12 - Rn. 15 ff., BAGE 147, 172 ) . 2. Dagegen hat der Senat eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfec h- tungssperre bei einer inkongruenten Deckung von Entgeltrückständen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung, wie sie hier vorliegt, in ständiger Rech t- s prechung abgelehnt. a) Liegt ein solcher Sachverhalt vor, kann der Arbeitnehmer das Arbeit s- verhältnis kündigen und/oder die zur Absicherung des Existenzminimums vo r- gesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 4 51/12 - Rn. 26; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34) . § 131 InsO liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, der Arbeitnehmer werde im eigenen wirtschaftlichen Interesse von seinen Handlungsmöglichkeiten rechtze itig Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber seiner Hauptleistungspflicht durch unpünktliche Entgel t- zahlungen verletze . Mit dieser Annahme hat der Gesetzgeber seine Einschä t- zungsprärogative nicht überschritten, so dass in solchen Fällen kein Reg e- lungsdefizit besteht (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 722/12 - Rn. 22; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 31) . b) Daran hält der Senat fest. Eine verfassungsrechtlich abgeleitete A n- fechtungssperre ist auch dann nicht geboten, wenn rückständige Ausbildung s- vergütungen , die im Wege der Druckbefriedigung erlangt worden sind, mittels Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden. Das gilt selbst dann, wenn wie vorliegend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen lang zurückliege n- den Antrag hin erfolgt ist, so dass wege n der Inkongruenz eine Anfechtung nac h § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne w eiteres Erfolg hat. Der Kläger hätte ung e- achtet dessen die Möglichkeit gehabt, durch die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen sein Existenzminimum schon während des Ausbildungsverhältni s- 28 29 30 - 12 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 13 - ses unter dessen Aufrechterhaltung, jedenfalls aber nach der Geltendmachung der Anfechtung durch den Beklagten , anfechtungsfest zu sichern. Damit hat der Gesetzgeber seinem Schutzauftrag noch genügt. aa) Der Kläger verweist allerdings zu Recht darauf, d ass er als Auszubi l- dender besonders schutzwürdig sei und Auszubildende idR nicht geschäftse r- fahren seien. Auch das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestell t, dass es einem Auszubildenden insbesondere dann unzumutbar sein kann, sein Ausbildungsv erhältnis wegen ausbleibender Vergütungszahlungen außero r- dentlich zu kündigen, wenn er kurz vor Abschluss der Ausbildung steht. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er sich entschlossen habe, die Ausbildung trotz ausbleibender Zahlungen zu Ende zu bringen, weil seine Bitte bei Handwerkskammer und Arbeitsamt, ihm bei der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz zu helfen, erfolglos geblieben sei. bb) Der Kläger hätte gleichwohl seine Ausbildung planmäßig beenden und dennoch sein Existenzminimu m anfechtungsfest sichern können. Seine unb e- strittene Unkenntnis davon, dass seit 2010 ein Insolvenzantrag anhängig war, stand dem nicht entgegen. (1) Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er sein Existenzminimum nicht dadurch hätte sichern können, dass er Insolvenzgeld für die aus den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses resultierenden Vergütungsrüc k- stände beantragt hätte. (a) Durch den Anspruch auf Insolvenzgeld wird der Nettoentgeltanspruch für die letzten drei Monate der Beschäftigung auch dann gesichert, wenn das Arbeits - bzw. das Ausbildungsverhältnis erhebliche Zeit vor der Insolvenzeröf f- nung beendet worden ist ( vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43, BAGE 147, 172) . Geschützt sind in diesem Umfang auch Ansprüche auf Ausbil dungsvergütung. Auszubildende sind Arbeitnehmer iSd. § 165 SGB III und können darum Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Der durch §§ 165 ff. SGB III nicht geregelte Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anhand der Vor schriften über die Versicherung s- 31 32 33 34 - 13 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 14 - pflicht in der Arbeitslosenversicherung zu konkretisieren . Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung bes chäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeit s- verhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitso r- ganisation des W eisungsge bers (BSG 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R - Rn. 14 f. ) . Diese Voraussetzungen des arbeitsförderungsrechtlichen Arbei t- nehmerbegriff s erfüllen auch Auszubildende (KR / Weigand 1 1 . Aufl. Anh ang I nach § 128 InsO Rn. 28; für das Konkursausfallgeld vgl. BT - Drs. 7 / 1 750 S. 12) . (b) Dem Anspruch auf Insolvenzgeld hätte nicht entgegengestanden, dass der Kläger einen Vergleich über die eingeklagten Vergütungsrückstände g e- schlossen hat. Die darin vereinbarten Zahlungsansprüche waren für das Inso l- venzgeld berüc