Stand: 16.12.13 , 10:46 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 466/12 7 Sa 557/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2013 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 durch d en Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner und den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehre n- amtlichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Peter für Recht e rkannt: - 2 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2012 - 7 Sa 557/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsger icht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch des beklagten Insolvenzverwalters bezüglich Arbeitsvergütung, welche die Klägerin mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat. Die Klägerin war seit 1983 bei der Firma A GmbH + Co. KG (im Fo l- genden: Schuldnerin) als Einlegerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 13. September 1983 nimmt Bezug auf die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bay erischen Metal l- industrie . Die Schuldnerin leistete an die Klägerin zunächst keine Vergütung für die Monate November und Dezember 2006. Die Klägerin erhob deswegen Za h- lungsklagen. Bezüglich der Vergütung für November 2006 verpflichtete sich die Schuldneri n im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 16. Januar 2007 , an die Klägerin 2.321,65 Euro brutto entsprechend 1.024,29 Euro netto zuzü g- lich 40,00 Euro als vermögenswirksame Leistungen ( VWL ) zum 2. Februar 2007 zu bezahlen. Bezüglich der Vergütung für Dezember 2006 wurde am 9. Februar 2007 ein ähnlicher gerichtlicher Vergleich geschlossen. Darin wurde eine Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin iHv. 1.665,67 Euro brutto entspr e- chend 782,08 Euro netto zuzüglich 40,00 Euro VWL zum 23. Februar 2007 ve r- einbart. Die Klägerin betrieb aus beiden Vergleichen die Zwangsvollstreckung im Wege der Forderungspfändung. Das Konto der Schuldnerin wurde am 1 2 3 - 3 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 4 - 2. März 2007 iHv. 1.121,07 Euro und am 19. März 2007 iHv. 870,61 Euro, dh. mit insgesamt 1.991,68 Euro belastet. Nach Darstellung des Beklagten lagen den Zahlungen Vorpfändungen vom 21. Februar 2007 und 12 . März 2007 g e- genüber dem k ontoführenden Kreditinstitut zug runde. Am 10. Mai 2007 beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Eröf fnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Juli 2007 wurde an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 kün digte der Beklagte das Arbeitsve r- hältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2007. Unter dem 23. April 2010 machte der Beklagte die Rück zahlung der für November und Dezember 2006 geleisteten Vergütung wegen Insolvenzanfec h- tung geltend. Die Klägerin lehnte di es e ab und erhob eine Klage mit dem B e- gehr festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Rüc k- zahlung habe. Daraufhin erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Rückzahlung der abgebuchten 1.991,68 Euro zuzüglich Zin sen zu verurteilen. In der Folge nahm die Klägerin ihren Klageantrag zurück. Folglich streiten die Parteien nur noch im Rahmen der Widerklage. Der Beklagte hat zu deren Begründung angeführt, dass es sich bei den für November und Dezember 2006 erfolgten Ve rgütungszahlungen um inko n- gruente Deckungen iSd. § 131 Abs. 1 InsO handle, da diese im Wege der Zwangsvollstreckung erbracht wurden. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung und d es zeitlichen Ablaufs erfüllt. Sowohl z u den Zeitpunkt en der Zustellung en der Zahlungsverb o- te an die Drittschuldnerin als auch zu den Zeitpunkt en der Leistungen an die Klägerin sei die Schuldne rin zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte hat daher im Wege der Widerklage beantrag t , d ie Klägerin zu verurteilen , an den Beklagten als Inso l- venzverwalter über das Vermögen der A GmbH + Co. KG 1.991,68 Euro zuzüglich Zinsen hieraus i Hv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2007 zu za h- len. 4 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 5 - Die Klägerin hat ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage damit b e- gründet, dass der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht b e- stehe. § 131 InsO sei nicht anwendbar, da es sich bei den Lohnzahlungen um Bargeschäft e gemäß § 142 InsO gehandelt habe. Es sei auch kei ne Benachte i- ligung von Insolvenzgläubigern gegeben, da im vorliegenden Verfahren Mass e- unzulänglichkeit bestehe. Im Übrigen liege keine inkongruente Deckung vor. Unstreitig hätten ihr die für November und Dezember 2006 geleisteten Loh n- za h lungen zugestanden. Der auf eine Geldzahlung gerichtete Lohnanspruch sei mit Geld erfüllt worden, auch wenn die Zahlungen im Rahmen von Zwangsvol l- streckungsmaßnahmen erfolgt seien . Das Vertrauen in die Bestandskraft staa