Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 8/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart - - Urteil vom 12. Mai 2016 - 12 Ca 448/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 4. Oktober 2016 - 8 Sa 35/16 - Entscheidungsstichwort e : Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA Anpassungsfonds Leits a tz: Rechtsgeschäfte, die zur Abwicklung der bereits für den Schuldner b e- gründeten Verpflichtungen erforderlich sind und die keine Mehrung der Masse bewirken, stellen grundsätzlich keine Handlungen des Insolven z- verwalters iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar und begründen daher grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten. Löst ein solches Rechtsg e- schäf t einen Anspruch aus, mit dem eine bereits vor Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung entgolten wird, liegt eine Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO vor. ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 8/17 8 Sa 35/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2018 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den e hrenam t- lichen Richter Sieberts und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 4. Oktober 2016 - 8 Sa 35/16 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Bekl agten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 12. Mai 2016 - 12 Ca 448/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Partei en streiten über die insolvenzrechtliche Einordnung der Za h- lung aus dem ERA - Anpassungsfonds. Die Klägerin war als Sachbearbeiterin bei der Schuldnerin , über deren Vermögen am 1. Juli 2015 unter Bestellung des Beklagten zum Insolvenzve r- walter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beschäftigt . Auf das Arbeitsve r- hältnis fanden die Tarifverträge der Metall - und Elektroindustrie in Baden - Württemberg Anwendung. Die Schuldnerin hatte im Jahr 2007 die ERA - Tarifverträge ein geführt . Im Tarifver trag ERA - Anpassungsfonds der Metallindustrie Nordwür t- temberg/Nordbaden , Südwürttemberg - Hohenzollern und Südbaden vom 18. Dezember 2003 (TV ERA - APF) ist auszugsweise b estimmt: § 2 Präambel Der ERA - Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eine s gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA - Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere so l- len durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausg e- zahlter ERA - Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder 1 2 3 - 3 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 4 - - zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder - zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäfti g- ten nach der betrieblichen ERA - Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden we r- den. § 3 Aufbau und Verwendung des ERA - Anpassungsfonds In den Entgeltabkommen der Tarifgebiete (Nordwürtte m- berg/Nordbaden, Südwürttemberg - Hohenzollern, Südb a- den) vom 15.05.2002 wurden die Erhöhungen des Tarifv o- lumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der u- o- - Strukturkomponenten, die in der er s- ten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Ta rifperi o- den jedoch noch nicht fällig werden. ... § 4 ERA - Strukturkomponente und ERA - Anpassungsfonds Die in den Entgeltabkommen, dort jeweils § 2.1 a.E., ve r- einbarten ERA - Strukturkomponenten werden wie folgt e r- mittelt und verwendet: a) Erstmalige Auszahlung von ERA - Strukturkomponen - ten In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA - Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen des Entgelta b- kommens vom 15. Mai 2002 (siehe dort § 4.2) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genan n- ten sowie weiteren, für die künftigen ERA - Strukturkomponenten tariflich noch festzulegenden Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fä l- lig. ... b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstm aligen Begründung/Entstehung werden die j e- weiligen ERA - Strukturkomponenten aus den vorhe r- gehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern - 4 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 5 - zunächst