- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 47/12 5 Sa 1310/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2013 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts a ufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar - beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtliche Richterin Kammann und den ehrenamtli - chen Ric hter Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 47/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Lan - desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ar - beitsgerichts Potsdam vom 19. April 2011 - 3 Ca 2426/10 - wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Ko n- tonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht bela s- tete Massezugehöri gkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guth a- ben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin ben ö- tigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra - gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Insolvenzsicherung ei - nes Altersteilz eitguthabens der Klägerin. Die Klägerin war bei der M GmbH zuletzt auf Basis eines Altersteilzei t- arbeitsvertrag s im Blockmodell beschäftigt. Das monatliche Altersteilzeitgehalt der Klägerin lag inklusive Aufstockungsleistung bei 1.526,89 Euro. Die M Gmb H war eine 100%ige Tochter der S GmbH & Co. KG, die u r- sprünglich unter S D AG & Co. KG firmierte (im Folgenden: S) . S bot einem Teil ihrer Mitarbeiter den Abschluss eines Altersteil zeitarbeitsvertrags an. Zur A b- wicklung dieser Altersteilzeit arbeits verträge schloss S am 10. Juni 2003 eine 1 2 3 - 3 - 6 AZR 47/12 - 4 - Rahmenvereinbarung mit den Rechtsanwälten H & Partner und der D GmbH. In dieser Rahmenvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt: Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter ei - nen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Alters - rente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter, der am Altersteilzeit - Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der A n- sparphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Ge - genzug während der Freistellungsphase sei n bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden Zah - lungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fondsanteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von Investmentko n- ten bei der D. Zur Aussonderung un d Sicherstel lung des Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungsl e- gungsvorschriften ( US - GAAP) sowie als Mittel der priva t- rechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten la s- sen. Der Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhan d- vertrags zwischen dem Unternehmen und dem Treuhä n- der berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rec h- nung bei der D Investmentkonten zu eröffnen. 3. Depoteröffnung/Legitimation Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder meh - rere Investmentkonten. Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen. 5. Wertentwicklung /Aufklär ung der Mitarbeiter Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Ge - winn - und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen. 10. Beteiligungsgesellschaften Sofern die in der Anlage genannten Beteiligungsgesel l- schaften ihren Mitarbeitern ebenfalls die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben entspre - chend dem Altersteilzeitmodell gewähren wollen, wird das Unternehmen die jeweilige Beteiligungsgesellschaft ver - pflichten, die se Rahmenvereinbarung als für sich geltend anzuerkennen. - 4 - 6 AZR 47/12 - 5 - Die Einrichtung und Abwicklung der für die Rückdeckung eröffneten Investmentkonten bei der D für die vorge - nannten Beteiligungsgesellschaften erfolgt ebenfalls durch den Treuhänder namens und in Vollmacht des Unterneh - mens. 11. Kündigung/Vertragsänderung Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und die Ver - pfändung der Investm entkonten bei der D nicht. Diese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. Ergänzend dazu schloss S am 12. Juni 2003 einen Treuhandvertrag mit den Rechtsanwälten H & Partner (Treuhänder) , mit auszugsweise folgendem Inhalt: Präambel Einige der zum Konzern der S gehörenden Tochter - gesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Altersteilzeitmo - delle auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur Umsetzung dieser Modelle hat S den als Anlage 1 diesem T reuhandvertrag beigefügten Rahmenvertrag mit der D GmbH, F, abgeschlossen -- n- b ezeichnet -- , der der Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mita r- beiter gemäß § 7d SGB IV dient. Bestandtei l dieser Inso l- venzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages. § 1 Treuhand 1. Der Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitm o- dells von S als Treuhänder tätig und wird insbesondere die dem Treuhänder nach Maßgabe des Rahmenvertr a- ges erwachsenden Pflichten gegenüber S erfüllen und die vom Treuhänder gemäß des Rahmenvertrages geforde r- ten Mitwirkungshandlungen vornehmen. Im Einzelnen wird der Treuhänder a) die regelmäßig e Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens der teilnehmenden Mitarbe i- 4 - 5 - 6 AZR 47/12 - 6 - ter erforderlichen Geldmittel durch S überw a- chen, b) zweimal jährlich überprüfen, ob die von S auf den jeweiligen Depots der teilnehmenden Mita r- beiter angesparten Beträge zur Sicherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mita r- beiter ausreichen, c) die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots erforderlichen Beträge an S zurückza h- len, d) jeden teilnehmenden Mit arbeiter über die Ei n- richtung dieser Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen und ergä n- zende Informationen zur Verfügung stehen. 