Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Sechster Senat - 6 AZR 538/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 11. Dezember 2013 - 7 Ca 4365/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. April 2014 - 8 Sa 39/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten Bestimmung en : InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 133 Leits atz : Entgeltzahlungen sind kongruent und darum nicht nach § 131 InsO a n- fechtbar, wenn sie in für das Arbeitsverhältnis üblicher Weise über das Geschäftskonto des Arbeitgebers erfolgen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelt. Hinweis des Senats: Füh rende Entscheidung zu einer (teilweisen) Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 538 /14 8 Sa 39 /1 4 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 2. Oktober 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 2 . Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehr enamtl i- chen Richter Koch und Geyer für Recht erkannt : - 2 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- sche n Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 - 8 Sa 39/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung des von einem Konto des Sohnes des späteren Schuldners gezahlten Arbeitsentgelts im Wege der Inso l- venzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 18. Februar 2009 am 22. April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des U (Schuldner), der bereits im Jahr 2005 die eidesstattliche Versich e rung abg e- geben hatte. Der Schuldner betrieb in den Jahren 2008 und 2009 ein Bauei n- zelunternehmen und bes chäftigte dafür seit dem 1. Januar 2008 den Beklagten. Dieser war als Buchhalter tätig, nahm allerdings keine Kontierungen vor, so n- dern erfasste lediglich Daten für das Steuerbüro des Schuldners. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wickelte der Schuldner seinen geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Bankkonto seines Sohnes M ab. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Ver fügung gestellt hatte. Der Schuldner zog eigene Forderungen auf dieses Konto ein, indem er seine Ku n den seit Einric h- tung des Kontos anwies, Zahlungen auf dieses Konto zu leisten, und beglich hiervon auch seine eigenen Verbindlichkeiten. Der Sohn des Schuld ners nutzte das Konto selbst nicht. Er erhielt weder Kontoauszüge noch holte er solche ab noch nahm er irgendwelche Verfügungen über das Konto vor. Vielmehr wurden über dieses Konto ausschließlich Umsätze für den Schuldner abgewickelt. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 4 - Der Beklagte erhiel t von dem Konto des Sohn e s des Schuldners am 4. Dezember 2008, am 12. Januar 2009 und am 5. Februar 2009 insgesamt 1.897,00 Euro gezahlt. Dabei handelte es sich jeweils um das Entgelt für den der Zahlung vorhergehenden Monat. Die Entgeltzahlungen waren sei t Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Schuldner und Beklagtem über das Konto des Sohnes erfolgt . D em Beklagten war bekannt, dass die Zahlungen von e i- nem Konto des Sohn e s des Schuldners erfolgten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitbe fangenen Zahlu n- gen seien iSv. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 133 InsO anfechtbar erlangt. Dadurch, dass ihm sein Sohn die Daten für das Online b anking zur Verfügung gestellt habe, sei der Schuldner bevollmächtigt worden, über die Guthaben auf diesem Konto zu gunsten seiner Gläubiger zu verfügen. Dadurch sei zugleich seine Forderung auf Auszahlung der Kontogutschriften gegen seinen Sohn e r- loschen . Der Schuldner sei deshalb jeweils einerseits Anweisender, andere r- seits (als bevollmächtigter Vertreter seines Sohnes als Kontoinhaber) Empfä n- ger der Zahlungsanweisung gewesen. Damit liege eine inkongruente Direktza h- lung vor. Ohnehin seien Zahlungen über das Konto eines Dritten inkongruent . Ob eine Leistung verkehrsüblich sei, müsse losgelöst vom Einzelfall nach al l- gemeiner Verkehrsanschauung bewertet werden. E s fehle jeder Hinweis dafür, dass der Beklagte mit dem Schuldner vereinbart habe, die Zahlungen über das Konto des Sohnes zu leisten. Leistungen würden nicht dadurch kongruent, dass sie über einen längeren Zei traum inkongruent erbracht würden . Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei bereits vor dem 1. November 2008 wegen Verbindlichkeiten von mehr als 3.000.000,00 Euro zahlungsunfähig gewesen. Die Inkongruenz sei ein starkes Beweisanzeichen sowohl für den von § 133 InsO vorausg e setzten Gläubigerbenachteiligungsvo r- satz des Schuldners als auch für die diesbezügliche Kenntnis des Beklagten. Der Beklagte habe als Buchhalter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners g e- kannt. 4 5 6 - 4 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt, de n Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.897,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, be i den Zahlungen habe es sich um Bargeschäfte gehandelt. Es se i- en keine Zahlungen durch einen Dritten erfolgt. Vielmehr habe der Schuldner allein über das Konto verfügt, so dass eine Leistung des Schuldners selbst vo r- liege. Die Vorsatzanfechtung scheitere a n der fehlenden Gläubigerbenachteil i- gung und an den fehlenden subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestands. Die Zahlungen seien aus seiner Sicht völlig unauffällig gewesen, so dass er keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners habe haben müsse n. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zu Recht erkannt, dass die Klage unbegründet ist. 1. Die am 5. Februar 2009 sowie am 4. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 erfolgten Entgeltzahlungen sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Landesarbeitsger icht hat im Ergebnis erfolgten, zu beanspruchen hatte . Sie wurden vom Schuldner als Arbeitgeber selbst erbracht und erfolgten in der vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an übliche n Weise über das Konto des Sohn e s des Schuldners. Dieses Konto war aufgrund einer stillschweigend getroffenen dreiseitigen Abrede das Geschäft s- konto des Schuldners, über das er seine Zahlungen einschließlich der ang e- fochtenen Entgeltzahlungen regelhaft abw ickelte. Diese Zahlungen waren de s- 7 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 6 - halb nicht inkongruent, auch wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelte (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 18; im Ergebnis ebenso Oberhofer jurisPR - ArbR 9/2015 Anm. 4 zu C) . a) Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des A n- spruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Für die Beurte i- lung, ob dies der Fall ist, kommt es allein darauf an, ob die konkrete Deckung s- handlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht (BAG 13. N o- vember 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 14, 27) . Das setzt die rechtlich genaue B e- stimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15, BAGE 146, 323) . En t- gegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kommt es für die Feststellung der Kongruenz oder Inkongruenz von Entgeltzahlungen allerdings nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch darauf hat, dass die Zahlung gerade über das Konto erfolgt, über das das Entgelt geflossen i st. Anderenfalls wären mit Ausnahme der wenigen Fälle, in denen ein Konto des Arbeitgebers vereinbart ist, von dem das Entgelt zu zahlen ist, alle Entgeltzahlungen inko n- gruent und damit in der Krise unter den erle ichterten Voraussetzungen des § 131 InsO an fechtbar. b) Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom üblichen Erfüllungsweg. Weist der Schuldner einen Dritten a n, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbri n- gen, ist eine solche Direktzahlung deshalb im Allgemeinen dem Empfänger g e- genüber als inkongruente Deckung anfechtbar (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323 ) . c) All erdings ist - entgegen der Annahme des Klägers - nicht jede Entgel t- zahlung, die über das Konto eines Dritten erfolgt, inkongruent. Liegt ihr eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist sie i n der Regel kongruent ( vgl. 12 13 14 - 6 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 7 - BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14, BAGE 146, 323 ) . Ob eine Entgeltzahlung inkongruent ist, bestimmt sich nämlich nicht nach de r Za h- l ungs weise oder der Erfüllungsart, die sind (insoweit unklar Oberhofer jurisPR - ArbR 9/2015 Anm. 4 zu C) . Maßgeblich ist vielmehr allein , was die Parteien tatsächlich vereinbart haben und ob eine Abweichung von dieser für das konkrete Arbeitsverhältnis vereinbarten Erfü l- lungsart oder Zahl ungs weise vorliegt. Erst wenn das der Fall ist, kommt es d a- rauf an, ob die Abweichung nach der Verkehrssitte oder den Handelsbräuchen gering ist. Ist das der Fall, ist die Befriedigung