Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. August 2018 Sechster Senat - 6 AZR 28/17 - ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 8. Juni 2016 - 3 Ca 38/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 8. Dezember 2016 - 17 Sa 840/16 - Entscheidungsstichwort e : Örtliche Theaterbetriebszulage - Einführung TVöD - VKA ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 28/17 17 Sa 840/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. August 2018 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Ber ufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Dezember 2016 - 17 Sa 840/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Koste n der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Anspruchsgrund und - höhe einer örtlichen Theaterbetriebszulage. Der Kläger ist seit 1986 als Bühnenhandwerker am Schauspielhaus B beschäftigt. Das Schauspielhaus wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr von der Stadt B, sondern von der Beklagten als deren Nachfolgerin in der Recht s form einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben. Auf das Arbeitsverhältnis ist seit 1. Oktober 2005 kraft beiderseitiger Tarifbindung der T arifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die VKA geltenden Fassung nebst den ihn ergänzenden Tarifverträgen anzuwe n- den. Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 der Entgeltta belle zum TVöD . r ATO., TO.A und TO.B für die Bühne der Stadt B vom 19. ( DO Bühne ) heißt es auszug s- weise: II. Besondere Bestimmungen zur TO.A. § 6 Theaterbetriebszulage. Außer der in §§ 4 und 9 der TO.A aufgeführten Vergütung erha l- ten die An gestellten im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes eine Theaterbetriebszulage. Sie beträgt bei den Vergütungsgruppen X bis IX jährlich bis zu 240, -- RM, VIII bis VII jährlich bis zu 300, -- RM, 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 4 - VI bis IV jährli ch bis zu 540, -- RM, III bis I jährlich bis zu 780, -- RM. Durch die Theaterbetriebszulage sind insbesondere die allgeme i- nen mit dem Theaterbetrieb verbundenen Aufwendungen sowie die Mehr - , Abend - und Sonn - und Feiertagsarbeit abgegolten, soweit nicht § 7 etwas anderes bestimmt. Die Theaterbetriebszulage unterliegt nicht den Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen. III. Besondere Bestimmungen zur TO.B . § 8 Lohnzuschläge (Theaterbetriebszulage). Im Hinblick auf die Eigenart der Verhält nisse des Theaterbetri e- bes und zur Abgeltung der Mehrarbeit für die 49. bis 54. Arbeitsstunde in der Woche sowie für den Sonn - und Feie r- tagszuschlag (§ 4 TO.B und § 10 dieser Dienstordnung) wird den Gefolgschaftsmitgliedern ein Lohnzuschlag (Theaterbetrieb szul a- ge) von 21 v.H. gewährt. Diese 21 %ige Theaterbetriebszulage errechnet sich bei a) den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe C aus dem Stundenlohn im ersten Dienstjahr, b) den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe B aus dem Stundenlohn der Loh ngruppe C im ersten Dienstjahr z u- züglich des Zuschlages für die Lohngruppe B (§ 13 Abs. 3 TO.B), c) den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe A aus dem Stundenlohn der Lohngruppe C im ersten Dienstjahr z u- züglich des Zuschlages für die Lohngruppe A (§ 1 3 Abs. 3 u- sammenfassung der bisher neben dem BMT - G ergangenen Richtlinien für die Februar 1963 (Zusammenfassung 1963) weist auszugsweise fol genden Inhalt auf : Di erhalten auf Grund der Dienstordnung der Stadt B vom 19.9.1942 zur Zeit eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Tabellenlohnes und fast au s schließlich 6 Tage Zusatzurlaub für an So nn - und Feiertagen zu leistende Arbeit. 