Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 13. März 2014 - 4 Ca 4363/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juli 2014 - 8 Sa 170/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten Bestimmung en : InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 133 Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 538/14 - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 758 /14 8 Sa 170 /1 4 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 2. Oktober 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbei tsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 2 . Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- ch en Richter Koch und Geyer für Recht erkannt : - 2 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2014 - 8 Sa 170/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung des von einem Konto des Sohnes des späteren Schuldners gezahlten Arbeitsentgelts im Wege der Inso l- venzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 18. Februar 2009 am 22. Apr il 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des U (Schuldner), der bereits im Jahr 2005 die eidesstattliche Versich e rung abg e- geben hatte. Der Schuldner betrieb in den Jahren 2008 und 2009 ein Bauei n- zelunternehmen und beschäftigte dafür den Beklagten. D ieser ist nu n mehr Rentner und bezieht eine monatliche Rente von 772,97 Euro. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wickelte der Schuldner seinen geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Bankkonto seines Sohnes M ab. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Schuldner zog eigene Forderungen auf dieses Konto ein, indem er seine Ku n den seit Einric h- tung des Kontos anwies, Zahlungen auf dieses Konto zu leisten, und beglich hiervon auch seine eigenen Verbindlichkeiten. Der Sohn des Schuldners nutzte das Konto selbst nicht. Er erhielt weder Kontoauszüge noch holte er solche ab noch nahm er irgendwelche Verfügungen über das Konto vor. Vielmehr wurd en über dieses Konto ausschließlich Umsätze für den Schuldner abgewickelt. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 4 - Der Beklagte erhielt von dem Konto des Sohn e s des Schuldners am 4. Dezember 2008, am 12. Januar 2009 und am 5. Februar 2009 insgesamt 3.264,35 Euro gezahlt. Dabei handelte es sich jeweils um das Entgelt für den der Zahlung vorhergehenden Monat. Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts war für den Beklagten anhand von Kontoauszügen erkennbar, dass die Zahlungen von einem Konto des Sohn e s des Schuldners erfolgten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitbefangenen Zahlu n- gen seien iSv. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und § 133 InsO anfechtbar erlangt. Dadurch, dass ihm sein Sohn die Daten für das Online b anking zur Verfügung gestellt habe, sei der Schu ldner bevollmächtigt worden, über die Guthaben auf diesem Konto zugunsten seiner Gläubiger zu verfügen. Dadurch sei zugleich seine Forderung auf Auszahlung der Kontogutschriften gegen seinen Sohn e r- loschen. Der Schuldner sei deshalb jeweils einerseits Anwe isender, andere r- seits (als bevollmächtigter Vertreter seines Sohnes als Kontoinhaber) Empfä n- ger der Zahlungsanweisung gewesen. Aus den Bankkontoauszügen des B e- klagten lasse sich nicht ersehen, dass er bereits vor den streitbefangenen Za h- lungen Überweisunge n vom Konto des Sohnes des Schuldners erhalten habe. Der Beklagte behaupte auch nicht, dass er eine Vereinbarung über den gewäh l- ten Zahlungsweg mit dem Schuldner getroffen habe. Damit liege eine inkongr u- ente Direktzahlung vor. Ohnehin seien Zahlungen über das Konto eines Dritten inkongruent, wobei es keine Rolle spiele, ob eine einmal erteilte Vollmacht vo r- liege oder laufend Vollmachten erteilt würden. Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei bereits vor dem 1. November 2008 wegen Verbindlichkeiten von mehr als 3.000.000,00 Euro zahlungsunfähig gewesen. Es liege auf der Hand, dass er durch die Nutzung des Bankkontos seines Sohnes dieses Konto dem Gläubigerzugriff habe en t- ziehen wollen . Die Inkongruenz sei ein starkes Beweisanzeichen sowohl für den von § 133 InsO vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch für die diesbezügliche Kenntnis des Beklagten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.264,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr ozen t- 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 5 - punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. 