Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Juni 2018 Sechster Senat - 6 AZR 38/17 - ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 I. Arbeitsgericht Stralsund Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 Ca 239/13 - Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom - 5 Sa 153/15 - Entscheidungsstichwort : Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ECLI:DE:BAG:2018:210618.U .6AZR38.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 38/17 5 Sa 153/15 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Juni 2018 URTEIL Schneider, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsger icht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Lorenz und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 15. Dezember 2016 - 5 Sa 153/15 - aufgehoben . 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin nach e i- nem Betrie bsübergang. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1983 im Krankenhaus An b e- schäftigt. A m 18. März 1993 schloss sie mit der L - Hospital gGmbH als ihrer damaligen Arbeitgeberin einen Änderungsvertrag . Die L - Hospital gGmbH war Mitglied des Diakonische n Werk e s der Evangelischen Kirche . Der Änderung s- vertrag lautet auszugsweise wie folgt: Wesens - und L ebensäußerung der Evangel i- schen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diak o- nischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemei n- samen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Ane r- kennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag g e- schlossen: § 1 Frau S tritt ab 01.01.93 als Krankenschwester in den Dienst der / des L - Hospital gGmbH An mit 100 % der r e- gelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbe i- ters. 1 2 - 3 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 4 - § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind als Anlage beigefü gt. Die L - Hospital gGmbH gründete später mit der C Diakoniewerk gGmbH, die ein Krankenhaus in U betrieb, die beklagte Gesellschaft . Diese fi r- mierte damals als n - U g . und trat dem Diakon i schen Werk in der Pommer schen Evangelischen Kirche bei. S ie übernahm zum 1. April 2003 die beiden Krankenhäuser im Wege eines Betriebsübe r gangs . In einem mit den übertragenden Gesellschaften und den dort gebildeten Mitarbe i tervertretungen geschlossenen Personalübe r leitungsvertrag heißt es ua.: Personalüberleitungsvertrag ... § 2 Eintritt in die Dienst - und Arbeitsverträge sowie son s- tige Regelungen 1 . Die Gesellschaft tritt anstelle der C Diakoniewerk U g . GmbH und der L Hospital An g . GmbH in alle Dienstve r- träge mit den Mitarbeit e rinnen und Mitarbeitern ein, die am Stichtag in der C Diakoniewerk U g . GmbH und in der L Hospital An g . GmbH b e schäftigt sind. 7. Die Gesellschaft ist kei n Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 BetrVG. Ab dem Stichtag finde t in der Gesellschaft das BetrVG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 8. Die bestehende Mitarbeitervertretung übt das Übe r- gangsmandat nach § 7 MVG - EKD aus, längstens jedoch bis 6 Monate nach dem Stichtag. Innerhalb dieser Zeit sind in der Gesells chaft Betriebsratswahlen nach dem BetrVG vorzubereiten und durchzuführen. Dazu wird die Mitarbeitervertretung der C Diakoniewerk g.GmbH einen Wahlvorstand berufen, der die Wahl vorb e reitet und durc h führt. 3 - 4 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 5 - § 4 Stichtag Stichtag im Sin ne dieses Vertrages ist der 01.04.2003. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs wandte die Beklagte die A r- beitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fa s- sung nur noch statisch an. Mit Änderungsvertrag vom 1. März 2005 vereinbarten die Parteien eine Aufteilung der Arbeitszeit der Klägerin. Sie wurde seitdem zu 50 % in der Kra n- kenpflege und zu 50 % im Sozialdienst beschäftigt. Zu den Aufgaben der Kläg e- r in im Sozialdienst gehört e es ua. , eine Sozialanamnese zu erstellen, einen Hi l- feplan aufzustellen und umzusetzen, die Patienten und deren Bezugspersonen bei der Bewältigung von psychosozialen Problemen im Zusammenhang mit der Erkrankung zu unterstützen, di e Patienten und deren Bezugspersonen zu Fr a- gen de r Sozialgesetzgebung zu beraten sowie im Rahmen der Nachsorge A n- gebote im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich zu vermitteln. Am 15. Oktober 2006 schloss die Beklagte mit dem zwischenzeitlich gebildeten Betriebsrat die folgende V ereinbarung (Vereinbarung I) : Betriebsvereinbarung zur Regelung der Vergütung s- struktur im A Diakonie - Klinikum ... § 1 AUSGANGSSITUATION Das A Diakonie - Klinikum ist nicht tarifgebunden. Mit d en Mitarbeitenden bestehen Dienstverträge, die überwi e gend auf die Allgemeinen Vertragsrichtlinien (AVR) des Diak o- nischen Werkes verweisen. Auf die AVR verweisen im Wesentlichen die Dienstverträge, die vor dem 01.04.2003 abgeschlossen wurden. Seit dem 01.0 4.2 003 gelten die AVR statisch, d. h. in der Fassung vom 4 5 6 - 5 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 6 - 01.01.2002. Anste l lungen ab 01.04.2003 enthalten im R e- gelfall keinen Ve r weis auf die AVR. § 2 GELTUNGSBEREICH Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden des A Diakonie - Klin ikum. Den Betriebsparteien ist b e wusst, dass es zur Umsetzung dieser Betriebsvereinb a rung der Mitwirkung der Mitarbeitenden bedarf. ... § 4 GEGENSTAND DER BETRIEBSVEREINBARUNG Die Betriebsparteien kommen überein, dass die bisherige monatliche Vergü tung unverändert für alle Mitarbeitenden bestehen bleibt. Für keinen der Mitarbeitenden verringert sich die monatliche Vergütung aufgrund dieser Betrieb s- vereinbarung. Jährliche Einmalzahlungen werden dahingehend ang e- passt, dass an alle Mitarbeitenden mi t AVR - Verträgen i m Dezember 2006 einmalig 400, - Euro brutto zu leisten ist. Vereinbarungen hinsichtlich der Gewährung einer Z u- wendung nach Anlage 14 