Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2014 Sechster Senat - 6 AZR /12 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 12. Mai 2011 - 4 Ca 379 /1 0 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 2 2 . März 2012 - 7 Sa 10 53 /1 1 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung Geltung tariflicher Ausschlussfristen - Säumnislage in der Revisionsinstanz Bestimmungen : InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 331 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 465/12 7 Sa 1053/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2014 VERSÄUMNISTEIL - UND SCHLUSSURTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Koch und Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 465/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. März 2012 - 7 Sa 1053/11 - unter Zurückweis ung der weiter g e- henden Revision teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Hannover vom 12. Mai 2011 - 4 Ca 379/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insge samt neu gefasst : Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.535,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu t r a- gen. 4. Das der Klage teilweise stattgebende Versäumnisteilu r- teil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsen t- gelt, das er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangte, im Weg der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 30. April 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH (Schul d n e rin) . Der Inso l- venzantrag der AOK vom 9. Februar 2007 war am 12. Februar 2007 beim I n- solvenzgericht eingegangen. Der B e klagte war bei der Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem allgemeinve r bindl i chen Ra h mentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler - und L a ckiere r handwerk (RTV) vom 30. März 1992 in seiner jeweiligen Fassung. Nach § 49 Abs. 1 RTV in se i- ner Ursprungsfassung und in sämtlichen Folgefa s sungen ve r fallen alle beide r- seitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r hältnis und solche, die mit dem Arbeit s- 1 2 - 3 - 6 AZR 465/12 - 4 - verhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht i n nerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der and e ren Vertragspartei schrif t lich erhoben werden. Die Schuldnerin hatte im Monat vor und im Monat nach Stellung des I n- solvenzantrags aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Händen des Gerichtsvollziehers auf dessen Aufforderungen hin insgesamt 1.535,20 Eu - ro an den Beklagten geleistet, um Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu erfüllen. A m 12. Januar 2007 leistete die Schuldnerin 500,00 Euro, am 8. Februar 2007 we i- tere 500,00 Euro und am 12. März 2007 535,20 Euro. Der Kläger focht die Zahlungen mit Schreiben vom 20. September 2010 nach § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an und forderte die geleisteten B e- träge nebst Zinsen iHv. fünf Pr ozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Inso l- venzeröffnung zurück. Der Kläger hat mit seiner dem Beklagten am 30. Dezember 2010 zug e- stellten Klage die Auffassung vertreten, die geleisteten Beträge seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzugewähren. T ari fliche Ausschlussfristen seien auf Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht anzuwenden. Daran habe sich durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. Septembe r 2010 ( - GmS - OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) nichts geändert. Durch diese Entscheidung sei lediglich die Rechtswegzuständigkeit im Verhäl t- nis von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof geklärt worden. Rückg e- währansprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung b eruhten auf einem g e- set z lichen Schuldverhältnis und seien der Regelungsmacht der Tarifvertrag s- r- verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 RTV stelle auf die Fälligkeit aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit darauf ab, ob die Ansprüche für den Gläubiger feststellbar seien. Dem Insolvenzverwalter werde jedoch die dreijährige Verjähru ngsfrist der § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB eingeräumt, um zu prüfen, ob Anfechtungstatbestände gegeben seien. 3 4 5 - 4 - 6 AZR 465/12 - 5 - Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.535,20 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. April 2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht erschienen und nicht vertreten gewesen war, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil erster Instanz durch sog. unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Lei s- tungsantrag weiter. Entscheidungsgründ e Über die Revision ist durch Versäumnisteilurteil zu entscheiden, soweit die Klage begründet ist, weil der Beklagte in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war . Die Revision hat ganz überwi e- gend - hinsichtlich der Haupts ache und des Hauptteils der Zinsforderung - E r- folg . Dem Kläger stehen die erhobenen Rückgewähransprüche zu. Unbegrü n- det ist die Revision lediglich, soweit die Vorinstanzen den Zinsantrag für den Tag der Insolvenzeröffnung am 30. April 2007 abgewiesen haben . Insoweit hat der Senat ein sog. unechtes Versäumnisteilurteil in Form eines Schlussurteils zu erlassen, das keinem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel unterliegt (vgl. GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 149) . Die sog. gemischte Entscheidung eines Versäumniste il - und Schlussurteils dient dazu , den Streitstoff im Ganzen auf zu arbeiten (vgl. zB BGH 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 - Rn. 6 ; OLG Dü s- seldorf 17. Dezember 2012 - I - 9 U 87/10 - zu I der Gründe) . A. Soweit der Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stattzug e- ben ist, hat der Senat durch Versäumnisteilurteil zu entscheiden. 