1. Der Beklagte rügt zwar zu Recht, dass in der Revisionsbegründung selbst keine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen En t- scheidung erfolgt ist (vgl. zu den diesbezüglichen A nforderungen BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16) . Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt jedoch die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, sofern diese den Anforderungen de s § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 A bs. 3 Satz 1 ZPO entspricht und die Bezugnahme innerhalb der Zweimonatsfrist des § 72a Abs. 6 Satz 3 iVm. § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfolgt (vgl. BAG 8. Mai 2008 - 1 ABR 56/06 - Rn. 6, BAGE 126, 339) . Das ist hier der Fall. In der von ihm fristgerecht in Be zug genommenen Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Kläger substantiiert ausgeführt, dass und inwieweit das Landesarbeitsgericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen sei , weil es die Inkongruenz im Hinblick auf die Schu tzwürdigkeit und die subjektiven Vorstellungen des Beklagten bestimmt ha b e. 2. Der Beklagte rügt auch zu Unrecht, dass der Revision das Recht s- schutzinteresse fehle. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass ein Rechtsmittel n icht ohne ein sachliches Bedürfnis eing e- legt wird. Darum ist das Rechtsmittel nur dann ausnahmsweise mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig , wenn der vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittelweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wir d 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 6 - (BAG 24. September 201 5 - 6 AZR 497/14 - Rn. 13) . Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. II. Die Revision ist u nbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das für jede, auch für die Leistungsklage, erfo r- derliche Rechtsschutzinteresse ist entgegen der Auffassung des Beklagten u n- geachtet der aktuell angesichts der geringen Höhe der Renteneinkünfte des Beklagten zweifelhaften Vollstreckungsaussichten nach einem obsiegenden Urteil gegeben. a) Dem Rechtsuche nden kann nur unter ganz besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn eine Klage obje k- tiv schlechthin sinnlos ist, weil der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das ist hier nicht der Fall. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt daraus, dass der obsi e- gende Kläger einen Titel erhält, der seine etwaigen Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für die nächsten 30 Jahre vor der Verjährung bewahrt. Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass er in dieser Zeit Gelegenheit findet, aus dem Titel erfolgreich zu vollstrecken (vgl. BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 326/62 - zu III der Gründe; BGH 14. August 2013 - I ZB 76/10 - Rn. 10 ) . b) Für das Rechtsschutzinteresse nicht von Bedeutung ist, ob und nach welchen Maßstäben der Insolvenzverwalter den Insolvenzgläubigern nach § 60 InsO haftet, we nn er einen Anfechtungsprozess führt, bei dem wegen der wi r t- schaftlichen Situation des Arbeitnehmers von vornherein klar ist, dass unter normalen Umständen eine Vollstreckung zur Masse auch bei Obsiegen des Insolvenzverwalters nicht zu erwarten ist, oder wenn dies während des Verfa h- rens deutlich wird und gleichwo hl weitere Prozesskosten veranlasst werden (vgl. zur Haftung des Insolvenzverwalters für das schuldhafte Führen eines aussichtslosen Prozesses und der bei der Abwägung der Erfolgsaussicht der Klage erforderlichen Berücksichtigung auch der Vollstreckungsaus sicht Bork ZIP 2005, 1120, 1121 f.; vgl. für den umgekehrten Fall der Haftung des Inso l- 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 7 - venzverwalters für das Unterlassen eines Anfechtungsprozesses LG Krefeld 6. Februar 2014 - 3 O 271/13 - Rn. 18 mwN) . 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das hat das La ndesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. a) Die am 5. Februar 2009 sowie am 4. