Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 24. Oktober 2013 - 6 AZR 287/12 - I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 10. März 2011 - 8 Ca 539/10 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2012 - 3 Sa 604/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit - geberverbände (TVöD - K) auf die regelmäßige Arbeitszeit bei Schicht - dienst Gesetz: TVöD - K § 6 Abs. 3 Satz 3 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 286/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 28 7 /12 3 Sa 60 4 /11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2013 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 24. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Ric h- terinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie den ehrenamtl i- chen Richter Dr. Augat und die ehre namtliche Richterin Peter für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 28 7 /12 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2012 - 3 Sa 60 4 /11 - wird mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass in Absatz Woche d 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzic h- tet (§ 313a ZPO) . Fischermeier Gallner Spelge Augat Cl. Peter 1
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