- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 125/10 2 Sa 1300/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Oktober 2010 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 125/10 Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamt-lichen Richter Dr. Beus und Zabel für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1300/09 - teilweise aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 193/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Ver-gütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig ver-worfen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revi-sion zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel 1
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