- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 420/12 3 Sa 426/10 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr . Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbie gel sowie die ehrenamtliche Richterin Kammann und den ehrenamtlichen Richter Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 420/12 - 3 - 1. Au f die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 29. März 2012 - 3 Sa 426/10 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurde, zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit Beginn der 1990iger Jahre Gesellschafter und tei l- weise Geschäftsführer von drei Gesellschaften, welche das Hotel H in A betri e- ben. Die das Hotel tragenden Gesellschaften gerieten in wir tschaftliche Schwi e- rigkeiten. Im Mai 2007 übernahm die H R GmbH ( im Folgenden: Schuldnerin ) den Betrieb des Hotels. Unter dem 1. August 2007 schlossen die Schuldnerin und der Kläger einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag. Demnach wurde der Kläger als August 2007 eingestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg - Insolvenzgericht - vom 1. März 2010 ( - 340 IN 83/10 (351) - ) wurde an diesem Tag das Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Termin zur Gläubigerversammlung wurde auf den 12. Mai 2010 festgesetzt. 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 420/12 - 4 - Mit Schreiben vom 2. März 2010, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte der Beklagte das Ver tragsverhältnis mit dem Kläger zum 30. April 2010. Der Beklagte rechtfertigt die Kündigung damit, dass die Grun d- pfandgläubigerin H (im Folgenden: Sparkasse) nur unter der Bedingung der Beendigung der Ver tragsverhältnisse mit dem Kläger und seiner Ehefrau b ereit gewesen sei, zur Ermöglichung der Fortführung des Betriebs eine Verlustübe r- nahmeerklärung abzugeben. Ohne die Abgabe einer solchen Verlustüberna h- meerklärung hätte der Betrieb stillgelegt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 23. März 2010 , welcher per Telefax am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 2.3.201 an, dass der Kläger Arbeitnehmer der Schuldnerin sei und der Beklagte als deren Mit Schreiben vom 20. April 2010, w elches dem Kläger am 21. April 2010 übergeben wurde, kündigte der Beklagte dem Kläger außerordentli ch fristlos . D er Kläger habe die ihm von der Schuldnerin für Ankäufe zugunsten des Hotelbetriebs zur Verfügung gestellte EC - Karte missbraucht und mit ihr Pri vateinkäufe bezahlt. Zudem habe er trotz Aufforderung mit Schreiben vom 15. März 2010 den Firmenwagen nicht herausgegeben, sondern weiter unb e- rechtigt privat genutzt. Mit bei Gericht am 7. Mai 2010 eingegangener Klageerweiterung vom 5. Mai 2010 hat der K läger auch die außerordentliche Kündigung angegriffen. Der Kläger hält sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Er habe mit der EC - Karte keine privaten Eink äufe getätigt und d as Firmenfahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt. Bis zur Ersta t- tung der von ihm für betriebliche Fahrten verauslagten Benzinkosten sei er nicht zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet gewesen. Die Sparkasse habe keinen Grund gehabt, seine Entlassung zu verlangen. 5 6 7 8 9 - 4 - 6 AZR 420/12 - 5 - D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 noch durch die außerordentliche Kü n- digung des Beklagten vom 20. April 2010 aufgelöst wo r- den ist. Der Beklagt e hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich gegen die Kü n- digungen schon deshalb nicht zur Wehr setzen, weil er entgegen der Bezeic h- nung im Vertrag vom 1. August 2007 tatsächlich kein Arbeitnehmer gewesen sei . Er habe ohne Einbindung in die Organisation des Hotelbetriebs frei ü ber seine Arbeitszeit bestimmt und sei auch sonst nicht dem Direktionsrecht unte r- legen. Bei Unterstellung der Arbeitnehmereigenschaft habe die außerordentl i- che Kündigung das Arbeits verhältnis fristlos beendet. Hinsichtlich der ordentl i- chen Kündigung habe der Kläger keine ordnungsgemäße Kündigungsschut z- klage erhoben. Die Klageschrift vom 23. März 2010 enthalte keine hinreichende Begründung der angeblichen Unwirksamkeit der ordentliche n Kündigung. Dessen