Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2018 Sechster Senat - 6 AZR 367/17 - ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 13. April 201 6 - 1 Ca 32/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. April 2017 - 7 Sa 650/16 - Entscheidungsstichwort e : Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung Leits atz : Die Verhängung einer Urlaubssperre kann keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 1 InsO für Urlaubsabgeltungsan - sprüche begründen. ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 367/17 7 Sa 650/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. September 2018 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2018 durch die Vorsitze nde Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Döpfert und den ehrenamt - lichen Richter Reidelbach für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urte il des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2017 - 7 Sa 650/16 - wird zurückgewiesen. - 2 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 3 - 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine persönliche Haftung des Beklagten al s Insolvenzverwalter für wegen Masseunzulänglichkeit nicht gezahlter Urlaub s- abgeltung. Die Klägerin war seit dem 15. August 1994 bei A , we l cher als Einze l- kaufmann eine Kette von Drogeriemärkten betrieb, beschäftigt. Seit dem 1. September 20 04 fungierte sie als Verkaufsleiterin für den Vertrieb in Deutsc h land. Im Insolvenz verfahren über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Schul d- ner) wurde der Beklagte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner mit Beschluss des Insol venzgerichts vom 30. Januar 2012 ein allgemeines Verfügun gsverbot auferlegt. D ie Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis über das Vermögen des Schuldners ging zeitgleich auf den Beklagten über. Am 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Bekla g- te zum Insolvenzverwalter bestellt. M it Schreiben vom 27. April 2012 kündigte der Beklagte das Arbeit s- verhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Juli 2012. Zudem teilte er der Klägerin mit we i- terem Schreiben vom 27. April 2012 mit, dass sie mangels Beschäftigungsmö g- lichkeit ab dem 1. Mai 2012 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitslei s- tung freigestellt werde. Er bat die Klägerin, sich arbeitslos zu melden. Das de r- zeitige Massevermögen reiche nicht aus, um die Löhne und Gehälter der B e- schäftigten bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist zu bezahlen. Die Freistellung erfolge nach den Vorschriften über den Annahmeve rzug unter Ve r- rechnung von eventuellen Urlaubs - und Freizeitansprüchen. Die Differenz zw i- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 4 - schen erhaltenem Arbeitslosengeld und dem bis zum Ablauf der Kündigung s- frist zustehenden Entgeltanspruch sei eine Masseverbindlichkeit . Für den Zeitraum der Freistell ung erhielt die Klägerin aus der Inso l- ve nzmasse kein Entgelt. Nach ihren Angaben hat sie stattdessen Arbeitslose n- geld bezogen. Mi t Schreiben vom 31. August 2012 zeigte der Beklagte dem zuständ i- gen Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit des Ve rfahrens g e- mäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an . Später trat Masseunzulänglichkeit ein. Mit ihrer Klage vom 28. Februar 2014 hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 18.127,36 Euro verlangt. Der Beklagte hafte in dieser Höhe persönlich a ls Insolvenzverwalter für von ihm begründete und nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten gemäß § 61 Satz 1 InsO. Bei der geforderten Summe hand e le es sich um die Urlaubsabgeltung, welche ihr wegen der Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG als Masseverbindlic h- keit zugestanden hätte und die wegen der eingetretenen Masseunzulänglichkeit nicht zur Auszahlung gekommen sei. Dies habe der Beklagte zu vertreten. Sie habe ihren Urlaubsanspruch geltend gemacht. D er vormalige Geschäftsführer K habe jedoch bei einer B e- triebsleiterbesprechung Ende Februar/Anfang März 2012 die Beantragung von Urlaub untersagt. Hieran habe sie sich gehalten , obwohl sie den noch au s st e- henden Urlaub in der Folgezeit gerne genommen hätte. Da der Beklagte zu m Zeitpunkt der Urlaubssperre bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Ve r- waltungs - und Verfügungsbefugnis bestellt gewesen sei, sei ihm di e Sperre zuzurechnen. Soweit sie wisse, habe der Beklagte die Urlaubssperre sogar selbst angewiesen, weil die Arbeitnehmer der mittleren Führungsebene für die Abwicklung der Insolvenz unentbehrlich gewesen seien. Die Untersagung der Urlaubsnahme stelle die haftungsbegründende Rechtshandlung dar. Die Urlaubssperre sei kausal für die Nichtrealisierbarkeit ihrer Ford e- rung auf Urlaubsabgeltung. Hätte sie ihren Urlaub noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens genommen, so hätte sie das Urlaubsentgelt durch das I n- solvenzgeld erhalten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dies nicht 5 6 7 8 9 - 4 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 5 - mehr möglich gewesen. Ihr Url aubsanspruch sei nicht durch die Freistellung ab dem 2. Mai 2012 erfüllt worden. Hierfür wäre die vorbehalt lose Zahlung des U r- laubsentgelts erforderlich gewesen . Der Beklagte habe hingegen in seinem Schreiben vom 27. April 2012 deutlich gemacht , dass die L eistung des U r- laubsentgelts mangels hinreichenden Massevermögens nicht gewährleistet sei. Der Verweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld reiche nicht aus. Ihr Anspr uch auf Urlaubsabgeltung sei wegen der Masseunzulänglichkeit nicht zu erfül len . D er Beklagte habe erkennen können, dass Masseunzulän g- lichkeit eintreten werde. Die Presse habe über Verbindlichkeiten des Schul d- ners in Höhe von mehreren Milliarden Euro berichtet. Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat April 2012 seien 64 Urlaubstage abzugelten. Bei einer monatlichen Bruttovergütung von 6.137,08 Euro ergebe sich ein täglicher Betrag von 283,24 Euro brutto . F ür 64 Tage sei en folglich 18.127,36 Euro brutto zu leisten. Die Klägerin hat daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.127,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege kein pflichtwidriges Verhalten vor, welches eine persönliche Haftung begründen könnte. Die Klägerin habe keinen Urlaubsantrag gestellt. D ie von ihr behauptete Urlaubssperre sei nicht verhängt worde n. Andere Beschäftigte mit Führung s- aufgaben, zB Bezirksleiter, hätten im fraglichen Zeitraum Urlaub gewährt b e- kommen. Die Resturlaubsansprüche der Klägerin seien im Zeitraum der Fre i- stellung ab dem 2. Mai 2012 durch Gewährung von Urlaub erfüllt worden. Die Höhe der eingeklagten Forderung sei zudem unzutreffend berechnet, da sie verfallene und vor der Freistellung bereits genommene Urlaubstage nicht b e- rücksichtige. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen geri chtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die 10 11 12 13 - 5 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 6 - Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin im Ergeb nis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unb e- gründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die wegen Masseunz u- länglichkeit aus der Insolvenzmasse nicht zu erhaltende Urlaubsabgeltung als Schadenersatz zu leisten. Die Höhe der eingeklagten Fo rderung bedarf daher keiner Prüfung. 1. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 61 Satz 1 InsO sind nicht erfüllt. a) Nach § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläub i- ger zum Schaden ersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Re chtshandlung des Insolvenzv erwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Verwa l- ter bei der Begründung der Verbindlic hkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde ( § 61 Satz 2 InsO ) . Die Vorschrift findet über den Verweis in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Ins olvenzv erwalter Anwendung. Allerdings muss dieser zur B e- gründung von Masseverbindlichkeiten in der Lage sein. Dies gilt für den sog. 22 Abs. 1 InsO berec h- tigt ist, Verbindlichkeiten zu begründen, die ge mäß § 55 Abs. 2 InsO nach Ve r- fahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten ( vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 28 , BAGE 160, 6; KPB/ Lüke InsO Stand Mai 2018 § 61 Rn. 13) . b) § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalter s für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Grundgedanke der 14 15 16 17 - 6 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 7 - Regelung ist es, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt o der ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben. Sie e- u- biger durch eine persönliche Haftung des Verwalte rs gemindert wird ( BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08 - Rn. 7 ) . Entsprechend diesem Zweck b e- trifft § 61 InsO bezogen auf Arbeitsverhältnisse in erster Linie die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Abschlus s von Arbeitsverträgen oder das Unterlassen der recht z eitigen Kündigung ( vgl. BT - Drs. 12/2443 S. 129) . Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, der erkennen kann, dass er die Verbin d- lichkeit en aus einem von ihm aufrechterhaltenen Arbeitsverhältnis nicht ( voll) aus der Masse wird erfüllen können, geht dahin, den Arbeitsvertrag zu künd i- gen, nicht aber d ahin, die Erfüllung des Vertrag s, dh. die Zahlung des Arbeit s- entgelts persönlich zu garantieren ( BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 559/06 - Rn. 36 , BAGE 121, 112; 1 9. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 19, BAGE 117, 14; Röge r/Röger Insolvenzarbeitsrecht § 3 Rn. 84) . Unterlässt der Verwalter eine rechtlich zulässige Kündigung, kommt eine Ersatzpflicht aber nur für Ve r- bindlichkeiten in Betracht, die nach dem Zeitpunkt en tstehen, zu dem der Ve r- trag bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung geendet hätte ( vgl. BAG 15 . November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 33, BAGE 143, 321; BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 33 mwN , BGHZ 192, 322 ) . Bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Beendigung kann der Verwalter die Leistung des Masse - gläubigers nicht verhindern, ohne se lbst vertragsbrüchig zu werden ( BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 33, aaO ) . Bezüglich der Bestimmung des frühestmöglichen Kündigungstermins e ines Arbeitsverhältnisses gelten di e- selben Grundsätze, wie sie bei § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zur Anwendung ko m- men ( vgl. hierzu BAG 22. Febr uar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 19 ff. mwN; 22. Febr uar 2018 - 6 AZR 95/17 - Rn. 13 ) . c) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO verweist auf durch Rechtshandlu n- gen des Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeiten und damit im Grun d- satz auf alle vom Insolvenzv erwalter gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO durch 18 - 7 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 8 - Rechtsgeschäft begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 13) . Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO sind grundsätzlich nur dann anzuerke nnen, wenn der Insolvenzverwalter mit dem Ziel handelt, der Masse etwas zuzuführen. Ken n- zeichen der Masseverbindlichkeit ist, dass die von der Masse aufzubringende Leistung das Äquivalent für die ihr zufließende Gegenleistung darstellt. Recht s- geschäfte, di e lediglich zur Abwicklung der bereits für den Schuldner begründ e- ten Verpflichtungen erforderlich sind und die keine Mehrung der Masse bewi r- ken, stellen daher grundsätzlich keine Handlungen des Insolvenzverwalters iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar ( BA G 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 19 mwN ; BSG 30. November 2011 - B 11 AL 22/10 R - Rn. 13 ) . Der Verwalter ha f- tet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Mass e- forderungen, der sog. oktroyier ten Forderungen, weil er auf deren Entstehung und Höhe keinen Einfluss hat. Seine persönliche Haftung beschränkt sich nach § 61 Satz 1 InsO auf die Forderungen von Neu gläubigern, die hinsichtlich di e- ser Forderungen erst durch seine Rechtshandlung zu Massegläubigern gewo r- den sind (vgl. BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 16 ) . d ) § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Masseverbindlichkeit fest. Aus dieser Vorschrift ist daher kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzulei ten, der auf erst später einge t r e- te nen Gründen beruht ( BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 32, BAGE 143, 321; BGH 11. J anuar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 10 ) . Auch bezieht sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er zur Erfüllung der v on ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nur auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf S e- kundä ransprüch e, dh. Neben - und Ersatzansprüche ( vgl. BGH 11. J anuar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 10 ff. ) . Die Haftung nach § 61 InsO setzt ein Verschulden des Insolvenzverwalters voraus ( BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 18 ) . Der Umfang des Schadenersatzes ist auf das negative Interesse begrenzt ( BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 24 ) . 19 - 8 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 9 - e ) Demnach hat sich der Beklagte hier nicht gemäß § 61 Satz 1 InsO schadenersatzpflichtig gemacht. aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zum 31. Juli 2012 beendet. In Streit steht daher eine Ersatzpflicht des Beklagten für die Urlaubsabgeltung, die wegen der Masseunzulänglichkeit als gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachra n- gige Altmasseverbindlichkeit unstreitig nicht befriedigt werden konnte ( zur Ei n- ordnung als Altm asseverbindlichkeit vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 22 ff., BAGE 120, 232) . Der Ans pruch auf Urlaubsabgeltung unte r- fällt dem Schutzbereich des § 61 InsO, obwohl der Arbeitnehmer insoweit keine Gegenleistung zu Gunsten der Masse erbracht hat ( vgl. zu dieser Vorausse t- zung BGH 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08 - Rn. 14; HK - InsO/Lohmann 9. Aufl. § 61 Rn. 4 mwN ) . Im Arbeitsverhältnis sind bei der Vergütung der Arbeitslei s- iten (zB au f- grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) zu berücksichtigen. Sie sind Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas (vgl . BAG 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 39, BAGE 158, 376 ; 8. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - Rn. 25 ) . Dies gilt ebenso für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 B U rlG, auch wenn dieser nicht mehr als Surrogat d es auf Freistellung gerichteten Urlaubsanspruchs angesehen wird ( vgl. hierzu BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15 ff., BAGE 142, 64; 22. September 2015 - 9 AZR 170/14 - Rn. 14 , BAGE 152, 308) . bb ) Die von der Klägerin behauptete Urlaubssperre kann je doch keine pe r- sönliche Haftung des Beklagten begründen. Dies gilt auch für den Fall, dass der l- venzverwalter eine Urlaubssperre veranlasst oder hiervon zu mindest Kenntnis gehabt haben sollte . (1) Die Verhängung einer sog. Urlaubssperre ist keine Rechtshandlung iSd. § 61 Satz 1 InsO . Mit einer Urlaubssperre bestimmt der Arbeitgeber Zei t- räume, in denen er Arbeitnehmern keinen Urlaub gewähren will ( vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 61 ) . Mit einer solchen Erklärung werden ke i- ne Masseverbindlichkeiten begründet, sondern lediglich einer Urlaubsbewill i- 20 21 22 23 - 9 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 10 - gung entgegenstehende dringende betriebliche Be lange gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BU rlG angeführt. Die Masse wird finanziell d urch die Urlaubssperre nicht weiter be lastet, weil auch der Urlaubsentgeltanspruch eine Masseverbindlic h- keit gewesen wäre ( BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 24; 18 . Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 32 ) . D ie Sperre führt lediglich dazu, dass die Arbei t- nehmer weiterhin im Grundsatz ihre Arbeitsleistung erbringen müssen und hie r- für gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Entgeltanspruch haben. B ei Inanspruc h- nahme d ies er Arbeitsleistung durch einen sog. z- verwalter wie im vorliegenden Fa ll ist auch dieser Entgeltanspruch eine Mass e- verbindlichkeit ( vgl. Nerlich/Römermann/ Andres InsO Stand Januar 2016 § 55 Rn. 106 ) . Selbst wenn sich der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, bei Ve r- hängung der angeblichen Urlaubssperre nicht nur der kommenden Insolvenze r- öffnung, sondern auch der drohenden Masseunzulänglichkeit bewusst gewesen wäre, hätte er sich mangels Begründung einer Masseverbindlichkeit durch die Urlaubssperre nicht gemäß § 61 Satz 1 InsO schaden ersatzpflichtig gemacht. (2) Zude m hat die Klägerin keinen hinreichend substantiierten Vortrag hi n- sichtlich der behaupteten Urlaubssperre erbracht. Ihrem Vortrag kann nicht en t- nommen werden, wann die Urlaubss perre verhängt worden sein soll. D ie Kläg e- rin nennt insoweit nur vage einen Zeitr Die Zahl der im Insolvenzgeldzeitraum noch einbringbaren Urlaubstage kann daher nicht bestimmt werden . Folglich ist auch nicht erkennbar, welches U r- laubsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldanspruchs zu berücksic ht i- gen gewesen wäre ( vgl. hierzu Voelzke in Hauck/Noftz SGB II I 2. Aufl. Stand Juni 20 18 K § 165 Rn. 151 mit Verweis auf BSG 1. Dezember 1976 - 7 R A r 136/75 - BSGE 43, 49 ) . Völlig unklar bleibt, wann und für welchen Zeitraum die Klägerin trotz der akzeptierten Urlaubssperre Urlaub beantragt ha ben will . D ie inhaltliche Berechtigung der Urlaubssperre greift die Klägerin im Revisionsve r- fahren auch nicht an. Sie führt in der Revisionsbegründung vielmehr aus, dass hen Belange, in Form der Weiterführung des in die 24 - 10 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 11 - cc ) Der Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadenersatzpflichtig g e- macht, dass er die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2012 während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche u n- widerruflich freigestellt hat. (1) Dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Beklagte das A r- beitsverhältnis erst mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012 gekü n- digt hat und ob es sich hierbei um die frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht behauptet, der Beklagte habe versäumt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und damit Masseverbindlichkeiten begründet. Sie führt ihren Haftungsanspruch vielmehr darauf zurück, dass der Beklagte einen Urlaub vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu welchem das Urlaubsentgelt noch durch das Insolvenzgeld abgedeckt gewesen wäre, verhindert habe . Die spätere Freistellung währ end der Kündigungsfrist sieht die Klägerin nicht als haftungsbegründende Pflichtverletzung. Sie verneint lediglich eine wirksame Urlaubsgewährung im Rahmen der Freistellung. (2) Es kann auch unentschieden bleiben, ob e in etwaig noch bestehender Urlaubsa ns pruch der Klägerin durch die mit Schreiben vom 27. April 2012 e r- klärte Freistellung erfüllt wurde . Unabhängig davon hat sich der Beklagte durch die Freistellung mit Urlaubs gewährung mangels pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht gemäß § 61 Satz 1 InsO schaden ersatzpflichtig ge macht . Die mit einer Urlaubsgewährung verbundene Freistellung ist keine Rechtshandlung iSd. § 61 Satz 1 InsO . Sie v erfolgt nicht das Ziel, der Masse etwas zuzuführen. Vielmehr betrieb d er Beklagte durch die Kombina tion von Freistellung und Urlau b sgewährung die Abwicklung des gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnisses , ohne pflichtwidrig weitere Masseverbindlichkeiten zu begründen . Er beabsichtigte vielmehr entsprechend der insolvenzspezifisc hen Situation, das Entstehen weiterer Masseverbindlic h- keiten in Form von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu vermeiden. Die Freiste l- lung wurde vorgenommen, weil die Arbeitskraft der Klägerin während des Laufs der zu wahrenden Kündigungsfrist schon nicht mehr be nötigt wurde. Für die Dauer der Freistellung wäre der Entgeltan spruch der Klägerin in jedem Fall als 25 26 27 - 11 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 12 - Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zu befriedigen gew e- sen , sei es als Annahmeverzugsvergütung nach § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB ( vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 35, BAGE 143, 321 ; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19 , BAGE 123, 269 ) oder - bei wirksamer Urlaubsgewährung - als Urlaubsentgelt iSv. § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 1 1 B U rlG ( vgl. MüKoInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 184 ) . In beiden Konstellationen führte die Masseunzulänglichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu einer nac h- rangigen Befriedigung. Dies wäre aber selbst bei einer Beschäftigung der Kl ä- gerin der Fall gewesen (vgl. Webel EWiR 2018, 213 , 214 ) . Darum haftet allein die Masse, nicht aber der Beklagte persönlich für die Erfüllung des Urlau b sen t- geltanspruchs. (3 ) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die generellen Voraussetzu n- gen einer einseitigen Freistellung erfüllt waren ( vgl. hierzu BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 186/14 - Rn. 27, BAGE 154, 28) oder ob i- stand . Die praktische Bedeutung der Frage eines Freistellungsrecht s ist im eröffneten Insolvenzverfahren bei einer Fr eistellung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ohnehin gering. D ie Einord nung der damit entstehenden Annahmeverzugsansprü che als Ma s- severbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ist geklärt ( vgl. BAG 15 . November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 35, BAGE 143, 321 ; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19 , BAGE 123, 269 ) . D er Arbeitnehmer ist ebenso wie bei Erbringung der Arbeitsleistung wirtschaftlich abgesichert. Problematisch ist in erster Linie der hier nicht vorliegende Fall, dass die Freis tellung erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt und die Annahmeverzugsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer mangels Leistung zur Masse nur nachrangige Altmasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind. Wegen der damit verbundenen wir tschaftlichen Konsequenz en wird diskutiert, ob der Insolven z- verwalter ein insolvenzrechtliches Freistellungsrecht hat und unter welchen V o- raussetzungen er dieses - ggf. bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Arbeitnehmern - ausüben kann ( vgl. zum Str eitstand Schaub ArbR - HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 109 Rn . 1 5; Bezani FS Görg 2010 S. 53, 56 ff. mwN ; Fuchs Anm. NZI 2017, 902, 906; Röger /Hützen Insolvenzarbeitsrecht § 5 Rn. 7; MHdB 28 - 12 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 13 - ArbR/ Krumbiegel 4. Aufl. Bd. 1 § 75 Rn. 28 f.; HK - InsO/Lin ck 9. Aufl. V or § 113 Rn. 58 f. ; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. InsO Einführung Rn. 38; Wroblewski NJW 2011, 347, 348 ; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. Einfü h- rung Rn. 134; ders . NZA 2015, 577, 578 f. ). (4 ) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklag te durch eine unwir k- same Urlaubsgewährung gegen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsg e- währung bei drohendem Verfall de r Urlaubsansprüche verstoßen hätte (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13 ff.) oder ob der Beklagte im Rahmen s einer Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren U r- laub in Zeiträumen beantragen solle, in denen noch Urlaubsentgelt bzw. Inso l- venzgeld geleistet werden könnte. Dieses Vorbringe n der Revision verkennt, dass es sich hierbei nicht um Pflichtwidrigkeiten handeln würde, die auf die B e- gründung einer Masseverbindlichkeit bezogen wären. Se lbst wenn solche Pflichten besta nden hätten und verletzt worden wären, könnte dies keine pe r- sönlich e Haftung des Beklagten nach § 61 Satz 1 InsO begründen. Diese Norm sieht nicht für jede Vertrags - oder Gesetzesverletzung eine persönliche Sch a- denersatzpflicht vor, sondern beschränkt sich auf den dargestellten Anwe n- dungsbereich ( vgl. zu § 60 InsO BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 37) . 