Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2014 Sechster Senat - 6 AZR 722/12 - I. Arbeitsgericht Nürnberg U rteil vom 13. April 2011 - 7 Ca 5452/10 - II. Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 Sa 566/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Insolvenzanfechtung - Zwangsvollstreckung - inkongruente Deckung Bestimmungen: InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 7 22/12 2 Sa 566/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Koch und Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 722/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers und Widerbeklag ten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 1 6. Mai 2012 - 2 Sa 566/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte hat die Kosten der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Rückforderungsanspruch des bekla g- ten Insolvenzverwalters hinsichtlich Arbeitsvergütung, die der Kläger durch den Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung erlangt hat. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 1 0. Mai 2007 am 1. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH + Co. KG (Schuldnerin). Das Verfahren ist masseunzulänglich. Der Kl ä ger war bis zum 3 1. Oktober 2007 bei der Schul d nerin beschäftigt. Auf das A r beitsverhältnis fand n ach Feststellung des Lande s arbeitsgerichts der Mante l- t a rifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der b ayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 7. Mai 1991 Anwendung. Der Kl ä- ger bezog für April bis Juni 2007 I nsolvenzgeld. Die Schuldnerin verpflichtete sich in gerichtlichen Vergleichen vom 1. Dezember 2006, 1 6. Januar 2007 sowie vom 9. Februar 2007 gegenüber dem Kläger , das Entgelt für September bis einschließlich Dezember 2006 zu zahlen. Der Kläger erwirkte am 1 5. Februar und 1 2. März 2007 vorläufige Za h- lungsverbote. Einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten überwies die Schuldnerin am 2 1. Februar 2007 4.838,88 Euro auf das Nettoentgelt für Se p- tember bis einschließlich November 2006 und am 1 9. März 2007 1.471,30 Euro auf da s Nettoentgelt für Dezember 2006 an die vom Kläger beauftragte Vol l- streckungsstelle des DGB. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts war sie im Zeitpunkt der Überweisung bereits zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 1 2 3 - 3 - 6 AZR 722/12 - 4 - 5. August 2008 machte der Beklagte den streitbefangenen Rückforderungsa n- spruch geltend. Der Kläger lehnte dies ab und erhob eine negative Festste l- lungsklage hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs. N ach Rücknahme dieser Klage streiten die Parteien nur noch über die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Rückgewähr de r aus der Masse abgeflossenen B e- träge. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten als Inso l- venzverwalter über das Vermögen der A GmbH + C o. KG 6.310,18 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s zinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen. Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der W i- derklage das Vorliegen inkongruenter Deckung in Abrede gestellt. Die Recht s- ordnung sehe die Durchsetzung von Forderungen im Wege der Zwangsvol l- streckung ausdrücklich vor. Gläubiger, die aufgrund eines rechtmäßigen Titels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführten, seien in ihrer Position nicht weniger schutzwü rdig als Gläubiger, an die der Schuldner freiwillig gezahlt h a- be. Die Auslegung des § 131 InsO durch die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoße gegen höherrangiges Recht. Jedenfalls seien die se Grundsätze nicht auf arbeitsrechtliche Konstellationen übe rtragbar. Ohnehin sei ein etwaiger Rückzahlungsanspruch erloschen, weil die tarifliche Ausschlussfrist verstrichen sei . Die Vorinstanzen haben der Widerklage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens weiter. 4 5 6 - 4 - 6 AZR 722/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger muss die von der Schuldnerin am 2 1. Februar und 1 9. März 2007 gezahlten 6.310,18 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO iVm. § 143 Abs. 1 S atz 1 InsO an die Masse zurückgewä h- ren. Der Rückforderungsanspruch begegnet keinen verfassungsrechtlichen B e- denken und unterfällt nicht der tariflichen Ausschlussfrist. I. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr . 2 ZPO. Der Beklagte verlangt die durch die Zahlungen vom 2 1. Februar und 1 9. März 2007 erlangten Beträge zurück. Es kommt nicht d a- rauf an, wie sich diese auf die Vergütungsforderung des Klägers verteilen. II. Anfechtungsgegner ist der Kläger , obwohl die Zahlung nicht an ihn als Gläubiger, sondern an den von ihm bestellten Empfangsbeauftragten erfolgt e (BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn . 11) . III. Die Zahlung en vom 2 1. Februar und 1 9. März 2007 sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfecht bar. 1. § 131 InsO gilt uneingeschränkt auch für die Anfechtung von Entgel t- zahlungen. Der Gesetzgeber hat das Arbeitnehmerprivileg des § 59 KO b e- wusst abgeschafft und verfolgt mit der Insolvenzordnung das Ziel der gleichm ä- ßigen Gläubigerbefriedigung. Das bedingt die Anwendung der anfechtung s- rechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung auf alle betroffenen Gläubige r- gruppen einschließlich der Arbeitnehmer (vgl. für § 130 InsO: BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 11, BAGE 139, 235) . 2. Gegen die Festst ellung des Landesarbeitsgerichts, die Schuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlung en zahlungsunfähig gewesen , erhebt die Revision ke i- ne Angriffe. Die Zahlungen erfolgten am 2 1. Februar und 1 9. März 2007 und damit im zweiten bzw. dritten Monat vor dem Eröff nungsantrag. 7 8 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 722/12 - 6 - 3. Die von der Schuldnerin vorgenommenen Zahlungen bewirkten eine inkongruente Befriedigung des Klägers. Nach st . Rspr . des Senats wird Inko n- gruenz ua. dadurch begründet, dass die Zahlung durch den zumindest unmi t- telbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang erreicht wird ( vgl. BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14; 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 ff.) . Das ist bei den hier vorliegenden Zahlungen nach Vorpfändung der Fall ( vgl. BAG 2 7. Februar 2014 - 6 A ZR 367/13 - Rn. 16) . a) Entgegen der Annahme der Revision ist dieses Verständnis vom Wor t- sinn des § 131 Abs. 1 InsO gedeckt. Inkongruenz liegt danach ua. dann vor, wenn eine Rechtshandlung einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung g e- § 131 InsO stellt - entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers - nicht auf eine Rechtshandlung des Schuldners ab. Damit werden auch Handlungen des Gläubigers erfasst, an denen der Schuldner nicht beteiligt ist , sowie Fälle, in denen der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet (BGH 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309) . Der Gesetzgeber hat diese t- sprechung in s einen Willen aufgenommen ( vgl. BAG 1 9. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 14 f. [die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsb e- schwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG 1 5. Januar 2014 - 2 BvR 1781/11 - ]; 3 1. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 23) . b) Dieses Normverständnis steht auch im Einklang mit dem Zweck der anfechtungsrechtlichen Vorschriften . Bei ihrer Argumentation, die Rechtsor d- nung sehe vor, dass Gläubiger ihre Ansprüche titulieren und im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze zu beanspruchen sei, übersieht die Revision, dass der Vertragsgläubiger nach dem ursprünglichen Pflichtenprogramm des Vertragsverhältnisses auf einen Vollstreckungserfolg unter Einschaltung staatlicher Vollstre ckungsorgane ger a- de keinen Rechtsanspruch hat (Rendels /Frölich Anm. EWiR 2010, 369, 370 ) . Im Drei m onats z eitraum des § 131 InsO muss nach dem Willen des Gesetzg e- bers das Interesse des einzelnen Gläubigers an der Durchsetzung seines A n- 13 14 15 - 6 - 6 AZR 722/12 - 7 - spruchs - auch mit staa tlichen Zwangsmitteln - dem Interesse einer gleichmäß i- gen Gläubigerbefriedigung weichen. Nach Eintritt der Krise stellt der Gesetzg e- ber dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche nur noch das Inso l- venzverfahren zur Verfügung (vgl. BGH 9. September 199 7 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309) . Den vom Kläger reklamierten Vertrauensschutz in die Bestandsfestigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im Fall eines späteren Inso l- venzverfahrens gewährt der Gesetzgeber in der Krise gerade nicht. 4. Das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO kommt dem Kläger entgegen der Auffassung der Revision nicht zugute, weil die Befriedigung inkongruent war ( vgl. BAG 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38) . 5 . Der von der Revision angenommene Widerspruch zur Regelung des Insolvenzgeldes besteht nicht. a) Die Revision nimmt an, die Anwendung des § 131 InsO auf Arbeitsen t- gelt, das der Arbeitnehmer in der Krise unter dem Druck der Zwangsvollstr e- ckung erlangt habe, konterkariere das mit der Gewährung von Insolvenzgeld verfolgte Ziel, die Krise nicht noch dadurch zu verstärken, dass die Arbeitne h- mer schon bei ersten Lohnrückständen den Arbeitgeber wechseln oder ihre A r- beitsleistung zurückhalten. aa) Bereits der Ausgangspunkt dieser Argumentation trifft so nicht zu. Das Insolvenzgeld soll - in Umsetzung der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 2. Oktober 2008 über den Schutz der Arbei t- nehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Arbeitseinkünfte sichern, auf die der Arbeitnehmer existentiell angewiesen is t . Es ist grundsätzlich nicht als Sanierungsinstrument für den Schuldner gedacht. Lediglich die Insolvenz - geldvorfinanzierung nach § 170 SGB III ermöglicht mit Zustimmung der Arbeit s- verwaltung im Rahmen eines Sanierungsversuchs die Betriebsfortführung (Got twald/Bert ram Insolvenzrechts - Handbuch 4. Aufl. § 110 Rn. 3 f.; Uhle n- bruck/Berscheid 1 3. Aufl. § 22 Rn. 169 f. ) . In der Praxis kommt dieses Instr u- ment erst nach Stellen eines Insolvenzantrags auf Initiative des vorläufigen I n- 16 17 18 19 - 7 - 6 AZR 722/12 - 8 - solvenzverwalter s zur Anwendun g (vgl. Nr. 3.2 Abs. 3 und 5 zu § 170 SGB III der Insolvenzgeld - DA der B undesagentur für Arbeit Stand 1. Mai 2013) . bb) Allerdings ist idR die Mehrzahl der Arbeitnehmer (nur) so lange trotz Zahlungsverzugs des Arbeitgebers zur Weiterarbeit bereit, wie sie ihre ausst e- henden Entgeltansprüche noch als durch das Insolvenzgeld gesichert ansehen kann ( vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) . Das Insolvenzanfechtungsrecht zwingt den vernünftigen Arbeitnehmer aber keine s- wegs, bereits b ei ersten Lohnrückständen zu kündigen oder seine Arbeitslei s- tung zurückzuhalten. Es hindert ihn im Gegenteil nicht, den Insolvenzgeldzei t- raum auszuschöpfen. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass das Insolvenzgeld Entgeltausfälle f ür die letzten drei Monate vor dem I n- solvenzereignis bzw. für die letzten drei Monate der Beschäftigung vor diesem Ereignis abdeckt . Ist das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis bereits beendet, ist für die Berechnung des Drei m onats z eitraums allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer, falls Insolvenzantrag gestellt ist, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld bea n- tragen ( § 168 SGB III) . Muss der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Insolvenza n- fechtung Entgelt zurückgewähren, entsteht insoweit Anspruch auf Insolven z- geld, sofern der Insolvenzgeldzeitraum nicht bereits durch andere Entgeltrüc k- stände ausgeschöpft ist ( vgl. BAG 2 9. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 33) . b) Entgegen der Auffassung der Revisio n trägt die Rechtslage auch dem Umstand noch hinreichend Rechnung, dass das Arbeitsentgelt die Existen z- grundlage des Arbeitnehmers ist. De n von ihr insoweit herangezogene n G e- danke n des Pfändungsschutzes von Arbeitsentgelt nach § § 850 ff. ZPO hat der Senat in seiner Entscheidung vom 2 9. Januar 2014 ( - 6 AZR 345/12 - Rn. 20 ff.) berücksichtigt . Er hat für kongruente Deckungen erwogen, in verfassungsko n- former Auslegung der § § 129 ff. InsO das Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen. Bei einer inkongruenten Deckung wie der hier vorliegenden scheidet eine solche Auslegung dagegen aus, weil die Arbeitnehmer die zur Absicherung 20 21 - 8 - 6 AZR 722/12 - 9 - des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in A n- spruch nehmen können (BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34) . c) Mit dem Insolvenzgeldanspruch hat der Gesetzgeber die Ansprüche der Arbeitnehmer weiter gehend abgesichert als die anderer Gläubiger. Letztlich muss der Arbeitnehmer bei Entgeltrückständen , die drei Monate erreichen oder übersteigen, abwägen, ob er ein Arbeitsverhältnis, dessen Hauptpflichten vom Arbeitgeber in erheblichem Ausmaß nicht erfüllt worden sind, gleichwohl noch als erhaltenswert ansieht . Entscheidet er sich für den Erhalt des Arbeitsverhäl t- nisses, nimmt er in Kauf, mit Entg eltrückständen, die vom Insolvenzgeld nicht mehr abgedeckt sind, auszufallen, falls der Arbeitgeber in Insolvenz gerät. Mit seiner Annahme, die Arbeitnehmer würden sich interessengerecht verhalten, hat der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative noch ni cht überschritten (vgl. BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 31) . 6 . Dieses Verständnis des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO begegnet keinen ve r- fassungsrechtlichen Bedenken und steht auch im Einklang mit Art. 1 des Z u- satzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grun d- freiheiten vom 2 0. März 1952 i n der Fassung des Protokolls Nr. 11. a) § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO verletzt in seiner Auslegung durch die höchs t- richterliche Rechtsprechung Art. 3 Abs. 1 GG nicht ( vgl. BAG 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 46 6/12 - Rn. 35) . Zu Unrecht nimmt die Revision an, Gläubiger, die ihren Anspruch erst durch Zwangsvollstreckung realisieren könnten, w ü rden ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als Gläubiger, die der Schul d- ner in der Krise freiwillig befriedig e . Zwar unterliegen freiwillige Zahlungen des Schuldners in der Drei m onats f rist und nach Stellen des Eröffnungsantrags nicht der Anfechtung nach § 130 InsO , wenn der Gläubiger von der Zahlungsunf ä- higkeit bzw. dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den U m- ständen darauf schließen musste. Dann - und nur dann - sind freiwillige Za h- lungen anfechtungsfrei. Die erleichterte