5 - 4 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 5 - Im Zuge der Neuordnung der tariflichen Bestimmu n- gen sind entweder durch mündliche Absprachen oder infolge stillschweigender Duldung die Recht s- verhältnisse der Arbeiter des Schauspielhauses g e- ändert worden. Die Tarifvertragsparteien des BMT - G haben bisher darauf verzichtet, die Rechtsverhältnisse der Arbeiter bei Theatern im Rahmen des BMT - G neu zu regeln. Entscheidend hierfür waren die Mannigfaltigkeit des Tarifrechts, das bisher bei den Theatern gilt und d ie unterschiedlichen Verhältnisse bei den einzelnen Theatern. Nach der Sondervereinbarung (Anlage 6 zum BMT - G) ist es nur zulässig, eine neue Vereinbarung bezirklich abzuschließen. Da von einer bezirklichen Neuregelung der Recht s- verhältnisse für die Angestellten des Schauspielha u- ses abgesehen wurde, besteht keine Veranlassung, sie nur für die Arbeiter zu vereinbaren. Es ist jedoch dringend erforderlich, die zur Zeit ge l- tenden Bestimmungen zusammenzufassen, um für jedermann erkennbar zu machen, nac h welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim B Schauspielhaus Rechnung getragen wird. II. Im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Ort s- verwaltung der Gewerkschaft Ö ffentliche Dienste, Transport und Verkehr sind deshalb folgende Richtl i- nien herau szugeben. An das Schauspielhaus Betr.: Zusammenfassung der bisher neben dem BMT - G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Scha u- spielhauses. 2. Theaterbetriebszulage 2.1 Im Hinblick auf die Eigenart d es Theaterbetriebes erhalten die Arbeiter wie bisher eine Theaterb e- triebszulage. 2.2 Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten : 2.21 die mit dem Dienst am Schauspielhaus ve r- bundenen Aufwendungen und besonderen E r- schwernisse, die die üblicherweise unregelm ä- - 5 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 6 - ßige tägliche Arbei tszeit mit sich bringt, 2.22 die bis zu 6 Stunden in der Kalenderw o- che - täglich 1 Stunde - überschreitende A r- beitszeit, 2.23 die Zuschläge für Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit. 5. Geltungsdauer Die Bestimmungen gelten bis auf weiteres, w enn nicht durch einen Tarifvertrag eine andere Regelung T arifliche Sonderregelungen eines Theaterbetriebszu schlags fanden sich zunächst in § 20 des Bezirks - Zusatztarifvertrags für Nordrhein - Westfalen zum Bundesmanteltarifvertrag für Ar beiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 11. September 1962 (BZT - G/NRW) . Nunmehr enthält Teil V Nr. 4 § Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD - e- triebs zulage, die arbeitstäglich 5,93 Euro beträgt. Ausweislich § 20 Abs. 1 BZT - G/NRW und Teil V Nr. 4 § 1 Abs. 1 Buchst. b TVöD - NRW galten bzw. ge l- ten die tarifliche n Regelung en nicht für das Schauspielhaus B. Die Beklagte zahlt e den Bühnenarbeitern eine Thea terbetriebszulage i n Höhe von 20 % der Stufe 1 des Monatstabellenentgelts ihrer Lohngruppe nach dem BMT - G. Dies waren im Falle des Klägers zuletzt 403,45 Euro brutto m o- na t lich. Eine Anpassung bzw. Umstellung auf die Entgeltgruppe n des TVöD nahm die Beklagt e nicht vor, sondern leistete die Theaterbetriebszulage über den 1. Oktober 2005 hinaus in unveränderter Höhe weiter. Diesbezüglich teilte sie dem Personalrat mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ua. mit: Aufgrund der Abhängigkeit zwischen Lohn gruppe bzw. Vergütungsgruppe und TBZ erhöhte sich in der Verga n- genheit bei einer Tariferhöhung automatisch die TBZ. Zum 0 1. 