AVR und der Zahlung von U r- laubsgeld werden durch Nebenabrede mit den Mitarbe i- tenden für die Laufzeit d ieser Betriebsvereinbarung au s- gesetzt. Mitarbeiter mit AVR - Verträgen, die diese Nebenabrede unterschreiben, erhalten ab 01.01.2007 zusätzlich zur monatlichen Vergütung 75, - Euro brutto pro Monat. Mitarbeitende mit AVR - Verträgen erhalten ab 01.01.2008 eine 1 % Erhöhung und ab 01.01.2009 eine weitere 1 % Erhöhung der monatlichen Grundvergütung und des OZ - Grundbetrages. ... § 5 GELTUNGSDAUER Diese Betriebsvereinbarung tritt in Kraft, wenn 85 % der Mitarbeitenden mit AVR - Verträgen eine entsprechende Nebenabrede (dieser Betriebsvereinbarung als Anlag e 1 beigefügt - Muster) bis zum 17.11.2006 unterschrieben haben, dann allerdings mit Wirkung zum 01.11.2006 ggf. - 6 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 7 - rückwirkend auf diesen Zeitpunkt. Die Betriebsvereinb a- rung ist gültig bis zum 31.12.2009 und entfaltet keine Nachwirkung. Unter Bezugnahme auf diese Regelung vereinbarten die Parteien am 27. Oktober/ 7. November 2006 wie mehr als 85 % der Mitarbeitenden mit AVR - Verträgen (Nebenabrede I) . Deren Geltung war bis zum 31. Dezember 2009 befristet. A m 4. Dezember 2009 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat fo l- gende Vereinbarung (Vereinbarung II) : Vereinbarung zur Regelung der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kliniken A n - U g.GmbH ... § 1 AUSGANGSSITUATION Die Kliniken A n - U g.GmbH ist nicht tari f g e bunden. Mit B e- triebsverein barung vom 15.10.2006 wu r den u. a. Verg ü- tungsfragen geregelt. § 2 GELTUNGSBEREICH Der Inhalt dieser Vereinbarung wird von der Geschäftsfü h- rung durch eine Nebenabrede zu den bestehenden Dienstverträgen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umgesetzt. Die Regelung gilt ausdrücklich für alle Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken A n - U g. GmbH, d ie die bisherige Regelung gemäß der Betrieb s vereinbarung vom 15.10.2006 akzeptiert haben (ausdrüc k lich oder stil l- schweigend). Der Betriebsrat wird die G e schäftsführung bei der Umsetzung unterstützen. Diese Regelungsabrede soll ab dem 01.01.2010 gelten. § 3 GEGENSTAND DER VEREINBARUNG Um den Bestand der Einrichtung und der Arbeitsplätze zu sichern, sollen die nachfolgenden zukünftigen Arbeitsb e- dingungen gelten. 7 8 - 7 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 8 - Im Zusammenhang mit der Vereinbarung wird die G e- schäftsführung den Mitarbeiterinnen und Mi tarbeitern eine Nebenabrede (Anlage 1) zum bestehenden Dienstvertrag anbieten, um die Umsetzung dieser Vereinbarung zu g e- währleisten. Mit In - Kraft - Treten dieser Regelungsabrede wird für den Zeitraum bis zum 31.12.2012 den Mitarbeiter innen und Mitarbeiter n mit AVR - Verträgen zugesichert, dass deren Arbeitsverhältnisse nicht durch betriebsbedingte Beend i- gungskündigungen vor dem 31.12.2012 gekündigt we r- den. Die Betriebsparteien kommen überein, dass hinsichtlich der Vergütung die Regelungsabrede vom 1 5.10.20 06 auch weiterhin gelten soll, d. h., die monatliche Vergütung - Stand Dezember 2009 - soll fortgelten und ist Ausgang s- basis für die nachfolgenden Erhöhungen. Zuwen dung nach Anlage 14 AVR und Urlaubsgeld sind für die Ge l- tungsdauer dieser Vereinbarung, eins chließlich einer eventuellen Nachwirkung, aufgehoben. Die Betriebsparteien haben sich auf folgende Steigerung s- raten für alle Mitarbeiter auf die derzeitige monatliche Grundvergütung, den Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage sowie die vereinbarten, bish erigen Steigerungsr a- ten gemäß der Betriebsvereinbarung vom 15.10.2006 bzw. den Festbetrag (jeweils Stand Dezember 2009) ve r- ständigt: ab 01.01.2010 um EURO 50, -- monatlich sowie ab 01.07.2010 um wei tere EURO 50, - - ... zusätzlich zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 um jeweils 1 % ... § 4 GELTUNGSDAUER Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens 80 % der Mitarbeiterinn en AVR - Verträgen der Kliniken A n - U g.GmbH diese Verei n b a rung akzepti e- ren. Mit Erreich en dieser Quote gilt diese Vereinbarung dann allerdings für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Geltungsbereich und ist dann gültig bis zum 31.12.2012 und entfaltet danach Nachwirkung, au s g e- nommen von der Nachwirkung ist die Regelung zum Kü n- digungs schutz. - 8 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 9 - Vor diesem Hintergrund trafen die Parteien unter dem 4./ 18. Dezember 2009 folgende Nebenabrede (Nebenabrede II) : NEBENABREDE ZUM BESTEHENDEN DIENSTVERTRAG ... Der mit dem Mitarbeiter abgeschlossene Dienstvertrag wird wie fo lgt mit Wirkung vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 ergänzt: Die dem Mitarbeiter gemäß der Regelungsabrede vom 15.10.2006 zustehende monatliche fixe Verg ü- tung (Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulagen sowie die bisherigen Steigerungen gemäß der Betrie bsvereinbarung vom 15.10.2006) - Stand Dezember 2009 - wird dauerhaft statisch ve reinbart. Zuwendung nach Anlage 14 AVR und Urlaubsgeld sind für die Geltungsdauer dieser Nebenabrede au f- gehoben. Zusätzlich werden folgende Steigerungsraten verei n- bart: ab 01.01.2010 um Euro 50, -- monatlich sowie ab 01 .07.2010 um Euro 50, -- monatlich (bei unter 35 Stunden jeweils zeitanteilig, bei 35 Stunden ist von 100 % auszugehen) zusätzlich zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 wird die erreichte Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage sowie d ie vereinbarten Steigerungsraten) um jeweils 1 % erhöht. Die derzeitige vereinbarte Stundenzahl bleibt hiervon unberührt. Des Weiteren werden folgende Ansprüche der Mita r- beiter in einer Betriebsvereinbarung geregelt: jährlich einen zusätzli chen Urlaubstag, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Kale n- derjahr weniger als 5 Tage krankheitsbedingt abwesend sind; sofern Sie Ihre