ungeachtet sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Die zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten Umstände würden auch die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Zur Ermöglichung der Fortfü h- rung des Betriebs s ei es zudem unabdingbar gewesen, einem Verlangen der Sparkasse nach Entlassung des Klägers zu entsprechen. Die Sparkasse habe die Hotelimmobilie und die Wellnessanlage finanziert. Nach dem Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten hätten der Kläger und de ssen Ehefrau die weitere Zusammenarbeit mit der Sparkasse verweigert, um einen Schuldene r- lass über eine andere Bank zu finanzieren. Dies sei nicht gelungen. Nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung wegen Rückständen und Überziehungen hätten der Kläger und seine Ehefrau alles unternommen, um die Verwertung der Sicherheiten zu verhindern. Aufgrund dieser Ereignisse sei die Sparkasse bei Verbleib der Eheleute im Betrieb nicht bereit gewesen, eine Verlustübe r- nahmeerklärung von bis zu 100.000,00 Euro abzugeben. Diese sei aber unb e- 10 11 12 13 - 5 - 6 AZR 420/12 - 6 - dingt erforderlich gewesen, um die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Die Prognose für die Zeit von März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 habe einen wahrscheinlichen Verlust von 99.100,00 Euro ergeben. Ohne die en t- sprechende Verlust übernahmeerklärung durch die Sparkasse hätte der Betrieb eingestellt werden müssen. Er (der Beklagte) habe versucht, die Sparkasse von ihrer Forderung nach Entlassung des Klägers abzubringen. Die Forderung sei aber nicht verhandelbar gewesen. Die se Druck situation bestehe unv erändert. Der Beklagte hat deshalb im Berufungsverfahren für den Fall des Obsiegens des Klägers mit der Künd i- gungsschutzklage hilfsweise bea ntragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Nach Ansicht des Klägers liegt kein Auflösungsgrund v or. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattge ge ben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Auflösungsa n- trag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen die Entsc heidung des Landesarbeitsgerichts, soweit sie die ordentliche Kündigung betrifft. Die außerordentliche Kündigung und der Auflösungsantrag sind somit nicht Gegenstand des Revisionsverfa h- rens. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. D as Landesarbeitsgericht hat mit unzutre f- fend er Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen einer ordentlichen Druckkündigung verneint . Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Grü n- den als richtig dar. Da der festgestellte Sachverhalt keine abschließ ende En t- scheidung erlaubt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Es bedarf daher keiner Entscheidung über die von der Revision erhobenen Verfa h- rensrügen. 14 15 16 - 6 - 6 AZR 420/12 - 7 - I. Zwischen dem Kläger und der Schuldnerin wurde auf der Grundlage des ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrags vom 1. August 2007 ein Arbeitsverhältnis begründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht nach Durc h- führung einer Beweisaufnahme und deren Würdigu ng rechtsfehlerfrei entschi e- den. Es berücksichtigte hierbei die ständige Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts, wonach Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, frem d- bestimm ter Arbeit in persönliche r Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 14 und 15 mwN) . Die Revision erhebt hiergegen keine Rügen. II. Die Kündigung vom 2. März 2010 gilt nicht gemäß § 7 Halbs . 1 KSchG als von Anfang an r echtswirksam. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger mit der Klageschrift vom 23. März 2010 fristwahrend eine Künd i- gungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben. 1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtf ertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist , so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Sa tz 1 KSchG) . Der dem Gesetzeswor t- laut entsprechende Klageantrag ist dann auch bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Als Prozesshandlung ist eine Klageschrift ebenso wie eine private Wi l- lenserklärung auslegungsfähig. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwil le, wie er aus der Klageschrift und den sonstigen Umständen erkennbar wird. Dabei ist gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies entspricht auch dem Zweck der weit auszulegenden Vorschrift des § 6 KSchG (vgl. BAG 23. J uni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 28, BAGE 131, 155) . Zweck des § 6 KSchG ist es, im Zusammenspiel mit § 4 KSchG frühzeitig Rechtsklarheit und - sicherheit zu schaffen . § 6 KSchG will den - häufig recht s- unkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust sein es Kündigung s- schutzes aus formalen Gründen schützen. Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts 17 18 19 - 7 - 6 AZR 420/12 - 8 - seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung zu wehren , gen ü- gend klar zum Ausdr uck zu bringen ( BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 ) . Es genügt, dass aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 20 mwN) . Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG, gehört nicht zur Zulässigkeit der Kündigu ngsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags; ihr Fehlen führt demnach nicht zur Unzulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zu deren Unbegründetheit (KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 159 ; Linck in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 37 ) . 2. Die Klageschrift vom 23. März 2010 genügt den Anforderungen an die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Der Antrag entspricht der Vorgabe des § 4 Satz Klage macht deutlich, dass der Kläge r sich als Arbeitnehmer der Schuldnerin sieht und die von dem Beklagten als Insolvenzverwalter erklärte Kündigung vom 2. März 2010 nicht akzeptieren will. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision ausreichend. Die Revision verkennt, dass es im vorliege nden Fall, ande rs als in dem mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - entschiedenen Fall, nicht um die Auslegung der Klag e- schrift geht. Die von der Revision thematisierte Problematik unterschiedlicher Auslegungsmaßstäbe v on Klageschriften, die von sachkundigen Prozessb e- vollmächtigten erstellt wurden, in Abgrenzung zu Klageschriften, die von rechtsunkundigen Parteien verfasst wurden, stellt sich nicht. Die Klageschrift ist eindeutig formuliert. Soweit die Revision eine unzu reichende Klagebegründung rügt, wirft sie ein Problem der Begründetheit der Klage auf. 20 21 - 8 - 6 AZR 420/12 - 9 - Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wurde unstreitig gewahrt. Die Kündigung ging dem Kläger noch am 2. März 2010 zu. Die am 23. März 2010 als Telefax bei Gericht ein gegangene Klage hielt die Frist ein. Der 23. März 2010 war der Tag des Fristablaufs (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ) . III. Das Landesarbeitsgericht sieht die streitgegenständliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG und die Klage damit als b e- gründet an. Das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe hat das Landesarbeit s- gericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision rügt jedoch zu Recht die Verke n- nung des Kündigungsgrundes, soweit die Kündigung als Druckkündigung gerechtfertigt wurde. 1. Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigung s- schutzes gemäß § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG liegen unstreitig vor. Die ordentliche Kündigung vom 2. März 2010 bedarf daher der sozialen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) . 2. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht durch Gründe, die im Verhalten des Klägers liegen, sozial gerechtfertigt. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Verhalten des Klägers keine hinre i- chenden Kündigungsgründe erkannt. In Frage stehen die zur Rechtfertig ung der außerordentlichen Kündigung angeführten Gründe (Missbrauch der EC - Karte für Privateinkäufe; Verweigerung der Herausgabe des Firmenwagens) . Bezüglich der Einkäufe zu l asten des Kontos der Schuldnerin ist das Landesa r- beitsgericht nach Vernehmung des v ormaligen Geschäftsführers der Schuldn e- rin zu der Auffassung gelangt, dass dieser die Einkäufe angewiesen und übe r- prüft hat und damit kein Pflichtverstoß der klagenden Partei festzustellen ist. Hinsichtlich des Firmenwagens hat sich das Landesarbeitsgerich t der Auffa s- sung des Arbeitsgerichts angeschlos sen, wonach es vor Erklärung der Künd i- gung einer entsprechenden Abmahnung bedurft hätte. 