01.2008 wurden jedoch nicht die Lohngruppen bzw. Vergütungsgruppen erhöht, sondern die Entgeltgruppen des TVöD. Die Entgeltgruppen si nd jedoch nicht Grundl a- ge der TBZ am Schauspielhaus. Aus diesem Grund wurde 6 7 - 6 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 7 - die TBZ nicht erhöht. Da darüber hinaus auch die tarifliche TBZ nicht erhöht wurde, besteht aus Sicht der Leitung des Mit Schreiben vom 9. Juli 201 3 informierte die Beklagte die Beschäfti g- ten des Schauspielhauses darüber, dass die örtliche Theaterbetriebszulage für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2013 angestellt wurden, trotz des nunmehr geltenden TVöD in unveränderter Hö he weiterg e- zahlt werde. Den nach diesem Datum eingestellten Arbeitnehmern würden tari f- liche Zuschläge nach den Bestimmungen des TVöD gezahlt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 forderte der Kläger rückwirkend seit 2005 die Zahlung der Theaterbetriebszula ge auf der Grundlage des Tabe l- lenent gelts des TVöD . Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , ihm stehe die Differenz zw i- schen der tatsächlich gezahlten und der aus dem jeweiligen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 TVö D errechneten Theaterbe triebszulage für die Zeit von April 2014 bis einschließlich Mai 2016 auf der Grundlage der DO Bühne und der Zusammenfassung 1963 zu. Die Entgelttabelle des TVöD ersetze die Monatslohntabelle des BMT - G. Dies folge aus einer ergänzende n Auslegung der Zusammenfassung 1963, die als Gesamtzusage zu betrachten sei. Insoweit habe sich mit Einfüh rung des TVöD eine Regelungslücke ergeben. Es sei d a- von auszugehen, dass die Vertragspartner auch für ein ersetzendes Nachfo l- gewerk eine dynamische A npassung vereinbart hätten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.273,06 Euro brutto zuzüglich Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Kl a- ge zu zahlen. Die Bekla gte hat geltend gemacht , die örtliche Theaterbetriebszulage sei nicht an die tarifliche Entgeltentwicklung des TVöD anzupassen. Sie sei zwar auf 20 % des dem jeweiligen Beschäftigten zustehenden Tabellenlohnb e- trags nach dem BMT - G festgelegt und daher entsp rechend dessen Tarifsteig e- 8 9 10 11 12 - 7 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 8 - rungen angepasst worden. Seit 2005 sei die Theaterbetriebszulage aber auf dem Stand des Tabellenlohns nach dem BMT - G eingefroren, der seitdem nicht mehr erhöht worden sei. Anpassungs - bzw. Überleitungsregelungen bezüglich der Thea terbetriebszulage hätten die Tarifvertragsparteien bewusst nicht getro f- fen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klagea b- weisung. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht dem Zahlungsantrag des Klägers mit der gegebenen Begründung nicht stattg e- ben. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, spätestens mit der Z u- sammenfassung 1963 habe die Beklagte den Arbeitern des Schauspielhauses B eine Gesamtzusage betreffend die Zahlung einer Theaterbetriebszula ge e r- teilt . Aus der Zusammenfass ung 1963 ergebe sich, dass die Beklagte den Bü h- nenarbeitern eine diese begünstigende Leistung verbindlich habe zusagen wo l- le n . Nach seiner Auffassung konsequent hat das Landesarbeitsgericht s o dann den Inhalt der Zusammenfassung 1963 nach den Grundsätzen de r Ausl e gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestimmt. Dabei ist es zu dem E r gebnis gelangt, dass die Theaterbetriebszulage an die Erhöhung des Tabelle n lohns des BMT - G gekoppelt gewesen sei . Aufgrund der Tarifsukzession des BMT - G durch den TVöD sei die zei tdynamische Bezugnahme auf den BMT - G zur stat i- schen geworden, da der BMT - G von den Tarifvertragsparteien nicht mehr we i- terentwickelt werde. Die so entstandene planwidrige Lücke sei auf der Grundl a- ge einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schlie ßen, dass an die Stelle des Tabellenlohns des BMT - G derjenige des TVöD getreten sei. 13 14 15 - 8 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 9 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, die Zusammenfassung 1963 stelle keine G e- samtzusage dar. 1. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine typisierte Willense r- klärung, die nach objektiven, von den besonderen Umstände n des Einzelfalls unabhängigen Kriterien auszulegen ist. Ihre Auslegung durch das Berufungsg e- richt unterliegt daher der uneingeschrä nkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17 mwN) . Dies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Gesamtzusage vorliegt ( vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) . 2. Diesem Prüfun gsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand . a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung de s Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelve r- traglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 22. März 2018 - 6 AZR 834/16 - Rn. 24) . Wie jede andere Willenserklärung auch setzt die Gesamtzusage v o- raus, dass der Arbeitgeber durch sie eine Rechtswirkung herbeiführen und sich rechtlich binden will. Der Erklärende muss mit ihr seinen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringen, dh. einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änd e- rung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt ( vgl. BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 145, 343) . Maßgeblich ist, ob aus der objektiven Sicht der Arbeitnehmer ein sol cher Rechtsfolgewillen vorliegt (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 20) . b) Der Zusammenfassung 1963 lässt sich nicht entnehmen, dass die Stadt B als Rechtsv orgängerin der Beklagten den an ihrem Schauspielhaus beschä f- tigten Arbeitern die Thea terbetriebszulage auf dieser Grundlage verbindlich z u- 16 17 18 19 20 - 9 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 10 - sagen wollte. Vielmehr handelt es sich bei ihr nur um die Darstellung der ge l- tenden Regelungen, aufgrund derer die Stadt B in der Vergangenheit die The a- terbetriebszulage erbracht hat te und in der Zukunft weiter e r bringen wollte . Das war für die Beschäftigten des Schauspielhauses auch e r kennbar. aa) Dafür spricht bereits der vorangestellte Betreff. Dan ach soll nur eine Zusammenfassung der bisher neben dem BMT - G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des erfolgen . Durch die Verwendung de s Pe r- fekts kommt zum Ausdruck, dass lediglich bereits bestehende und nach wie vor aktuelle Regelungen wiedergegeben, nicht aber konstitutiv neue Rechte b e- gründet werden sollen. bb) Im Folgenden führt die Stadt B unter Ziffer I der Zusammenfassung 1963 aus d- 20 f fer II 2.1 s- zulage erhalten. Die Stadt B drückt damit hinreichend erken n bar aus, dass sie zwar auf der bisher geltenden Grundlage der DO Bühne die Theaterbetriebsz u- lage weitergew ähren , nicht aber e ine eigenständige Recht s grundlage in Gestalt der Zusammenfassung 1963 schaffen will . cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Stadt B, wie die Ausführu n- gen unter Ziffer I sowie Ziffer II 5 der Zusammenfassung 1963 zeigen, davon ausging, dass es nach der Anlage 6 zum BMT - G nur zulässig sei, eine neue Vereinbarung für Arbeit e r an Theatern als Tarifvertrag auf bezirklicher Ebene abzuschließen. Da von einer solchen für die Angestellten des Schauspielha u- ses abgesehen worden sei, beste he keine Veranlassung, sie nur für Arbeiter zu vereinbaren. Auch hieraus folgt nach außen erkennbar , dass die Stadt B nicht den Willen hatte, in Gestalt der Zusammenfassung 1963 konstitutiv einen (we i- teren) Anspruchsgrund für die Theaterbetriebszulage zu s etzen. Vielmehr sah sie sich hieran durch eine tarifliche Sperrklausel gehi n dert. 21 22 23 - 10 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 11 - dd) Wie der dann folgende Absatz unter Ziffer I der Zusammenfassung m- mungen zusammenzufassen, u m für jedermann erkennbar zu machen, nach welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim B Schauspielhaus Rechnung getragen wird . Dies war aus Sicht der Stadt B dringend erfo r derlich, t weder du rch mündliche Absprachen oder infolge stillschweigender Duldung die Rechtsve r- e- stand somit aus Sicht der Stadt