2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von S verwahren wird. Wir t- schaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist S. § 2 Insolvenzfall Wird über das Vermögen von S das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Ve r- fahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen - beide bezeichnet - so ist der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhä n- der auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das angesparte Guthaben im Insolvenzfalle und im Falle des Vorliegens der sonst hie r- für erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden Mitarbeiters auszahlen der - soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt i st - diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein zum Konzern der S geh ö- rendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden Bes t- immungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses Unternehmens. - 6 - 6 AZR 47/12 - 7 - § 3 Wertpapieranlage Der Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von S zur Sicherung der Wertgu t- haben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Gel d- mittel in Fondsanteile der D GmbH des Typs Vermögen s- bildungsfond R ( WKN 847652) anlegen. Wünscht S eine andere Anlageform, so ist S berechtigt, dies dem Tre u- händer anzuzeigen. Der Treuhänder wird dann umgehend eine Umschichtung der Depotvermögen vornehmen sowie das laufend anzusparende Geld in den neu bestimmten Wertpapieren anlegen. Die konkrete Anlageentscheidung ist allein Sache von S. Der Treuhänder wird diese Anlag e- entscheidung weder überprüfen noch Empfehlungen hie r- zu abgeben. § 4 Unterdeckung Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten Überprüfungen, dass das auf den einzelnen Depots und Unterdepots vorhandene Ver - mögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweili - gen Mitarbeiters nicht mehr ausreicht, so wird der Treu - händer den Betrag der Unterdeckung S bekannt geben. S wird unverzügl ich den fehlenden Betrag durch Überwe i- sung auf das oder die betreffenden Depots oder Unterd e- pots nachschießen. § 7 Laufzeit 1. Dieser Treuhandvertrag beginnt am Tage der Unter - zeichnung durch beide Vertragsparteien. Er wird auf un - bestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündi - gen. 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt Am 21. Oktober 2005 vereinbar te die Klägerin mit der M GmbH die Ä n- derung ihres Arbeitsvertrags in einen Altersteilzeit arbeits vertrag im Blockmodell. Die Altersteilzeit der Klägerin begann am 1. Oktober 2005 und endete zum 30. September 2011, wobei sie sich bis zum 30. September 2008 i n der A r- 5 - 7 - 6 AZR 47/12 - 8 - beitsphase und anschließend in der Freistellungsphase befand. Ziff . 13 des A l- tersteilzeit arbeits vertra g s lautet: - mer/innen aus diesem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebs - rates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Alterstei l- zeit arbeits verträge ab dem 01. Juli 2004 ist eine Inso l- venzsicherung nach § 8 Die von S geschlossene Rahmenvereinbarung und der Treuhandve r- trag liegen auch dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin zugrunde. Die Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin wurde dement - sprechend abgewickelt. Der Treuhänder eröffnete im eigenen Namen ein der Klägerin zugeor dnetes Investmentkonto mit der Kontonummer 183 (Unterdepot) bei der D GmbH. Außerdem erhielt die Klägerin von ihm mit Datum vom 30. Mai 2006 ein Informationsschreiben über die erfolgte Insolvenzabsicherung ihres Altersteilzeitguthabens, in welchem es auszu gsweise wie folgt heißt: Eine dieser Sicherungsmöglichkeiten, für die sich die teil - nehmenden Gesellschaften des S - Konzerns entschieden haben, besteht in der Einschaltung eines Treuhänders, der über die für Sie gebildeten Gehaltsrücklagen wac ht. Mit der Funktion dieses Treuhänders sind Herr Rechtsa n- walt und Notar H aus dem Büro des Unterzeichners sowie der Unterzeichner selbst beauftragt worden. Unsere Au f- gabe ist es, regelmäßig zu überwa chen, dass Ihr Arbei t- geber den während der Ansparphase nicht an Sie ausg e- zahlten Teil Ihres Loh n s oder Gehalts auf einem Tre u- handkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsb e- rechtigt. Sollte es zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen dann dafür, dass der für Sie zurück gelegte Teil Ihres Lohn s oder Gehalts an Sie ausbezahlt wird. Am 1. Februar 2010 wurde aufgrund eines Antrags vom 24. November 2009 über das Vermögen der M GmbH ( S chuldnerin ) wie auch über das Ve r- mögen der S und aller weiteren konzernzugehörigen Unternehmen das Inso l- venzverfahren eröffnet und der Be klagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der 6 7 - 8 - 6 AZR 47/12 - 9 - Geschäftsbetrieb der S chuldnerin wurde zum 31. Juli 2010 eingestellt. Ab A u- gust 2010 zahlte der Beklagte kein Altersteilzeitgehalt mehr an die Klägerin aus. Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto wurde weder an die Klägerin ausgezahlt noch vom Beklagten zur Insolven z- masse gezogen. Der Beklagte wies außergerichtlich die Forderung der Klägerin nach Auszahlung des Kont oguthabens durch den Treuhänder zurück . Es liege k eine insolvenzfeste Absicherung des Altersteilzeitguthabens vor. D as Gutha - ben gehöre zur Insolvenzmasse. Der Treuhänder erklärte außergerichtlich, er werde das Guthaben nach Freigabe durch den Insolvenzver walter an die Kläge - rin auszahlen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die auf dem Investmentko n- to zu ihren Gunsten hinterlegten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören . Der Treuhandvertrag sei unter Berücksichtigung der Regelungen des Rahme n- vertrags als sog. Doppeltreuhand auszulegen, die neben der Verwaltungstre u- hand auch eine insolvenzfeste Sicherungstreuhand beinhalte . Deshalb stehe ihr bzw. dem Treuhänder bzgl. des ihre Ansprüche deckenden Wertguthabens ein Aussonderungsrecht zu . Sollte n ur ein Recht zur Absonderung aus der Inso l- venzmasse entstanden sein, dürfe der Beklagte keine Verwertung vornehmen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass der bei der D GmbH unter der Inves t- mentkontonummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte H & Partner hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört ; h ilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den bei der D GmbH unter der Investmentkontonummer 183 für sie durch den Tre u- händer Rechtsanwälte H & Partner hinterlegten Betrag ge - genüber dem Treuhänder freizugeben. Nach einem Hinweis des Senats stellte die Klägerin im Revisionsve r- fahren den Hilfsantrag wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 best e- henden Investmentkontos eine nicht durch ein Absond e- rungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren 8 9 10 11 - 9 - 6 AZR 47/12 - 10 - oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem I n- vestmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen da - mit begründet, dass es sich bei den Vergütungsansprüchen der Kläger in um Insolvenzforderungen hand le, die nicht insolvenzfest abgesichert seien. Der Treuhandvertrag beinhalte eine Verwaltungstreuhand, die in f olge der Inso l- venzeröffnung gemäß §§ 115 f. InsO erloschen sei und den Treuhänder zur Rückgabe des Treuguts in die Insolvenzmasse verpflichte. Eine darüber hin - ausgehende, ei genständige Vereinbarung einer Sicherungstreuhand lasse sich dem Treuhandvertra g nicht entnehmen. Zudem wäre auch eine Sicherung s- treuhand mit Verfahrenseröffnung erloschen. Unbeschadet dessen begründe eine Sicherungstreuhand allenfalls ein Absonderungsrech t. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Hauptantrag ist entgegen der Auffa s - sung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Das für die Klägerin bei der D GmbH geführte Konto gehört zur In solvenzmass e. Allerdings steht dem Tre u- händer bzgl. dieses Kontos ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zu. Der beklagte Insolvenzverwalter h at diesbezüglich kein Verwertungs recht. Da der Beklagte eine unbelastete Massezugehörigkeit reklamiert und ein Verwe r- tungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO beansprucht, war entsprechend dem Hilf s- antrag zu entscheiden. A . Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto zur Kontonum - mer 183 bei der D GmbH gehört zu r Insolvenzmasse ( § 35 InsO ) . 12 13 14 15 - 10 - 6 AZR 47/12 - 11 - I . Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt ( Insolvenzmasse ) . Die Norm bestimmt den Umfang des den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesenen Vermögens ( Eickmann in HK - InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 1 ) . Wer auf g rund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur I n- solvenzmasse gehört, ist gemäß § 47 Satz 1 InsO kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung bestimmt si ch nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten ( § 47 Satz 2 InsO ) . Einem Aussonderungsa n- spruch unterfallende Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die Aus - sonderung ist vielmehr die haftungsrechtliche Trennung von der Insolvenzm a s- se. Demgegenüber regeln die §§ 49 bis 51 InsO die Rechte von Gläubi - gern, die an zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen besondere Rechte haben. Den in § 50 InsO genannten Pfandgläubigern stehen ua. Gläubiger gleich, denen der Schuldner zur Sicherun g eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat ( § 51 Nr. 1 InsO ) . Solche Gläubiger haben ein Absonderungsrecht, dh. ihnen wird ein Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind ( Mü nch Ko mm Ins O /Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 12 ) . Gemäß § 50 Abs. 1 InsO erfolgt die abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 17 3 InsO. II . Im vorliegenden Fall gehört das streitbefangene Konto zur Insolven z- masse. Selbst wenn zugunsten der Klägerin die zwischen den Parteien um - strit tene Frage, ob das Guthaben auf dem Investmentkonto durch eine Dop - peltreuhand insolvenzfest gesich ert worden ist, bejaht würde, bestünde kein Aussonderungsrecht, sondern allenfalls ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO, das nicht der Klägerin, sondern dem Treuhänder zustünde. Im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags kann deshalb dahinstehen, ob eine insolvenzfe s- te Doppeltreuhand vereinbart worden ist. 16 17 18 - 11 - 6 AZR 47/12 - 12 - 1. Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft in erster Linie dingliche Rechte. Ein schul drechtlicher Anspruch kann jedoch ebenfalls zur Aussonde - rung berechtigen, wenn der G egenstand, auf den er sich bezi e ht, nicht zur I n- solvenzmas se gehört ( § 47 Satz 1 Alt . 2 I nsO ) . Hierfür kommt es entscheiden d darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen ist . Die Zuord - nung w ird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. S chuldrechtliche Ansprüche können aber bei einer den Normzweck beachten - den , wertenden Betrachtungsweise zu e iner von der dinglichen Recht slage ab - weichenden Vermögenszuordnung führen ( BGH 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10 - Rn. 19 mwN; vgl. auch Mü nch Ko mm Ins O /Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 340 ) . 2. Ein solcher Fall liegt hier selbst bei Annahme einer der Absicherung der Kläge rin im Insolvenzfall dienenden Doppelt reuhandkonstruktion nicht vor. Es fehlt an einer hinreichenden Zuordnung des Wertguthabens zum Vermögen des Treuhänders bzw. der Klägerin. Weder der Treuhänder noch die Klägerin kön - nen daher ein Aussonderungsrech t in Anspruch nehmen. a) Der Treuhänder hat auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen kein Aussonderungsrecht bzgl. der Investmentkonten. a a) Die echte T reuhand hat nach neuerer Rechtsprechung des Bundesge - richtshofs zwei Komponenten: eine schuldr - Die schuldrechtliche Komponente findet in der Treuhandabrede Niederschlag, mit der sich der Treuhänder verpflichtet, Rechte über einen bestimmten Vermö - genswert zumindest auch in fremdem Interesse auszuüben, wobei Eini gkeit mit dem Treugeber besteht, dass ihm dafür ein Vermögenswert rechtlich zugeord - net werden soll, der aber weiterhin wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist. Ihm sollen Vermögensrechte übertragen werden, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandabr ede Gebrauch machen darf ( BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 b der Gründe , BGHZ 155, 227 ) . Es handelt sich um eine Verwaltungstreuhand. Die dingliche Komponente besteht in der rechtlichen Umsetzung dieser schuldrechtlichen Vereinbarung, also der Ver lagerung der 19 20 21 22 - 12 - 6 AZR 47/12 - 13 - Rechte an einem Gegenstand auf den Treuhänder und dem Anvertrauen dieses Gegenstands unter gleichzeitiger Separierung vom Vermögen des Treuhän - ders . Wegen der im Innenverhältnis auf g rund des Treuhandvertrags bestehen - den Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen ( BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN , BAGE 108, 1 ) . Bei Insolvenz des Treugebers fällt das Treugut daher in d ie Insolvenzmasse. Dies gilt auch, wenn eine solche Verwaltungstreuhand um eine echte Sicherungstreuhand ergänzt wird. Zur Absicherung Dritter kann eine sog. Dop - peltreuhand begründet werden, die aus einer Kombination von Verwaltungs - und Sicherungstreuhand besteht. Es entsteht ein Dreipersonenverhältnis, bei dem der Drittbegünstigte eine Forderung