t- licher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei besonders sch utzwürdig. Die A n- fechtbarkeit von Leistungen im Rahmen von Zwangsv ollstreckungsverfahren stünde im Widerspruch zu den Regelungen der Insolvenzordnung, welche die Zwangsvollstreckung vor und nach der Verfahrenseröffnung betreffen (§§ 88, 89, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) . Zudem sei die Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen. Es habe sich allenfalls um Zahlungsstocku n- gen ge handelt. Etwaige Rückforderungsansprüche seien außerdem nach den Vorgaben des Manteltarifvertrag s für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall - und Elektroindustrie verfallen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist erfasse auch den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters. Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Land esarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagebegehren weiter. 9 10 - 5 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Lan desarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Rückforderungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO einer tariflichen Ausschlussfrist unterfällt. Ferner hat das Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer inkongruenten Deckung iSd. § 131 Abs. 1 InsO verneint. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ob der in Betracht kommende Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegt, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das La n- desarbeitsgericht hat diesbezüglich keine hinreichenden Feststellungen getro f- fen. Die Sache war folglich zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht wegen Versäumung einer tarifvertraglichen Au s- schlussfrist verfallen. Es fehlt an der entsprechenden Regelungsmacht der T a- rifvertragsparteien. 1. Das Landesarbeitsgericht geht von der Anwendbarkeit des jeweils gü l- tigen Ma nteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall - und Elektroindustrie aus. Hiergegen hat der Beklagte keine Rüge erhoben. In B e- tracht kommt die Anwendung von § 28 Ziff. 3 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b des Ma n- teltarifvertrags für die gewerblichen A rbeitnehmer der bayerischen Metall - und Elektro indust rie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002. tlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist ist eine Geltendmachung grundsät z- lich ausgeschlossen. 11 12 13 - 6 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 7 - 2 . Nach dem Wortlaut des Tarifvertrag s könnte der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch von der tariflichen Ausschlussfristenregelung erfasst sein . Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich nach typischem Tari f- a) s- schlussklausel sind grundsätzlich alle denkbaren Ansprüc he, die mit dem A r- beitsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. Es kommt nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhäl t- nis aufweist. Bereits im deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Denn es wird nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche abgestellt. E r- forderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den A n- spruch bildet. Unter die Verfallklausel fallen demnach alle Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zw i- schen Arbeitgeber und Arbeitnehme r ihren Entstehungsgrund haben (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 45 , 46 zu dem gesetzlichen Sch a- densersatzanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ) . Auf die materiell - rechtliche A n- spruchsgrundlage kommt es nicht an (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39; 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - R n. 19) . Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs - und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 41, BAGE 1 22, 304) . b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich nach dem tariflichen Wortlaut auch bei dem Rückforderungsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO um einen §§ 129 ff. InsO geregelten Insolvenzanfechtungsrechts. Was durch die anfech t- bare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzma s- se zurückgewährt werden. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe 14 15 16 - 7 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 8 - des Bundes hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für A r- beitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bezüglich eines streitigen Anspruchs des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung von Arbeitsvergütung e röffnet ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handelt (GmS - OGB 27. September 2010 - GmS - OGB 1/09 - Rn. 10 ff., BGHZ 187, 105) . Der Anspruch sei auf die Rüc k- abwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Die En t- scheidung des Gemeinsamen Senats hat sich zwar lediglich mit der Frage des Rechtswegs befasst. Die in diesem Rahmen aufgezeigte enge Verknüpfung des Rückforderungsanspruchs mit dem Arbeitsverhältnis gilt aber auch bezüglich t- sprechend formulierten Ausschlussfristenregelung. Der Umstand, dass es sich bei § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO um einen gesetzlichen Anspruch handelt, steht einer solchen Einordung nicht entgegen. Wie dar ge legt, un terfallen auch g e- setzliche Schuldverhältnisse und deliktische Ansprüche grundsätzlich einer en t- sprechend formulierten Ausschlussfristenregelung. 