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 erfolgten Entgeltzahlungen sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis erfolgten, zu beanspruchen hatte . Sie wurden vom Schuldner als Arbeitgeber selbst erbracht und erfolgten in der vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an üblichen Wei se über das Konto des Sohn e s des Schuldners. Dieses Konto war aufgrund einer stillschweigend getroffenen dreiseitigen Abrede das Geschäft s- konto des Schuldners, über das er seine Zahlungen einschließlich der ang e- fochtenen Entgeltzahlungen regelhaft abwickel te. Diese Zahlungen waren de s- halb nicht inkongruent, auch wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelte (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 18; im Ergebnis ebenso Oberhofer jurisPR - ArbR 9/2015 Anm. 4 zu C) . a a) Inko ngruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des A n- spruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Für die Beurte i- lung, ob dies der Fall ist, kommt es allein darauf an, ob die konkrete Deckung s- handlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht (BAG 13. Nove mber 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 14, 27) . Das setzt die rechtlich g e- naue Bestimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15, BAGE 146, 323) . Entgegen der vom Kläger vertretenen Ans icht kommt es für die Festste l- lung der Kongruenz oder Inkongruenz von Entgeltzahlungen allerdings nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch darauf hat, dass die Zahlung gerade über das Konto erfolgt, über das das Entgelt geflossen ist. A n- 16 17 18 - 7 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 8 - derenfalls wären mit Ausnahme der wenigen Fälle, in denen ein Konto des A r- beitgebers vereinbart ist, von dem das Entgelt zu zahlen ist, alle Entgeltzahlu n- gen inkongruent und damit in der Krise unter den erle ichterten Voraussetzu n- gen des § 131 InsO anfech tbar. b b) Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom üblichen Erfüllungsweg. Weist der Schuldner einen Dritten an, d ie geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbri n- gen, ist eine solche Direktzahlung deshalb im Allgemeinen dem Empfänger g e- genüber als inkongruente Deckung anfechtbar (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323 ) . c c) Allerdings ist - entgegen der Annahme des Klägers - nicht jede Entgel t- zahlung, die über das Konto eines Dritten erfolgt, inkongruent. Liegt ihr eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist sie i n der Regel kongruent ( vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14, BAGE 146, 323 ) . Ob eine Entgeltzahlung inkongruent ist, bestimmt sich nämlich nicht nach de r Za h- l ungs weise oder der Erfüllungsart, die sind (insoweit unklar Oberhofer jurisPR - ArbR 9/2015 Anm. 4 zu C) . Maßgeblich ist vielmehr allein , was die Parteien tatsächlich vereinbart haben und ob eine Abweichung von dieser für das konkrete Arbeitsverhältnis vereinbarten Erfü l- lungsart oder Zahl ungs weise vorliegt. Erst wenn das der Fall ist, kommt es d a- rauf an, ob die Abweichung nach der Verkehrssitte oder den Handelsbräuchen gering ist. Ist das der Fall, ist die Befriedigung ungeachtet der Abweichung ko n- gruent. Ist die Abweichung dagegen mehr als geringfügig, liegt eine inkongrue n- te Deckung vor. d d ) Nach diesen Maßstäben waren d ie streitbefangenen Zahlungen ko n- gruent. (1 ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nutzte der Schul d- ner das nicht erst zeitnah vor der Insolvenz eingerichtete Konto seines So h- nes - offenkundig ausschließlich im Wege des Onli nebanking - allein. Er legte 19 20 21 22 - 8 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 9 - dieses Konto im Geschäftsverkehr offen, indem er seine Kunden seit Einric h- tung des Kontos an wies , Zahlungen auf dieses zu leisten , und zog so eigene Forderungen, die aus der Geschäftstätigkeit des von ihm betriebenen Bauei n- zel u nternehmens resultierten, darauf ein. Er beglich allein aus diesen Guthaben seine aus der Geschäftstätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der Schuldner daneben zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Geschäftstätigkeit in de n Jahren 2008 