22 23 24 25 26 - 9 - 6 AZR 420/12 - 10 - b) Die se Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen revisi b- len Rechtsfehler erkennen. Der tatrichterliche B eurteilungsspielraum wurde nicht überschritten. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. Zudem könnte die verweigerte Herausgabe des Fahrzeugs die Kündigung vom 2. März 2010 nicht rechtfertigen, da die Herausgabe erst mit Schreiben vom 15. März 2010 verlangt wurde. Kündigungsgründe, die erst nach dem Zugang der Künd i- gung entstanden sind, können eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht sozial rechtfertigen ( KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 246 ) . 3. Zu Recht rügt die Revision allerdings Rechtsf ehler des Landesarbeit s- gerichts bei der Beurteilung der ordentlichen Kündigung als betriebsbedingte Druckkündigung. a) Hinsichtlich der Druckkündigung hat das Landesarbeitsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung eines Mitarbeiter s des Beklagten zur wirtsc haftl i- chen Situation der Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und zur Forderung der Sparkasse nach Entlassung des Klägers und seiner Ehefrau. Das Landesarbeitsgericht hat dann aber ohne Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme entschieden , dass die Voraussetzungen einer betriebsbedin g- ten Druckkündigung nicht vorliegen. Der Kündigung liege nicht der erforderliche ernsthafte und endgültige Kündigungswille zugrunde. Die Kündigung beruhe auf äubigerversammlung am 12. Mai 2010 oblegen, über die Fortführung des Betriebs zu entscheiden. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei noch nicht entschieden gewesen, ob der Betrieb der Sch uldnerin fortgeführt werde und es auf die Gewährung eines Darleh ens durch die Sparkasse überhaupt ankommen werde . Ein Grund für den Ausspruch einer Druckkündigung habe deshalb bei Kündigungserklärung nicht bestanden. b ) Mit dieser Begründung kann die Druckkündigung nicht als sozial ung e- rechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 K SchG angesehen werden. aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsgrund verkannt. Der Beklagte hat die Kündigung nicht mit der Stilllegung des Betriebs begründet. Er 27 28 29 30 31 - 10 - 6 AZR 420/12 - 11 - rechtfertigt die Kündigung vielmehr damit, dass er davon ausging, dass ohne Verlustübernahmeerklärung der Sparkas se keine Alternative zur Stilllegung mehr best and , und er zur Erreichung der Verlustübernahmeerklärung deshalb dem auf die Entlassung des Klägers gerichteten Druck der Sparkasse nachg e- ben musste. Er führt eine Drucksituation im Vorfeld einer Entscheidung ü ber die Stilllegung oder Fortführung an. bb) Die vom Beklagten behauptete Drucksituation und die darauf basiere n- de Kündigungsentscheidung berühren nicht die Befugnisse der Gläubigerve r- sammlung gemäß § 157 InsO. (1) Nach dieser Vorschrift beschließt die Gläubigerversammlung im B e- richtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Die Gläubiger haben demnach autonom über die Stilll e- gung, vorläufige Fortführung und einen Insolvenzplan zu befinden (vgl. Münc h- Ko mmInsO/Görg 2. Aufl. § 157 Rn. 5 ff.) . Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 156 InsO den Berichtstermin vorzubereiten, da er im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten hat (§ 156 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Insolvenzverwa l- ter zudem darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schul d- ners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Der Verwalter hat im Berichtstermin die fortfü h- rende oder übertragende Sanierung als Alternative zur Liquidation zu erörtern und gegebenenfalls einen Sanierungsplan vorzulegen (Uhlenbruck/Uhlenbruck 13. Aufl. § 156 InsO Rn. 9) . (2) D ie Frage der Gewährung einer Verlustübernahmeerklärung durch die Sparkasse war nach