Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2018 Sechster Senat - 6 AZR 506/17 - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 I. Arbeitsgericht Kassel - 8 Ca 48/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. August 2017 - 15 Sa 1135/16 - Entscheidungsstichwort e : Insolvenzanfechtung - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 506/17 15 Sa 1135/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2018 URTEIL Schneider, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeits gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2017 - 15 Sa 1135/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa r teien streiten darüber, ob der b eklagte Arbeitnehmer Arbeitsen t- gelt, welches er durch eine Forderungspfändung erlangt hat, an die Insolven z- masse zurückgewähren muss. Der Beklagte war Arbeitnehmer der R GmbH (im Folge n den Schuldn e- rin). Das A rbeitsgericht Kassel verurteilte die Schuldnerin mit Ve r säumnisurteil vom 7. Oktober 2014 - 3 Ca 316/14 - zur Zahlung ausstehender Entgeltford e- rungen iHv. 16.267,67 Euro brutto an den Beklagten. Auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels leitete der Bek lagte das Zwangsvollstr e ckungsverfahren ein, indem er am 7. November 2014 bezüglich einer Ford e rung der Schuldnerin gegenüber der H GmbH & Co. KG (im Fo l genden Drittschuldnerin) ein vor läuf i- ges Zahlungsverbot ausbrachte. Der en t sprechende Pfändu ngs - und Überwe i- sungsbeschluss wurde der Drittschuldn e rin am 12. November 2014 zugestellt. Gepfändet wurde laufendes Entgelt für logistische Dienstleistungen. Die Pfä n- dung umfasste die Vollstreckungskosten. Daraufhin leistete die Drit t schuldnerin an den Pr ozessbevollmächtigten des Beklagten am 18. November 2014 den titulierten Betrag von 16.267,67 Euro. Zudem erstattete die Drittschuldnerin die Gerichts - und Anwaltskosten iHv . 292, 27 Euro. Am 15. Dezember 2014 wurde n weitere Zustellkosten von 51,00 Euro beglichen. Insgesamt bezog der Beklagte von der Drittschuldnerin somit 16.610,94 Euro. 1 2 - 3 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 4 - Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge stellte eine Kranke n- kasse am 13. Januar 2015 beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 24. Februar 2015 beantragte auch der Geschäftsführer der Schuldnerin die Ve r- fahrens eröffnung. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 30. März 2015 das Insolven zverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Dabei wurden die infolge der beiden A n- träge geführten Verfahren verbunden. Mit ihrer Klage vom 24. Februar 2016, welche dem Beklagten am 27. Februar 2016 zu gestellt wurde , hat die Klägerin von dem Beklagten die Za h lung der von der Drittschuldnerin erhaltenen Summe von 16.610,94 Euro an die Insolvenzmasse begehrt. Die Leistungen der Drittschuldnerin seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Der Beklagte h abe innerhalb des maßge b- lichen Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag der Krankenka s- se die angefochtenen Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung und damit als inkongruente Leistungen erhalten. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Drittschuldnerin bereits zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte sei durch die Anfechtung nicht gegenüber anderen Glä u- bigern unzulässig benachteiligt worden. Sie habe gegenüber sämtlichen Glä u- bigern, die im Wege der Zwangsvollstreckung drei Monat e vor Insolvenzantra g- stellung noch Zahlungen erhalten haben, Anfechtung en vorgenommen . Dies e hätte n auch einen weiteren Arbeitnehmer betroffen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 16.610,94 Euro zz gl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzu n- gen einer Anfechtung wegen inkongruenter Deckung seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe au sweislich des in der Bundesratsdrucksache 495/15 wi e- r- heit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtung s- 3 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 5 - in deshalb vo r- liege, weil eine Befriedigung durch Zwangs vollstreckung erwirkt worden sei . Es sei zu berücksichtigen, dass er (der Beklagte) seine Forderung auf dem geset z- lich vorgesehenen Weg durchgesetzt habe. Eine Rückzahlung des verdienten Entgelts sei für ihn existenzbedrohend. Demgegenüber sei praktisch keine Gläubigerbenachteiligung zu verzeichnen, da die Rückzahlung des streitgege n- ständlichen Betrags angesichts einer Verschuldung der Schuldnerin in Höhe eines mehrstelligen Millionenbetrags bei der Be friedigung der Gläubiger nicht zu einer relevanten Erhöhung der Insolvenzquote führen würde. Letztlich werde er für die Durchsetzung seiner Forderungen ungerech t- fertigt sanktioniert. Die Klägerin mache vermeintliche Anfechtungsansprüche nur ihm gegenüber geltend. Hierdurch werde der arbeitsrechtliche Gleichb e- handlungsgrundsatz verletzt. Sämtliche Kolleginnen und Kollegen seien ohne zwangsweise Durchsetzung ihrer Ansprüche vergütet worden. Mit der Zwang s- vollstreckung habe er im Ergebnis nur seine Gleichbeh andlung erreicht. Von einer drohenden Insolvenz der Schuldnerin habe er keine Kenntnis gehabt. Durch eine Rückerstattung der streitbefangenen Entgeltforderungen werde er zudem doppelt benachteiligt, weil er für den fraglichen Zeitraum die Sozialversicher ungsabgaben, insbesondere die Krankenversicherung ei n- schließlich des Arbeitgeberanteils, selbst getragen habe. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten z u- rückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Beklagte unverändert die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage i st begründet. Der B e- klagte muss der Insolvenzmasse den von der Drittschuldnerin erhaltenen B e- 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 6 - trag von 16.610,94 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 143 Abs. 1 InsO z u- rückgewähren . 1. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden si nd und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshan d- lung, die einem Insolvenzgläubiger ein e Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. § 131 InsO regelt in Abgrenzung zu § 130 InsO Fälle sog. inkongruenter Deckung. 2. Gemäß § 141 InsO wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Die se Vorschrift konkretisiert den anfechtungsrechtlichen Begriff der Rechtshandlung und stellt klar, dass die ordnungsgemäße Beitreibung einer Forderung im Wege der zivi l- prozessualen Zwangsvollstreckung den Gläubiger nicht per se vor einer A n- fec h tung schützt . Bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands ist vielme hr auch die Befriedigung eines Gläubigers mittels Forderungspfändung anfechtbar. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind jedoch selbstständige Rechtshandlungen ( BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 46) . Für deren Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 InsO ist ohne Belang, dass sie nicht durch den Schuldner vorgenommen wurden. Dies setzt weder § 129 InsO noch § 131 Abs. 1 InsO voraus (vgl. KPB/ Ehricke InsO Stand November 20 0 8 § 129 Rn . 19) . 3. Durch die hier vorgenommene Pfändung und Überweisung einer Ford e- rung der Schuldnerin wurde eine Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. 12 13 14 - 6 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 7 - a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Inso l- venzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher B etrachtungsweise gün s- tiger gestaltet hätten ( BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 3 4 , BAGE 150, 22 ; BGH 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16 - Rn. 15 ) . b) Die Pfändung und Überweisung der Forderung, welche zu einer Za h- lung der Drittschuldnerin iHv. insgesam t 16.610,94 Euro geführt hat, hat die Aktivmasse in dieser Höhe verkürzt. Die Forderung der Schuldnerin konnte nac h ihrer Pfändung nicht mehr zug unsten der Insolvenzgläubiger eingezogen werden (§ 829 Abs. 1 ZPO) . Durch die Überweisung wurde der Beklagte ge mäß § 835 ZPO zur Verwertung der Forderung berechtigt. Der Umfang der daraus folgenden Gläubigerbenachteiligung bestimmt sich nach der Höhe der titulierten Entgeltforderung des Beklagten von 16.267,67 Euro und den Vollstreckung s- kosten, die ebenfalls dem Ve rmögen der Schuldnerin entzogen wurden . Der Beklagte schuldete die Kosten als Auftraggeber der Vollstreckung. Dafür hätte er von der Schuldnerin Ersatz nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangen kö n- nen. Von der Kostenlast, die ihn zunächst traf, wurde der Bekl agte zulasten der Masse befreit, denn die Drittschuldnerin hat ihm die Vollstreckungskosten unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung ersetzt (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 25) . c) Entgegen der Auffassung der Revision ist ohne Belang, in welchem Maß eine Rück gewähr des eingeklagten Betrags zu einer Verbesserung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen des Verteilungsverfahrens führt. Eine signifikante Erhöhung der Insolvenzquote ist keine gesetzliche V o- raussetzung für das Vorlieg en einer Gläubigerbenachteiligung. Sogar eine Masseunzulänglichkeit ist für die Anfechtung bedeutungslos (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 722/12 - Rn. 28) . 15 16 17 - 7 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 8 - 4. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind erfüllt. a) Die Pfändung und Überweisung der Forderung ermöglichte dem B e- klagten durch den Forderungseinzug eine Befriedigung (§ 835 ZPO) . Er ist de s- halb der Anfechtungsgegner, auch wenn die Leistung der Drittschuldnerin nicht an ihn, sondern an seine damaligen Prozessbevollmächtigten erfolgte ( vgl. hierzu BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 296/13 - Rn. 12 ; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 11 ) . b) Diese Befriedigung hatte er nicht in dieser Art zu beanspruchen. aa) beanspruche n, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der krit i- schen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat der Gläub i- ger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 f. ) . Eine inkongruente Deckung liegt sogar dann vor, wenn der Schuldner während der kritischen Zeit unter dem Druck unmitte lbar drohender Zwangsvollstreckung smaßnahmen leistet, um diese zu vermeiden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 953/12 - Rn. 14 mwN; BGH 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11 - Rn. 37, BGHZ 199, 344 ) . bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung legitimiert. Die vom Beklagten angeführte B undesratsdruck - sache 495/15 steht dem nicht entgegen. Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs ( BT - Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des E ntwu rfs der Bundesregierung vom 16. e- setzes zur Verbesse rung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der I n- ( BT - Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruent e Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein desweg en vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren 18 19 20 21 22 - 8 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 9 - Abwendung bewirkt worden war. Gläubiger, die lediglich von den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch gemacht hatten, sollten keine Anfec h- tung wegen In kongruenz mehr befürchten müssen. Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, w o- rauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen A n- spruch habe (BT - Drs. 18/7054 S. 17) . Diese geplanten Gesetzesänderungen sind jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebung s- verfahren in Kenntnis der Problematik vielmehr bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Dru ckzahlungen als kongruent anzusehen (BT - Drs. 16/3844 S. 11; BT - Drs. 18/11199 S. 10 f.; vgl. BAG 2 6. Oktober 2017 - 6 AZR 511/16 - Rn. 22 ; 20. September 2017 - 6 AZR 58/16 - Rn. 23, BAGE 160, 182) . cc) § 131 Abs . 1 Nr. 2 InsO verletzt in seiner Auslegung durch die höchs t- richterliche Rechtsprechung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 35 ; zu § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 27 ff. ) . Die bloße Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch die Klägerin stellt daher keine gleichheitswi d- rige Sanktion dar, welche der Beklagte nicht hinnehmen müsste. D ie Revision nimmt unter Bezug auf Arbeitnehmer, deren Entgeltansprüche ohne Zwang s- vollstreckung von dem Schuldner befriedi gt wurden, zu Unrecht an, Gläubiger, die ihren Anspruch erst durch Zwangsvollstreckung realisie ren ko nnten, würden ohne sachliche Rechtfertigung vom Gesetz schlechtergestellt als Gläubi ger, die der Schuldner in der Krise freiwillig befriedig t habe . Zwar un terliegen freiwillige Zahlungen des Schuldners in der Dreimonatsfrist und nach Stellen des Eröf f- nungsantrags nicht der Anfechtung nach § 130 InsO, wenn der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit bzw. dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den Um ständen darauf schließen musste. Dann - und nur dann - sind fre i- willige Zahlungen als kongruente Deckungen anfechtungsfrei. Die erleichterte Anfech tungsmöglichkeit des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber den Gläubigern, die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung e rlangen, ist jedoch sachlich gerech t- fertigt. Der Einsatz von bzw. die Drohung mit staatlichen Zwangsmitteln nimmt 23 - 9 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 10 - der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilli g- keit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch Zwangsvollstreckung oder die Drohung damit zur Leistung zwingen, liegt bei typisierender Betrachtung der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht mehr alle Gläubiger zu befriedigen vermag, sondern zahlungsunfähig und insolvenzreif ist. Ein Gläubiger, der staa t liche Zwangsmitte l einsetzt, ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers wen i- ger schutzwürdig als ein Gläubiger, an den der Schuldner noch freiwillig zahlt. Deswegen erleichtert § 131 InsO die Anfechtung im Vergleich zu § 130 InsO (vgl. allgemein zur geringeren Schutzwürdigkeit des Gläubigers bei inkongrue n- ten Deckungen BAG 21. November 2011 - 6 AZR 159/12 - Rn. 1 1 , BAGE 146, 323) . Der Erfahrung, dass viele Schuldner in der Krise geneigt sind, bestimmte, ihnen näherstehende Gläubiger bevorzugt zu bedienen, hat der Ge setzgeber mi t § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO in typisierender Weise ausre i- chend Rechnung getragen ( BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 722/12 - Rn. 24 ) . dd) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Geltendmachung der angefochtenen Zahlung auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz nicht entgegen. Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das ve r- langt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsau s- übung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. e ine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen be i bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug ( BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 31 ) . Die Klägerin hat hier keine eigene Ordnung geschaffen, sondern ledi g- lich das zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen differenzierende Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung umgesetzt. c) Die Pfändung und Überweisung der Forderung erfolgte innerhalb der F rist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 24 25 - 10 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 11 - aa) Die Vorschrift setzt voraus, dass die Handlung innerhalb des zweite n oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgeno m- men, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu d em Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfä n- dungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten. Wird eine Vorpfändu ng nach § 845 ZPO früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausg e- bracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 InsO zeitlich e r- fassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 InsO ( BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 46 ) . bb) Der Antrag der Krankenkasse auf Eröffnung des Ins olvenzverfahrens ging am 13. Januar 2015 beim Insolvenzgericht ein. Die Drei monatsfrist begann somit am 13. Oktober 2014 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Die maßgebliche Z u- ste l lung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin erfolgte am 1 2. November 2014 und damit innerhalb der Frist. Der spätere E i- genantrag des Geschäftsführers der Schuldnerin ändert daran nichts. Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige Inso l- venzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden ( BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 511/16 - Rn. 1 6 ; BGH 11. März 2010 - IX ZB 110/09 - Rn. 8 ) . Dies ist hier mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. März 2015 erfolgt. Das Insolvenzverfahren wurde damit (auch) auf Grundlage des Antrags der Krankenkasse eröffnet. d) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung der Forderung zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 InsO (vgl. hierzu BAG 20. Septem - ber 2017 - 6 AZR 58/16 - Rn. 28, BAGE 160, 182 ; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23, BA GE 139, 235) . Dies stellt die Revision nicht in Frage. e) Weitere Voraussetzungen stellt § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht auf. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und ggf. wann der Beklagte von einer Za h- 26 27 28 29 - 11 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 12 - lungsunfähigkeit der Schuldnerin oder einer Gläubigerbenachteiligung durch den Forderungseinzug wusste oder hätte wissen können. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat - anders als § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO - keinen subjektiven Ta t- bestand . 5. Der Beklagte hat die von der Drittschuldnerin e rlangten 16.610,94 Euro gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. a) Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss das zur Insolvenzmasse zurüc k- gewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weg gegeben oder aufgegeben ist . Maßgeblich für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist also grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde ( MüKo InsO/Kirc hhof 3. Aufl. § 143 Rn. 21 ; vgl. auch HK - InsO/Thole 9. Aufl. § 143 Rn. 1) . Die einzelne anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes selb st ständiges Rückgewährschuldverhältnis ( BGH 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03 - Rn. 11 ) . b) Bei einer Anfechtung von Entgeltzahlungen gegenüber einem Arbei t- nehmer des Schuldners wird daher grundsätzlich die Rückgewähr dessen g e- schuldet, was aus dem Vermögen des Schuldners infolge der angefochtenen Handlung an den Arbeitnehmer geflossen ist. Hierbei ist jedoch wie folgt z u u n- terscheiden: aa) Im Normalfall einer Entgeltleistung durch den Schuldner als Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nur den Nettolohn erhalten und muss daher nur diesen zurückzahlen ( BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 49 ) . Dies wird mittelbar durch die Begrenzung des Insolvenzgelds auf das Nettoentgelt best ä- tigt. Hat der Schuldner die Gesamtsozialversicherungsbeiträge noch abgeführt, kann in der Insolvenz des Schuldners diese Zahlung auch wegen der Arbei t- nehmeranteile als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle gegen über dieser angefochten werden ( BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 38; BGH 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15 - Rn. 26, BGHZ 210, 372; 7. April 2011 - IX ZR 118/10 - Rn. 3; 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - Rn. 15, BGHZ 183, 86; 30 31 32 33 - 12 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 13 - Uhlen bruck/ Ede/Hirte 14. Aufl. § 143 InsO Rn. 230; Froehner Anm. NZI 2014, 559, 564; aA KKW/ Roßbach 5. Aufl. § 28e SGB IV Rn. 