ksichtigungsfähig, soweit die Vergleichssumme rückständiges Entgelt umfasste. Es genügte, dass die geregelten Zahlungsansprüche im I n- s olvenz g eldzeit raum entstanden waren ( vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Februar 2016 K § 165 Rn. 105, 149, 154) . Nur die Entgeltanspr ü- che, auf die der Kläger im Vergleich verzichtete, konnten nicht mehr zu einem Anspruch auf Insolvenzgeld führen (Bayerisches LSG 30. Juni 2011 - L 10 AL 55/09 - juris - Rn. 26; Voelzke in Hauck/Noftz aaO Rn. 154) . (c) Gewährt der Arbeitnehmer den erfolgreich angefochtenen Betrag an die Masse zurück, entfällt die Erfüllungswirkung, die dem Entstehen des Insolven z- geldanspruchs entgegenstand. Gemäß § 144 Abs. 1 InsO lebt mit der Erfüllung des Rückgewähranspruchs der Anspruch auf Arbe itsentgelt wieder auf. Ist der Insolvenzgeldanspruch nicht bereits verbraucht, zB durch eine Insolvenzgel d- vorfinanzierung, entsteht durch Rückgewähr des Erlangten zur Masse deshalb der Insolvenzgeldanspruch. Allerdings ist die zweimonatige Regelfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III für den Antrag auf Insolvenzgeld in diesem Zeitpunkt r e- gelmäßig verstrichen. In diesen Fällen ist das Versäumen der Frist jedoch vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten, so dass er innerhalb der ebenfalls zweimonat i- gen Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III noch Insolvenzgeld beantragen 35 36 - 14 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 - 15 - kann ( BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 33 f. , BAGE 147, 172 ; LSG NRW 25. Februar 2016 - L 9 AL 70/14 - zu 2 der Gründe ; Blank/Blank EWiR 2016, 543, 544) . (d) Wann die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III anläuft, ist höchs t- richterlich noch nicht geklärt. Insoweit wird angenommen, es komme darauf an, wann die unverschuldete Unkenntnis des Arbeitnehmers vom Insolvenzfall e n- de. Das sei mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters der Fall, in dem dieser erstmals die vom Schuldner gezahlten Beträge zur Masse zurückforder e (LSG NRW 25. Februar 2016 - L 9 AL 70/14 - zu 2 der Gründe ) . Im Schrifttum wird angenommen, die Nachfrist laufe erst dann an, wenn das Urteil, in dem über die Berechtigung d er Anfechtung gestritten werde, rechtskräftig sei (Stiller EWiR 201 5 , 23, 24) , bzw. erst dann, wenn die angefochtene Leistung zur Ma s- se zurückgewährt worden sei (Blank NZA 201 6 , 1123, 1125; Blank/Blank EWiR 2016, 543, 544) . (e) Unabhängig von diesem Mei nungsstreit hätte der Kläger jedenfalls bis zum 19. März 2015, dh. zwei Monate nach dem Schreiben des beklagten Inso l- venzverwalters vom 19. Januar 2015, Insolvenzgeld beantragen können und sich damit die aus den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältn isses r e- sultierenden Vergütungsrückstände anfechtungsfest sichern können. Dass er dies überhaupt (vergeblich) versucht hat oder die Arbeitsverwaltung solche letztlich vorsorglichen Anträge nicht akzeptiert, macht er nicht geltend. Ebenso wenig behauptet er , dass er Insolvenzgeld bereits erhalten habe oder dass die Vergütungsrückstände, die Gegenstand des Vergleichs vom 19. Oktober 2012 waren, nicht wenigstens teilweise aus den letzten drei Monaten des Ausbi l- dungsverhältnisses erwuchsen. Ist ein von ihm gest ellter Insolvenzgeldantrag noch nicht bestandskräftig abgewiesen, bleibt es dem Kläger im Übrigen unb e- nommen, nunmehr Insolvenzgeld für den insolvenzgeldfähigen Teil des Ve r- gleichsbetrags zu beantragen und für den Beginn der Nachfrist auf die im Schrifttum vertretenen Auffassungen hinzuweisen. (2) Der Kläger hätte darüber hinaus auch Sozialleistungen erhalten kö n- nen, wenn die tatsächlich erhaltene Ausbildungsvergütung in Verbindung mit 37 38 39 - 15 - 6 AZR 511/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 seinem gegen seine Mutter gerichteten gesetzlichen Unterhaltsanspruch n icht ausgereicht hätte, um sein Existenzminimum zu sichern. Darauf hat das La n- desarbeitsgericht zu Recht abgestellt. Das gilt umso mehr, wenn der erstmals in der Revision erfolgte und vom Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers zutrifft, er habe während des Ausbildungsverhältnisses bei seiner Mutter, die Leistu n- gen nach dem SGB II erhalten habe, gewohnt. Dann hätte er bei ausbleibenden Ausbildungsvergütungszahlungen entweder eigenständig Sozialleistungen b e- antragen können oder darauf drängen müssen, dass die tatsächlich nicht g e- leistete Ausbildungsvergütung nicht weiterhin kontinuierlich als eigenes Ei n- kommen der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt werde . V. Der Kläger hat den Rückgewähranspruch seit dem Folgetag der Inso l- venzeröffnung und damit erst sei t dem 16. September 2014 zu verzinsen (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.) . Das hat d as Landesarbeitsgericht erkannt, versehentlich bei der Tenorierung aber nicht b e- rücksichtigt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Gallner Klapproth Döpfert 40
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