3. Der insolvenzre chtliche Rückforderungsanspruch unterfällt tariflichen Ausschlussfristen dennoch nicht. Er steht außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen in ihren Betätigungen zur Fö r- derung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen. Der den Koalitionen überla s- sene Teil der hierfür erforderlichen Regelun gen bezieht sich auf solche Mat e- rien, die sie in eigener Verantwortung zu ordnen vermögen. Dazu gehören vor allem das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen, wie etwa Arbeits - und Urlaubszeiten, sowie nach Maßgabe von Herkommen und Ü blichkeit weitere Bereiche des Arbeitsverhältnisses, außerdem darauf bez o- gene soziale Leistungen und Einrichtungen ( BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C I 1 der Gründe , BVerfGE 94, 26 8). Innerhalb des Zuständigkeit s- bereichs der Koalitionen gewährt A rt. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Nach Art. 74 Abs. 1 17 18 - 8 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 9 - Nr. 12 GG bleibt der Gesetzgeber befugt, das Arbeitsrecht zu regeln ( BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 29 , BAGE 132, 344 ) . Tarifno rmen sind Teil der Rechtsordnung und dürfen nicht gegen vo r- rangiges Recht verstoßen. Vorrangig ist jedes staatliche zwingende Recht, da ihm höherer Rang zukommt als den Tarifverträgen (BAG 26. September 1984 - 4 AZR 343/83 - BAGE 46, 394; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 509; vgl . auch Däubler/Schiek TVG 3. Aufl. Einleitung Rn. 309) . Überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenzen der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis, so ist die Rechtsnorm unwirksam. Reicht das höherrangige Recht allerdings nicht so weit wie der Tarifvertrag, sind die Rechtsnormen des Tarifvertrags nur insoweit unwi rksam, wie sie dem höherrangigen Recht widersprechen (ErfK/Franzen 13. Aufl. § 1 TVG Rn. 52 mwN) . b) Bezüglich der Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den inso l- venzrechtlichen Rückforderungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass dieser Anspruch des Insolvenzverwalters keiner tarifvertra g- lichen Ausschlussfrist unterfällt. Gemäß § 1 Abs. 1 TVG erstreckt sich die no r- mative Regelungsmac ht der Tarifvertragsparteien nur auf den Inhalt, den A b- schluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnisse n sowie die Ordnung b e- trieblicher und betriebsverfassungsrec htlicher Fragen. Die §§ 129 ff. InsO b e- gründen demgegenüber ein gesetzliches Schuldverhältn is ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes Arbeitsverhältnis oder ein früheres A r- beitsverhältnis zum Insolvenzschuldner. Ein derartiges gesetzliches Schuldve r- hältnis steht außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien (BAG 19. November 2003 - 10 AZR 110/03 - zu B II 3 der Gründe , BAGE 108, 367) . An dieser Rechtsprechung ist auch nach der zur Rechtswegfrage e r- gangenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 ( - GmS - OGB 1/0 9 - BGHZ 187, 105) festzuhalten (aA Söhl ArbRAktuell 2012, 409; Nungeßer NZI 2012, 704, 707) . begründeter Ansprüche eine Frist für die Geltendmachung regeln können (so Bandt e FS Beuthien S. 40 1 , 406) . Dies gilt aber nicht, wenn der Gesetzgeber 19 20 21 - 9 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 10 - ein mit Ausschlussfristen unvereinbares, in sich geschlossenes Regelungssy s- tem vorgegeben hat, welches den Besonderheiten der Materie Rechnung trägt und wegen des Ziels der abschließend en Gesamtregelung zwingenden Chara k- ter aufweist. So hat das Bundesarbeitsgericht bezüglich der Geltendmachung von Konkursforderungen bereits entschieden, dass hierfür ein besonderes Ve r- fahren (§§ 138 ff. KO) vorgesehen sei und tarifliche Ausschlussfristen mit di e- sen gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar s eien . Solche Tarifbestimmu n- gen verstoßen gegen zwingendes Gesetzesrecht ( vgl. BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 588/82 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 47, 343; 12. Juni 2002 - 10 AZR 199/01 - zu II 1 d aa der Gründe ) . Gleiches gilt für die Regelu n- gen bezüglich der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO. Das Anfec h- tungsrecht ist ein Institut des einheitl ichen Insolvenzverfahrens. Bei S chaffung der Insolvenzordnung ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Anfe chtung s- recht seine Zwecke bislang nur unvollkommen erfüllte. Der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen stünden praktische Schwierigkeiten entgegen, die d a- zu geführt hätten, dass vom Anfechtungsrecht nur in geringem Umfang G e- brauch gemacht werde (BT - Drucks . 