einbehalten und dem ERA - Anpassungs - fonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA - Einführung in den ERA - Anpassungsfonds befind - lichen Beträge müssen entweder zur Deckung b e- trieblicher Mehrkosten aus der ERA - Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet we r- den. d) Ermittlung und Führung der einbehaltenen und nicht ausgezahlten ERA - Strukturkomponenten In den der Auszahlungstarifperiode folgenden Tari f- perioden werden die ERA - Strukturkomponenten pauschal (d.h. nicht individuell ) zunächst wie folgt ermittelt: Das Volumen der im vorangegangenen Geschäft s- jahr einbehaltenen und nicht ausgezahlten ERA - Strukturkomponenten wird berechnet, indem der Teil der Bruttolohn - und - gehaltssumme, der bei der B e- rechnung der letzten ausgezahlten ERA - Struktur - komponente vor dem Zuführungsmonat zug runde gelegt wurde (Bezugsbasis), mit den folgenden Fa k- toren multipliziert wird: Der so ermittelte Betrag wird am Ende des G e- schäftsjahrs auf das betriebliche ERA - Konto g e- bucht. e) Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA - Anpassungsfonds Die auf dem ERA - Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dü r- fen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur f ür die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA - Einführung ist unzulässig. Zu Anspruchsberechtigten können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau des - 5 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 6 - ERA - Anpassungsfonds beigetragen haben und zum Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeit s- verhältnis im Betrieb stehen. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA - Anpassungsfonds bestehen vor In - Kraft - Treten di e- ser Betriebsvereinbarung nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt. Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA - Struk - turkomponenten zu vereinbaren, das sich zum Stic h- tag nach den o bigen Berechnungen auf dem ERA - Konto befindet. Am 11. November 2013 wurde für das Land Baden - Württemberg ein neuer TV ERA - APF mit Wirkung zum 1. März 2014 vereinbart (im Folgenden TV ERA - APF 2013) . Nach dessen § 2 gelten die §§ 2 und 4 des TV ERA - APF vom 18. Dezember 2003 weiter. Am 29. Oktober 2015 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat der Schuldnerin eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung des ERA - Anpassungsfonds . Danach sind die nicht verbrauchten Mittel des ERA - Anpassungsfonds von 76.407 ,00 Euro zu gleichen Teilen an die 36 Mitarbeiter auszuzahlen, die die Voraussetzungen des § 4 Buchst. e TV ERA - APF erfül l- ten. Zu diesem Personenkreis gehört auch die Klägerin. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 begehrt d ie Klägerin die Auszahlung des auf sie entfallenden Anteils am ERA - Anpassungsfonds. Auf das Entgeltvolumen im Anpassungsfonds habe noch kein individueller Anspruch der einzelnen Arbeitnehmer bestanden. Der Auszahlungsanspruch sei erst mit Abschluss der Betriebsvereinbarung entsta n- den und darum ei ne Masseverbindlichkeit . Die Klägerin hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an s ie 2.122,42 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der Klage vorgetragen, Rechtsgrund für die streitbefangene Forderung sei die tari f- 4 5 6 7 8 - 6 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 7 - liche Regelung im TV ERA - APF und die tatsächliche, von der Klägerin vor I n- solvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung. Soweit die Tarifvertragsparteien festgelegt hätten, dass vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung keine indiv i- duellen Ansprüche entstünden, diene das nur der Vermeidung von Leistung s- klagen einzelne r Arbeitnehmer. Der Auszahlungsanspruch der Klägerin sei d a- her eine Insolvenzforderung. Die Vorinstanzen habe n der Kla ge stattgegeben. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klag e- abweisung. Entscheidungs gründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Anspruch der Klägerin nach § 4 Buchst. e TV ERA - APF auf Auszahlung des auf sie entfallenden A n- teils der am 29. Oktober 2015 auf dem ERA - Konto befindlichen Beträge ist en t- gegen der Auffassung der Vorins tanzen eine Insolvenzforderung. Die Klage ist darum unbegründet. I. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist der Ausza h- lungsanspruch der Klägerin aus dem ERA - Anpassungsfonds keine Masseve r- bindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO . Er ist nicht durch eine Hand lung des B eklagten begrün det worden. D er Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 29. Oktober 2015 durch den Beklagten war zwar Voraussetzung für den indiv i- duellen Auszahlungsanspruch der Klägerin . Die Betriebsvereinbarung löste den Z ahlungsanspruch, dessen Rechtsgrund bereits durch den TV ERA - APF gelegt war, jedoch nur noch aus. Nach der tariflichen Ausgestaltung war die Betrieb s- vereinbarung lediglich Teil der Abwicklung der bereits vor Verfahrenseröffnung für die Schuldnerin begründe ten Verpflichtungen . Verbindlichkeiten der Masse entstanden daraus nicht. 1. Eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) liegt vor, wenn der anspruchsb e- gründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist. Das ist insolvenzrechtlich betrachtet der Fall, wenn das Schuldverhältnis bereits vor 9 10 11 12 - 7 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 8 - Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich eine Forderung daraus erst nach Verfahrenseröffnung er gibt (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 35, BAGE 146, 64; BGH 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - Rn. 17) . U n- erheblich ist daher, ob die Forderung selbst im Zeitpunkt der Eröffnung schon entstanden oder fällig war. Es genügt, dass die schuldrecht liche Grundlage des Anspruchs vor Eröffnung entstanden ist (BGH 22. September 2011 - IX ZB 121/11 - Rn. 3) , also ihr Rechtsgrund bei Eröffnung gelegt war (BVerwG 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - Rn. 14, BVerwGE 151, 302; MüKoIns O / Ehricke 3. Aufl. § 38 Rn. 16; Uhlenbruck/Sinz 14. Aufl. § 38 InsO Rn. 30) . Bil d- Anspruchs bildet, bereits bestanden haben ( vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 108, 1 ; BVerw G 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - aaO; BFH 2. November 2 010 - I E 8/10 - Rn. 14; BSG 18. Dezember 2003 - B 11 AL 37/03 R - zu 3.2 der Gründe , BSGE 92, 82; MüKoIns O /Ehricke aaO) . Dagegen fallen e rst künftig entstehende Ansprüche nicht unter § 38 InsO (BGH 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10 - Rn. 7) . 2. Nach diesem Maßstab war die Auszahlung aus dem ERA - Anpassungs - fonds im Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz nicht nur in Aussicht genommen und damit kein erst künftig entstehender Anspruch (vgl. dazu Henckel in Ja eger Ins O § 38 Rn. 89) . Der Abschluss der Betriebsvereinbarung war Teil der A b- wicklung der für die Schuldnerin begründeten Verpflichtungen durch den B e- klagten. Er löste den Anspruch auf die Auszahlung aus dem Fond s , der nach der tariflichen Ausgestaltung b ereits mit dem Einbehalt eines Teils der tarifl i- chen Vergütung und der Zuführung an den ERA - Anpassungs fonds iSv. § 38 InsO begründet war, nur noch aus . a) Der Abschluss der in § 4 Buchst. e TV ERA - APF vorgesehenen B e- triebsvereinbarung war zwar im schuldrechtlichen Sinn anspruchsbegründend für den Anspruch auf Auszahlung der auf dem ERA - Konto befindlichen Beträge (vgl. für den inhaltsgleiche n TV ERA - APF Saarland BAG 14. November 2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 17) . Vor Absch luss einer solchen Betriebsvereinb a- rung bestanden keine individuellen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer iSv. 13 14 - 8 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 9 - § 194 BGB. Eine Stundung lag nicht vor (vgl. für den inhaltsgleichen TV ERA - APF Küste BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 14) . Die schuldrechtli che Grundlage für diesen Anspruch war jedoch aufgrund der Regelungen des TV ERA - APF bereits vor Insolvenzeröffnung durch den Einbehalt eines Teils der tariflichen Vergütung entstanden. aa) Um nach der Einführung des einheitlichen Entgeltsystems für Arbeit er und Angestellte