und 2009 , die zu den angefochtenen Entgeltzahlungen führte, noch andere Geschäftskonten unterhielt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Schuldner seinen gesamten geschäftlichen Za h- lungsverkehr seit Beginn seiner der vorliegenden Anfechtung zugrunde liege n- den Geschäftstätigkeit in den Jahren 2008 und 2009 über dieses Konto abw i- ckelte. Sein Sohn nahm auf dieses Konto keinerlei Zugriff . Dieser erhielt nicht einmal Auszüge über die auf diesem Konto erfolgten Bewegungen. Ob und welche Zahlungsfl üsse über dieses Konto erfolgten, entzog sich damit seinem Wissen und Einfluss. Er war an den darüber fließenden Zahlungen - über die Einrichtung des Kontos hinaus - nicht mehr beteiligt. Die se Zahlungen erfolgten vielmehr ausschließlich auf Veranlassung des Schuldners und allein in dessen Interesse sowie aus dessen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs erwirtscha f- teten Einkünften , ohne dass da für jeweils oder jemals eine Weisung des So h- nes als Kontoinhaber vorlag. Darin liegt r- (dazu Spiekermann NZI 2014, 1030, 1033) , bei dem der Schuldner nur (einzelne) Zahlungseingänge auf das Konto einer ihm nah e- stehenden Person umleitet, von dem dann Auszahlungen an einzelne Gläubiger erfolgen. ( a ) Durch diese Handhabung wurde das auf den Namen des Sohnes ei n- gerichtete Konto zwar nicht zu einem sog. Fremdkonto, bei dem die Einlagefo r- derung dem Schuldner als Kontoinhaber zugestanden hätte, während sein Sohn lediglich verfügungsberechtig t gewesen wäre (vgl. BGH 12. Oktober 1987 - II ZR 98 /87 - zu II 2 der Gründe) . Kontoinhaber ist, wer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem für die Bank erkennbaren Willen desj e- nigen, der das Konto eröffnet, in Rechtsbeziehungen zu de r Bank treten soll. Wird dabei der Wille, dass das Konto als Geschäftskonto eines Dritten dienen 23 - 9 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 10 - soll, für die Bank nicht erkennbar, ist dieser Wille für die Bestimmung des Ko n- toinhabers unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die Bank nach Vertragsschluss e rkennen kann und erkennt, dass über das Konto tatsächlich und ausschließlich Zahlungen für einen Dritten abgewickelt werden. Für die Bestimmung des Ko n- toinhabers sind grundsätzlich nur solche Umstände bedeutsam, die zur Zeit des Vertragsschlusses, dh. der Kontoeröffnung, vorliegen (BGH 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 124, 298) . ( b ) Ungeachtet der danach bestehenden formalen Kontoinhaberschaft se i- nes Sohnes war das Konto jedoch wirtschaftlich allein dem Schuldner zugeor d- net, der über dieses Konto alle seinen Geschäftsbetrieb betreffenden Zahlung s- vorgänge fließen ließ. Im Ergebnis trafen der Schuldner und sein Sohn die A b- rede, dass letzterer ein Konto auf seinen Namen einrichtet e , das er dem Schuldner zur ausschließlichen Nutzung f ür de ssen Geschäftsbetrieb überließ und das dieser als Geschäftskonto nutzen sollte. Dadurch, dass die Zahlungen für den Beklagten erkennbar über ein Konto des Sohnes des Schuldners erfol g- ten, erklärte er sich - stillschweigend - mit einer derartigen Handh abung einve r- standen, so dass letztlich eine dreiseitige Abrede vorlag, das Konto des Sohnes als Konto des Arbeitgebers zu nutzen, über das die Entgeltzahlungen regelhaft erfolgen sollten. (c ) Diese dreiseitige Abrede hat der Kläger nicht angefochten. Anfec h- tungsgründe sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. Durch die Abwicklung aller Zahlungsvorgänge seines Geschäftsbetriebs über das Konto seines So h- nes entzog der Schuldner - anders als beim Verschieben vo n Beträgen auf das Konto einer nahestehenden Person (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 23) - seinen Gläubigern nicht gezielt noch liquide Geldmittel . Diese konnten den Auszahlungsanspruch gegen den Sohn als Kontoinhaber pfänden (vgl. BGH 4. J u l i 2007 - VII ZB 15/07 - Rn. 9; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 33 Stichwort: Kontoguthaben - Kontoleihe) . In Betracht kam auch eine Kl a- ge auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Sohn (vgl. Gerhardt FS Lüke 1997 S. 121, 130 ff.) . Der Schuldner ließ die über das Konto seines Sohnes fließenden Gelder auch nicht