12/3803 S. 56) . Die Durchsetzbarkeit des Anfechtungsanspruchs sollte dadurch erleichtert werden, dass die Ausschlus s- frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO zu einer Verjährungsfrist umgestaltet wurde (BT - Drucks. 12/2443 S. 156, 157) . Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner En t- scheidung vom 19. November 2003 ( - 10 AZR 110/03 - zu B II 3 der Gründe , BAGE 108, 367) bereits darauf hingewiesen, dass § 41 Abs. 1 KO tariflichen Ausschlussfristen vorging und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber dara n etwas ändern wollte, indem er mit § 146 InsO zu einer Ve r- jährungsfrist überging. Dies ist unverändert zutreffend (Ries ZInsO 2012, 1751, 1752) . Die Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen würde entgegen der A b- sicht des Gesetzgebers die Ausübung des A nfechtungsrechts erschweren und wäre gleichsam ein Fremdkörper im reformierten Anfechtungsrecht. Die inso l- venzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht, in welches die Tarifvertragsparteien auch nicht indirekt eingreifen dürfen. Die Verjährun gsreg e- lung des § 146 InsO normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des A n- fechtungsrechts (ebenso Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl . § 146 InsO Rn. 1; Mü nc h- - 10 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 11 - Ko mm InsO/Kirchhof 3 . Aufl. § 146 Rn. 5; Froehner NZI 2012, 833, 834; Humberg NZI 2013 , 733, 735; Sti ller ZInsO 2012, 869, 872; Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 146 Rn. 6 ). II. Die Revision rügt auch begründet eine Verletzung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stellen im W e- ge der Zwangsvollstreckung beigetriebene B eträge inkongruente Deckungen dar. 1. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger bena chteiligen. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshan d- lung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn d ie Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. § 131 InsO regelt in Abgrenzung zu § 130 InsO Fälle sog . inkongruenter Deckung. 2. Der Gläub beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der krit i- schen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts un d des Bundesgerichtshofs hat te der Glä u- biger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte a) Der das Insolvenzverfahren beherrschende Gleichbehandlungsgrun d- satz verdrängt das Prio ritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung bereits in dem durch die §§ 130 bis 132 InsO besonders geschützten Zeitraum. Dieses dem Zweck des Insolvenzverfahrens im Einklang ste henden Ergebnissen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch die Aussicht besteht, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners zu befriedigen. Zwar wird der 22 23 24 25 - 11 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 12 - Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger in der Unternehmenskrise auch dann durchbroche n, wenn der Schuldner innerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder nach dem Eröffnungsantrag freiwillig zahlt und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag w e- der Kenntnis hatte noch aus den Umständen auf e ine solche schließen musste. In diesem Fall darf der Gläubiger die Leistung behalten, während andere Glä u- biger mit ihren ebenfalls fälligen Forderungen leer ausgehen. Die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 InsO rechtfertigt s ich jedoch daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in A n- spruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Za h- lung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unz u- reichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt. In der Unternehmenskrise soll eine U n- gleichbehandlung der Gläubiger nicht meh r durch den Einsatz von oder die Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden. Der Einsatz dieser Mittel nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Drohung mit der Zwangsvollstreckung zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht za hlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht insolvenzfest ( BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 16 ; 31. Augu st 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 16; vgl. auch BGH 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - zu II 1 a der Gründe , BGHZ 136, 309; 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05 - Rn. 15; 