- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 421/12 3 Sa 427 /1 0 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2013 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger in, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr . Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbie gel sowie die ehrenamtliche Richterin Kammann und den ehrenamtlichen Richter Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 421/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 29. März 2012 - 3 Sa 427/10 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurde, zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann seit Beginn der 1990iger Jahre mit mehreren Gesellschaften das Hotel H in A. Die das Hotel tragenden Gesel l- schaften g erieten in w irtschaftliche Schwierigkeiten. Im Mai 2007 übernahm die H R GmbH ( im Folgenden: Schuldnerin ) den Betrieb des Hotels. Unter dem 1. Mai 2007 schlossen die Schuldnerin und die Klägerin e i- nen als Arbeitsvertrag bezeich neten Vertrag. Demnach wurde die Kläger in als in für Marketing, Grafik und Dekoration ab 1. Mai 2007 eingestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg - Insolvenzgericht - vom 1. März 2010 ( - 340 IN 83/10 (351) - ) wurde an diesem Tag das Insolvenzve r- fahren übe r das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Termin zur Gläubigerversammlung wurde auf den 12. Mai 2010 festgesetzt. 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 421/12 - 4 - Mit Schreib en vom 2. März 2010, welches der Kläger in noch am selben Tag zuging, kündigt e der Beklagt e das Vertragsverhältnis mit der Kläger in zum 30. April 2010. Der Beklagte rechtfertigt die Kündigung damit, dass die Grun d- pfandgläubigerin H (im Folgenden: Sparkasse) nur unter der Bedingung der Beendigung der Ver tragsverhältnisse mit der Klä ger in und ihrem Ehemann bereit gewesen sei, zur Ermöglichung der Fortführung des Betriebs eine Ve r- lustübernahmeerklärung abzugeben. Ohne die Abgabe einer solchen Ve r- lustübernahmeerklärung hätte der Betrieb stillgelegt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 2 3. März 2010 , welcher per Telefax am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, erhob der Prozessbevollmäch tigte der Klägerin die Kündigung lediglich an, dass die Kläger in Arbeitnehmer in der Schuldnerin sei und der Beklagte als Mit Schreiben vom 20. April 2010, welches der Kläger in am 21. April 2010 übergeben wurde, kündigte der Beklagte der Kläger in außerordentlich fristlos. D ie Kläger in habe die ihr von der Schuldnerin für Ankäufe zugunsten des Hotelbetriebs zur Verfügung geste llte EC - Karte missbraucht und mit ihr Privat einkäufe bezahlt. Zudem habe sie trotz Aufforderung mit Schreiben vom 15. März 2010 den Firmenwagen nicht herausgegeben, sondern weiter unb e- rechtigt privat genutzt. Mit bei Gericht am 7. Mai 2010 eingegangener Klageerwe iterung vom 5. Mai 2010 hat die Kläger in auch die außerordentliche Kündigung angegriffen. Die Kläger in hält sowohl die außerordentliche als auch die ordentl iche Kündigung für unwirksam. Sie habe mit der EC - Karte keine privaten Einkäufe getätigt und das Firmenfahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt. Bis zur Ersta t- tung der von ihr für betriebliche Fahrten verauslagten Benzinkosten sei sie nicht zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet gewesen. Die Sparkasse habe keinen Grund gehabt, ihre Entlassu ng zu verlangen. 5 6 7 8 9 - 4 - 6 AZR 421/12 - 5 - D ie Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien w e- der durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20. April 2010 aufgelöst worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassun g vertreten, die Kläger in könne sich gegen die Kündigungen schon deshal b nicht zur Wehr setzen, weil sie entgegen der Bezeichnung im Vertrag vom 1. Mai 2007 tat sächlich kein e Arbeitnehmer in gewesen sei. Sie habe ohne Einbindung in die Organisation des Hotelbetriebs frei über ihre Arbeitszeit bestimmt und sei auch sonst nicht dem Direktionsrecht unterlegen. Bei Unterstellung der Arbeitnehmereigenschaft habe die außerordentl i- che Kündigung das Arbeitsverhältnis fristlos beendet. Hinsichtlich der ordentl i- chen Kündigu ng habe die Kläger in keine ordnungsgemäße Kündigungsschut z- klage erhoben. Die Klageschrift vom 23. März 2010 enthalte keine hinreichende Begründung der a ngeblichen Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Dessen ungeachtet sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Die zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten Umstände würden auch die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Zur Erm öglichung der Fortfü h- rung des Betriebs sei es zudem unabdingbar gewesen, einem Verlangen der Sparkasse nach Entlassung