- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 356/11 5 Sa 135/10 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2012 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsge-richt Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Zabel und die ehrenamtliche Richterin Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 356/11 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Januar 2011 - 5 Sa 135/10 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 3. März 2010 - 5 Ca 1741/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 313a ZPO). Fischermeier Gallner Spelge Uwe Zabel Kammann 1
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