ungeachtet der Abweichung ko n- gruent. Ist die Abweichung dagegen mehr als geringfügig, liegt eine inkongrue n- te Deckung vor. Diesen Unterschied berücksichtigt der Kläger bei seiner Arg u- mentation nicht. d ) Nach diesen Maßstäben waren d ie streitbefangenen Zahlungen ko n- gruent. aa ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nutzte der Schul d- ner das nicht erst zeitnah vor der Insolvenz einger ichtete Konto seines So h- nes - offenkundig ausschließlich im Wege des Onlinebanking - allein. Er legte dieses Konto im Geschäftsverkehr offen, indem er seine Kunden seit Einric h- tung des Kontos an wies , Zahlungen auf dieses zu leisten , und zog so eigene Forde rungen, die aus der Geschäftstätigkeit des von ihm betriebenen Bauei n- zel unternehmens resultierten, darauf ein. Er beglich allein aus diesen Guthaben seine aus der Geschäftstätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der S chuldner daneben zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Geschäftstätigkeit in den Jahren 2008 und 2009 , die zu den angefochtenen Entgeltzahlungen führte, noch andere Geschäftskonten unterhielt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Schuldner seinen gesamten gesc häftlichen Za h- lungsverkehr seit Beginn seiner der vorliegenden Anfechtung zugrunde liege n- den Geschäftstätigkeit in den Jahren 2008 und 2009 über dieses Konto abw i- ckelte. Sein Sohn nahm auf dieses Konto keinerlei Zugriff . Dieser erhielt nicht einmal Auszüge über die auf diesem Konto erfolgten Bewegungen. Ob und welche Zahlungsflüsse über dieses Konto erfolgten, entzog sich damit seinem 15 16 - 7 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 8 - Wissen und Einfluss. Er war an den darüber fließenden Zahlungen - über die Einrichtung des Kontos hinaus - nicht mehr beteil igt. Die se Zahlungen erfolgten vielmehr ausschließlich auf Veranlassung des Schuldners und allein in dessen Interesse sowie aus dessen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs erwirtscha f- teten Einkünften , ohne dass da für jeweils oder jemals eine Weisung des So h- nes als Kontoinhaber vorlag. Darin liegt der r- (dazu Spiekermann NZI 2014, 1030, 1033) , bei dem der Schuldner nur (einzelne) Zahlungseingänge auf das Konto einer ihm nah e- stehenden Person umleitet, von dem dann Auszahlungen an einzelne Gläubiger erfolgen . ( 1 ) Durch diese Handhabung wurde das auf den Namen des Sohnes ei n- gerichtete Konto zwar nicht zu einem sog. Fremdkonto, bei dem die Einlagefo r- derung dem Schuldner als Kontoinhaber zugestanden hätte, währen d sein Sohn lediglich verfügungsberechtigt gewesen wäre (vgl. BGH 12. Oktober 1987 - II ZR 98 /87 - zu II 2 der Gründe) . Kontoinhaber ist, wer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem für die Bank erkennbaren Willen desj e- nigen, der das K onto eröffnet, in Rechtsbeziehungen zu der Bank treten soll. Wird dabei der Wille, dass das Konto als Geschäftskonto eines Dritten dienen soll, für die Bank nicht erkennbar, ist dieser Wille für die Bestimmung des Ko n- toinhabers unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die Bank nach Vertragsschluss erkennen kann und erkennt, dass über das Konto tatsächlich und ausschließlich Zahlungen für einen Dritten abgewickelt werden. Für die Bestimmung des Ko n- toinhabers sind grundsätzlich nur solche Umstände bedeutsam, die zur Zeit des Vertragsschlusses, dh. der Kontoeröffnung, vorliegen (BGH 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 124, 298) . ( 2 ) Ungeachtet der danach bestehenden formalen Kontoinhaberschaft se i- nes Sohnes war das Konto jedoch wirtschaftl ich allein dem Schuldner zugeor d- net, der über dieses Konto alle seinen Geschäftsbetrieb betreffenden Zahlung s- vorgänge fließen ließ. Im Ergebnis trafen der Schuldner und sein Sohn die A b- rede, dass letzterer ein Konto auf seinen Namen einrichtet e , das er dem Schuldner zur ausschließlichen Nutzung für d essen Geschäftsbetrieb überließ 17 18 - 8 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 9 - und das dieser als Geschäftskonto nutzen sollte. Dadurch, dass dem Beklagten bekannt war, dass die Entgeltz ahlungen über ein Konto des Sohnes des Schuldners erfolgten, erklärte er sich - stillschweigend - mit einer derartigen Handhabung einverstanden, so dass letztlich eine dreiseitige Abrede vorlag, das Konto des Sohnes als Konto des Arbeitgebers zu nutzen, über das die En t- geltzahlungen regelhaft erfolgen sollten. ( 3 ) Diese