eine Gemengelage aus einzelvertraglichen, dienstordnungsrechtlichen sowie tariflichen Regelungen, die für jede r mann klar verständlich zusammengefasst dargestellt werden sollten, ohne e i genständig Ansprüche zu begründen. ee) Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt B aus dem Jahr 1995 stellt ebenfalls keine Gesamtzusage dar . Weder aus den Festste l lungen des Landesarbeitsgerichts noch aus dem in der Akte befindlichen einse i tigen Auszug ergibt sich, dass der Bericht an die Arbeitnehmer des Schauspielha u- ses gerichtet war. Letztlich hat die Stadt B darin lediglich den S tatus quo fes t- gestellt, ohne dass durch den Bericht konstitutiv Ansprüche begründet we r den sollten. III. Die Revision ist dennoch zurückzuweisen, da sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO) . Der Anspruch des Klägers fol gt aus § 8 DO Bühne . Diese bestimmt nach wie vor unmittelbar und zwingend den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Auf diese rechtliche Erwägung hat der Senat die Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewi e- sen. 1. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordn ung der Arbeit in öffentlichen Ve r- waltungen und Betrieben (AOGÖ) vom 23. März 1934 (RGBl. I S. 220) berec h- tigte den Arbeitgeber dazu, einseitig eine Dienstordnung zu erlassen, in der n e- ben Bestimmungen über die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten i m Dienst auch Vorschriften über die Höhe des Arbeitsentgelts und über sonstige Arbeitsbedingungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeno m- 24 25 26 27 - 11 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 12 - men werden konnten. Für ihren Erlass galten keine besonderen (Form - ) Vorschriften. Dienstordnungen wurden als autonomes Satzungsrecht der Dienstgemeinschaft angesehen (vgl. BAG 27. Januar 1960 - 4 AZR 189/59 - juris - Rn. 18, BAGE 8, 352; 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - zu 3 der Gründe, BAGE 4, 6) . Sie wurden nicht Inhalt der Arbeitsverhältnisse, sondern bestimmten n ur ihren Inhalt (Hueck/Nipperdey/Die t z Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit 4. Aufl. § 16 AOGÖ Rn. 1) . Die Bestimmungen der Dienstor d- nung waren für die Angehörigen der Verwaltung oder des Betriebs als Mindes t- bedingungen rechtsverbindlich (§ 17 AOGÖ) . S ie galten unmittelbar und zwi n- gend (Hueck/Nipperdey/Die t z aaO § 17 AOGÖ iVm. § 30 AOG Rn. 12 ff.) und hatten Normqualität (vgl. BAG 22. August 1958 - 1 AZR 20/57 - juris - Rn. 20, BAGE 6, 127) . Die DO Bühne hat der Oberbürgermeister der Stadt B d a nach auf de r Grundlage von § 16 Abs. 1 AOGÖ wirksam erlassen. 2. Die DO Bühne bestimmt weiterhin den Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Sie ist nach wie vor in Kraft. a) Dienstordnungen iSd. § 16 AOGÖ gelten trotz Aufhebung des AOGÖ durch Art. I des Geset zes Nr. 56 des Kontrollrats in Deutschland ( KRG Nr. 56 ) vom 30. Juni 1947 (Amtsbl. KR S. 287) als autonomes Satzungsrecht grun d- sätzlich weiter, sofern ihre normative Wirkung nicht aus anderen Gründen for t- gefallen ist. Sie sind unabhängig davon, ob auf sie wegen einer weiteren Reg e- u- , die durch Art. I KRG Nr. 56 ebenfalls aufgehoben wurden, anzusehen . Als auf der Grundlage des AOGÖ erlassene Normen führen sie vielmehr bis zu ihrer ( vgl. BAG 26. November 1964 - 5 AZR 48/64 - zu 2 a der Gründe mwN; 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - zu 1 der Gründe, BAGE 4, 6 ) . b) Die DO Bühn e ist nicht aufgrund der Verdrängung der Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst ( TO.B ) durch den BMT - G a u- ßer Kraft getreten. 