- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 773/11 17 Sa 175/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2012 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte, 2. Beklagte zu 2. und Berufungsbeklagte zu 2., - 2 - 6 AZR 773/11 - 3 - hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsge-richt Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord und Koch für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 175/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Kläge-rin betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2010 - 2 Ca 344/10 - teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwi-schen der Klägerin und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz hat die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. in erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst. 4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tra-gen. Von Rechts wegen! - 3 - 6 AZR 773/11 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 313a ZPO). Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch 1
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