Kinder in der A Kindert a gesstä t- uen lassen, erha l ten Sie auf den Elternbeitrag ei ne Ermäßigung von 20 %; 9 - 9 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 10 - im Falle einer stationären Behandlung im A D i- akonie - Klinikum erstattet der Arbei t geber die gesetzliche Zuzahlung des Mitarbe i ters und dessen Familienangehörigen bei Krankhau s- aufenthalt in voller Höhe. Diese Nebenabrede ist bis zum 31.12.2012 gültig. Im Falle der Nachwirkung verlängert sich diese Nebe n- abrede um die Nachwirkungszeit der zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Regelung zur Verg ü- tung vom 04.12.2009. Die se Vereinbarung wird wirksam, wenn mindestens 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit AVR - Verträgen der Kliniken A n - U g.GmbH di e se Vereinb a- rung akzeptieren. Insgesamt nahmen mehr als 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit AVR - das Angebot der Beklagten an. Im Jahr 2010 trat die Beklagte aus dem Diakonischen Werk aus. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 vereinbarten die Parteien keine we i- tere Vertragsänderung . Die Klägerin lehnte diesbezügliche Angebote der B e- klagten ab. Zwischen den Parteien blieb streiti g, ob zumindest eines der Ang e- bote auf der Grundlage einer die Vereinbarung II ablösenden Vereinbarung zwischen der Beklag te n und de m neu konstitui erte n Betriebsrat erfolgte. Die Klägerin erhielt für die Zeit ab Januar 2013 eine Vergütung nach Vergütungs gruppe K5A Stufe 9 AVR - DW EKD in der am 31. Dezember 2012 geleisteten Höhe. Die Vergütungsgruppe K5A Stufe 9 exis tiert in dem seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Vergütungssystem der AVR - DW EKD nicht mehr. Die Beklagte bringt diese Vergütungsgruppe jedoch w egen der von ihr ang e- nommenen statischen Geltung der AVR - DW EKD auch weiterhin zur Anwe n- dung. 10 11 12 13 - 10 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 11 - Seit April 2009 setzte d ie Beklagte die Klägerin vollumfänglich im Soz i- aldienst ein . Anfang/Mitte 2014 übertrug die Beklagte der Klägerin zu 50 % ihrer Arb eitszeit Aufgaben im Funktionsbereich und beschäftigte sie in der Diagno s- tik. Im Übrigen ver blieb die Klägerin im Sozialdienst . Mit ihrer der Beklagten am 24. Mai 2013 zugestellten Klage hat die Kl ä- gerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Erfahrungsstufe 2 AVR - DW EKD verlangt. Nach dem Auslaufen der Nebena b- rede II zum 31. Dezember 2012 seien die AVR - DW EKD , welche a m 23. Januar 2014 in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) umb e- nannt wurden, entspr echend der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 18. März 1993 wieder uneingeschränkt anzuwenden. Wegen der vereinbarten Dynamik habe sie Anspruch auf die aktuelle und künftige Vergütung nach den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD . Der zum 1. April 2003 erfolgte Betriebsübergang habe die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung nicht abgeändert. Die N e- benabreden I und II seien jeweils befristet gewesen . Sie habe damit nicht da u- erhaft auf eine d ynamische Vergütung nach den kirchlichen Arbeitsvertrag s- rich t linien verzichtet . Die Nebenabrede II wirke auch nicht nach. Die in ihr g e- troffene Nachwirkungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Die Klausel verstoße g e- gen das Transparenzge bot. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob, wie lange und mit welchem Inhalt die Regelung nachwirke n soll e . Hieraus folge der An spruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Erfa h- rungsstufe 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD . Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin sei im Eingruppieru ngskatalog der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD als Richtbeispiel angeführt. Zumindest sei eine Vergütung nach Entgel t- gruppe 7 Erfahrungsstufe 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD zu leisten. Dies bel e- ge das hierzu angeführte Richtbeispiel der Gesundheits - und K rankenpflegerin. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 2 der Arbeitsve r- tragsrichtlinien des Diakonischen We rkes der Eva n- 14 15 16 17 - 11 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 12 - gelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gült i- gen Fassung zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2 der Arbeits ve r- tragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Eva n- gelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gült i- gen Fassung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückstä n- dige Vergütung für die Monate Januar 2013 bis J a- nuar 2015 einschließlic h der Jahressonderzahlungen in Höhe von insgesamt 33.824,75 Euro brutto zuzü g- lich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die AVR - DW EKD sei en nach dem Betriebsübergang im Jahr 2003 nur noch statisch anwendbar. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk habe bereits zum Zeitpunkt des B e- triebsübergangs nur formal bestanden, tatsächlich hätten die satzungs mäßigen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk mangels hinre i- chender Verbundenheit zur Kirche nicht vorgelegen. Die vertragliche Inbezu g- nahme der AVR - DW EKD habe daher mit dem Betriebsübergang ihre Dynamik verloren. Mangels möglicher Einflussnahme auf die Fortentwicklung der A r- be itsvertragsrichtlinien verletze eine dynamische Weitergeltung der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD die unionsrechtlich durch Art. 16 GRC gewährleistete unte r- nehmerische Freiheit. Jedenfal ls sei mit der Nebenabrede II ausdrücklich eine st a- tische Geltung der AVR - DW EKD vereinbart worden. Die ursprünglich verei n- barte Dynamik sei damit über den 31. Dezember 2012 hinaus abbedungen worden. Ohnehin gelte die gesamte Nebenab rede II im Wege der vereinbarten Nachwirkung weiter . Die diesbezügliche Vertragsk lausel s ei nicht intransparent. Eine die Regelungsabrede vom 4. Dezember 2009 ersetzende Vereinbarung sei mit dem Betriebsrat nicht mehr zustande gekommen. 