28 29 30 - 12 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 13 - aa) Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt , Dienstordnungen iSd. § 16 AOGÖ durch einen Tarifvertra g unmittelbar rechtswirksam aufzuheben. § 9 TVG idF vom 9. April 1949 (WiGBl. S. 55) bestimmt e auf der Ermächtigung s- grundlage des Art. II KRG Nr. 56 lediglich, dass mit dem Inkrafttreten eines T a- rifvertrags Tarifordnungen außer Kraft tr a ten. Der Abschluss eines Tarifvertrags konnte danach lediglich das Außerkrafttreten von Tarifordnungen, nicht aber auch von Dienstordnungen iSd. § 16 AOGÖ bewirken. Als Folge der Verdrä n- gung einer Tarifordnung nach § 9 TVG idF vom 9. April 1949 konnten als mi t- telbare Folge a llenfalls solche Dienstordnungen wirkungslos werden , die mit der außer Kraft getretenen Tarifordnung ihrem Wesen nach untrennbar verbunden waren (BAG 22. August 1958 - 1 AZR 20/57 - juris - Rn. 2 8 f. , 34 , BAGE 6, 127) . bb) Das Inkrafttreten des BMT - G führt e danach nicht zu einer Verdrängung der DO Bühne. Diese war mit der TO . B ihrem Wesen nach nicht untrennbar verbunden , sondern zog sie lediglich als Bemessungsgrundlage heran. U n a b- hängig davon wollten die Tarifvertragsparteien des BMT - G die vorliegende Dien stordnung nicht ersetzen . Nach § 1 Abs. 2 des Übergangstarifvertrags für Arbeiter bei Theatern und Bühnen vom 22. Mai 1953 (Anlage 6 zum BMT - G) bzw. § 1 Abs. 2 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. f BMT - G für Arbe i- ter bei Theatern und Bühnen (Anlage 6 zum BMT - G II) hatten die bei Inkrafttr e- ten des BMT - G geltenden, von seinen Bestimmungen abweichenden örtlichen Regelungen über die Abgeltung der besonderen Erschwernisse im Theaterb e- trieb bis zum Abschluss von Sondervereinbarungen zum BMT - G Bestand. So l- che auf die Beklagte bzw. ihre Vorgängerin anwendbaren Sondervereinbaru n- gen sind bis heute nicht abgeschlos sen. c) Die DO Bühne ist weder geändert noch von der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin gekündigt worden. aa) Infolge des Wegfalls der Rechtsgrund lage für den Erlass und die Au f- hebung von Dienstordnungen entfiel seit Außerkrafttreten des AOGÖ die B e- fugnis des öffentlichen Arbeitgebers, Dienst ordnungen einseitig zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Als normativ geltende Regelung, die vergleichbar e i- ner Betriebs - oder Dienstvereinbarung auf die Arbeitsverhältnisse einwirkt, kann 31 32 33 34 - 13 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 14 - eine Dienstordnung seit der Aufhebung des § 16 Abs. 1 AOGÖ durch Art. I KRG Nr. 56 nach geltendem Recht vielmehr nur noch durch den Abschluss e i- ner ersetzenden Betriebs - / Die nstvereinbarung abgelöst oder durch Kündigung, die der Betriebs - bzw. Personalrat oder der Arbeitgeber erklären kann, beseitigt werden ( vgl. BAG 26. November 1964 - 5 AZR 48/64 - zu 2 a der Gründe mwN) , wenn sie nicht zuvor durch Zeitablauf oder Zweckerrei chung geendet hat . Hierzu bedarf es, sofern wie vorliegend keine die Kündigung beschränke n- den Regelung en getroffen wurden und sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Dienst ordn ung ergeben, entgegen der von der Revision in der mündlichen Ve r- handlung geäußert en Ansicht nach § 70 Abs. 4 LPVG NW keiner besonderen Kündigungsgründe, sondern nur der Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ( Rosenthal in Laber/Pagenkopf LPVG NW § 7 0 Rn. 24) . bb) Dem festgestellten Sachverhalt lassen sich keine Tatsachen entne h- men, die den rechtlichen Schluss zuließen, die DO Bühne sei wirksam geändert oder gekündigt worden. Die Zusammenfassung 1963 beeinträchtigt die Geltung der DO Bühne nicht. Eine Befugnis zur einseitigen Rechtsetzung hatte die Stadt B im Jahr 1963 nicht mehr. In dem Erlass der Zusammenfassung 1963 ist z u- dem weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Kündigung zu s e hen. [ zusa m- mengefasst werden ] , um für jedermann erkennbar zu machen, nach we l chem Schema den besonderen Verhältnissen beim B Schauspielhaus Rechnung g e- (vgl. zur Auslegung der Zusammenfassung 1963 oben Rn. 20 ff. ) . h