gegen den Sicherungsgeber hat. Zur Sicherung dieser Forderung wird einem Treuhänder ein Gegenstand üb ertra - gen, wobei der Treuhänder sowohl gegenüber dem Drittbegünstigten als auch dem Sicherungsgeber durch den Treuhandvertrag gebunden ist ( vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 107 ) . Er ist gleichsam Sicherungsnehmer im Drittinteresse. Der Sicherungscharakter bes teht dabei nicht im Verhältnis zwischen Sicherungsge - ber und dem Treuhänder als Rechtsinhaber, sondern zwischen dem Siche - rungsgeber und dem Drittbegünstigten, dessen Forderung gesichert werden soll. Die Sicherung wird über den Treuhänder nur vermittelt. D er Drittbegünsti g- te ist im Unterschied zu einer typischen Sicherungstreuhand im Zwei - Personen - Verhältnis nicht formalrechtlich, wohl aber materiell Inhaber der Sicherheit ( Bi t- ter FS Ganter S. 101, 116 f.; Mü nch Ko mm Ins O /Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 388e ) . Auch der Bundesgerichtshof hat bei einer fremdnützigen oder uneigennützigen Treuhand nicht nur eine bloße Verwaltungstreuhand, sondern zugleich eine S i- cherungstreuhand im Interesse eines Dritten angenommen ( BGH 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 - zu III de r Gründe , B GHZ 109, 47) . Die Sicherungstreuhand ist mit der Sicherungsabrede im Rahmen der Sicherungsübereignung vergleichbar. Wie bei der Sicherungsübereignung steht dem Treuhänder bei einer Insolvenz des Treugebers kein Aussonderungsrecht, sondern ledig lich ein Absonderungsrecht iSv. § 51 Nr. 1 InsO zu ( vgl. Münch - 23 24 - 13 - 6 AZR 47/12 - 14 - KommInsO/ Ganter 3 . Aufl. § 47 Rn. 38 1 , 38 9 ; Uhlenbruck/ Brinkmann 13. Aufl. § 47 InsO Rn. 37; Küppers/Louven BB 2004, 337 , 343 ; Pechartscheck Entge l- tansprüche aus Altersteilz eit arbeit in der Arb eitgeberinsolvenz S . 222 ff.; Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmera nsprüchen S . 273 ff.; differenzierend im Einzelfall BGH 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 - zu III der Gründe , BGHZ 109, 47) . Die Zubilligung eines Aussond e- rungsrechts allein aufgrund einer schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarung stünde in einem Wertungswiderspruch zum Erfordernis des dinglichen Übertr a- gungsakts bei Sicherungsübereignung und Sicherungszession ( vgl. BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 d der Gründe , BGHZ 155, 227 ) . b b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt dem vorli e- genden Fall keine Treuhandg estaltung zu g runde, die eine von den dargestellten Grundsätzen abweichende Beurteilung bedingt. Selbst bei Annahme e iner Doppeltreuhand konnte allenfalls ein Absonderungsrecht des Treuhänders en t- stehen. ( 1 ) Bei den Erklärungen der Parteien des Treuhandvertrag s vom 12. Juni 2003 wie auch der Rahmenvereinbarung vom 10. Juni 2003 handelt es sich um sog. typische Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist ( st. Rspr., BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22 , BAGE 122, 197) . D ie Verträge waren dazu bestimmt , im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Altersteilzeit arbeit s- verträgen der S wie auch konzernzugehöriger Unternehmen zur Anwen dung zu kommen ( vgl. Nr. 10 der Rahmenvereinbarung ) . ( 2) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist der objek - tive Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebe nd ist der allgemeine Sprachge - brauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Be - 25 26 27 - 14 - 6 AZR 47/12 - 15 - deutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten ( BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197 ) . ( 3 ) Im vorliegenden Fall weist d ie Stellung des Treuh änders nach dem Treuhandvertrag und der Rahmenvereinbarung bzgl. der Vermögenszuordnung keine relevante Besonderheit auf. Gemäß § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 bleibt das Unternehmen wirtschaftlich Berechtigter der einge - zahlten Beträge, a uch wenn den Mitarbeitern konkrete Depots bzw. Unterd e- pots zugeordnet werden. Zwar ist noch die D GmbH als Vermögensverwalter eingeschaltet. Die D GmbH selbst übernimmt aber keine Sicherungsfunktion zu g unsten der Arbeitnehmer. Diese liegt beim Treuhänder, der den Zugriff auf die Konten hat ( vgl. Rüger NZI 2012, 488, 492 ). Es macht hinsichtlich der inso l- venzrechtlichen Vermögenszuordnung keinen Unterschied, ob der Treuhänder die ihm anvertrauten Gelder selbst verwaltet oder diesbezüglich ein Dritter b e- auftra gt ist. b) Auch der Klägerin steht kein Aussonderungsrecht zu. Gemäß § 2 des Treuhandvertrags wird im Insolvenzfall der Mitarbeiter zum wirtschaftlich Be - rechtigten bzgl. der vom Treuhänder verwahrten Gelder und erhält dann einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Treuhänder. Selbst im Insolvenzfall hat die Klägerin somit nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen - über dem Treuhänder, nicht aber ein dingliches oder persönliches Recht am Wertguthaben des Investmentkontos. Unverändert hat nur der Treuhänder Zu - griff auf das Depot. B. Der Beklagte hat es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden Investme ntkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezu gehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguth a- bens der Klägerin benötigt wird. Mit diesem Inhalt ist der Hilfsantrag begründet. 28 29 30 - 15 - 6 AZR 47/12 - 16 - I. Der Hilfsantrag bedurfte der Auslegung. In der im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Fassung ist er zulässig. 1. Gerichte haben Prozessanträge soweit als möglich rechtsschutzg ewä h- rend auszulegen ( zum Begriff der rechtsschutzgewährenden Auslegung s iehe BFH 17. Januar 2002 - VI B 114/01 - zu II 4 e der Gründe , BFHE 198, 1) . Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist davon auszugehen, dass die Vor - schriften des Verfahrensrechts n icht Selbstzweck sind. Auch bei der Auslegung von Anträgen ist zwar zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Ausle - gung von Prozesserklärungen darf e ine Partei jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist dav on auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage ent - spricht ( BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 595/09 - Rn. 12 mwN) . Dabei sind al - lerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksich - tigen ( BAG 22. Dezemb er 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12 , BAGE 133, 28 ) . 