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09 - Rn. 8 ; 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10 - Rn. 6 ; 24. Mai 2012 - IX ZR 96/11 - Rn. 2) . b) Diese Rechtsprechung, wonach die in der kritischen Zeit durch (Dr o- hung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung a uch dann eine inkongruente Deckung i Sv. § 131 Abs. 1 InsO darstellt, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder vom Eröffnungsantrag hatte, ist durch den Gesetzgeber legitimiert. Dies hat der Dritte Senat des Bundesa r- beitsgerichts mit Blick auf die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren bereits eingehend begründet ( BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 22 f.; vgl. 26 - 12 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 13 - Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundes tags, BT - Drucks. 16/3844 S. 11 ) . c) Die da rgestellte Rechtsprechung ist in der Literatur überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. Mü nch Ko mm InsO/ Kayser 3 . Aufl. § 131 Rn. 26; Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 131 Rn. 9; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 20; Huber in Graf - Schlicker InsO 3. Aufl. § 131 Rn. 8, 9) . 3. Die Kritik der Klägerin und des Landesarbeitsgerichts überzeugt nicht. a) Soweit das Landesarbeitsgericht eine Entwertung des Zwangsvollstr e- ckungsverfahrens annimmt, übersieht es, dass der Grundsatz der gleichmäß i- gen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 Alt. 1 InsO ) notwendig voraussetzt, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem das die Einzelzwangsvollstreckung beher r- schende Prioritätsprinzip, wie es zB in § 804 Abs. 3 ZPO Ausdruck findet, z u- rückzutreten hat. Es ist also zu bestimmen, wie lange der Staat seine Zwang s- mittel zur Verfügung stellt, um Sicherungen und Befriedigungen zu ermöglichen, die einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entgegenstehen (vgl. BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 26) . Letztlich ist das Interesse eines ei n- zelnen Gläubigers an der Durchsetzung seines Anspruchs ins Verhältnis zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu setzen. Der Gesetzgeber hat mit § 141 InsO dabei klargestellt, dass die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass d ie Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Soweit die Klägerin und das Landesarbeitsgericht davon ausgehen, dass nach A b- n soll , verkennen sie, dass der Gesetzgeber der Zwangsvollstreckung im Fall eines ( späteren ) Insolvenzverfahrens diesen Ste l- lenwert für den definierten Zeitraum der Krise gerade nicht beigemessen hat. b) Dies zeigen auch die Regelungen in § 88 InsO und § 89 Abs. 1 InsO. Die darges tellte Rechtsprechung steht hierzu nicht im Widerspruch. aa) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstr e- 27 28 29 30 31 - 13 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 14 - ckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehöre nden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens gemäß § 88 InsO unwirksam. Diese sog. Rückschlagsperre ergänzt nach ihrer Funktion das Recht der Insolvenzanfechtung ( Breitenbücher in Graf - Schlicker InsO 3. Au fl. § 88 Rn. 1) . Der Gesetzgeber hat sich für eine Kombination von Anfechtung und Rückschlagsperre entschieden. Die Rückschlagsperre bedeutet eine verfa h- rensmäßige Erleichterung, die sich insbesondere im Verfahren ohne Insolven z- verwalter auswirkt (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S . 137) . Ohne dass die anfec h- tungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, verhindert die Vorschrift, dass sich einzelne Gläubiger in dem besonders kritischen Zeitraum vor Verfa h- renseröffnung noch Vorzugsrechte durch Zwangsvollstrec kungsmaßnahmen verschaf fen. Zudem eröffnet sie die Möglichkeit, bei sanierungsfähigen Unte r- nehmen das durch Zwangsvollstreckungen blockierte Vermögen freizubeko m- men (Uhlenbruck/Uhlenbruck 13. Aufl. § 88 InsO Rn. 1) . Die dargestellte Rech t- sprechung zum Anfe chtungsrecht greift in die Funktion des § 88 InsO nicht ein. bb) Das in § 89 Abs. 1 InsO bestimmte Vollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens sichert die vorhandene Masse und die Befried i- gung der Insolvenzgläubiger nach den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber hat das Insolvenzanfechtungsrecht die Aufgabe, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzuste l- len, dass bestimmte, als ungerechtfertigt gewertete Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden (Kreft in HK - InsO 6. Aufl. § 129 Rn. 1 mwN) . Die §§ 129 ff. InsO und das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO weisen u n- terschiedliche, aufeinander abgestimmte Regelungsgegenstände auf. In diese Systematik wird durch die Annahme einer inkongruenten Deckung bei Leistu n- gen aufgrund Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen. c ) Der Hinweis der Klägerin auf § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO führt nicht weiter. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvol l- streckung gegen den S chuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Hierbei handelt es sich gemäß 32 33 34 - 14 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 15 - § 21 Abs. 1 InsO allerdings um vorläufige Maßnahmen zur Verhütung einer den Gläubigern nachteiligen Veränderung in der Verm ögenslage des Schuldners vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Trifft das Insolvenzgericht eine solche Maßnahme, erfolgt keine Zwangsvol l- streckung. Dann stellt sich die hier streitige Problematik nicht. Unterbindet das Gericht die Zwangsvollstreckung nicht, gelten die bereits dargestellten Reg e- lungen. Bis zum Eingreifen des Vollstreckungsverbots gemäß § 89 InsO sind Zwangsvollstreckungen zulässig. Sie können aber gemäß § 88 InsO unwirksam oder gemäß §§ 129 ff. InsO anfe chtbar sein (§ 141 InsO ) . d) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Wie bereits dargestellt, erfordert der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefri e- digung die Bestimmung eines Zeitpunkts, zu dem das die Einzelzwangsvollstr e- ckung beherrschende Prioritätsprinzip zurückzutreten hat. Mit der erleichterten Anfechtbarkeit werden zudem im Zeitpunkt materieller Insolvenz, die an sich eine Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erfordert, aus der Vollstrec kungsmöglichkeit resultierende Sondervorteile bese i- tigt (BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 26) . III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei den in der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistungen der Schuldnerin um sog. Bargeschäfte gemäß § 142 InsO handeln würde und die dann allein in Betracht kommenden Voraussetzu n- gen des § 133 Abs. 1 InsO nicht gegeben wären. Dies i st aber nicht der Fall. Es liegen kein e Bargeschäft e vor, da es sich um inkongruente Deckungen handelt. a) Der Ausnahmeregelung des § 142 InsO liegt der wirtschaftliche G e- sichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, pra k- tisch vom Geschäftsverke hr ausgeschlossen würde, wenn selbst die von ihm abgeschlossenen wertäquivalenten Bargeschäfte der Anfechtung unterlägen. Ein Bargeschäft ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer Ve r- einbar ung mit dem Anfechtungsgegner im engen zeitlichen Zusam menhang mit 35 36 37 38 - 15 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 16 - seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGH 23. September 2010 - IX ZR 212/09 - Rn. 24; vgl. auch 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe , BGHZ 150, 122) . Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt nach der Rechtsprechung des Senats grun d- sätzlich ein Bargeschäft vor ( vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17, BAGE 139, 235) . Dies setzt allerdings voraus, das s kein Fall inkongruenter D e- ckung gemäß § 131 Abs. 1 InsO vorliegt. Ein Bargeschäft setzt eine Vereinb a- rung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner über die beiderseits zu e r- bringenden Leis tungen voraus, die im Fall einer inkongruenten Deckung - einer Lei stung, die so nicht geschuldet war (§ 131 Abs. 1 InsO) - gerade fehlt (st. Rspr. des BGH 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05 - Rn. 10; 8. März 2007 - IX ZR 127/05 - Rn. 22; 7. Mai 2009 - IX ZR 140/08 - Rn. 13; 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - Rn. 29; 20. Januar 2 011 - IX ZR 58/10 - Rn. 18) . b) Im vorliegenden Fall erfolgte , wie dargestellt, eine inkongruente D e- ckung iSv. § 131 Abs. 1 InsO. Folglich liegt kein Bargeschäft gemäß § 142 InsO und damit keine Beschränkung auf den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO vor. 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht als richtig, weil die allein in Betracht kommende Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO aus anderen Gründen nicht möglich ist. a) Eine Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach dem Pa r- teivortrag allerdings nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass der Klägerin als Gläubigerin zur Zeit der vorgenommenen Handlung en bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung ist vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Die Inkongruenz der Deckung kann zwar ein gemäß § 286 ZPO zu berücksic h- tigendes Bew eisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung sein, wenn er wusste, das s sich der Schuldner in e i- ner finanziell beengten Lage befand (BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu II 2 b bb (3) der Gründe , BGHZ 157, 242) . Im vorliegenden Fall hat der I n- 39 40 41 - 16 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 17 - solvenzverwalter zu