der Klägerin zu entsprechen. Die Sparkasse habe die Hotelimmobilie und die Wellnessanlage finanziert. Nach dem Auftreten wirtschaftlicher Schwie rigkeiten hätten die Kläger in und ihr Ehe mann die weit e- re Zusammenarbeit mit der Sparkasse verweigert, um einen Schuldenerlass über eine andere Bank zu finanzieren. Dies sei nicht gelungen. Nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung wegen Rückständen und Überziehun gen hätten die Kläger in und ihr Ehemann alles unternommen, um die Verwertung der S icherheiten zu verhindern. Aufgrund dieser Ereignisse sei die Sparkasse bei Verbleib der Eheleute im Betrieb nicht bereit gewesen, eine Verlustübe r- nahmeerklärung von bis zu 100.000,00 Euro abzugeben. Diese sei aber unb e- dingt erforderlich gewesen, um die Fo rtführung des Betriebs zu ermöglichen. 10 11 12 13 - 5 - 6 AZR 421/12 - 6 - Die Prognose für die Zeit von März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 habe einen wahrscheinlichen Verlust von 99.100,00 Euro ergeben. Ohne die en t- sprechende Verlustübernahmeerklärung durch die Sparkasse hätte der Betrieb eingestellt werden müssen. Er (der Beklagte) habe versucht, die Sparkasse von ihr er Forderung nach Entlassung der Klä gerin abzubringen. Die Forderung sei aber nicht verhandelbar gewesen. Die se Drucksituation bestehe unv erändert. Der Beklagte hat deshalb im Berufungsverfahren für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit der Künd i- gungsschutzklage hilfsweise bea ntragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Nach Ansicht der Klägerin liegt kein Auflösungsgrund vor. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. D as Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Auflösungsa n- trag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, soweit sie die orde ntliche Kündigung betrifft. Die außerordentliche Kündigung und der Auflösungsantrag sind somit nicht Gegenstand des Revisionsverfa h- rens. Entscheidungsgründe A. Die Parteien haben in der Verhandlung vor dem Senat auf die Abfa s- sung der Entscheidungsgrün de verzichtet (§ 313a Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Wird die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, sind die En t- scheidungsgründe des Revisionsurteils aber unverzichtbar ( GMP/Müller - Glöge ArbGG 8. Aufl. § 75 Rn. 6 ) . Das Landesarbeitsgericht muss w issen, aus we l- chen Gründen die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde ( GK - ArbGG/ Mikosch Stand Juli 2010 § 75 Rn. 14; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 3. Aufl. § 75 Rn. 29 ) . 14 15 16 - 6 - 6 AZR 421/12 - 7 - B. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit unzutre f- fender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen einer ordentlichen Druckkündigung verneint. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Grü n- den als richtig dar. Da der festgestellte Sachverhalt keine abschließende En t- scheidung erlaubt, ist die Sache zur ne uen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Es bedarf daher keiner Entscheidung über die von der Revision erhobenen Verfa h- rensrügen. I . Zwischen der Kläger in und der Schuldnerin wurde auf der Grundlage des ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrags vom 1. Mai 2007 ein Arbeitsverhältnis begründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht nach Durchfü h- rung einer Beweisaufnahme und deren Würdigung rechtsfehle rfrei entschieden. Es berücksichtigte hierbei die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts, wonach Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 14 und 15 mwN) . Die Revision erhebt hiergegen keine Rügen. I I. Die Kündigung vom 2. März 2010 gilt nicht gemäß § 7 Halbs . 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Entgegen der Auffassung der Revisi on hat die Kläger in mit der Klageschrift vom 23. März 2010 fristwahrend eine Künd i- gungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben. 1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist , so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG) . Der dem Gesetzeswor t- laut entsprechende Klageantrag ist dann auch bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Als Prozesshandlung ist eine Klageschrift ebenso wie eine private Wi l- lenserklärung auslegungsfähig. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er a us der Klageschrift und den sonstigen Umständen erkennbar wird. Dabei ist 17 18 19 20 - 7 - 6 AZR 421/12 - 8 - gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies entspricht auch dem Zweck der weit auszulegenden Vorschrift des § 6 KSchG (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 28, BAGE 131, 155) . Zweck des § 6 KSchG ist es, im Zusammenspiel mit § 4 KSchG frühzeitig Rechtsklarheit und - sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will den - häufig recht s- unkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigung s- schutzes aus formalen Gründen schützen. Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung zu wehren, gen ü- gend klar zum Ausdruck zu bring en ( BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 ) . Es genügt, dass aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 20 mwN) . Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG, gehört nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Sch lüssigkeit des Sachvortrags; ihr Fehlen führt demnach nicht zur Unzulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zu deren Unbegründetheit (KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 159; Linck in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 37) . 2. Die Klageschrift vom 23. März 2010 genügt den Anforderungen an die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Der Antrag entspricht der Vorgabe des § 4 Satz e Klage macht deutlich, dass die Kläger in sich als Arbeitnehmer in der Schuldn e- rin sieht und die von dem Beklagten als Insolvenzverwalter erklärte Kündigung vom 2. März 2010 nicht akzeptieren will. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision ausreichend. Die Revision verkennt, dass es im vorliegenden Fall, anders als in de m mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - entschiedenen Fall, nicht um die Auslegung der Klag e- schrift geht. Die von der Revision thematisierte Problematik unterschiedlicher 21 22 - 8 - 6 AZR 421/12 - 9 - Auslegungsmaßstäbe von Klageschriften, die von sachkundigen Prozessb e- vollmächtigten erstellt wurden, in Abgrenzung zu Klageschriften, die von rechtsunkundigen Parteien verfasst wurden, stellt sich nicht. Die Klageschrift ist eindeutig formuliert. Soweit die Revision eine unzureichende Klagebegründung r ügt, wirft sie ein Problem der Begründetheit der Klage auf. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wurde unstreitig gewahrt. Die Kündigung ging der Kläger in noch am 2. März 2010 zu. Die am 23. März 2010 als Telefax bei Gericht eingegangene Klage hielt die F rist ein. Der 23. März 2010 war der Tag des Fristablaufs (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ) . III . Das Landesarbeitsgericht sieht die streitgegenständliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG und die Klage damit als b e- gründet an. Das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe hat das Landesarbeit s- gericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision rügt jedoch zu Recht die Verke n- nung des Kündigungsgrundes, soweit die Kündigung als Druckkündigung gerechtfertigt wurde. 1. Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigung s- schutzes gemäß § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG liegen unstreitig vor. Die ordentliche Kündigung vom 2. März 2010 bedarf daher der sozialen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) . 2. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht durch Gründe, die im Verhal ten der Klägerin liegen, sozial gerechtfertigt. a) Das Landesarb eitsgericht hat im Verhalten der Klägerin keine hinre i- chenden Kündigungsgründe erkannt. In Frage stehen die zur Rechtfertigung der außerordentli chen Kündigung angeführten Gründe (Missbrauch der EC - Karte für Privateinkäufe; Verweigerung der Herausgabe des Firmenwagens) . Bezüglich der Einkäufe zu l asten des Kontos der Schuldnerin ist das Landesa r- beitsgericht nach Vernehmung des vormaligen Geschäftsfü hrers der Schuldn e- rin zu der Auffassung gelangt, dass dieser die Einkäufe angewiesen und übe r- prüft hat und damit kein Pflichtverstoß der klagenden Partei festzustellen ist. Hinsichtlich des Firmenwagens hat sich das Landesarbeitsgericht der Auffa s- 23 24 25 26 27 - 9 - 6 AZR 421/12 - 10 - sung des Arbeitsgerichts angeschlossen, wonach es vor Erklärung der Künd i- gung einer entsprechenden Abmahnung bedurft hätte. b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen revisi b- len Rechtsfehler erkennen. Der tatrichterliche Beurteilungsspielraum w urde nicht überschritten. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. Zudem könnte die verweigerte Herausgabe des Fahrzeugs die Kündigung vom 2. März 2010 nicht rechtfertigen, da die Herausgabe erst mit Schreiben vom 15. März 2010 verlangt wurde. Kündig ungsgründe, die erst nach dem Zugang der Künd i- gung entstanden sind, können eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht sozial rechtfertigen ( KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 246 ) . 