2. Der Beklagte haftet für die streitbefangene Urlaubsabgeltung auch nicht persönlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Urlaubsbewilligung oder Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) . Dabei kann wiederum offen bleiben, ob solche Pflichten bestanden hätten. Außerhalb des dargestellten Anwendungsbereichs von § 61 InsO und dem des hier nicht streitgegenständlichen § 60 InsO kommt e ine persönliche Haftung des Inso l- venzverwalters nur unter besonderen Umständen in Betracht . Der Insolven z- verwalter handelt mit Wirkung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Gegenüber Vertragspartnern der Masse haftet er nur dann persönlich, wenn er über seine insolvenzspezifischen Pflichten hinaus eigene Pflichten ausdrücklich übernommen o der einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich 29 30 - 13 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 - 14 - festhalten lassen muss (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 38 ff . ; BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - ; Bec k OK InsO/Desch/Stranz Stand 26. Juli 2018 InsO § 60 Rn. 84 ff.; Uhlenbruck/Sinz 14. Aufl. § 60 InsO Rn. 55 mwN) . Ohne ein solches besonderes Schuldverhältnis ( vgl . BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 2 4) , welches hier nicht vorliegt , kann eine Pflichtve r- letzung des Insolvenzverwalters nur eine Masseverbindlichkei t begründen. 3. Die fehlende Haftung des Beklagten für die Urlaubsabgeltungsanspr ü- che der Klägerin verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Wegen der eindeutigen Rechtslage besteht ins o- weit auch kein Klärungsbed arf durch den Gerichtshof der Europäischen Union ( vgl. zu Art. 267 Unterabs. 3 AEUV : BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 ; 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 27 ff., BAGE 158, 230 ) . Die Revision geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf b e- zahlten Jahresurlaub in Art. 31 Abs. 2 GRC und Art. 7 Abs. 1 der R ichtl i- nie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem - ber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verankert ist (vgl. E uGH 30. Juni 201 6 - C - 178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 19 f. mwN; EuArbR/Galln er 2. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 7 Rn. 2; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. Bd. 1 § 85 Rn. 29 ff.) . Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des A r- beitsverhältnisses ist in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG a nerkannt ( vgl. EuGH 20. Juli 2016 - C - 341/15 - [Maschek] Rn. 26 ) . Art. 7 RL 2003/88/EG befasst sich jedoch nicht mit einem urlaubsbezogenen Forderungsausfall wegen mangel n- der finanzieller Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers ( vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2003/88/EG; hierzu EuArbR/Gallner RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 1 ff ., Art. 2 Rn. 3 ) . Ein solcher Ausfall fällt vielmehr ausschließlich in den Anwe n- dungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlung s- unfähigkeit des Arbeitgebers. Deren Vorgaben für einen Mindestschutz (vgl. Art. 3, 4 RL 2008/94/EG) hat der deutsche Gesetzgeber durch das Vorsehen von Insolvenzgeld gemäß §§ 165 ff. SGB III umgesetzt (vgl. Voelzke in H auck/ Noftz SGB II I 2. Aufl. Stand Juni 2018 K § 165 Rn. 207 ff. ; zur Umsetzung s- pflicht vgl. EuGH 25. Juli 2018 - C - 338/17 - [Guigo] Rn. 29 ff. ) . Soweit eine Fo r- 31 - 14 - 6 AZR 367/17 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0 derung des von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmers nicht durch den Bezu g von Insolvenzgeld ausgeglichen wird, verbleibt nur die (teilweise) Befriedigung im Rahmen des insolvenzrechtlichen Verteilungsverfa h- rens (vgl. §§ 187 ff. InsO) . Im Falle der Masseunzulänglichkeit kann es auch zum Totalausfall einer Forderung kommen. Dies e Folge der Insolvenz nehmen sowohl das Unionsrecht als auch das deutsche Recht hin. Der betroffene A r- beitnehmer hat letztlich zu akzeptieren, dass er vom Insolvenzereignis an in gleichem Maße wie jeder andere Insolvenzgläubiger das Risiko des Ford e- rungs ausfalls selbst trägt ( vgl. Brand/Kühl SGB III 8. Aufl. § 165 Rn. 31 ) . Spelge Heinkel Krumbiegel D. Reidelbach Döpfert
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