durch das Entgeltrahmenabkommen (ERA) Kostenneutralität zu erreichen, wurden die tariflichen Entgelterhöhungen seit 2002 in einen tabe l- lenwirksamen Teil (lineare s Volumen, § 3 Satz 2 TV ERA - APF ) und einen nicht tabellenwirksam werdenden Zahlbetrag (restliches Erhöhungsvolumen, § 3 Satz 3 TV ERA - APF ) aufgespalten (vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 1 6 f. ) . floss in sog. Struktu r- komponente n . Diese wurde n gemäß § 4 Buchst. d TV ERA - APF nicht individ u- ell, sondern pauschal mit einem tariflich festgesetzten Faktor der Bruttolohn - und - g ehaltssumme berechnet ( vgl. dazu BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 14) . Gleichwohl wurden sie gem äß § 4 Buchst. b TV ER A - APF als Teil der Vergütung ermittelt. Jede ERA - Strukturkomponente war integraler B e- standteil der Tariflohnerhöhung. Die nicht ausgezahlten Beträge waren Teil der tariflichen Vergütung ( vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 16; 9. November 2005 - 5 AZR 105/05 - Rn. 20) . bb) Dieser Vergütungsbestandteil war jedoch mit Ausnahme des ersten Jahres seiner Entstehung gemäß § 3 Satz 3 TV ERA - APF noch nicht fällig , sondern wurde zunächst einbehalten und gemäß § 4 Buchst. b TV ERA - APF dem ERA - Anpassungsfonds zugeführt. D ie auf dem ERA - Konto befindlichen Beträge sind darum gemäß § 4 Buchst. e TV ERA - APF eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind , aber nicht aus g ezahlt w u rden. Blei ben die durch die ERA - Einführung en t- standenen Mehrkosten innerhalb des tariflich vorausgesetzten Rahmens, mü s- sen die auf dem ERA - Konto verbl iebenen Beträge gemäß § 4 Buchst. e TV ERA - APF an die Beschäftigten ausgezahlt werden, die zum Aufbau des Fonds beigetragen haben und die im Zeitpunkt der Auszahlung noch in einem 15 16 - 9 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 1 0 - Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (zum ERA - System vgl. Herzig/Bohn BB 2006, 1551; Frey BB 2005, 1044) . Dabei ist eine Auszahlung von Teilbetr ä- gen des Fonds vo r der ERA - Einführung unzulässig. Individuelle Konten werden nicht geführt. Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln . Vor Inkrafttreten einer solchen Betriebsvereinbarung besteht kein individueller A n- spruch auf Beträge aus dem Fonds. b) Nach dieser tariflichen Ausgestaltung war die für die Entstehung des schuldrechtlichen Anspruchs auf die Auszahlung aus dem TV ERA - APF erfo r- derliche Betriebsvereinbarung lediglich ein tariflich vorgeschriebener Teil der Abwicklung der bereits für die Schul dnerin begründeten Verpflichtungen . Nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO war der Abschluss der Betriebsverei n- barung vom 29. Oktober 2015 deshalb keine Handlung des Beklagten, die zur Begründung einer Masseverbindlichkeit führte. aa) Die Eingehung von Masseverbindlichkeiten dient der ordnungsgem ä- ßen Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse . D er Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng gefasst (BGH 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05 - Rn. 14) . Gemäß § 1 Satz 1 InsO ist es Ziel des Insolvenzverfahrens , alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Wäre d er Verwalter aber nicht in der Lage, Verträge zu erfüllen, die er zur Erhaltung, Vermehrung und Verwertung der Masse schließt oder fortsetzt , wäre die Verwaltung und Verwer tung des Schuldnervermögens zum Zweck der Befriedigung der Inso l- venzgläubiger nicht möglich . Darum sind Masse verbindlichkeiten vor den quotal zu befriedigenden Insolvenzgläubigern in voller Höhe aus der Masse zu begle i- chen (Henckel in Jaeger InsO § 55 Rn. 5; MüKoI ns O /Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 1 ; Berscheid j urisPR - InsR 8/2011 Anm. 5 zu C 2.1.1 ) . Daraus folgt, dass die Annahme einer Insolvenzforderung die Regel ist, die Begründung einer Masseverbindlichkeit jedoch die Ausnahme (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZ R 801/16 - Rn. 28) . bb) Ausgehend von diesem Zweck sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Insolven z- verwalter mit dem Ziel handelt, der Masse etwas zuzuführen. Kennzeichen