- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 591/10 9 Sa 1613/09 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Februar 2012 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Fischermeier als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 591/10 Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Schäferkord und die ehrenamtliche Richterin Bender für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. August 2010 - 9 Sa 1613/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren - 6 AZR 573/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fischermeier Brühler Spelge Schäferkord B. Bender 1
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