2. Nach ihrem gesamten Vorbringen will die Klägerin erreichen, dass der Treuhänder das Wertguthaben des Investme ntkontos aufgrund ihres in § 2 des Treuhandvertrags geregelten Zahlungsanspruchs an sie auszahlt. Da der Treu - händer außergerichtlich auf eine durch den Beklagten verweigerte Freigabe des Guthabens verwiesen hat, möchte sie diese Freigabe gerichtlich d urch - setzen. 3. Diesem Prozessziel entsprach der ursprünglich formulierte Hilfsantrag - genüber dem Treuhänder gerichtet. Dessen ungeachtet verwendet er eine un - zutreffende Bezeichnu ng. Eine ( Freigabe liegt vor, wenn der Insolven z- verwalter einen massezugehörigen Gegenstand an den Schuldner herausgibt und diesem die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis daran wieder verschaf - fen will ( BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 44, 46 ) . Wird ein nicht zur Masse gehörender Gegenstand vom Insolvenzverwalter an den Aussond e- - ( Eickmann in HK - InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 48) . Schließ - 31 32 33 34 - 16 - 6 AZR 47/12 - 17 - lich liegt eine Schuldner ermächtigt, ein massezugehöriges Recht im eigenen Namen geltend zu machen, ihn aber zugleich verpflichtet, den erzielten Erlös an die Masse ab - zuführen ( Eickmann aaO Rn. 49 ; vgl. BAG 16 . Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 47) . Keiner dieser Fälle wird von der Klägerin zur Begründung des Hilfsantrags geltend gemacht. 4. Der Antrag zielt vielmehr darauf ab, dass der Beklagte es unterlassen soll, eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastet e Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu be - rühmen de n B ekl a gten beseitigen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das U n- ter lassungsbegehren ergibt sich daraus, dass der Beklagte das Guthaben für die Masse in Anspruch nimmt bzw. ein eigenes Verwertungsrecht reklamiert, das wegen der nach § 170 InsO anfallenden Kosten zu einer Schmälerung des Guthabens führen würde. 5. Nach ein em Hinweis des Senats hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat den Antrag klarstellend neu formu - liert . Schutzwürdige Belange des Beklagten werden hierdurch nicht verletzt, weil seine rechtlichen Argumente gewürdigt werd en, seine Möglichkeit der Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt und kein Vertrauen in bereits erreichte Prozesserfolge verletzt wird. II. Der Hilfsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsa n- spruch steht der Klägerin zur Verwirklichung der Insolvenzsicherung zu. Der Beklagte reklamiert bzgl. des streitbefangenen Investmentkontos zu Unrecht eine nicht durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO , soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benö - tigt wird . Dem Treuhänder steht insoweit ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO und ein Verwertungsrecht gemäß § 173 Abs. 1 InsO zu. 35 36 37 - 17 - 6 AZR 47/12 - 18 - 1. Die Klägerin kann die begehrte Unterlassung gemäß § 280 Abs. 1 iVm . § 241 Abs. 2 BGB verlangen. a) In der Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Insolvenzverwalter in die A r- beitgeberstellung ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus. Er ist solange Arbeit - g e ber kraft Amtes ( GmS - OGB 27. Sept e mber 2010 - GmS - OGB 1/09 - Rn. 18, BGHZ 187, 105) . Folglich trägt er auch die arbeitsvertraglichen N eben pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeit s- ver trags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interes sen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und d er Förde rung des Vertragszwecks ( vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72 ) . Der Arbeitgeber ist zwar nicht allgemein ver pflichtet, den A r- beitnehmer vor Vermögensnachteilen zu bewahren ( DFL/Kamana brou 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 331; M ü Ko BGB /Müller - Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 1003 ) . Zu den Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gehört jedoch auch die Pflicht , im Z u- sammenwirken mit dem Vertragspartner unter Berück sichtigung der Interessen und Belange beider Seiten die Voraussetzungen für die Durchführung des Ve r- trags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entste hen zu lassen bzw. zu b e- seitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen ( vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 50; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/ 09 - Rn. 26, BAGE 134, 296 ) . Die se P flicht kann abhängig von ihrem Inhalt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch best e- hen ( vgl. zB BAG 21. November 2000 - 3 AZR 415/99 - zu II 1 der Gründe , BAGE 96, 257 ) . b) Der hier streitige Unterlassungsans pruch bezieht sich auf die Verpflich - tung , die Durchführung der in Ziff. 13 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarten Insolvenzsicherung zu ermöglichen . Die se vertragliche Arbeitg e- berp flicht steht nicht im Widerspruch zu den Pflichten des Beklagten als Inso l- venzverwalter. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter nämlich nach Maßgabe der §§ 165 ff. InsO gegenüber den Absonderungsberechtigten zur ordnungs - gemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet. Er hat für die Berücksichtigung 38 39 40 - 18 - 6 AZR 47/12 - 19 - etwaiger Absond erungsrechte einzustehen ( vgl. Loh mann in HK - InsO 6. Aufl. § 60 Rn. 23 ) . Demgegenüber behindert der Beklagte hier die vereinbarte Inso l- venz sicherung, indem er faktisch die Auszahlung durch den Treuhänder blo - ckiert. Ungeachtet der zw ischenzeitlichen B eendi g ung des Arbeits verhältnisses hat er dies zu unterlassen. Anderenfalls könnte der Vertragszweck nicht ver - wirklicht werden. Da die vom Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung noch andauert und noch kein irreparabler Schaden vorliegt, kann die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch ableiten ( vgl. BGH 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - Rn. 15; 11. September 2008 - I ZR 74/06 - Rn. 17 mwN, BGHZ 178, 63 ) . 