den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedoch keinen Vortrag erbracht. b) Ob die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt sind, kann der Senat mangels hinreichender Feststellunge n nicht selbst entscheiden. Fol g- lich ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. aa) Die gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung kann trotz Masseunzulänglichkeit gegeben sein (BGH 28. Februa r 2008 - IX ZR 213/06 - Rn. 13 f.) . bb) Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nach dem Vortrag der Parteien wohl erf üllt. (1) § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Erfasst werden auch Rechtshandlungen Dritter gegen den Schuldner, dies ergibt sich für Zwangsvolls treckungsmaßnahmen schon aus § 141 InsO ( vgl. Huber in Graf - Schlicker InsO 3. Aufl. § 129 Rn. 11 ) . Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtl i- chen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgeda nken zum Au s- druck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste ( BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu II 2 de r Gründe , BGHZ 157, 350 ) , die Rechtshandlung also die Glä u- bigerbenachteiligung bewirkt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits zur Konkursanfechtung entschi e- den, dass die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschu ldner andererseits selbstständige Rechtshandlu n- gen sind ( BGH 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - zu II 2 der Gründe ) . Die Pfä n- dung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit 42 43 44 45 46 - 17 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 - 18 - ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten ( vgl. BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - Rn. 10; 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 1 a der Gründe , BGHZ 16 2, 143 ) . Wird eine Vorpfändung nach § 845 ZPO früher als drei Monat e vor Eingang des Insolvenzantrags ausg e- bracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 InsO zeitlich e r- fassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 InsO ( vgl. BGH 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - Rn. 12 ff., BGHZ 167, 11 ) . Eine Vorpfä n- dung hat keine Absonderungskraft gemäß § 50 Abs. 1 InsO ( Mü nch Ko mm InsO/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 66a). (2) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 10. Mai 2007 beim Insolvenzgericht ein. Die Dreimonatsfrist begann somit am 10. Februar 2007 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO ) . Wie dargestellt, kommt es nicht auf die Zeitpunkte der Belastung des Kontos der Schuldnerin, dh. der Zahlung, an. Maßgeblich ist die Zustellung der jeweiligen Pfändungsbeschlüsse an den Drittschuldner. Bei einer K ontenpfä n- dung ist das kontoführende Kreditinstitut der Drittschuldner bezüglich des Gu t- habens des Schuldners. Es bleibt mangels Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts unklar, zu welchen Zeitpunkten die Zustellungen hier erfolgten. Die Zahlung für den Mon at Dezember 2006 war nach dem gerichtlichen Vergleich aber erst zum 23. Februar 2007 zur Zahlung fällig, das Zwangsvollstreckung s- verfahren kann folglich erst innerhalb der Dreimonatsfrist eingeleitet worden sein. Die Zahlung für den November 2006 war hinge gen bereits zum 2. Februar 2007 fällig. Theoretisch hätte ein Pfändungsbeschluss noch vor dem 10. Februar 2007 erwirkt und zugestellt werden können. Der Beklagte hat aber unwidersprochen behauptet, dass sogar die Vorpfändungen innerhalb der let z- ten drei Mo nate vor dem Inso lvenzantrag ausgebracht wurden. Hierfür spr e- chen auch die Angaben in den Kontoauszügen der Schuldnerin, wonach die Zahlungen in Erledigung von Pfändungen vom 12. März 2007 und 21. Februar 2007 erfolgten. Folglich müssen die nachfolgenden H auptpfändungen erst recht nach Beginn der Dreimonatsfrist erfolgt sein. 47 48 - 18 - 6 AZR 466/12 Stand: 16.12.13 , 10:46 cc) Das Landesarbeitsgericht wird dennoch zu klären haben, wann die Pfändungsbeschlüsse zugestellt wurden. Es wird ferner prüfen müssen , ob die Schuldnerin zur Zeit der Handlung, dh. bei Zustellung der Pfändungsbeschlü s- se, bereits zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 InsO war (vgl. zu den Vorausse t- zungen BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235) . Der Senat kann dies nicht beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat - au s seiner Sicht konsequent - weder zum maßgeblichen Zeitpunkt noch zur Zahlungsunf ä- higkeit Feststellungen im Urteil getroffen und auch keine Bezugnahme gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG vorgenommen. Auch dem Sitzungsprotokoll sind ke i- ne diesbezüglichen Angaben zu entnehmen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Fischermeier Gallner Krumbiegel Augat Cl. Peter 49
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