der 17 18 19 - 10 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 11 - Masseverbindlich keit ist, dass die von der Masse aufzubringende Leistung das Äquivalent für die ihr zufließende Gegenleistung darstellt. Rechtsgeschäfte, die lediglich zur Abwicklung der bereits für den Schuldner begründeten Verpflic h- tungen erforderlich sind und die keine Mehrung der Masse bewirken, stellen daher grundsätzlich keine Handlungen des Insolvenzverwalter s iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar ( BSG 30. November 2011 - B 11 AL 22/10 R - Rn. 13; MüKo I ns O /Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 14, 18 ; Berscheid jurisPR - InsR 8/2011 Anm. 5 zu C 2.1.1 ) . cc) Durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung und die dadurch ausg e- lösten Anspr üche auf die Auszahlung der auf dem ERA - Konto befindlichen B e- träge floss der Masse keine Gegenleistung zu. (1) Die Tarifvertragsparteien haben im TV ERA - APF die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die dem ERA - Konto zuzuführenden Beträge nicht eing e- schränkt. Sie haben in § 4 Buchst. d TV ERA - APF lediglich festgelegt, dass - sem Konto separierten Beträge, dessen Inhaberin allein die Schuldnerin war, gehö r- ten zur Insolvenzmasse ( vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 b der Gründe , BAGE 108, 1) . (2) Leistung svoraussetzungen und - inhalt der Auszahlungsanspr üche sind bereits durch die Tarifvertragsparteien bestimmt worden. Danach sind Leistu n- gen aus dem ERA - Anpassungsfonds Entgelt für bereits geleistete Arbeit (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 17) . Dabei handelt es sich um eine in früheren Tarifperioden en tstandene Verbindlichkeit des Arbeitgebers. Das stellt der erste Unterabsatz des § 4 Buchst. e TV ERA - APF ausdrücklich klar. Der nicht zur Deckung von Mehrkosten aus der ERA - Einführung verbrauchte Betrag auf dem ERA - Konto muss gemäß § 4 Buchst. e TV ERA - AP F an die a n- spruchsberechtigten Beschäftigten ausgezahlt werden. Der Anspruchsgrund ist damit von den Tarifvertragsparteien gelegt. Die Betriebsparteien haben nach dieser tariflichen Ausgestaltung nur noch die Aufgabe, nach Maßgabe der tari f- lich vorgegebene n Voraussetzungen die Auszahlung des auf dem ERA - Konto verbliebenen Volumens an ERA - Strukturkomponenten zu vereinbaren (BAG 20 21 22 - 11 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 12 - 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 16, 18) . Der dafür erforderliche A b- schluss der Betriebsvereinbarung ist nur ein - tariflich vor geschriebener - Teil der Abwicklung der bereits bei Verfahrenseröffnung bestehenden Verpflichtu n- gen , den ohne die Insolvenz die Schuldnerin selbst hätte vornehmen müssen (vgl. BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - zu Teil III B 2 a der Erwägungen des Großen Se nats, BAGE 31, 176 ) . Der Beklagte hat dadurch entgegen der A n- sicht der Vorinstanzen keine Masseverbindlichkeit begründet, sondern nur den Anspruch auf die Auszahlung des vor Insolvenzeröffnung erdienten, aber ei n- behaltenen Entgelts ausgelöst. Dieser Anspruch ist daher eine Insolvenzford e- rung. Insoweit gilt nichts anderes als für eine vom Insolvenzverwalter erklärte Kündigung, die den tariflichen Anspruch auf eine Abfindung (BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115) oder den Anspruch a uf die Rückzahlung eines Eingliederungs zu schusses (BSG 30. November 2011 - B 11 AL 22/10 R - Rn. 12 ff. ) auslöst. c) Der Einordnung als Insolvenzforderung steht nicht entgegen, dass der zur Auszahlung gelangende Entgeltbestandteil bis zum Abschluss der Be trieb s- vereinbarung vom 29. Oktober 2015 seiner Höhe nach nicht bestimmbar war ( vgl. Henckel in Jaeger Ins O § 38 Rn. 89) . Entgegen der Ansicht des Landesa r- beitsgerichts folgt auch da raus, dass gemäß § 4 Buchst. e TV ERA - APF vor Abschluss der Betriebsvereinb arung kein individueller Anspruch auf Beträge aus dem ERA - Anpassungsfonds besteht, nicht, dass es sich bei dem Ausza h- lungsanspruch um eine erst nach der Eröffnung entstandene Forderung ha n- delt . Damit wollen die Tarifvertragsparteien