2. Dem Treuhänder steht in Höhe der Sicherung des Altersteilzeitguth a- bens der Klägerin ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO an dem Gut - haben auf dem Investmentkonto zu. Durch die Rahmenvereinbarung und den Treuhandvertrag ist eine Doppeltreuhand begründet worden. Die dabei begrün - dete Sicherungstreuhand, die der Treu händer zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vermittelt, ist nicht nach §§ 115 , 116 InsO erloschen und unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung . Sie begründet nach den bereits dargestellten Grundsätzen das Absonderungsrecht. a) Gemäß § 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Einer besonderen Erklärung des Insolven z- verwalters bedarf es nicht ( Pöhlmann in Graf - Schlicker InsO 3. Aufl. § 115 Rn. 6 ) . Hat sich jemand durch einen Dienst - oder Werkvertrag mit dem Schuld - ner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 InsO ent - sprechend ( § 116 Abs. 1 InsO ) . b) Die dem Treuhänder durch die Schuldnerin übertragene Verwaltung s- treuhand ist gemäß § 116 Abs. 1 InsO iVm . § 115 Abs. 1 InsO erloschen ( vgl. BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 12 , BGHZ 193, 129 ) . 41 42 43 44 - 19 - 6 AZR 47/12 - 20 - Die Schuldnerin hat mit dem Treuhänder durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung und des Treuhan dvertrags eine echte Treuhand verei n - bart. Es handelt sich um ei ne fremdnützige T reuhand, weil der Treuhänder ke i- ne eigenen Sicherungszwecke verfolgt. Der Treuhänder ist nach den §§ 1, 3, 4 des Treuhandvertrags verpflichtet, die ihm zur Sicherung der Alter steilzeitgut - haben übertragenen Geldmittel nach Weisung des Unternehmens in bestimmte Fondsanteile der D GmbH anzulegen, die Depots zu verwalten, für die Sich e- rung der Altersteilzeitguthaben nicht benötigte Überschüsse auszukehren und in Fällen der Unterde ckung über den nachzuschießenden Betrag zu informi e- ren. Wegen dieser Verpflichtungen liegt eine sog. Verwaltungstreuhand im Ve r- hältnis zwischen der Schuldnerin und dem Treuhänder vor. Diese stellt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB dar . Nach § 116 Abs . 1 InsO iVm . § 115 Abs. 1 InsO ist sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erl o- schen. Ob daneben noch eine weitere Verwaltungstreuhand zwischen dem Treuhänder und der Klägerin als Drittbegünstigte begründet wurde ( vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 116; MünchKomm In sO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 388 e ) , kann vorliegend dahinstehen. c) Unabhängig von dem rechtlichen Schicksal der Verwaltungstreuhand besteht die eigenständig zu g unsten der Klägerin begründete Sicherungstre u- hand fort. Die §§ 115, 116 InsO sind auf sie nicht anwendbar. aa) Bei der doppelseitigen Treuhand handelt es sich nicht um einen z u- sammengesetzten Vertrag, der für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bildet ( vgl. Wie zer Insolvenzsich erung von Arbeitszeitkonten S . 1 61 ) . Verwal - tungstreuhand und Sicherungstreuhand sind selbstständige Rechtsgeschäfte. Die Sicherungstreuhand ist nicht als Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Wie die Sicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung ist die Sicherungstreuhand vielm ehr ein Vertrag sui generis ( vgl. Pechartscheck Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der Arbeitgeberinsolven z S . 201, 217; Hirschberger Die Doppeltreuhand in der In solvenz und Zwangsvollstre - ckung S . 17 ff. ) . Als solcher fällt die Sicherungstreuhand nicht in den Anwen - 45 46 47 48 - 20 - 6 AZR 47/12 - 21 - dungsbereich der §§ 115 f. InsO und bleibt vom Erlöschen der Verwaltung s- treuhand unberührt ( im Ergebnis ebenso, wenngleich mit teilweise abweichen - der Begründung: Rößler BB 2010, 1405 , 1411 f. ; Passarge NZI 2006, 20 , 2 3 ; Küppers/Louven BB 2004, 337 , 343; Fischer/Thoms - Meyer DB 2000, 1861 , 1863 ; Bode/Bergt/Obenberger DB 2000, 1864 , 1866 ; Bork NZI 1999, 337, 341; Hirschberger aaO S . 38; Pechartscheck aaO S . 201, 207 ; MünchKomm In sO /Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 389; Rüger NZI 2012, 488, 491 ; aA MünchKo m- mInsO / Ott/Vuia 2. Aufl. § 116 Rn. 25 ; Wiezer aaO S. 1 5 8 ff. ) . Der Schutzzweck der §§ 115 f. InsO wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die §§ 115 f. InsO wollen sicherstellen, dass die Verwaltung der Insolvenzma s- se nicht durch Dritte ausgeübt werden kann. Der Aufgabenbereich des Inso l- venzverwalters soll gegenüber massebezogenen Verwaltungshandlungen Dri t- ter abgeschirmt werden ( vgl. BT - Drucks. 12/2443 S . 151 ) . Dieser Normzweck trifft allein auf die Verwaltungstreuhand zu. Die im Drittverhältnis wirkende S i- cherungstreuhand dient allein dem Schutz der Begünstigten gegen einen Fo r- derungsausfall. Durch den weiteren Bestand der Sicherungstreuhand wird nicht in das Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters eingegriffen. Denn der S i- cher ungsnehmer darf die versprochene Sicherheit nur zu einem bestimmten Zweck und nur in einem bestimmten Umfang nutzen ( vgl. Rüger Die Do p- peltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S . 255 ) . Im Übrigen soll eine Doppeltreuhandkonstruktion n ach dem Willen des Gesetzgebers zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben geeignet sein. In der Gesetzesbegründung zu § 8a A lt TZG wird die Doppeltreuhand ausdrück - lich als geeignetes Modell hierfür erwähnt ( BT - Drucks. 15/1515 S . 134 ) . Diese Sicherung könnte nicht erreicht werden, wenn die Sicherungstreuhand gemäß § 115 Abs. 1 InsO gerade im Sicherungsfall der Insolvenz erlischt. Die verein - barte Sicherung bindet auch den Insolvenzverwalter und kann von ihm nur bei Vorliegen der Voraus setzungen durch eine Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden. 49 50 - 21 - 6 AZR 47/12 - 22 - bb) Im vorliegenden Fall wurde im Treuhandvertrag vom 12. Juni 2003 eine insolvenzfeste Sicherungstreuhand vereinbart. Dies hat das Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkannt. ( 1) I n § 2 des Treuhandv ertrags ist für den F all der Insolvenz des Arbeitge - bers vorgesehen, dass die Mitarbeiter bis zur Höhe ihrer jeweil i gen Wertguth a- ben wirtschaftlich Berechtigte der auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder , dh. des Treuguts, w er den und das Guthaben vom Treuhän - der ausgezahlt bzw. überwiesen erhalten. Die damit begründete Sicherung s- treuhand hat eine eigenständige und klar von der Verwaltungstreuhand ab - grenzbare Ausgestaltung erfahren. Den Arbeitnehmern wird für den Insolven z- fal l ein eigener Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt. Die Si - cherungstreuhand stellt sich deshalb als echter Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar. Die