5; KassKom m/ Wehrhahn 2018 § 28e SGB IV Rn. 17d ) . bb) Anders verhält es sich, wenn der Schuldner als Arbeitgeber - entgegen §§ 28g, 28h SGB IV bzw. § 38 EStG - weder den Arbeitnehmeranteil des G e- samtsozialversicherungsbeitrags noch die Einkommenssteuer abgeführt, so n- dern das Bruttoentgelt aufgrund einer angefochtenen Rechtshandlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Wegen der Maßgeb li chkeit des durch die ang e- fochte ne Rechtshandlung Erlangten hat der Arbeitnehmer in diesem Fall den erhaltenen Bruttobetrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn er in der Zwischenzeit seinen Sozialversicherungsbeitrag und/oder die Einkommenssteuer selbst abgeführt hat. Der Arbeitnehmer hat sich dann um die entsprechende Rückabwicklung bzw. Verrechnung nach den steuer - und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu bemühen. Sollten diese ke i- ne vollständige Erstattung ermöglichen, könnte dieses Gerechtigkeitsdefizit nicht durch das Arbeits - oder Insolvenzrecht , sondern allein durch das Steuer - bzw. Sozialversicherungsrecht behoben werden. cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch für den vorliegenden Fall, in welchem keine Zahlung durch d ie Schuldnerin erfolgte, sondern der Beklagte eine B e- friedigung seiner Bruttoentgeltansprüche nach einer Forderungspfändung durch die Leistung der Drittschuldnerin erreicht hat. Da von dem Bruttobetrag von der Drittschuldnerin weder Steuer - noch Sozialvers icherungsbei träge abgeführt we rden konnten , ist der Beklagte bezogen auf seine Entgeltansprüche so g e- stellt, als ob er den Bruttobetrag direkt von der Schuldnerin erhalten hätte. dd) Folglich hat er der Insolvenzmasse diesen Bruttobetrag sowie die Vol l- st reckungskosten zu erstatten. Wie dargestellt, ist die Pfändung und Überwe i- sung der Forderung die anfechtungsbegründende Rechtshandlung. Eine Rüc k- übertragung der Forderung ist jedoch wegen ihrer Erfüllung durch die Drit t- schuldnerin nicht mehr möglich. Die F orderung ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe der geleisteten Zahlungen erloschen. Der Beklagte hat demzufolge g e- 34 35 36 - 13 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 - 14 - mäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten . Dies ist der entsprechende Geldbetrag ( v gl. BGH 29. März 2012 - IX ZR 207/10 - Rn. 16 ; 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03 - Rn. 23; zu den unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung erstatteten Voll - streckungskosten vgl. : BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 25 ; BGH 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 - Rn. 21 ) . 6. Der Beklagte kann sich nicht auf eine Existenzgefährdung berufen. Eine solche hat er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem kommt eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei einer inkongrue n- ten Deckung von En tgeltrückständen nicht in Betracht. Der Beklagte hätte eine Absicherung seines Existenzminimums durch Sozialleistungen erreichen kö n- nen (vgl. BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 511/16 - Rn. 26 ff.) . 7. Der Beklagte schuldet eine Verzinsung des Rückgewähranspruc hs ab dem 31. März 2015 in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB) . Die zum 5. April 2017 in Kraft getretene Neufassung des § 143 InsO zwingt jedoch zu einer Differenzierung ( vgl. BGH 12. April 2018 - IX ZR 88/17 - Rn. 31 f. ) . a) Für die Zeit von der Insolvenzeröffnung am 30. März 2015 bis zum 4. April 2017 gilt § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF . Dies folgt aus Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO . Der Beklagte hat demnach die Rückgewähransprüche der Kl ä- gerin seit 31. März 2015 - dem Folgetag der Insolvenz eröffnung - mit fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzins en (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF iVm. § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) . § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. A ufgrund dieser Anknüpfung ist der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Die Regeln über Prozesszinsen sind anzuwenden. Der Rückgewähranspruch wird - von den Fä l- len des § 147 InsO abgesehen - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig . Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit ( BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 30 mwN) . 37 38 39 - 14 - 6 AZR 506/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR506.17.0 b) Ab dem 5. April 2017 ist auf den Zinsanspruch § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO) . Demnach ist e ine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die V o- raussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorlie gen. Die V o- raus setzungen des § 291 BGB lie gen hier vor. Die Klägerin hat den streitbefa n- genen Rückgewähran spruch bereits mit ihrer am 27. Februar 2016 zugestellten Klage geltend gemacht. Spelge Heinkel Krumbiegel Klapproth Steinbrück 40
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