- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 6/12 17 Sa 1665/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2012 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsge- - 2 - 6 AZR 6/12 richt Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord und Koch für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1665/10 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 - 2 Ca 311/10 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 313a ZPO). Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch 1
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