Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 451/12 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 12. Mai 2011 - 4 Ca 378/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 22. März 2012 - 7 Sa 1052/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung - Geltung tariflicher Ausschlussfristen Bestimmung en : InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 465/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 451/12 7 Sa 1052/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Koch und Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 451/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. März 2012 - 7 Sa 1052/11 - unter Zurückweisung der weiter g e- henden Revision teilweis e aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Hannover vom 12. Mai 2011 - 4 Ca 378/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verur teilt, an den Kläger 3.640,06 Eu - ro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit 1. Mai 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 18 % zu tragen, der Beklagte 82 %. Von R echts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsen t- gelt, das er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung und unter dem Druck einer Klage erlangte, im Weg der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückz u- gewähren. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 30. April 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH (Schuldnerin). Der I n so l- venzantrag vom 9. Februar 2007 war am 12. Februar 2007 beim Insolven z g e- richt eingegangen. Der Beklagte war bis 27. Oktober 2006 als Maler bei der Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem allgemeinverbindl i- chen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler - und L a- ckiererhandwerk (RTV) vom 30. März 1992 in seiner jeweiligen Fassung . Nach § 49 Abs. 1 RTV in seiner Ursprungsfassung und in sämtlichen Folgefassungen verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, 1 2 - 3 - 6 AZR 451/12 - 4 - die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten n ach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Schuldnerin war zumindest in den letzten drei Monaten vor Stellung des Eröffnungsantrags zahlungsunfähig. Sie leistete in diesem Zeitraum insg e- samt 4.440,06 Euro an de n Beklagten. In den Zahlungen waren neben Entgelt iHv. 4.083,14 Euro für Arbeitsleistungen in den Monaten Juli 2006 bis Okt o- ber 2006 Vollstreckungskosten iHv. 356,92 Euro enthalten. Am 27. November 2006 erhielt d ie damalige Rechtsanw ä lt in des Beklagten im Weg der Pfändung einen Betrag von 3.577,66 Euro. Vorausgegangen waren ein Versäumnisurteil vom 26. September 2006 und ein Teilvergleich vom 10. Oktober 2006 ua. über Lohnansprüche des Beklagten für die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 20. August 2006. Am 5. Janu ar 2007 zog der Gerichtsvollzieher Entgelt von 18,00 Euro zugunsten des Beklagten ein. Am 29. Januar 2007 wurden an d ie frühere Rechtsanw ä lt in des Beklagten 44,40 Euro im Rahmen einer anderen Zwang s- vollstreckungsmaßnahme überwiesen. Am 31. Januar 2007 leis tete die Schul d- nerin aufgrund einer Vereinbarung 800,00 Euro in bar an den Beklagten als Vergütung für die Monate September 2006 und Oktober 2006, nachdem der Beklagte den Lohn für diese Monate gerichtlich geltend gemacht hatte. Der Kläger focht die Zahlu ngen mit Schreiben vom 20. September 2010 nach § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 InsO an und forderte die geleisteten Beträge nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten seit Insolvenzeröffnung zurück. Der Kläger hat mit seiner dem Beklagten am 29. Dezember 2010 zug e- s tellten Klage die Auffassung vertreten, die Beträge seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 InsO zurückzugewähren. T arifliche Ausschlussfristen seien auf Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht anzu wenden. Daran habe sich durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 ( - GmS - OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) nichts geändert. Durch diese Entscheidung sei lediglich die Rechtswegzuständigkeit im Verhäl t- nis von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof geklärt worden. Rückg e- 3 4 5 - 4 - 6 AZR 451/12 - 5 - währansprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung beruhten auf einem g e- set z lichen Schuldverhältnis und seien der Regelungsmacht der Tarifvertrag s- parteien deshalb entzogen. Es handle sich r- verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 RTV stelle auf die Fälligkeit aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit darauf ab, ob die Ansprüche für den Gläubiger feststellbar seien. Dem Insolvenzverwalter werde jedoch die dreijährige Verjährungsfrist der § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB eingeräumt, um zu prüfen, ob Anfechtungstatbestände gegeben seien. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.440,06 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. April 2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, § 49 Abs. 1 RTV sei auf die Rückgewähransprüche anwendbar. Die Tarifvertragspa r- teien könnten auch für Ansprüche, die aus gesetzlichen Schuldverhältnissen und zwingenden Normen folgten, regeln, in welcher Weise und innerhalb we l- cher Frist sie geltend zu machen seien, weil die Ansprüch e als solche nicht ve r- ändert oder beschränkt würden. Durch den Beschluss des Gemeinsamen S e- nats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 ( - GmS - OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) ü- che aus dem Arbeitsver Handlung, Aufwendungsersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO könnten Verfallfristen anzuwenden sein. Für Insolvenzve r- wa l ter werde durch tarifliche Ausschlussfristen auch keine übe rsteigerte Obli e- genheit begründet, zumal die unbezifferte Geltendmachung genüge. 6 7 - 5 - 6 AZR 451/12 - 6 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Leistungsantrag weiter. Entscheidungsgrü nde Die Revision hat überwiegend - im Hinblick auf Rückgewähransprüche von insgesamt 3.640,06 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2007 - Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt im Weg einer abschließenden Gesam t- forderung die durch die vier Leistungen der Schuldnerin vom 27. November 2006, 5. Januar 2007, 29. Januar 2007 und 31. Januar 2007 erlangten Beträge zurück. Es kommt nicht darauf an, wie sich die Beträge auf die einzelnen Ve r- g ü tungsforderungen des Beklagten und die Vollstreckungskosten verteilen. B. Die Klage ist bis auf die Rückforderung der am 31. Januar 2007 gelei s- teten 800,00 Euro und den Zinsantrag für den 30. April 2007 beg ründet. Der Beklagte muss den von der Schuldnerin am 29. Januar 2007 geleisteten Betrag von 44,40 Euro nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an die Masse zurückgewähren. Die Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr der Lei s- tungen vom 27. Novemb er 2006 und 5. Januar 2007 beruhen auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Rückforderungsansprüche begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und unterfallen entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht der tariflichen Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 RTV. Für die Leistung vom 31. Januar 2007 ist kein Anfechtungstatbestand dargelegt. 8 9 10 11 - 6 - 6 AZR 451/12 - 7 - I. Anfechtungsgegner ist der Beklagte. Die Anfechtung richtet sich grun d- sätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorg e- nommen wurde, dh. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 11; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 11) . Das ist hier der Beklagte. Dass die Zahlungen teilweise an seine frühere Rechtsanw ä lt in und den Gerichtsvollzi e- her geleistet wurden, ist für die Stellung des Beklagten als Anfechtungsgegner unschädlich. Hat der Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten geleistet, t rifft die Rückg e- währpflicht den Gläubiger und nicht den Empfangsbeauftragten (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 11; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 12) . II. Der Beklagte erlangte im Monat vor Stellung des Insolvenzantrags - am 29. J anuar 2007 - 44,40 Euro, die zu seiner inkongruenten Befriedigung führten. Damit ist der Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. 1. Um eine inkongruente Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts handelt es sich bereits dann, wenn der Schuldner während z- ten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14) . Der Schuldner gewährt damit eine Befriedigung, Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfol gte. Die Inkongruenz wird durch den zumi n- dest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a aa der Gründe , BGHZ 157, 242) . 12 13 14 - 7 - 6 AZR 451/12 - 8 - 2. Die Schuldnerin erbrachte die angefochtene Zahlung von 44,40 Euro im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Es handelte sich deshalb nicht um eine freiwillige Handlung. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Zwangsvollstrecku ng oder die Drohung mit ihr zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Lei s- tung ist nicht insolvenzfest (vgl. BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 16) . 3. Die zeitlichen Erfordernisse des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind gewahrt. Die Zahlung erfolgte am 29. Januar 2007, also im letzten Monat vor dem nach § 139 Abs. 1 Satz 1 InsO maßgeblichen Eingang des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht am 12. Februar 2007. Weitere tatbestandliche Voraussetzu n- g en enthält § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. III. Soweit die Schuldnerin am 31. Januar 2007 aufgrund einer außerg e- richtlichen Vereinbarung 800,00 Euro in bar an den Beklagten als Vergütung für die Monate September 2006 und Oktober 2006 leistete, sind dagegen weder die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch die eines anderen A n- fechtungstatbestands erfüllt. 