Regelung in § 2 des Treuhandvertrags entspricht dem vertraglichen Zweck der Ins olvenzsi cherung. Dieser kommt in § 1 Buchst. a und b des Tre u- handvertrags zum Ausdruck. Danach obliegt es dem Treuhänder, den regelm ä- ßigen Geldfluss auf das Investmentkonto und die Deckung der ange sparten Altersteilzeitguthaben durch den Wert der angesparten Beträge zu überwachen. Dies dient ebenso der Absicherung der Altersteilzeitguthaben wie die in § 4 des Treuhandvertrags enthaltene Verpflichtung des Treuhänders, bei einer Unte r- deckung der angesparten Altersteilzeitguthaben den Arb eitgeber über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Ob diese Regelungen angesichts der Wertschwankungen des Depots den gesetzlichen Anforderungen einer I n- solvenzsicherung genügen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die beabsichtigte Insolvenzsicherun g ergibt sich zudem aus der Prä - ambel des Treuhandvertra gs. Diese definiert unter Bezugnahme auf die Ra h- menvereinbarung die Insolvenzsicherung - nach § 7d SGB IV als die mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zielsetzung . Damit beziehen sich die Parteien des Treuhandvertrags auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebende gesetzliche Regelung zur Insolvenzsich e- 51 52 53 54 - 22 - 6 AZR 47/12 - 23 - rung für Altersteilzeitgutha ben. Die Vorschrift wurde für den Bereich der Alters - teilzeit erst mit Wirkun g zum 1. Ju li 2004 von § 8a AltTZ G abgelöst. ( 2) Das in § 7 des Treuhandvertrags vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen Begründung einer Sicherungstreuhand nicht entg egen . Selbst bei einer Kündigung durch die Schuldnerin wäre die zu g unsten der Klä gerin g emäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte Sicherung nicht entfallen. Dies ergibt eine Auslegung des Treuhandvertrags iVm . der Rahmenvereinbarung. ( a) Bei Kündigung de s T reuhandvertrags entfallen dessen Rechtswirku n- gen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. § 328 Abs. 2 BGB sichert die drittbegünstigten Mitarbeiter nicht vor einem Erlöschen des Treuhandverhältni s- ses. Das Kündigungsrecht stellt eine Vereinbarung der Vertragsschließenden zur Aufhebung oder Abänderung von Rechten des begünstigte n Dritten dar. ( b) Der T reuhandvertrag trifft aber für den Fall seiner Kündigung keine R e- g e lung zum Schicksal der für die Mitarbeiter bereits eingerichteten Investmen t- konten. In Betracht kommt eine Rückgabeverpflichtung des Treuguts an die Schuldnerin g emäß §§ 675, 667 BGB. Eine solche Rückgabeverpflichtung stünde aber im Widerspruch zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Die Bestellung des Treuhänders nach Maßgabe des Treuhandvertrags ist ausweis - lich der Präambel des Treuhandvertrags Bestandteil der d urch die Rahmenve r- einbarung bezweckten Insolvenzsicherung. Treuhandvertrag und Rahmenve r- einbarung sind aufeinander abgestimmte Regelwerke. Eine Kündigung des Treuhandvertrags würde die Rahmenvereinbarung nicht entfallen lassen. Die Rückgabe des T reuguts wü rde die nach der Rahmenvereinbarung vorgesehene Insolvenzsicherung unterlaufen. Zudem stünde eine R ück gabeverpflichtung im Widerspruch zu Nr. 11 der Rahmenver e in barung, wonach die Kündigung der Rahmenvereinbarung den Bestand der Investmentkonten nicht berü hrt. Bei Kündigung des Treuhandvertrags wären die Konten daher ebenso wie bei einer Kündigung der Rahmenvereinbarung zu den aktuellen Konditionen weiterzufüh - ren. Dies gilt jedenfalls , solange der Arbeitgeber entsprechend seiner arbeit s- vertraglichen ( hier § 13 des Altersteilzeit arbeits vertrags ) und gesetzlichen Ver - 55 56 57 - 23 - 6 AZR 47/12 - 24 - pflichtung keine anderweitige Sic herung vornimmt. Dies kommt in Nr. 11 der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck. ( 3 ) Auch die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene, dann aber nicht durchgeführte , Verpfändung des Investmentfondsguthabens an die Klägerin ändert nichts an vorstehender Auslegung des Treuhandvertrags. Durch eine Verpfän dung des G uthabens hätte die Klägerin neben dem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder ein eigenes Ab sonderungsrecht am Treugut erworben. Diese unterbliebene zusätzliche Absicherung der Klägerin schränkt aber nicht ihr schuldrechtliches Forderungsrecht aus § 2 des Tre u- handvertrags ein. d) Die Vereinbarung der Sicherungstreuhand unterfällt nicht der Inso l- venzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO. aa) Der Beklagte hat die Anfechtung nicht ausdrücklich erklärt. Einer sol - chen Erklärung bedarf es jedoch nicht. Die Anfechtungsabsicht muss zwar er - kennbar sein. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt aber jede er - kennbare - auch konkludente - Willensäußerung , dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszuglei chen such e ( vgl. BGH 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 11 mwN ) . Einen solchen Willen hat der Beklagte sowohl gegen - über dem Treuhänder als auch gegenüber der Klägerin erkennen lassen. bb) Die Insolvenzsicherung von Alters teilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZ G unterfällt den Vorschriften der Insolvenzanfechtung. Der Gesetzgeber hat keine au f Arbeitnehmer mit Wertguthaben bezog enen Anfechtungsschranken in §§ 129 ff. InsO normiert ( BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 448/11 - Rn. 15 ) . Bei Einschaltung eines Treuhänders ha t der Bundesgerichtshof neben der D e- ckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger die Vorsatzanfechtung gegen einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder grundsätzlich zugelassen ( BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 14 ff ., BGHZ 193, 129 ) . 58 59 60 61 - 24 - 6 AZR 47/12 - 25 - cc) Im vorli egenden Fall liegen die Anfechtung svoraussetzungen bzgl. der in § 2 des Treuhandvertrags vereinbarten Sicherungstreuhand jedoch nicht vor. ( 1) Eine Anfechtung der gewährten Sicherheit nach §§ 130, 131, 132 InsO scheidet unter den zeitlichen Voraussetzunge n der Anfechtungstatbe stände aus, d enn die Absicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin mittels der Doppeltreuhand er folgte mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenze r- öffnung vom 24. November 2009 ( §§ 140 Abs. 1, Abs. 3 InsO ) . Maßgebliche Rechtshandlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung ( vgl. Braun/Riggert InsO 5. Aufl. § 140 Rn . 