Anfechtungsmöglichkeit des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber den Gläubigern, die Befriedigung durch Zwangsvollstr e- ckung erlangen, ist je doch sachlich gerechtfertigt. Der Einsatz von bzw. die Drohung mit staatlichen Zwangsmitteln nimmt der Leistung des Schuldners aus 22 23 24 - 9 - 6 AZR 722/12 - 10 - objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch Zwangsvollstreckung oder die Drohun g da mit zur Leistung zwingen, liegt bei typisierender Betrachtung der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht mehr alle Gläubiger zu befriedigen vermag, sondern zahlung s- unfähig und insolvenzreif ist (vgl. BAG 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 25) . Der Erfahrung, dass viele Schuldner in der Krise geneigt sind, b e- stimmte, ihnen näherstehende Gläubiger bevorzugt zu bedienen, hat der G e- setzgeber mit § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO in typisierender Weise ausreichend Rechnung getragen (vgl. LG Köln 2 1. Jul i 2010 - 13 S 89/10 - zu II 2 a bb der Gründe; Mü nchKom m InsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 26a) . b) § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO steht in seiner Auslegung durch die höchstric h- terliche Rechtsprechung auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem a llgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem durch Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Sozialstaatsprinzip im Einklang ( vgl. BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 19 ff., 27 ff.) . c) Entgegen der Auffassung der Revisi on ist auch Art. 1 des Zusatzprot o- kolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 2 0. März 1952 i n der Fassung des Protokolls Nr. 11 (im Folgenden: Z u- satzprotokoll) nicht verletzt. Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 dieses Zusatzprotoko lls jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf Achtung ihres Eige n- tums und untersagt dessen Entzug. Dies gilt jedoch ua. dann nicht, wenn das öffentliche Interesse eine Beeinträchtigung des Eigentums verlangt, sofern dies gesetzlich geregelt ist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls wird das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er ua. für die Reg e- lung der Benutzung des Eigentums für erforderlich hält, nicht beeinträchtigt. Der Eigentumsschutz der EMRK enthält in Art. 1 Abs . 2 des Zusatzprotokolls damit eine Inhalts - und Schrankenbestimmung, die nicht enger ist als die des Art. 14 GG. Ein Gesetz iSd. Art. 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls, das das Eigentum s- recht aus Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls einschränkt, muss einen angeme s- senen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen herbeiführen. E r- 25 26 - 10 - 6 AZR 722/12 - 11 - forderlich ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel. Bei der Überprüfung, ob dem genügt ist, gewährt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Gesetzgeber einen gr o- ßen Ermessensspielraum. Dieser umfasst sowohl die Auswahl der Durchfü h- rungsmodalitäten als auch die Beurteilung der Frage, ob deren Folg en im Al l- gemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen (EGMR 2 6. Juni 2012 - 9300/07 - Rn. 574) . Diesen Anforderungen genügt § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 7 . Soweit der Kläger in der mündl ichen Verhandlung vor dem Senat ge l- tend gemacht hat, die Schuldnerin habe gezielt Entgeltrückstände gegenüber Nichtgewerkschaftsmitgliedern ausgeglichen und Gewerkschaftsmitglieder wie ihn benachteiligt, hat das Landesarbeitsgericht eine derartige Zahlungs praxis nicht festgestellt. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben. IV. Der Umstand, dass die Masse unzulänglich ist, ist für die Anfechtung bedeutungslos. Die für alle Anfechtungstatbestände erforderliche Gläubigerb e- nachteiligung iSd. § 129 InsO entf ällt deswegen nicht (BGH 2 8. Februar 2008 - IX ZR 213/06 - Rn. 13 f.; 1 9. Juli 2001 - IX ZR 36/99 - zu II 1 a der Grü n- de) . V. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO unterfällt tariflichen Ausschlussfristen nicht. Das hat d er Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung ausführlich begründet und verweist darauf (vgl. BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 35 ff.; 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 18 ff.; zust.: Hamann/Böing jurisPR - Arb R 7/2014 Anm. 1; Froehner Anm. NZI 201 4, 133, 134) . Der Kläger führt keine Argumente an, die Anlass zu einer abweichenden Würdigung geben. VI. Der Kläger hat den Rückgewähranspruch seit dem Folgetag der Inso l- venzeröffnung, dh. ab dem 2. Juli 2007, in der beantragten Höhe zu verzinsen ( vgl. BA G 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.) . Das hat das Landesa r- beitsgericht zutreffend erkannt. 27 28 29 30 - 11 - 6 AZR 722/12 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak 31
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