1. Ein die Inkongruenz iSv. § 131 Abs. 1 InsO begründender Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht noch nicht, wenn de r Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14; BGH 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10 - Rn. 8 mwN ) . 2. Das gilt in gesteigertem Maß, wenn eine Forderung - wie hier - noch nicht tituliert ist. Die Schuldnerin erbrachte die angefochtene Zahlung nicht u n- ter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckungsma ß- nahme. Sie musste nicht damit rechnen, dass die Zwangsvollstreckung unmi t- telbar bevorstand, wenn sie die Forderung nicht erfüllte, weil der Beklagte noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hatte. Daher handelte es sich nicht um eine ruente Befriedigung iSv. § 131 Abs. 1 InsO. 15 16 17 18 19 - 8 - 6 AZR 451/12 - 9 - 3. Die Leistung vom 31. Januar 2007 ist auch im Übrigen insolvenzfest. Der hierfür darlegungsbelastete Kläger hat während des gesamten Prozessve r- laufs keinen Vortrag gehalten, der darauf schließen ließe, dass di e Vorausse t- zungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder die des § 133 Abs. 1 InsO e r- füllt wären. Aus dem Prozessstoff ergeben sich keinerlei tatsächliche Anhalt s- punkte dafür, dass der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin iSv. § 130 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 InsO kannte. Dafür sprechen auch nicht die früheren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Von ihnen unterschied sich die freiwillige Zahlung gerade. Entsprechendes gilt für die Kenntnis iSv. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO von einem etwaigen - ebenfalls nicht behaupteten - Gläubigerbenachteil i- gungsvorsatz der Schuldnerin. Diese für die sog. Vorsatzanfechtung erforderl i- che Kenntnis ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem Vortrag der Parteien auch nicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermu ten (vgl. zu den Erfordernissen des § 133 Abs. 1 InsO BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 60 ff.; 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 50 ff.) . Die Revision ist deswegen insoweit zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch zwar zu Unrecht aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist für ve r- fallen gehalten. Die Entscheidung stellt sich hinsichtlich dieses Rückgewähra n- spruchs nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt aber aus anderen Gründen - wegen des fehlenden Anfechtungstatbestand s - als richtig dar (§ 561 ZPO) . IV. Die beiden Leistungen vom 5. Januar 2007 und 27. November 2006 hat der Beklagte auf der Grundlage von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückzugewä h- ren. 1. Die Schuldnerin erbrachte sie im zweiten und dritten Monat vor dem Erö ffnungsantrag aufgrund zweier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der B e- klagte erlangte demnach inkongruente Befriedigungen iSv. § 131 Abs. 1 InsO. 20 21 22 - 9 - 6 AZR 451/12 - 10 - 2. Die Schuldnerin war zur Zeit der Rechtshandlungen auch zahlungsu n- fähig iSv. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Kläger hat die Zahlungsunfähigkeit in der Klageschrift mithilfe einer Reihe von Indizien unwidersprochen behauptet . Die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit in den maßgeblichen Zeitpunkten ist d a- mit als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) . Diese Umstände sind auch festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es hat jedoch auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat seinerseits auf den gesamten (erstinstanzl i- chen) Akteninhalt ve rwiesen. Das Vorbringen des Klägers ist im gesamten Pr o- zessverlauf unbestritten geblieben, auch schon in der Klageerwiderung, dh. zu einer Zeit, bevor das Arbeitsgericht auf die tarifliche Verfallfrist aufmerksam gemacht hatte und sich die Argumentation au f dieses Problem konzentrierte. 3. Die nicht aufgeklärte Frage, in welchen Zeiträumen die Arbeit geleistet wurde, für die die Gegenleistungen vom 27. November 2006 und 5. Januar 2007 erbracht wurden, kann auf sich beruhen. Das Bargeschäftsprivileg des § 1 42 InsO scheidet bereits deshalb aus, weil die Zahlungen nicht aufgrund e i- ner Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten, sondern unter dem Druck der Zwangsvollstreckung mit der Folge inkongruenter Befriedigung geleistet wurden (vgl. BAG 24. O ktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38 f. mwN) . V. Die Vollstreckungskosten, die in den Beträgen enthalten sind, die der Kläger zurückfordert, sind von den Tatbeständen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst. Der Beklagte hat die geleisteten Vol l- streckungskosten an die Masse zurückzugewähren. Die Kosten wurden dem Vermögen der Schuldnerin entzogen. Der Beklagte schuldete die Kosten als Auftraggeber der Vollstreckung zunächst. Dafür hätte er von der Schuldnerin Ersatz nach § 788 Ab s. 1 Satz 1 ZPO verlangen können. Von der Kostenlast, die ihn zunächst traf, wurde der Beklagte zulasten der Masse befreit und hat ihr dafür Wertersatz zu leisten (vgl. BGH 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 - zu II 3 der Gründe) . 