mens mit enstvereinbarung anges e hen werden. Diese ist schriftlich niederzulegen und von Dienststelle und Personalrat zu u n- terzeichnen ( § 62 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW vom 28. Mai 1958, jetzt § 70 Abs. 3 LPVG NW) . Daran fehlt es hier. Das Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 2013 stellt ebenso wenig eine Kündigung der DO Bühne dar. Dies gilt jedenfalls für die vor dem 1. August 2013 bereits beschäftigten Mitarbeiter wie den Kläger. Für sie soll die Theate r- 35 36 - 14 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 15 - 3. Die DO Bühne gewähr t dem Kläger einen Anspruch auf eine Theate r- b e triebszulage auf der Grundlage des Eingangsentgelts seiner Entgeltgruppe der jeweils für die Beklagte geltenden Vergütungsordnung. Das ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von A pril 2014 bis Mai 2016 der TVöD in der für die VKA geltenden Fassung . Dies ergibt die Auslegung der DO Bühne . a) Dienstordnungen regeln - wie unter Rn. 29 ausgeführt - auch seit der Aufhebung des AOGÖ durch Art. I KRG Nr. 56 die von ihnen erfassten Arbeit s- verhältnisse weiterhin al s autonomes Satzungsrecht normativ. In ihren R e cht s- wirkungen entsprechen sie, wie ebenfalls ausgeführt, Betriebs - bzw. Dienstve r- einbarungen. Ihre Auslegung richtet sich deswegen ebenso wie die von B e- triebs - und Dienstvereinbarungen nach den Grundsätzen der Tarifvertrags - und Gesetzesauslegung (vgl. für Betriebsvereinbarungen BAG in st . Rspr . , zuletzt 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15; für Dienstvereinbarungen ungeachtet des Streits über ihren Rechtscharakter als öffentlich - rechtlicher Vertrag oder aut o- nom es Satzungsrecht BVerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - zu II 1 b aa der Gründe ) . Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bede u- tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- gerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( für Betriebsvereinbarungen BAG 15 . Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15 ; zur Auslegung von Dienstvereinbarungen vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 32, BAGE 132, 210; BVerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - zu II 1 b aa der Gründe ) . Aufgrund ihrer norm a- tiven Wirkungen können weitergeltende Dienst ordnungen iSd. § 16 AOGÖ durch den Senat selbstständig ausgelegt werden (§ 73 ArbGG; vgl. BAG 26. November 1964 - 5 AZR 48/64 - zu 1 der Gründe) . b) Nach § 8 Satz 1 DO Bühne e- in bestimmter Höhe gewährt. Satz 2 der Norm ist zu entnehmen, wie sich die se Z ulage berechnet. Als Referenzgr ö- ße stellt die Dienstordnung bei Arbeitnehmern der Lohngruppe C auf den Stu n- 37 38 39 - 15 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 16 - denlohn im ersten Dienstjahr ab, in den anderen Lohngruppen auf diesen z u- züglich des Zuschlags für die jeweilige Lohngruppe nach § 13 Abs. 3 TO.B. Dies könnte - worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - zunächst dafür sprechen, dass die Stundenlöhne der TO.B auch weiterhin Berechnungsgrundlage der Th eaterbetriebszulage sind. Es ist aber nicht zu verkennen, dass auch einer einseitig gesetzten Vergütungsordnung wie der TO.B, die nach ihrer Präambel rechtsverbindliche Mindestbedingungen aufste l- len sollte, grundsätzlich eine Dynamik innewohnt, weil typisc herweise Verg ü- tungen der Preisentwicklung angepasst werden. Diese auch in der TO.B ang e- legte Dynamik konnte sich infolge der Veränderungen der Ortslohnstaffel (vgl. 9. Tarifordnung zur Änderung der Tarifordnung B für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst vom 11. September 1939, Reichshaushalts - und Beso l- dungsblatt S. 322) und/ oder der Lohntabelle (vgl. § 1 der Tarifvertraglichen Vereinbarung zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in Nordrhei n - Westfalen