offenkundig lediglich sicherstellen, dass nicht einzelne Beschäftigte, insbesondere solche, die aus dem Betrieb ausscheiden wollen, ihren Anteil aus dem Anpassungsfonds verlangen und ggf. einklagen können, bevor die ERA - Einführung abgeschlossen ist. Nur so lässt sich der tarifliche Leistungszweck erreichen, mit den Beträgen auf dem ERA - Konto vorrangig die Kosten zu decken, die künftig durch die ERA - Einführung entstehen (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 14) . d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die insolvenzrechtliche B e- handlung von Urlaubs - bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen zur Einordnung der 23 24 - 12 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 - 13 - streitbefangenen Forderung nicht herangezogen werden. Dabei handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, weil der Urlaub keine Gegenleistung für eine b e- stimmte Arbeitsleistung ist und sich darauf richtet, von der Arbeitspflicht freig e- stellt zu werden. Sie können deshalb keinem bestimmten insolvenzrechtlichen Zeitraum zugeordnet werden (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 78 /04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 371; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 357) . II. Der streitbefangene Auszahlungsanspruch ist auch keine Masseve r- bindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Voraussetzung da für ist nach ständiger Rechtsprechung, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt, die n- spruch muss also in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur erbrachte n Arbeitsleistung stehen (zuletzt BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 32, BAGE 146, 64) . Zwar ist der Anspruch auf die Ausza h- lung nach § 4 Buchst. e TV ERA - APF davon abhängig, dass das Arbeitsve r- hältnis noch im Zeitpunkt der Auszahlung besteht. Das allein genügt für die e r- forderliche synallagmatische Verknüpfung jedoch nicht. Es fehlt an der erforde r- lich en Zuordnung zumindest eines Teils des am 29. Oktober 2015 auf dem ERA - Konto befindlichen Betrags zur Arbeitsleis tung, die die Klägerin nach der am 1. Juli 2015 erfolgten Insolvenzeröffnung erbrachte (vgl. BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 25, BAGE 123, 269) . S pätestens seit dem 1. März 2014 wurde der ERA - Anpassungsfonds nicht mehr aufgebaut. Der TV ERA - APF 2013 erklärt nur § 2 und § 4 des TV ER A - APF vom 18. Dezember 2003 für we i- terhin anwendbar, nicht aber § 3, in dem der Aufbau des Fonds geregelt war. III . Auch der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit spricht dafür, die streitbefangene Forderung als Insolvenzforderung anzusehen. Anderenfall s könnten der Schuldner bzw. die Betriebsparteien durch die Wahl des Zei t- punkts, in dem die zur Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs nach § 4 Buchst. e TV ERA - APF erforderliche Betriebsvereinbarung geschlossen wird, den inso l- venzrechtlichen Rang des Auszahl ungsanspruchs beeinflussen . Sie könnten 25 26 - 13 - 6 AZR 8/17 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR8.17.0 damit die Masse zum Nachteil der übrigen Insolvenzgläubiger schmälern (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 23, BAGE 118, 115) . I V. Die Einordnung des Auszahlungsanspruchs aus dem ERA - Anpassungsfonds steht im Einklang mit der steuerrechtlichen Behandlung der Beträge des ERA - Anpassungsfonds. Danach sind wegen der Verpflichtungen zur Auszahlung aus dem Anpassungsfonds Rückstellungen für ungewisse Ve r- bindlichkeiten zu bilden, weil diese Verpflichtungen w irtschaftlich vor dem B i- lanzstichtag verursacht worden sind. Diese Verpflichtungen finden ihren w e- sen t lichen wirtschaftlichen Bezugspunkt im TV ERA - APF und knüpfen an Ve r- gangenes, nämlich die Tarifvereinbarung, an und gelten Vergangenes, nämlich die am Bil anzstichtag nicht ausgezahlten Entgelterhöhungen, ab (Schreiben des BMF vom 2. April 2007 - IV B 2 - S 2137/07/0003 BB 2007, 937; Herzig/ Bohn BB 2006, 1551, 1559) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts C. Klar 27 28
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