18 19 - 12 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 13 - Selbst wenn die AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ab dem 1. Januar 2013 wieder dynamisch gelten sollten, seien Vergüt ungs steigerungen nur ausgehend von der bis zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Vergütung zu berechnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig geltenden Nebenabreden hätten einen Verzicht auf weiter gehende Entgeltsteigerungen beinhaltet, welcher nicht rückw irkend entfalle. Zudem könne die Klägerin allenfalls eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD beanspruchen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und d ie mit dem Hauptantrag zu 1 . begehrte Feststellung getroffen . Zudem hat es die B eklagte entsprechend dem zu 2 . gestellten Leistungsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederh erstel lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Über die nur teilweise zulässige Klage kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass sei t dem 1. Januar 2013 die AVR - DW EKD bzw. AVR - DD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 2 des Arbeitsve r- trags vom 18. März 1993 wieder in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Kläger in kann daher seit dem 1. Januar 2013 die aktuelle Ver gütung nach den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD verlangen. Für die Beurteilung ihrer Eingruppierung und Stufenzuordnung fehlt es jedoch an hinreichenden Tats a- chenfeststellungen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache zur ne uen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 20 21 22 - 13 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 14 - I. Die Klage ist teilweise un zulässig. 1. De n als Haupt - und Hilfsantrag gestellte n Feststellungsanträgen fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellu ngsinteresse, sow eit sie sich für die Zeit vom 1. Januar 201 3 bis zum 31. Januar 201 5 mit der Leistungsklage über schneiden . Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zei t- raum an den begehrten Feststellung en besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 785/15 - Rn. 14; 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 13) . 2. Im Übrigen ist die Fests tellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütung der Klägerin be i- zulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeid en. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses ( vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 24 mwN ) . I I. Ob die Klage im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. 1. Die Vergütung der Klä gerin bestimmt sich seit dem 1. Januar 2013 g e- mäß § 2 des Arbeitsver trag s vom 18. März 1993 wieder nach den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD in der jeweils gültigen Fassung . Die nach der Nebenabr e- de II zum 31. Dezember 2012 maßgebliche Vergütungshöhe ist nicht Au s- ga ngsbasis für die seit dem 1. Januar 2013 vorzunehmende Dynamisierung des Entgelts. D ie Geltung der Nebenabrede II hat mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ohne Nachwirkung geen det . a) Nach § 2 des formularmäßigen Arbeitsvertrags vom 18. März 1993 ge l- ten die A VR - DW EKD in der jeweils gültigen Fassung. Diese bedingungslos dynami sche Inbezugnahme blieb gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zum 1. April 2003 auch dann unberührt, wenn die Beklagte trotz ihrer damals formal noch bestehenden Mitgliedschaft 23 24 25 26 27 28 - 14 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 15 - mangels Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen nicht dem Diak o- nischen Werk hätte zugerechnet werden könn e n . E ine dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gilt auch nach einem Betriebsübergang auf ei nen weltlichen Erwerber weiter . Auch wenn die Präambel des Arbeitsve r- trags vom 18. März 1993 erkennen lässt, dass der Inbezugnahme der Arbeit s- vertragsrichtlinien die Zugehörigkeit der damaligen Arbeitgeberin zum Diakon i- schen Werk zugrunde lag, lässt sich d em nicht entnehmen, dass die Kirche n- zugehörigkeit des jeweiligen Arbeitgebers auflösende Bedingung für die dyn a- mische Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien sein sollte. Art. 3 der Richtl i- nie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 20 0 1 zur Angleichung der Recht svo r- schriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitne h- mer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen in Verbin dung mit Art. 16 GRC steht dem nicht entge gen , weil der Betriebserwerber eine Anpass ung des Arbeitsvertrags an veränderte Umstände durch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG erreichen kann ( vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn . 17 ff. ; 23. November 2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 33 ff. ; 30 . August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 44 ff. , BAGE 160, 87 ; zustimmend : Klein ArbRAktuell 2018, 69; Laber öAT 2018, 56 ; kri tisch : HWK/Roloff 8. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 22; Trebeck ArbRB 2018, 101, 102 ) . Dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des G erichtshofs der Europäischen Union (EuGH) , der damit die Bedingungen für die Fortgeltung einer einzelvertraglichen dynamischen B e- zugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang abschließend geklärt hat ( EuGH 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 22 f.) . Hierunter fällt auch die vertragliche Inbezu gnahme kirchlicher Ar beitsrechts regelungen, so dass eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich war (aA Seel öAT 2018, 48, 51) . b) Im Falle der Klägerin hat sich die Beklagte nicht auf eine Abänderung der Verweisungsklausel im Wege eine r Änderungskündigung berufen. Eine ei n- vernehmliche Vertragsänderung kam durch die Nebenabreden I und II zwar zustande. Sie führten aber nicht zu einem über den 31. Dezember 2012 hinaus 29 - 15 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 16 - gehenden Ent fall der dynamischen Anwendbarkeit der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD . Die Nebenabrede I war unstreitig bis zum 31. Dezember 2009 befri s- tet. An schließend galt die Nebenabrede II . Deren Wirkung endete ebenfalls auf g rund Befristung zum 31. Dezember 2012. Entgegen der Auffassung der Revision schloss sich hieran keine Nachwir kung der Abrede an. aa) Bei der Nebenabrede II handelt es sich um Allgemeine Geschäftsb e- dingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäß i- gen Vertragsgestaltung schließen ( vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) . Entgegen der Annahme der Beklagten steht der U m- stand, dass die von ihr gestellten Bedingungen zuvor kollektivrechtlich ausg e- handelt worden sind, der Einordnung der Nebenabrede II als A llgemeine G e- schäftsbedingungen nicht entgegen (BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 20) . Die Übereinstimmung mit der Vereinbarung II entzieht die Nebenabr e- de II auch nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der AGB - Kontrolle, weil es sich bei der Vereinbarung II nur um eine Regelungsabrede handelte, die keine no r- mative Wirku ng entfaltete (vgl. Kreft in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 310 Rn. 4 3; vgl. zur Anwendbarkeit des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bei Übe r- einstimmung mit einer Betriebsvereinba rung BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 35, BAGE 122, 197) . bb) Der Inha lt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, w ie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung d er Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen . Abzustellen ist dabei auf den typischerweise bei Arbeitsverträge n der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer (vgl. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14 , BAGE 158, 349 ; 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 ) . Ansatz punkt für die Ausl egung Allgemeiner Geschäftsbedi n- 30 31 - 16 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 17 - gungen ist in erster Linie der Vertragswo rt laut ( BAG 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 46 ) . cc) Das L andesarb eitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Einle i- tungssatz der Nebenabrede II maßgebliche Bedeutung für alle folgenden Reg e- lungen zukommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses S atzes wird der b e- 0 1. 01. 2010 bis zum 31. 12. 2012 e r- Ver tragspartner kann diese Formulierung nur d a- hin gehend verstehen, dass in den nach dem Doppelpunkt aufgezählten Glied e- rungspunkten lediglich eine zeitlich befristete Änderung des Vertragsinhalts e r- folgen soll. Dementspr echend kann sich die im ersten Gliederungsp unkt ve r- a- rung vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 beziehen und keine da r- über hinausgehende Wirkung aufweisen. Dies gilt a uch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Folgesatz 14 AVR Letztlich regeln beide Sätze des ersten Gliederungspunkts der Neben abrede II anknü p- fend an die Kollektivregelung vom 15. Oktober 2006 die Grundstruktur der Ve r- gütung, deren Steigerung anschließend im zweiten Gliederungspunkt bestimmt wird. In der Gesamtschau werden damit die Entgeltansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zu m 31. Dezember 2012 abschließend ger e- gelt. Dies bestätigt der ers te Satz des letzten Gliederungspunkts, wonach die Nebenabrede II 12. s macht abermals deutlich, dass die gesamte Nebenabrede mit allen darin getroffenen Regelu ngen nur befristet gelten sollte. Entgegen der Annahme der Revision führt diese Ausl e- gung nicht dazu, dass die Differenzierung zwischen dem ersten und zwei ten Satz des ersten Gliederungspunkts sinnlos ist. Satz 1 macht in dieser Ausl e- gung deutlich, dass di e Arbeitsvertragsrichtlinien in ihrer Grundstruktur weite r- hin Anwend h. für die Geltungsdauer der Nebe n- abrede II, nur noch statisch gelten. Satz 2 hebt darüber hinausgehend für die Dauer der Abrede Ansprüche, die auch bei stat ischer Geltung der Arbeitsve r- tragsrichtlinien noch bestünden, gänzlich auf. 32 - 17 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 18 - dd) Eine Nachwirkung dieser Vergütungsregelung über den 31. Dezember 2012 hinaus fand nicht statt. Die im zweiten Satz des letzten Gliederungspunkts vorgesehene Ver einbarung einer Nachwirkung ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 i n Verbindung mit Satz 1 BGB unwirksam. Es kann da her offen bleiben, ob eine die Vereinbarung II ablösende Kollektivvereinbarung z u- stande kam. (1) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten se i- nes Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzuste l- len ( BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18) . Es verpflichtet den Ve r- wender nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Ve r- trags klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Reg e- lungen des Vertrags verständlich sein. Zusammengehörende Regelungen mü s- sen grundsätzlich im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Bezug in a n- derer Weise, etwa durch Bezugnahme auf andere Klauseln, deutlich gemacht werden. Ist das nicht der Fall und hat das die Folge, dass die Vertragsgesta l- tung objektiv dazu geeignet ist, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Rechtsst e l- lung irrezuführen, ist das Transparenzgebot verletzt. Das gilt insbesondere für widersprüchliche Klauseln (BAG 23 . März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 31, BAGE 158, 349) . Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung best e- hender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragssch luss e r- kennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsg e- bot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffe n- de Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingu n- gen von der Wahrnehmung seine r Rechte abgehalten wird , liegt eine unang e- 33 34 - 18 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 19 - messene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB ( st. Rspr. vgl. BAG 20. Juni 2017 - 3 AZR 540/16 - Rn. 58; zur Unterscheidung von Abschluss - und Abwic k- lungstransparenz vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 2 0 ff. mwN, BAGE 158 , 81 ) . Dies gilt auch bei der Kontrolle der zeitlichen Befristung einer Vertragsbedingung ( vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn . 51; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 23, BAGE 132, 59) . (2) Die Vereinbarung einer möglichen Nachwirkung im zweiten Satz des letzten Gliederungspunkts der Nebenabrede II genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vertragsklausel lässt für die Klägerin als Vertragspartner in wesentl i- che Umstände hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2013 geltenden Vertragsi n- halt s nicht hinreiche nd erkennen. (a) Während der erste Satz des letzten Gliederungspunkts der Nebenabr e- de II noch eine eindeutige Befristung auf den 31. Dezember 2012 vorsieht, rel a- tiviert der zweite Satz diese zeitliche Begrenzung durch eine mögliche Verlä n- gerung der Neben zwischen den B e- triebsparteien vereinbarten Regelung zur Vergütu ng vom 0 4. 12. 2009 . Die N e- benabrede II enthält damit keine eigenen Bedingungen für eine Nachwirkung im Sinne einer Fortgeltung über den 31. Dezember 2012 hin aus. Sie setzt vielmehr daraus ergeben, dass die in Bezug genommene Kollektivvereinbarung nac h- wirkt und dies auch die Fortgeltung der Nebenabrede II für die Nachwirkung s- zeit der K ollektivvereinbarung zur Folge haben soll. (b ) Die Kollektivvereinbarung ist konkret bezeichnet, so dass die erforderl i- che Bestimmbar keit d es Bezugnahmeobjekts gegeben ist ( vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 6 AZR 581/14 - Rn. 25 ; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39 ) . Dies ändert aber nicht s daran, dass ein nicht rechtskundiger Arbei t- n ehmer als typischer Vertragspartner die Bedeutung der Nachwirkung nicht einschätzen kann. Insbesondere verschleiert die harmlos wirkende Vertragsg e- staltung ( vgl. hierzu Staudinger/Coester (2013) § 307 Rn. 191 ) die Folgen der Nachwirkung, insbesondere den U mstand , dass über die Vereinbarung der 35 36 37 - 19 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 20 - Nachwirkung eine für den Arbeitnehmer überwiegend negative Vertragsreg e- lung entgegen der im Einleitungssatz und im ersten Satz des letzten Glied e- rungspunkts der Nebenabrede II hervorgehobenen Befristung im Ergebnis u n- befristet für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten könnte. (aa) Der Arbeitnehmer hat als Vertragspartner mit Abschluss der Nebena b- rede II zunächst für einen befristeten Zeitraum auf seine Vergütungsansprüche aus den AVR - DW EKD in der jeweils aktuellen Fassung verzichtet und damit unstreitig im Ergebnis eine niedrigere Vergütung akzeptiert. Nach dem Wortlaut der Nebenabrede II hat er hierfür bezugnehmend auf eine Betriebsvereinbarung nur einen zusätzlichen Urlaubstag bei krankheitsbedingter Abw esenheit von jährlich weniger als fünf Tagen sowie bestimmte Vergünstigungen bei Nutzung der Kindertagesstätte und bei einer stationären Behandlung erhalten. Der in der Vereinbarung II vorgesehene Sonderkündigungsschutz findet sich in der N e- benabrede II ni cht. Selbst wenn unterstellt wird, dass dieser Sonderkünd i- gungsschutz als Gesamtzusage zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurde und inhaltlich über den in § 30 Abs. 3, § 31 AVR - DW EKD vorgesehenen Sonde r- künd igungsschutz hinausging, so wäre er nach § 4 der Vereinbarung II von der Nachwirkung ausdrücklich ausgenommen. Folglich blieben dem Arbeitnehmer im Falle der Nachwirkung ab dem 1. Januar 2013 nur die für ihn überwiegend negativ en Inhalte der Nebenabrede II , dh. ein nahezu kompensationsloser Ei n- kommensve rzicht . (bb) Dieser Vertragsstatus könnte auf unbegrenzte Zeit fortdauern, denn die Nachwirkungszeit ist nicht kalendermäßig befristet. Eine Beendigung der For t- geltung der Nebenabrede II könnte nur durch eine ersetzende Vereinbarung erfolgen. Eine sol che könnte der Arbeitnehmer nicht einseitig herbeiführen. Verweigert e die Beklagte eine einz elvertragliche Neuregelung, könnte der A r- beitnehmer nach der vertraglichen Konstruktion nur abwarten, bis die Beklagte mit dem Betriebsrat eine die Vereinbarung II ablö sende Vereinbarung schließt, welche die Nachwirkungszeit beendet. Käme eine solche Vereinbarung nicht zu s tande, bestünde auch die Nebenabrede II unbefristet fort. Diese Abhängi g- 38 39 - 20 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 21 - keit seiner Entgeltansprüche von den Betriebsparteien ist für einen rechtsu n- kun digen Arbeitnehmer nicht hinreichend absehbar und hätte bei der Vertrag s- gestaltung der Nebenabrede II verdeutlicht werden können. Diese suggeriert stattdessen im Einleitungssatz eine zeitliche Beschränkung des Einkommen s- verlusts , wie es bei der Nebenabrede I als Vorgängervereinbarung der Fall war. In der Gesamtschau der Regelungen erweist sich die Nachwirkungsvereinb a- rung daher als intransparent und damit unwirksam. (cc) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei der Beklagten zum Zei t- punkt des Abschlus ses der Ver einbarung II überhaupt wirks am ein Betriebsrat gebildet war. Dies wäre nicht der Fall gewesen , wenn die Beklagte damals g e- mäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltung sbereich des staatlichen Betriebsverfa s- sungsrechts ausgenommen gewesen wäre ( zur