dreiseitige Abrede hat der Kläger nicht angefochten. Anfec h- tungsgründe sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. Durch die Abwicklung aller Zahlungsvorgänge seines Geschäftsbetriebs über das Konto seines So h- nes entzog der Schuldner - anders als beim Verschieben von Beträgen auf das Konto einer nahestehenden Person (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 23) - seinen Gläubigern nicht gezielt noch liquide Geldmittel . Diese konnten den Auszahlungsanspruch gegen den Sohn als Kont oinhaber pfänden (vgl. BGH 4. Ju l i 2007 - VII ZB 15/07 - Rn. 9; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 33 Stichwort: Kontoguthaben - Kontoleihe) . In Betracht kam auch eine Kl a- ge auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Sohn (vgl. Gerhardt FS Lüke 1997 S. 121, 130 ff.) . Der Schuldner ließ die über das Konto seines Sohnes fließenden Gelder auch nicht zielgerichtet bestimmten Gläubigern bzw. Gläubigergruppen zukommen. Er nutzte dieses Konto vielmehr vom Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, aus de r der angefochtene Entgelta n- spruch resultiert, als (einziges) Geschäftskonto. bb) Nach diesen Gesamtumständen fehlte es nicht nur an anfechtbaren Rechtshandlungen des Sohnes (vgl. dazu BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 16) , sondern an jeglicher E inschaltung des Sohnes, die die ang e- fochtenen Entgeltzahlungen als Direktzahlungen eines Dritten qualifizieren könnte. Insbesondere lagen die vom Kläger konstruierten wechselseitigen We i- sungen des Schuldners und seines Sohnes , durch die die Verbindlichkeit en des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern und damit zugleich die seines So h- nes gegenüber ihm beglichen worden wären, nicht vor . Es gab keine anfec h- tungsrechtlich beachtlichen Zahlungsanweisungen an den und von dem Schuldner, sondern nur dessen eigenver antwortliche Verfügungen über das ihm 19 20 - 9 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 10 - von seinem Sohn für seine Geschäftstätigkeit dauerhaft eingerichtete Konto. Die Entgeltforderungen des Beklagten wurden nicht durch den Sohn des Schuldners als Dritte n auf Weisung des Schuldners aus eigenen oder fremde n Mitteln von seinem eigenen Konto erfüllt (zu dieser zur Inkongruenz führenden Fallgestaltung vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 15 ff.; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 11) . Sie wurden vom Schuldner als A r- beitgeber selbst von seinem Geschäftskonto aus den von ihm im Rahmen se i- nes Geschäftsbetriebs erwirtschafteten Mitteln und in der für das konkrete A r- beitsverhältnis üblichen Weise erbracht. Das führt zur Kongruenz der Entgel t- zahlungen (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte 14. Aufl. § 131 InsO Rn. 57) . cc ) Darauf, ob eine etwaige Änderungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten insolvenzfest wäre (vgl. dazu BAG 21. Nove m- ber 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 1 7 . Juli 2014 - I X ZR 240/13 - Rn. 18) , kommt es nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat durch Einsichtnahme in die Kontoauszüge des Beklagten im Termin zur mündl i- chen Verhandlung vom 10. April 2014 festgestellt, dass bereits die erste En t- geltzahlung über das Konto des Sohn e s des Schuldners erfolgt ist. Gegen di e- se auch in den Entscheidungsgründen mögliche Feststellung (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 63, BAGE 147, 1 7 2) erhebt die Revision keine Rügen. Diese ergeben sich auch nicht aus der Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde. Zwar genügt es für die Erhebung einer Verfa h- rensrüge im Revisionsverfahren, auf eine im Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren erhobe ne Gehörsrüge zu verweisen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 37, BAGE 140, 64) . Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, so n- dern in der Revisionsbegründung ausdrücklich ausgeführt, es werde (lediglich) die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die abschließende Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ist deshalb dahin zu verstehen, dass damit nur die Divergenzrüge in Be zug genommen werden sollte. Es ist daher unerheblich, dass selbst bei einer Bezugnahme die Verfahrensrüge auch nicht ordnungsgemäß ausgeführt wäre. 21 - 10 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 11 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine A n- fechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ausscheidet, weil die angefocht e- nen Zahlungen dem Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO unterliegen. Es hat zwar nicht festgestellt, auf welche Entgeltansprüche die angefochtenen Zahlu n- gen erfolgt sind. Der Beklagte hat jedoch in der Revisionserwiderung vorgetr a- gen, dass es sich jeweils um das Entgelt des der Zahlung vorhergehenden M o- nats handelte . Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit liegt sowohl nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235) als auch nach der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 34, 37, BGHZ 202, 59) ein Bargeschäft vor, so dass es auf die zwischen den zuständigen Senaten dieser Bundesg e- richte insoweit bestehenden untersch iedlichen Auffassungen über den Begriff des Bargeschäfts vorliegend nicht ankommt. 3. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch die Vorau s- setzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO verneint. a ) Das Landesarbeitsgericht hat - ohne dies a llerdings ausdrücklich au s- z u führen - seiner Entscheidung zu Recht die Annahme zugrunde gelegt, dass die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Rechtshandlung des Schuldners vorlag, obwohl die streitbefangenen Zahlungen über ein Konto seines Sohnes erfolgt en. Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der Vornahme der Übe r- weisung von dem Konto seines Sohnes, das er, wie ausgeführt, als Geschäft s- konto nutzte, zur Erfüllung der Entgeltforderung des Beklagten. b ) Der Kläger hat jedoch bereits den von § 133 Ab s. 1 Satz 1 InsO gefo r- derten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht dargelegt. Er hat sich darauf beschränkt, auf die von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie die von ihm angenommene Inkongruenz der angefochtenen Zahlungen zu verweisen. Er hat dabei die Anforderungen, die sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 89, BAGE 147, 1 7 2) als auch der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 44, BGHZ 20 2, 59) an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einem wie hier vorliegenden barg e- 22 23 24 25 - 11 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 - 12 - schäftsähnlichen Leistungsaustausch zu stellen sind, nicht berücksichtigt. E r- folgt die Entgeltzahlung im Wege des bargeschäftsähnlichen Leistungsausta u- sches, erschöpft sich der Wille des Schuldners in der Regel auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestand und ihm diese bekannt war, darin, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung seines U n- ternehmens unentbehrliche Arbeits leistung des Arbeitnehmers zu erbringen, so dass ihm eine mögliche mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerb e- nachteiligung nicht bewusst geworden ist. Zur Darlegung des von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO geforderten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes muss der Inso l- venzverwalter deshalb konkrete Umstände vortragen, die den Schluss zula s- sen, dass der Schuldner ausnahmsweise doch im Bewusstsein der Gläubige r- benachteiligung gehandelt hat. Daran fehlt es. c) Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Darleg ung der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zusätzlich verlangten Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass seine Behauptung zutrifft, der Beklagte habe als Buchhalt er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Selbst in di e- sem Fall geht der Arbeitnehmer bei einer pünktlichen Entgeltzahlung i n der R e- gel davon aus, dass er nur bekommen hat, was ihm zusteht, die Unterne h- men s fortführung erfolgversprechend war und de shalb die Zahlung keine Glä u- bigerbenachteiligung zur Folge hatte (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 63 f f . , Rn. 97, BAGE 147, 1 7 2) . Umstände, die im vorliegenden Fall auf eine abweichende Kenntnislage schließen ließen, hat der Kläger nicht vor getragen. 26 - 12 - 6 AZR 538 /14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR538.14.0 II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (vgl. BAG 11. März 2015 - 10 AZB 101/14 - Rn. 9) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Der ehrenamtliche Richter Koch ist wegen Aussche i- den s aus dem Amt verhi n- dert, seine Unterschrift be i- zufügen. Fischermeier M. Geyer 27
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