Darstellung des Beklagten wesentlich für die Beurteilung der Sanierungsaussichten. Dabei handelte es sich um das entscheidende Merkmal für die Vorbereitung des Berichtstermins. Ohne das Eintreten der Sparkasse hätte der Beklagte der Gläubigerversammlung nach seiner Darste l- lung die Stilllegung des Betriebs vorschlagen müssen. Bei Gewährung der Verlustübernahmeerklärung hingegen kam eine Fortführung in Betracht. Damit 32 33 34 - 11 - 6 AZR 420/12 - 12 - entstand im Vorf eld der Gläubigerversammlung der Druck, den der Beklagte zur Rechtfert igung der Kündigung anführt. O hne Entlassung des Klägers und seiner Ehefrau wäre die Absicheru ng durch die Sparkasse nicht erreichbar gewesen. Erst durch die Verlustübernahmeerklärung wurde der Gläubigerversammlung eine Wahl zwischen Stilllegung und vorläufiger Fortführung ermöglicht. cc) Am Kündigungswillen des Beklagten besteht entgegen der Auf fassung des Landesarbeitsgerichts kein Zweifel. Er hat ihn durch die Erklärung der Kündigung verwirklicht (vgl. BAG 21. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - Rn. 46) . IV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine äß § 1 Abs. 2 KSchG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts generell als unzulässig anzusehen wäre . Dies vertret en einige Stimmen des juristischen Schrifttums. Der Senat hält aber an der bisherigen Rechtsprechung fest. 1. Eine Druckkündigung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung e ines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: a) Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein. In d iesem Fall liegt es im Ermesse n des Arbeitgebers, ob er eine p ersonen - oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 a der Gründe ) . Eine solche Kündigung wird primär wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des p ersonen - oder verhaltensbedingte n Kündigungsgrund e s. 35 36 37 38 - 12 - 6 AZR 420/12 - 13 - b) Fehlt es hingegen an einer solchen objektiven Rechtfertigung der Drohung, so kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. An die Zulässigkeit ge Anford e- rungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftlich e Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Künd i- gung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Sch ä- den abzuwenden (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 b aa der Gründe ) . Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - zu II 3 der Gründe ) . Typische Fälle einer echten Druc k- kündigung s ind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zur Abgrenzung zw i- schen betriebsbedingter Druckkündigung und perso nenbedingter Kündigung vgl. BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - zu B I 3 der Gründe ; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - zu II 5 a und b der Gründe , BAGE 82, 124) . 2. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur neben Zustimmung auch auf Kritik gestoßen. a) Ein Teil des Schrifttums sieht eine Druckkündigung als betriebsbedingte Kündigung entsprechend der Rechtsprechung als sozial gerechtfertigt an, wenn dem Arbeitgeber anderenfalls schwere wirtschaftliche Schäden drohen (KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 586a; DFL/Kaiser 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 19; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1 Rn. 334; ErfK/Müller - Glöge 13. Aufl. § 626 BGB Rn. 185; MüKoBGB/Henssler 6. Aufl. § 626 Rn. 255 ; zu etwaigen Schadensersatzansprüchen des betroffenen Arbeitnehmers vgl. KR/Fisch ermeier § 626 BGB Rn. 209 mwN) . 39 40 41 - 13 - 6 AZR 420/12 - 14 - b) Zum Teil wird eingewendet, dass es sich um keinen Fall der betrieb s- bedingten Kündigung handle, da keine arbeitsplatzbezogenen Beschäftigung s- möglichkeiten entfielen (so APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 521 mwN; Berkow sky Die betriebsbedingte Kündigung 6. Aufl. Rn. 106) . Die Druckkünd i- gung könne nur der personenbedingten Kündigung zugerechnet werden. Die Person des Arbeitnehmers sei der eigentliche Anlass für den von Dritten au s- geübten Druck (Krause in vHH/L KSchG 15. Aufl . § 1 Rn. 346 ; Erf K /Oetker 13. Aufl. § 1 KSchG Rn. 184 ) . c) Andere Autoren lehnen die