23 24 25 - 10 - 6 AZR 451/12 - 11 - VI. § 131 Abs. 1 InsO begeg net keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verletzt insbesondere nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem durch Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Sozialstaatsprinzip. Das hat d er Senat mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2014 eingehend begründet ( - 6 AZR 367/13 - Rn. 19 ff., 27 ff.; s. auch 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.) . Darauf nimmt der Senat Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Hervorz u- heben ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO zum Schutz des Existenzminimums in Fällen der hier gegebenen inkongruenten D e- ckung durch Erfüllung von Entgeltrückständen unter dem Druck der Zwang s- vollstreckung ausscheidet. Bei solchen Vergütungsrückstän den können Arbei t- nehmer die zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeign e- ten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43) . VII. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen fort, soweit sie hinsichtlich der Leistungen vom 27. November 2006, 5. Januar 2007 und 29. Januar 2007 entstanden sind. Der insolvenzrechtliche Rück gewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist als ges etzliches Schuldverhältnis der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen. Er unterfällt tariflichen Ausschlussfristen nicht. Das hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung ausführlich b e- gründet (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 3 5 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 18 ff.; zustimmend Froehner NZI 2014, 133, 134; Hamann/Böing jurisPR - ArbR 7/2014 Anm. 1) . Darauf verweist der Senat. Der Beklagte führt keine Argumente an, die Anlass zu einer abweichenden Würd i- gung geben. 1. D er insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ist ebenso wie die vom Beklagten herangezogenen deliktischen Ansprüche und Aufwendungsersatza n- 49 Abs. 1 RTV. Es genügt, dass sich der jeweilige Anspruch aus d en Beziehungen zwischen A r- beitgeber und Arbeitnehmer ergibt oder er seinen Entstehungsgrund in eng mit 26 27 28 - 11 - 6 AZR 451/12 - 12 - dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbei t- geber und Arbeitnehmer hat (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 15 mw N) . Gleiches gilt unter diesen Voraussetzungen auch für die vom B e- klagten genannten Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 15; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 45 f.) . 2. Insolvenzrechtliche Rück gewähransprüche unterliegen gleichwohl nicht der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Zentrale Argumente dafür sind, dass §§ 129 ff. InsO ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehe n- des oder ein früheres Arbeitsverhältnis mit dem Insolven zschuldner ein geset z- liches Schuldverhältnis begründen. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber ein mit Ausschlussfristen unvereinbares, in sich geschlossenes Regelungssy s- tem vorgegeben, das den Besonderheiten der Materie Rechnung trägt und w e- gen des Z iels der abschließenden Gesamtregelung zwingenden Charakter au f- weist (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 20 f.) . VIII. Der Beklagte hat die Rückgewähransprüche des Klägers seit 1. Mai 2007 - dem Folgetag der Insolvenzeröffnung - mit fünf Proze ntpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit sie entstanden sind (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) . § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Anknüpfung ist der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Die Regeln über Prozesszinsen sind anzuwenden. Unerheblich ist, dass der Kläger den Rüc k- gewähranspruch erst mit Schreiben vom 20. September 2010 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Die Insolvenzanfechtung braucht nicht geso n- dert erklärt zu werden. Der Rückgewähranspruch wird - von den Fällen des § 147 InsO abgesehen - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 14, 19 f., BGHZ 171, 38) . Die entstandenen Rückgewähransprüche sind jedoch nicht, wie vom Kläger beantragt, bereits mit dem Tag der Insolvenzeröffnung, dem 30. April 2007, sondern erst mit dem Folgetag, dem 1. Mai 2007, zu verzinse n. Die Verzinsungspflicht nach § 187 29 30 - 12 - 6 AZR 451/12 Abs. 1 BGB beginnt erst mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.; 17. September 2013 - 9 AZR 9/12 - Rn. 20) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak 31
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