3 ) . Dies ist bei der Sicherungsgewährung im Rahmen einer Doppeltreuhand die Vermögensübertr agung auf den Treuhänder. Sie wurde in Bezug auf die Klägerin letztmalig mit dem Ende der Arbeitsphase am 30. September 2008 vorgenommen. ( 2) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Ein Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ist n icht erkennbar. D er Treuhandvertrag wurde weit vor der Krise und vor dem Entstehen der zu sichernden Verg ü- tungsansprüche geschlossen . Er diente ebenso wie die Rahmenvereinbarung dem Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung. Auch der Be - klagt e hat nicht behauptet, dass die Schuldnerin bei Abschluss der Verträge von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung wusste oder sie für möglich hal - ten musste. ( 3) Auch eine Anfechtung nach § 134 Abs . 1 InsO scheidet aus . Die Bestel - lung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar ( so zu einer nachträglichen Bestel - lung BGH 18. März 2010 - IX ZR 57/09 - Rn. 10 ) . Die bloße Sicherung ist nicht in weiter gehendem Umfang anfechtbar als die Erfüllung selbst ( Huber in Graf - Schlicker InsO 3. Aufl. § 134 Rn. 18 ) . Vorliegend hat die Schuldnerin nur ihre Entgeltzahlungspflicht gegenüber der Klägerin abgesichert. Die Klägerin hat hierfür ihre Arbeitsleistung erbra cht. 62 63 64 65 - 25 - 6 AZR 47/12 - 26 - e ) Die Bejahung eines Absonderungsrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitge - ber durch § 8a AltTZ G eine Pflicht zur Insolvenzsicherung auferlegt. Dies impli - ziert, dass Guthaben, die wie vorliegend insolvenzfest gesichert sind, der Inso l- venzmasse nicht zu g utekommen. 3. Der Treuhänder ist nach § 173 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Fondsanteile zu g unsten der Klägerin berechtigt . Das vom Beklagten in An - spruch genommene Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nicht. a) Den nach §§ 49 ff. InsO Absonderungsberechtigten wird ein Vorzugs - recht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet sind. Dem absonderungsberechtigten Gläubiger steht der Erlös aus der Verwertung des abgesonderten Gegenstands bis zur völligen H ö- he seines Anspruchs zu. Ein etwaiger Mehrerlös gebührt der Masse. Mit einem nicht befriedigten Teil der Forderung nimmt der absonderungsberechtigte Glä u- biger am Insolvenzverfahren t eil ( vgl. MünchKommIn sO/Ganter 3. Aufl. Vor §§ 49 bis 52 Rn. 1 ) . b) Bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 1 InsO freihändig verwerten, wenn er sie in seinem Besitz hat. Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines An - spruchs abgetreten hat, darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO einziehen oder in anderer Weise verwerten. Aus keiner dieser beiden Vor - schriften kann der Beklagte ein Verwertungsrecht herleiten. aa) Handel te es sich bei den Fondsanteilen um bewegliche Sachen iSd. § 166 Abs. 1 InsO ( so Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprü chen S . 278; Wiezer Insolvenzsich erung von Arbeitszei t- konten S . 1 52 ) , scheiterte ein Verwertungsrecht des Beklagten an seinem feh - lenden Besitz. bb) Entgegen der Annahme des Beklagten ist auch § 166 Abs. 2 InsO nicht einschlägig. Die Fondsanteile auf dem für die Klägerin angelegten Konto sind 66 67 68 69 70 71 - 26 - 6 AZR 47/12 - 27 - 166 Abs. 2 InsO. § 166 Abs. 2 InsO beschr änkt das Verwertungsrecht des Verwalters auf die Sicherungsabtretung ( Landfermann in HK - InsO 6. Aufl. § 166 Rn. 24 ) . Diese Vorschrift erfasst sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeit - punkt die Abtre tun g angezeigt worden ist ( BGH 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - zu II 1 der Gründe ) . Auf die treuhänderisch angelegten Fondsanteile findet sie dagegen keine Anwendung. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut die - ser Bestimmung, sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte und Zweck. ( 1) § 166 Abs. 2 InsO soll nach dem Willen des Gesetzgebers Rechte, an denen Absonderungsrechte bestehen, nur insoweit einem Verwertungsrecht des Verwalters unterstellen, als es sich um Forderungen handelt, die zur Siche - rung abgetreten worden sind ( BT - Drucks. 12/2443 S. 178 ) . § 173 Abs. 1 InsO soll klarstellen, dass außerhalb des Bereichs, in dem nach den §§ 165 bis 172 InsO ein Verwertungsrecht des Verwalters besteht, der Gläubiger zur Verwer - tung berechtigt ist ( BT - Druc ks. 12/2443 S. 183 zu § 200 InsO des RegE ) . Inso - weit ist § 173 InsO als Auffangtatbestand konzipiert. Das ist durch die ursprüng - Rechts ( Fassung des § 2 00 InsO im RegE, BT - Drucks. 12/2443 S. 41 ) klarer als in der Gesetz gewordenen Fassung, in der es statt Forderung - rischen Intention hat sich durch diese Änderung, die nur zur Anpassung an die Formul ierung des § 191 Abs. 2 InsO des Regierungsentwurfs erfolgt ist ( BT - Drucks. 12/7302 S. 178 ) , nichts geändert ( Bork NZI 19 9 9, 337, 342 ) . ( 2) Das Verwertungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO ist aus Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen worden . Der Gesetzgeber hat angenom - men, der Zessionar verfüge regelmäßig nicht über die erforderlichen Unterla - gen, um ohne Mithilfe des Verwalters die Forderung einzuziehen ( BT - Drucks. 12/2443 S. 178 ) . Diese ratio legis trifft auf die vorliegende treuhänderische Verwaltung von Fondsanteilen nicht zu. Der Treuhänder ist ohne Weiteres zu deren Verwertung in der Lage ( vgl. allgemein Bork NZI 1999, 337, 34 2 ) . 72 73 - 27 - 6 AZR 47/12 ( 3) Soweit Ganter ausführt, der Treuhänder erf ülle seine Pflicht aus der nicht erloschenen, von ihm vermittelten Sicherungstreuhand gegenüber dem Dritten dadurch, dass er das Treugut dem Insolvenzverwalter überlasse, damit dieser daraus den Dritten befriedige ( MünchKommIns O /Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 38 9 ) , berücksichtigt er nicht, dass gemäß § 173 InsO ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters positiv geregelt sein müsste. Weder aus §§ 165 ff. InsO noch aus der hier getroffenen Sicherungstreuhandabrede lässt sich jedoch eine solche Regelung zugunsten des Insolvenzverwalters entnehmen. C. Die Ko stenentscheidung folgt aus § 92 Abs . 2 Nr. 1 ZPO, weil bei wirt - schaftlicher Betrachtung die Klägerin praktisch voll obsiegt hat. Fischermeier Gallner Spelge Kammann Kreis 74 75
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