6 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 465/12 - 6 - I. Eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a ZPO) kommt nicht in B e- tracht. Dem stehen § 331a Satz 2, § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen, weil in der Revisionsinstanz bisher keine zw eiseitige mündliche Verhandlung stattg e- funden hat (vgl. BAG 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - Rn. 10 mwN, BAGE 123, 301; BGH 4. April 1962 - V ZR 110/60 - zu A der Gründe, BGHZ 37, 79) . II. Für das Säumnisverfahren gelten nach § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsä tzlich §§ 330 ff. ZPO. 1. Ist der Revisionsbeklagte säumig, wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 557 ZPO durch (echtes) Versäumnis( - teil)urteil sachlich entschieden, wenn die Revision nach ihrer Begründung - wie hier im genannten U m- fang - zulässig und sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BAG 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 10; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - zu I der Gründe) . Die Fiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt, ist jedoch nicht anzuwenden, weil das Revisionsgericht auf der Grundlage des schon vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts zu entscheiden hat (vgl. BAG 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - Rn. 12, BAGE 123, 301; GK - ArbGG/Mikosch Stand April 20 11 § 73 Rn. 133; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 145) . Die ehrenamtlichen Richter wirken an dem Versäumnis( - teil)urteil mit. § 72 Abs. 6 ArbGG verweist nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG (vgl. GMP/Müller - Glöge aaO Rn. 148) . Das Versäu m- nis( - teil)urteil is t nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 62 ArbGG gilt nicht (vgl. BAG 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303) . 2. Gegen das Versäumnis( - teil)urteil ist entsprechend §§ 565, 539 Abs. 3, § 339 ZPO binnen zweiwöchiger Frist der Rechtsbehelf des Einspruchs eröffnet (vgl. BAG 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - am Ende der Gründe; GK - ArbGG/Mikosch Stand April 2011 § 73 Rn. 134; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 148) . Der Einspruch unterliegt dem Vertretungszwang. § 59 Satz 2 ArbG G ist für das Revisionsverfahren durch § 72 Abs. 6 ArbGG anders als für das B e- rufungsverfahren nach § 64 Abs. 7 ArbGG nicht in Bezug genommen (vgl. BAG 4. Mai 1956 - 1 AZR 284/55 - ; GMP/Müller - Glöge aaO) . 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 465/12 - 7 - III. Das Versäumnisteilurteil beruht inhaltlich al lerdings nicht auf der Säu m- nis, sondern auf einer sachlichen Prüfung der Klage (vgl. BGH 28. Januar 2014 - II ZR 154/13 - Rn. 5; 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 - Rn. 6; 4. April 1962 - V ZR 110/60 - zu A der Gründe, BGHZ 37, 79) . Die Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO tritt nicht ein. Das Urteil wäre inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zwe i- seitige streitige mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Das steht einem Versäumnis( - teil)urteil nicht ent gegen. Ein solches Urteil setzt begrifflich zwar voraus, dass es gegen die säumige Partei ergeht, aber nicht auch, dass es i n- haltlich auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. näher BGH 4. April 1962 - V ZR 110/60 - aaO) . IV. Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des Zinsantrags begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt die durch drei Zahlungen der Schuldnerin vom 12. Januar 2007, 8. Februar 2007 und 12. März 2007 erlangten Beträge zurück. Es kommt nicht darauf an, wie sich die Beträge auf die Vergütungsfo r- derungen des Beklagten verteilen. 2. Die Klage hat bis auf den Zinsantrag für den 30. April 2007 in der S a- che Erfolg. Der Beklagte muss das von der Schuldnerin a m 12. Januar 2007, 8. Februar 2007 und 12. März 2007 gezahlte E ntgelt von 1.535,20 Euro nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an die Masse zurückgewä h- ren. Der Rückforderungsanspruch begegnet keinen verfassungsrechtlichen B e- denken und unterf ällt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht der tarifl i- chen Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 RTV. a) Anfechtungsgegner ist der Beklagte. Die Anfechtung richtet sich grun d- sätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorg e- nommen wur de, dh. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 11; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 11) . Das ist hier der Beklagte. Dass die Zahlungen an den Gerichtsvollzieher geleistet wurden, unterstreicht den Vol l- 15 16 17 18 19 - 7 - 6 AZR 465/12 - 8 - streckungsdruck und ist für die Stellung des Beklagten als Anfechtungsgegner unschädlich. Hat der Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten geleistet, trifft die R ückg e- währpflicht den Gläubiger und nicht den Empfangsbeauftragten (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 11; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 12) . b) Der Beklagte erlangte im Monat vor Stellung des Insolvenzantrags und danach Leistungen, die zu seiner inkongruenten Befriedigung führten. Damit ist der Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. aa) Um eine inkongruente Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts handelt der let z- ten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14) . Der S chuldner gewährt damit eine Befriedigung, Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wi rd durch den zumi n- dest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242) . Ein d ie Inkongruenz begründender Druck einer u n- mittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht dagegen noch nicht, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor einge leitet oder ang e- droht hat (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14; BGH 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10 - Rn. 8) . bb) Die Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Zahlungen erst auf die Zahlungsaufforderungen des Gerichtsvollziehers hin und damit un ter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung. Sie musste au f- grund der Zahlungsaufforderungen damit rechnen, dass die Zwangsvollstr e- 20 21 22 - 8 - 6 AZR 465/12 - 9 - ckung unmittelbar bevorstand, wenn sie die titulierten Forderungen nicht erfül l- te. Deshalb handelte es si ch nicht um freiwillige Zahlungen, sondern um Za h- lungen unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Solche Zahlungen sind nicht insolvenzfest. cc) Die zeitlichen Erfordernisse des § 13 1 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind gewahrt. Die ersten beiden Zahlungen erfolgten am 12. Januar 2007 und 8. Februar 2007, also im letzten Monat vor dem nach § 139 Abs. 1 Satz 1 InsO maßgebl i- chen Eingang des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht am 12. Februar 2007 . Die letzte Zahlung leistete die Schuldnerin nach Eingang des Inso l- venzantrags am 12. März 2007. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen en t- hält § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. dd) § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begegnet keinen verfassungsrechtlichen B e- denken. E r verletzt insbesondere nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem durch Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Sozialstaatsprinzip. Das hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 27. Febr uar 2014 eingehend begründet ( - 6 AZR 367/13 - Rn. 19 ff., 27 ff.; s. auch BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.) . Darauf nimmt er Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Hervorzuheben ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. In sO zum Schutz des Existenzminimums in Fällen der hier gegebenen inko n- gruenten Deckung durch Erfüllung von Entgeltrückständen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung ausscheidet. Bei solchen Vergütungsrückständen können Arbeitnehmer die zur Sicherung des Ex istenzminimums vorgesehenen und g e- eigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43) . c) Die geltend gemachten Ansprüche besteh en fort. Der insolvenzrechtl i- che Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist als gesetzliches Schuldverhältnis der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen. Er unterfällt tariflichen Ausschlussfristen nicht. Das hat der Senat in seiner jün g e- 23 24 25 - 9 - 6 AZR 465/12 - 10 - ren Rechtsprechung ausführlich begründet (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 35 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 18 ff.; zustimmend Hamann/Böing jurisPR - ArbR 7/2014 Anm. 1; Froehner NZI 2014, 133, 134) . Darauf verweist der Senat. De r Beklagte führt keine Argumente an, die Anlass zu einer abweichenden Würdigung geben. Er hat die erlangte V ergütung an den Kläger zurückzugewähren (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 38 mwN) . B. Der Beklagte hat die Rückgewähransprüche des Kl ägers seit 1. Mai 2007 - dem Folgetag der Insolvenzeröffnung - mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) . § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Recht sfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Anknü p- fung ist der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshä n- giger Anspruch zu behandeln. Die Regeln über Prozesszinsen sind anzuwe n- den. Unerheblich ist, dass der Kläger den Rückge währanspruch erst mit Schreiben vom 20. September 2010 gegenüber dem Beklagten geltend g e- macht hat. Die Insolvenzanfechtung braucht nicht gesondert erklärt zu werden. Der Rückgewähranspruch wird - von den Fällen des § 147 InsO abges e- hen - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 14, 19 f., BGHZ 171, 38) . Die Rückgewähransprüche sind jedoch nicht, wie vom Kläger beantragt, bereits mit dem Tag der Inso l- venzeröffnung, dem 30. April 2007, sondern erst mit dem Fo lgetag, dem 1. Mai 2007, zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt erst mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.; 17. September 2013 - 9 AZR 9/12 - Rn. 20) . Soweit die Zi n- sen zuzuspreche n sind, hat das im Rahmen des Versäumnisteilurteils zu g e- schehen. Das Schlussurteil umfasst die Abweisung des Zinsantrags für den 30. April 2007. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die En t- scheidung über die vorläufige Vollstreckba rkeit des Versäumnisteilurteils auf § 708 Nr. 2 ZPO. 26 27 - 10 - 6 AZR 465/12 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das Versäumnisteilurteil, mit dem der Klage teilweise stattgeg e- ben worden ist, steht dem Beklagte n der Einspruch zu. Der Einspruch muss durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim Bundesarbeitsgericht, Hugo - Preuß - Platz 1, 99084 Erfurt, von einem Rechtsanwalt oder einer Organisation iSv. § 11 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 ArbGG eingelegt werden. Die Organ isation muss durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt handeln (§ 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 ArbGG) . Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteil s, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruc h eingelegt werde, enthalten. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung des Versäumnisteilurteils in vol l- ständiger Fassung. Gegen das Schlussurteil, mit dem die Klage teilweise abgewiesen wo r- den ist, ist weder ein Recht sbehel f noch ein Rechtsmittel gegeben. Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak 28 29
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