echte Druckkündigung gänzlich ab. Es liege kein Kündigungsgrund vor. Habe sich der Arbeitnehmer nichts zuschulden kommen lassen, dürfe das Mittel der betriebsbedingten Kündigung nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer wegen einer ungerechtfertigen Drohung seinen Arbeitsplatz verliere. Das Recht brauche dem Unrecht nicht zu weichen (S tahlhacke /Preis 10. Aufl. Rn. 970; Kittner/Däubler/Zwanziger /Deinert KSchR 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 469; ableh nend auch HK/ Weller/Dorndorf KSchG 4. Auf l. § 1 Rn. 997 ; zur Problematik diskriminierender Entlassungsverlangen vgl. Deinert RdA 2007, 275 ff. ) . 3. Die in der Literatur geäußerten Bedenken gegen die Einstufung einer echten Druckkündigung als betriebsbedingte Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG trag en nicht. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben ( st. Rspr. , vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21 ) . In beiden Konstellationen liegt der Kündigungsgrund in der Sphäre des Arbeitgebers, der entweder agiert, dh. eine Organisationsentscheidung trifft, oder auf eine bestimmte Situation reagiert. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber eine n Auftrag verliert und den Personalbestand an die noch verbleibende Arbeitsmenge anpassen muss ( vgl. BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 - Rn. 17 ) . B ei einem Auftragsve r- lust entsteht für den Arbeitgeber eine Drucksituation, auf die er unternehm e- risch reagieren muss, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. 42 43 44 45 - 14 - 6 AZR 420/12 - 15 - Bei der echten Druckkündigung ist die Lage insoweit vergleichbar. En t- stünden bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber, muss dieser aus wirtschaftlichen Gründen h andeln. Der Kündigungsgrund ist damit seiner Sphäre zuzuordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Druck von Vertragspartnern des Arbeitgebers ausgeübt wird ( HWK/Quecke 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 257 ) . Die Person des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers ist nur mittelbarer Anlass für den eigentlichen Kündigungsgrund, dass von dritter Seite Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt wird. Wird der Druck als betriebliches Erfordernis verstanden, kommt es nich t darauf an, ob die Forderung nach der Entlassung berechtigt oder unberechtigt ist ( HaKo / Gallner KSchR 4. Aufl. § 1 Rn. 528 ). Der Arbeitgeber sieht sich mit der Druckausübung konfrontiert, auch wenn sie inhaltlich unberechtigt sein sollte ( vgl. BAG 4. Okto ber 1990 - 2 AZR 201/90 - zu III 1 b bb der Gründe ) . Er muss abwägen, ob er dem Druck nachgibt oder nicht. Das Argument, dass der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer nicht entfällt, verliert dann an Gewicht, wenn bei Verwirklichung der Dr ohung der Beschäftigungsb e- darf für Teile der oder sogar für die gesamte Belegschaft in Frage steht. Dies wird deutlich im Fall des angedrohten Auftragsentzugs: Reagiert der Arbeitg e- ber nicht und entzieht der Dritte den Auftrag, können wegen Wegfalls des Be schäftigungsbedürfnisses betriebsbedingte Kündigun gen erforderlich we r- den. Die Erklärung einer Druckkündigung kann dies un ter Umständen verhi n- dern. Auch d ies spricht für die Einstufung als betriebsbedingte Kündigung, die sozial gerechtfertigt sein kann. Der vorliegen de Fall zeigt zudem , dass die Zielsetzung der sanierenden Insolvenz konterkariert würde, wenn wegen des generellen Ausschlusses der betriebsbedingten Druckkündigung die Fortführung eines Unternehmens ve r- hindert würde. V. Das Urteil des Landes arbeitsgerichts ist gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die festgestel l- ten Tatsachen reichen zur Beurteilung der ordentlichen Druckkündig ung nicht 46 47 48 - 15 - 6 AZR 420/12 aus. Das Landesarbeitsgericht wird unter Wahrung des Gebots des gesetzl i- chen Richters ( Art. 101 Abs. 1 GG ) die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme gem äß § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen oder die Beweisaufnahme zu wiederh o- len haben. Fischermeier Spelge Krumbiegel Kreis Kammann
Full & Egal Universal Law Academy