Problem atik der Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 29 ff., BAGE 125, 100 ) . Ferner kann offenbleiben, ob die Vereinbarung II als Regelungsabrede betriebsverfassungsrechtlich überhaupt eine Nachwirkung entfalten konnte ( vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 - ; zum Streitstand bzgl. der Nachwirkung von Rege lungsabreden Fitting BetrVG 29. Aufl. § 77 Rn. 226; HaKo - BetrVG/ Lorenz 5. Aufl. § 77 Rn. 27; Richardi in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 250 ) . c) Inf olge der Unwirksamkeit der Nachwirkungsvereinbarung richtet sich die Geltungsdauer der Nebenabrede II nach d en gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB) . Gemäß § 163 BGB findet die für die auflösende Bedingung geltende Vorschrift des § 158 Abs. 2 BGB entsprechen de Anwendung. De m- nach endigt mit dem Endtermin die Wirkung des Rechtsgeschäfts, es tritt mit diesem Zeitpunkt der frühere Rechtszustand wieder ein. Für die Wirkung der Nebenabrede II wurde der 31. Dezember 2012 vertraglich als Endtermin b e- stimmt. Da die vo rangegangene Nebenabrede I ihrerseits bis zum 31. Dezem - ber 2009 befristet war, stellt sie nicht den früheren Rechtszustand dar, welcher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 wieder Geltung beanspruchen kann. Dies ist vielmehr der Inhalt des Arbeitsvertrags vo m 18. März 1993 . Dieser sieht in 40 41 - 21 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 22 - § 2 unbefristet die Anwendbarkeit der AVR - DW EKD in der jeweils gültigen Fassung vor. Die Klägerin kann daher ab dem 1. Januar 2013 wieder eine d y- namisierte Vergütung nach den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD verlangen . Dabei gelten die jeweils aktuellen Regelungen der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD und nicht die AVR - DW EKD , wie sie auf Grundlage der Nebenabrede II bis zum 31. Dezember 2012 zur Anwendung gebracht wurden. Die Klägerin hat sich nur für die von den beiden Nebenabreden umfassten Zeiträume mit einer Abse n- kung ihres Vergütungsniveaus auf Grundlage einer statischen Geltung der AVR - DW EKD einverstanden erklärt. Hierin liegt der Unterschied zu der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 201 0 ( - 5 AZR 633 /09 - ). Der dortige Kläger hatte unbefristet auf eine Entgeltsteigerung verzichtet ( Rn. 29 ) . Im Fall e der Klägerin war die Teilh a- be an der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD hingegen nur befristet ausgesetzt und wur de zum 1. Januar 2013 wieder vol l- umfänglich in Kraft gesetzt. B ezogen auf die Verweisungsklausel ist dies der frühere vertragli che Rechtszustand . 2. Nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen kann jedoch noch nicht entschieden werden, ob der Klägerin d er begehrte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Erfahrungsstufe 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD zusteht. Der Rechtsstreit ist insoweit weder bzgl. der im Hilfsverhältnis gestellten Fes t- stellungsanträge noch hinsichtlich der Leistungsklage entscheidungsrei f. Das Berufungsurteil war daher vollumfänglich aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . a) Die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Januar 2013 steh t noch nicht fest. aa) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD erfolgt die Ei n- gruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Die Erford ernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind rege l- 42 43 44 - 22 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 23 - mäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgel t- gruppe genannten Regel - oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 25; 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 15 ; vgl. auch KGH.EKD 26. April 2010 - I - 0124/R51 - 09 - Rn. 23 ) . Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen ( BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29 ) . Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD erfolgt dabei keine Aufspaltung der G e- samttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge ( BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26 ) . Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierung s- recht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit ( so noch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe ) , sondern g e- mäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, si nd allerdings außer Acht zu lassen ( BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 785/15 - Rn. 34 ) . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 AVR - DW EKD bz w. AVR - DD hat , weil ihre Tätigkeit unter das in der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD zur Entgeltgruppe 9 ang e- Sozialdienst prägten die Tätigkeit und seien unverzichtbarer B estandteil des Arbeitsauftrags. Dies ergebe sich schon aus der mehrjährigen ausschließlichen Beschäftigung im Sozialdienst. Soweit die Klägerin daneben auch Aufgaben als Krankenschwester, welche der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD zuzuordnen seien, wahrgenommen habe, stünden diese nicht im Vordergrund. 45 - 23 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 24 - Die Klägerin sei nicht durchgängig als Krankenschwester eingesetzt gewesen. Im Sozialdienst sei sie jedoch fortlaufend beschäftigt gewesen. cc) Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Es s pricht zwar viel dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin im Sozialdienst unter das in der Anl a- ge 1 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD zur Entgeltgruppe 9 angeführte fällt und die Klägerin demzufo l- ge während ihrer ausschließlich im Sozialdienst ausgeübten Tätigkeit nach di e- ser Entgeltgruppe zu vergüten war. Es kann jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit im Sozialdienst wegen ihrer mehrjährigen alle inigen Ausübung die Tätigkei t der Klägerin noch prägt, obwohl sie seit 2014 mit der Hälfte ihrer A r- beitszeit mit anderen Tätigkeiten im Funktionsbereich beschäftigt wird . Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit ist fü r die Verg ü- tung im jeweils aktuellen Abrechnungszeitraum ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr , welche Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe die Klägerin nunmehr erfüllt und wie die Tätigkeit geprägt ist . Hierüber kann der Senat ma n- gels hinreichende r Feststellungen nicht selbst entscheiden. Derzeit steht noch nicht einmal fest, zu welchem konkreten Zeitpunkt sich die Tätigkeit der Kläg e- rin im Jahr 2014 verändert hat. b) Zudem kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts au f- grund des bisher erfolgten Tatsachenvortrags nicht davon ausgegangen we r- den, dass die Klägerin bereits seit dem 1. Januar 2013 eine Vergütung nach Erfahrungsstufe 2 der in Betracht kommenden Entgeltgruppen 9 oder 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD verlangen kann . aa) Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren angeführt, die nach § 15 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD in Verbindung mit Anlage 2 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD insgesamt zehnjährige Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der Erfahrungsstufe 2 sei nicht erfüllt. Die Klägerin hat di esbezüglich keinen Vortrag erbracht. Sie geht ohne nähere Begründung von einem Anspruch auf Verg ü- tung nach Erfahrungsstufe 2 aus. Beide Seiten lassen jedoch unberücksichtigt, 46 47 48 - 24 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 25 - dass sich die Stufenzuordnung für die am 30. September 2012 bereits Beschä f- tigten nicht nach dem in § 15 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD geregelten regulären Stufenaufstieg richtet, sondern nach der Überleitungsregelung zu § 15 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD . Hierauf sind die Parteien durch die Vorinstanzen nicht g e- mäß § 139 ZPO hingewiesen worden . b b) Das Vergütungssystem der AVR - DW EKD wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 abgeändert. (1) Nach § 15 AVR - DW EKD in der bis zum 30. September 2012 geltenden Fassung bemaß sich das Grundentgelt nach drei Stufen. Zunächst war in der sog. Einarbeitungsstufe ab Entgeltgruppe 5 eine Verweildauer von 24 Monaten zu absolvieren. Anschließend war ab Entgeltgruppe 5 eine Basisstufe mit einer Verweildauer von 72 Monaten zu durchlaufen. Danach bestand ein Anspruch auf Vergütung nach der sog. Erfahrungsstufe. (2) § 15 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD in der seit dem 1. Oktober 2012 ge l- tenden Fassung sieht in Verbindung mit der Entgelttabelle (Anlage 2 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD) ab Entgeltgruppe 5 nach der unverändert 24 - monatigen Einarbeitungsstufe eine Basisstufe mit eine r Verweildauer von nur noch 48 Monaten vor. Anschließend folgt in diesen Entgeltgruppen die Erfa h- rungsstufe 1 mit einer Verweildauer von ebenfalls 48 Monaten und danach die neu geschaffene Erfahrungsstufe 2. (3) Nach der Überleitungsregelung zu § 15 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren Ve r- weildauer in der Basis stufe 48 oder mehr Monate beträgt, zum 1. Okto ber 2012 in die Erfa hrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe werden für die Verweildauer zur Err eichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt. Nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der En t- 49 50 51 52 - 25 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 - 26 - geltgruppe n 5 bis 13 AVR - DW EKD, die sich in der Sonderstufe der Anlage 5 be fanden, wu rden zum 1. Oktober 2012 sofort in die Erfahrungsstufe 2 eing e- reiht. cc) Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie sich bei dynamischer An - wendung der AVR - DW EKD am 30. September 2012 in einer Sonderstufe der Anlage 5 zu den AVR - DW EKD befunden hätte (vgl. hierzu § 18 Abs. 3 AVR - DW EKD) . Hieraus ergeben si ch zwei Möglichkeiten: (1) Wäre die Klägerin seit dem 1. April 2009 der Entgeltgruppe 9 AVR - DW EKD zugeordnet gewesen, so hätte sie sich nach dem bisherigen Vergü tung s- system nach Durchlaufen der 24 - monatigen Einarbeitungsstufe seit dem 1. April 2011 in d er Basisstufe befunden. Diese dauerte 72 Monate, d h. sechs Jahre. Zum 30. September 2012 wäre sie da her noch in der Basisstufe gewe sen. Ihre dortige Verweildauer hätte aber nicht 48 oder mehr Monate zum 30. September 2012 betragen. Die Klägerin hätte daher nach neuem Recht eine Basisstufe von 48 Monaten durchlaufen müssen, bis sie die neue Erfah rungsstufe 1 erreicht hätte (vgl. Scheff er/Mayer AVR - Kommentar 5. Aufl. Stand August 2017 § 15 Nr. 8) . Dies wäre zum 1. April 2015 der Fall gewesen. Folglich würde sie die Erfahrungsstufe 2 erst zum 1. April 2019 erreichen. (2) Anders verhält es sich, falls die Klägerin bereits seit dem 1. Mär z 2005 nach der Entgeltgruppe 9 AVR - DW EKD zu vergüten gewesen wäre. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin für ihre Gesamtt ä- tigkeit prägend gewesen wäre. Dies unterstellt, hätte sie sich seit dem 1. März 2007 nach Absolvierun g der Einarbeitungsstufe in der Basisstufe befunden. Zum 30. September 2012 wären dies mehr als 48 Monate gewesen. Sie wäre nach der Überleitungsregelung deshalb zum 1. Oktober 2012 bereits in die E r- fahrungsstufe 1 eingereiht worden. Folglich hätte sie die Erfahrungsstufe 2 nach einer Verweildauer von 48 Monaten bereits zum 1. Oktober 2016 erreicht. 53 54 55 - 26 - 6 AZR 38/17 ECLI:DE:BAG:2018:210618.U.6AZR38.17.0 dd ) Mangels hinreichender Feststellungen kann der Senat auch hierüber nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien vor einer Entscheidung im fortgesetzten Berufungsverfahren zunächst Gel e- genheit zur Stellungnahme zu geben haben. Spelge Heinkel Krumbiegel Lorenz Kammann 56
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