zielgerichtet bestimmten Gläubigern bzw. 24 25 - 10 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 11 - Gläubigergruppen zukommen. Er nutzte dieses Konto vielmehr offen vom Zei t- punkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, aus der der angefochtene Entge l- tanspruch resultiert, als (einziges) Geschäftskonto. (2) Nach diesen Gesamtumständen fehlte es nicht nur an anfechtbaren Rechtshandlungen des Sohnes (vgl. dazu BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 16) , sondern an jeglicher Einschaltung des Sohnes, d ie die ang e- fochtenen Entgeltzahlungen als Direktzahlungen eines Dritten qualifizieren könnte. Insbesondere lagen die vom Kläger konstruierten wechselseitigen We i- sungen des Schuldners und seines Sohnes , durch die die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüb er seinen Gläubigern und damit zugleich die seines So h- n e s gegenüber ihm beglichen worden wären, nicht vor . Es gab keine anfec h- tungsrechtlich beachtlichen Zahlungsanweisungen an den und von dem Schuldner, sondern nur dessen eigenverantwortliche Verfügungen über das ihm von seinem Sohn für seine Geschäftstätigkeit dauerhaft eingerichtete Konto. Die Entgeltforderungen des Beklagten wurden nicht durch den Sohn des Schuldners als Dritte n auf Weisung des Schuldners aus eigenen oder fremden Mitteln von seinem eige nen Konto erfüllt (zu dieser zur Inkongruenz führenden Fallgestaltung vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 15 ff.; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 11) . Sie wurden vom Schuldner als A r- beitgeber selbst von seinem Geschäftskonto aus den v on ihm im Rahmen se i- nes Geschäftsbetriebs erwirtschafteten Mitteln und in der für das konkrete A r- beitsverhältnis üblichen Weise erbracht. Das führt zur Kongruenz der Entgel t- zahlungen (vgl. Uhlenbruck/Ede/Hirte 14. Aufl. § 131 InsO Rn. 57) . (3 ) Darauf, ob eine etwaige Änderungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten insolvenzfest wäre (vgl. dazu BAG 21. Nove m- ber 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 1 7 . Juli 2014 - I X ZR 240/13 - Rn. 18) , kommt es nicht an. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, aus den Auszügen des Beklagten lasse sich nicht ersehen, dass er - der Beklagte - bereits vor den streitbefangenen Zahlungen Überweisungen vom Konto des Sohn e s des Schuldners erhalten habe, und der Beklagte b e- haupte nic ht, dass er eine dementsprechende Zahlungsvereinbarung getroffen 26 27 - 11 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 12 - habe. Dies genügt zur Erfüllung der den Insolvenzverwalter für das Vorliegen einer Inkongruenz treffenden Darlegungslast nicht. Insoweit bestand auch keine sekundäre Darlegungslast des Beklag ten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er seine Informationsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft hat , insbesondere von seinem Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 InsO gegenüber dem Schul d- ner Gebrauch gemacht hat (vgl. BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145 /13 - Rn. 29 f.) . Angesichts des Umstands, dass der Kläger nicht behauptet, geschweige denn dargelegt hat, dass der Schuldner während des Arbeitsve r- hältnisses überhaupt ein anderes Konto als das, über das die streitbefangenen Zahlungen geflossen sind, nutz t e , ist nicht einmal nachvollziehbar, von we l- chem anderen Konto des Schuldners frühere Entgeltforderungen des Beklagten beglichen worden sein sollten. b) Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine A n- fechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ausscheidet, weil die angefocht e- nen Zahlungen dem Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO unterliegen. a a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, auf welche Entgeltansprüche die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind. Der Senat kan n insoweit jedoch den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Vortrag des Klägers zugrunde legen, wonach die Zahlungen jeweils auf das Entgelt des vorherigen Monats erfolgten. Damit liegt sowohl nach Auffassung des Bunde s- arbeitsgerichts (BAG 6. Oktobe r 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235) als auch nach der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 34, 37, BGHZ 202, 59) ein Bargeschäft vor, so dass es auf die zwischen den zuständigen Senaten dieser Bundesgerichte insoweit bestehe n- den unterschiedlichen Auffassungen über den Begriff des Bargeschäfts vorli e- gend nicht ankommt. b b) Darüber hinaus fehlt jede Darlegung des Klägers dazu, inwieweit der Beklagte im Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlungen die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erforderliche Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners besaß. 