und der Gewer k- schaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 30. Juli 1948, sog. Le m- goer Vereinbarung) zugunsten der Arbeiter auf die Höhe der Theaterbetriebsz u- lage auswirken. c) Auch ein systematischer Vergleich mit § 6 DO Bühne sprich t für eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils für die Beklagte anzuwendende Ve r- gütungsordnung. Für die Angestellten des Theaterbetriebs wird nach § 6 DO Bühne eine Theaterbetriebszulage gezahlt, deren maximale Höhe gestaffelt nach Vergütungsgruppen mit einem absoluten Betrag festgelegt ist. Demg e- genüber stellt § 8 DO Bühne für die Arbeiter auf eine ihrerseits potentiell Verä n- derungen unterworfene Berechnungsgrundlage eines anderen Normgebers ab. d) Entscheidend sprechen Sinn und Zweck der Regelung für e in dynam i- sches Normverständnis . Die Theaterbetriebszulage nach § 8 DO Bühne stellt einen Lohnzuschlag dar, mit dem besondere Erschwernisse abgegolten we r- den. Diese resultieren zum einen aus der Eigenart der Verhältnisse des The a- terbetriebs, zum anderen aus Mehrarbeit und Arbeit an Sonn - und Feiertagen. Hierzu werden die Zuschläge aber nicht konkret berechnet, sondern es wird an 40 41 - 16 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 - 17 - deren Stelle eine verstetigte Pauschale gezahlt. Dies stellt für die Arbeitgeberin eine Vereinfachung dar. Der Arbeitnehmer kann si ch seinerseits auf eine b e- stimmte Höhe der Theaterbetriebszulage einrichten. Da die Theaterbetriebsz u- lage stellvertretend für die ansonsten zu gewährenden Zuschläge gezahlt wird, entspricht es Sinn und Zweck, an die für letztere jeweils maßgebliche Verg ü- tu ngsordnung anzuknüpfen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei aufgrund der Anknüpfung an das erste Dienstjahr in § 8 DO Bühne das Eingangsentgelt der für den Arbeitnehmer an w endbaren Lohngruppe der jeweils maßgeblichen Vergütungsordnung . Das war zum Zeitpunk t des Erlasses der DO Bühne der Stundenlohn im ersten Dienstjahr der Lohngruppe C der TO.B. Aufgrund der Verdrängung der TO.B durch den Lohntarifvertrag zwischen der Arbeitsrechtl i- chen Vereinigung der Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in Nor drhein - Westfalen und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (LTV) vom 19. Januar 1949 und später den BMT - G (vgl. § 63 Abs. 1 BMT - G) bzw. den BMT - G II sowie dessen Erset zung durch den TVöD (§ 2 Abs. 1 TVÜ - VKA) trat an die Stelle der urs prünglichen Bemessungsgrundlage die entsprechende Bemessungsgrund lage in der Anlage 2 des LTV, im BMT - G/BMT - G II und schließlich im TVöD . Dieses Auslegungsergebnis führt nicht nur zu einem sachgerechten und praktisch brauchbaren Ergebnis. Es entspricht au ch dem Willen der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Normgeber in . Wie der Zusammenfassung 1963 zu entnehmen ist, ist die Stadt B von einem dynamischen Verstän d nis der Bemessungsgrundlage in § 8 DO Bühne ausgegangen und hat nach Verdrä n- gung der TO.B durch den BMT - G dessen Monatstabellen entgelt der St u fe 1 der Lohngruppe des jeweiligen Arbeitnehmers statt des Stunde n lohns im ersten Dienstjahr der Lohngruppe C der TO.B in Ansatz gebracht. 4. Danach war die an den Kläger zu zahlende Theaterbetriebszulage für die Monate April 2014 bis Mai 2016 unter Heranziehung des Tabellenentgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 des TVöD als in diesem Zeitraum für die B e- klagte maßgebliche Vergütungsordnung zu berechnen. Gegen die Höhe der 42 43 - 17 - 6 AZR 28/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR28.17.0 vom Kläger auf dieser Bemessungsgrund lage ermittelten monatlichen Diff e- renzbeträge hat die Bekla gte keine Einwendungen erhoben. IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Krumbiegel Heinkel Augat Uwe Zabel 44
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