28 29 30 - 12 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 - 13 - c) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch die Vorau s- setzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO verneint. a a ) Das Landesarbeitsgericht hat - ohne dies allerdings ausdrücklich au s- z u führen - seiner Entscheidung zu Recht die Annahme zugrunde gelegt, dass die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Rechtshandlung des Schuldners vorlag, obwohl die streitbefangenen Zahlungen über ein Konto seines Sohnes e rfolgten. Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der Vornahme der Übe r- weisung von dem Konto seines Sohnes, das er, wie ausgeführt, als Geschäft s- konto nutzte, zur Erfüllung der Entgeltforderung des Beklagten. b b ) Der Kläger hat jedoch bereits den von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gefo r- derten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht dargelegt. Er hat sich darauf beschränkt, auf die von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie die von ihm angenommene Inkongruenz der angefochtenen Za hlungen zu verweisen. Er hat dabei die Anforderungen, die sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 89, BAGE 147, 1 7 2) als auch der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 44, BGHZ 202, 59) an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einem wie hier vorliegenden barg e- schäftsähnlichen Leistungsaustausch zu stellen sind, nicht berücksichtigt. E r- folgt die Entgeltzahlung im Wege des bargeschäftsähnlichen Leistungsausta u- sches, erschöpft sich der Wille des Schuldners in der Regel auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit bestand und ihm diese bekannt war, darin, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung seines U n- ternehmens unentbehrliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erbringen, so dass ihm eine mögliche mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerb e- nachteiligung nicht bewusst geworden ist. Zur Darlegung des von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO geforderten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz es muss der Inso l- venzverwalter deshalb konkrete Umstände vortragen, die den Schluss zula s- sen, dass der Schuldner ausnahmsweise doch im Bewusstsein der Gläubige r- benachteiligung gehandelt hat. Daran fehlt es. 31 32 33 - 13 - 6 AZR 758/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.6AZR758.14.0 c c) Erst recht fehlt es an der erforderlichen Da rlegung der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zusätzlich verlangten Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die Zahlungsunfähigkeit seines A r- beitgebers erkennt der Arbeitnehmer bei einer wie hier vorliegenden (weitg e- hen d) pünktlichen Entgeltzahlung in aller Regel nicht. Ohnehin geht er in einem solchen Fall davon aus, dass er nur bekommen hat, was ihm zusteht, die U n- ternehmensfortführung erfolgversprechend war und deshalb die Zahlung keine Gläubigerbenachteiligung zur Fo lge hatte (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 97, BAGE 147, 1 7 2) . Umstände, die im vorliegenden Fall auf eine abweichende Kenntnislage schließen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen, sondern nur auf die von ihm - wie ausgeführt zu Unrecht - angenommene I n- kongruenz der streitbefangenen Zahlungen verwiesen. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (vgl. BAG 11. März 2015 - 10 AZB 101/14 - Rn. 9) . Fischermeier Spelge Krumbiege l Der ehrenamtliche Richter Koch ist wegen Aussche i- den s aus dem Amt verhi n- dert, seine Unterschrift be i- zufügen. Fischermeier M. Geyer 34 35
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