3. Zu Recht rügt die Revision allerdings Rechtsfehler des Landesarbeit s- gerichts bei der Beurteilung der ordentlichen Kündigung als betriebsbedingte Druckkündigung. a) Hinsichtlich der Druckkündigung hat das Landesarbeitsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Beklagten zur wirtschaftl i- chen Situation d er Schuldnerin ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und zur Forderung der Sparkasse nach Entlassung der Klägerin und ihres Eh e- mann s . Das Landesarbeitsgericht hat dann aber ohne Würdigung der durchg e- führten Beweisaufnahme entschieden, dass die Voraussetz ungen einer b e- triebsbedingten Druckkündigung nicht vorliegen. Der Kündigung liege nicht der erforderliche ernsthafte und endgültige Kündigungswille zugrunde. Die Künd i- r- versammlung am 12. Mai 2010 obl egen, über die Fortführung des Betriebs zu entscheiden. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei noch nicht en t- schieden gewesen, ob der Betrieb der Schuldnerin fortgeführt werde und es auf die Gewährung eines Darlehens durch die Sparkas se überhaupt ankommen werde. Ein Grund für den Ausspruch einer Druckkündigung habe deshalb bei Kündigungserklärung nicht bestanden. b) Mit dieser Begründung kann die Druckkündigung nicht als sozial ung e- rechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG angesehen werden. 28 29 30 31 - 10 - 6 AZR 421/12 - 11 - aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsgrund verkannt. Der Beklagte hat die Kündigung nicht mit der Stilllegung des Betriebs begründet. Er rechtfertigt die Kündigung vielmehr damit, dass er da von ausging, dass ohne Verlustübernahmeerklärung der Sparkasse keine Alternative zur Stilllegung mehr best and , und er zur Erreichung der Verlustübernahmeerklärung de shalb dem auf die Entlassung der Klägerin gerichteten Druck der Sparkasse nachg e- ben musste. Er führt eine Drucksituation im Vorfeld einer Entscheidung über die Stilllegung oder Fortführung an. bb) Die vom Beklagten behauptete Drucksituation und die darauf basiere n- de Kündigungsentscheidung berühren nicht die Befugnisse der Gläubigerve r- sammlung g emäß § 157 InsO. (1) Nach dieser Vorschrift beschließt die Gläubigerversammlung im B e- richtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Die Gläubiger haben demnach autonom über die Stilll e- gung, vorläufige Fortführung und einen Insolvenzplan zu befinden (vgl. MünchKo mm InsO/Görg 2. Aufl. § 157 Rn. 5 ff.) . Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 156 InsO den Berichtstermin vorzubereiten, da er im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten hat (§ 156 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Insolvenzverwalter zudem darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unterne h- men des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichke i- ten für einen I nsolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Der Verwalter hat im Berichtste r- min die fortführende oder übertragende Sanierung als Alternative zur Liquidat i- on zu erörtern und gegebenenfalls einen Sanierungsplan vorzulegen (Uhlenbruck/Uhlenbruck 13. Aufl. InsO § 156 Rn. 9) . (2) Die Frage der Gewährung einer Verlustübernahmeerklärung durch die Sparkasse war nach Darstellung des Beklagten wesentlich für die Beurteilung der Sanierungsaussichten. Dabei handelte es sich um das entscheidende Merkmal für die Vorbereitung des Berichtstermins. Ohne das Eintreten der Sparkasse hätte der Beklagte der Gläubigervers ammlung nach seiner Darste l- 32 33 34 35 - 11 - 6 AZR 421/12 - 12 - lung die Stilllegung des Betriebs vorschlagen müssen. Bei Gewährung der Verlustübernahmeerklärung hingegen kam eine Fortführung in Betracht. Damit entstand im Vorfeld der Gläubigerversammlung der Druck, den der Beklagte zur Recht fertigung der Kündigung anführt. O hne Entlassung der Klägerin wäre die Absicherung durch die Sparkasse nicht erreichbar gewesen. Erst durch die Verlustübernahmeerklärung wurde der Gläubigerversammlung eine Wahl zwischen Stilllegung und vorläufiger Fortführ ung ermöglicht. cc) Am Kündigungswillen des Beklagten besteht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Zweifel. Er hat ihn durch die Erklärung der Kündigung verwirklicht (vgl. BAG 21. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - Rn. 46) . I V. Das Urteil d es Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine äß § 1 Abs. 2 KSchG entgegen der bisherigen Rechtsprechun g des Bundesa r- beitsgerichts generell als unzulässig anzusehen wäre. Dies vertreten einige Stimmen des juristischen Schrifttums. Der Senat hält aber an der bisherigen Rechtsprechung fest. 1. Eine Druckkündigung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn Dritt e unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: a) Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten de s Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein. In d iesem Fall liegt es im Ermesse n des Arbeitgebers, ob er eine p ersonen - oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II a der Grü nde ) . Eine solche Kündigung wird auch wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des p ersonen - oder verhaltensbedingte n Kündigungsgrund e s. 36 37 38 39 - 12 - 6 AZR 421/12 - 13 - b) Fehlt es hinge gen an einer solchen objektiven Rechtfertigung der Drohung, so kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. An die Zulässigkeit trenge Anford e- rungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaft liche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Künd i- gung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Sch ä- den abzuwenden (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 b aa der Gründe ) . Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - zu II 3 der Gründe ) . Typische Fälle einer echten Druc k- kündigu ng sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zur Abgrenzung zw i- schen betriebsbedingter Druckkündigung und p ersonenbedingter Kündigung vgl. BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - zu B I 3 der Gründe ; 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - zu II 5 a und b der Gründe, BAGE 82, 124) . 2. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur neben Zustimmung auch auf Kritik gestoßen. a) Ein Teil des Schrifttums sieht eine Druckkündigung als betriebsbedingte Kündigung entsprechend der Rechtsprechung als sozial gerechtfertigt an, wenn dem Arbeitgeber anderenfalls schwere wirtschaftliche Schäden drohen (KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 586a; DFL/Kaiser 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 19; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1 Rn. 334; ErfK/Müller - Glöge 13. Aufl. § 626 BGB Rn. 185; MüKoBGB/Henssler 6. Aufl. § 626 Rn. 255; zu etwaigen Schadensersatzansprüchen des betroffenen Arbeitnehmers vgl. KR/F ischermeier § 626 BGB Rn. 209 mwN) . 40 41 42 - 13 - 6 AZR 421/12 - 14 - b) Zum Teil wird eingewendet, dass es sich um keinen Fall der betrieb s- bedingten Kündigung handle, da keine arbeitsplatzbezogenen Beschäftigung s- möglichkeiten entfielen (so APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 521 mwN; Berkowsky Die betriebsbedingte Kündigung 6. Aufl. Rn. 106) . Die Druckkünd i- gung könne nur der personenbedingten Kündigung zugerechnet werden. Die Person des Arbeitnehmers sei der eigentliche Anlass für den von Dritten au s- geübten Druck (Krause in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 1 Rn. 346 ; ErfK/Oetker 13. Aufl. § 1 KSchG Rn. 184 ) . c) Andere Autoren lehnen die echte Druckkündigung gänzlich ab. Es liege kein Kündigungsgrund vor. Habe sich der Arbeitnehmer nichts zuschulden kommen lassen, dürfe das Mittel der betriebsb edingten Kündigung nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer wegen einer ungerechtfertigen Drohung seinen Arbeitsplatz verliere. Das Recht brauche dem Unrecht nicht zu weichen (S tahlhacke /Preis 10. Aufl. Rn. 970; K ittner/Däubler/Zwanziger /Deinert KSchR 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 469; ableh nend auch HK/ Weller/Dorndorf KSchG 4. Aufl. § 1 Rn. 997; zur Problematik diskriminierender Entlassungsverlangen vgl. Deinert RdA 2007, 275 ff.) . 3. Die in der Literatur geäußerten Bedenken gegen die Einstufung einer echten D ruckkündigung als betriebsbedingte Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG tragen nicht. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben ( ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21 ) . In beiden Konstellationen liegt der Kündigungsgrund in der Sphäre des Arbeitgebers, der entweder agiert, dh. eine Organisationsentscheidung trifft, oder auf eine b e- stimmte Situation reagiert. Letzteres ist insbesondere de r Fall, wenn der Arbei t- geber einen Auftrag verliert und den Personalbestand an die noch verbleibende Arbeitsmenge anpassen muss ( vgl. BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 - Rn. 17 ) . Bei einem Auftragsverlust entsteht für den Arbeitgeber eine Drucksitu a- tion, au f die er unternehmerisch reagieren muss, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. 43 44 45 46 - 14 - 6 AZR 421/12 - 15 - Bei der echten Druckkündigung ist die Lage insoweit vergleichbar. En t- stünden bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber, muss dies er aus wirtschaftlichen Gründen handeln. Der Kündigungsgrund ist damit seiner Sphäre zuzuordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Druck von Vertragspartnern des Arbeitgebers ausgeübt wird ( HWK/Quecke 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 257 ) . Die Person des zur Kün digung anstehenden Arbeitnehmers ist nur mittelbarer Anlass für den eigentlichen Kündigungsgrund, dass von dritter Seite Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt wird. Wird der Druck als betriebliches Erfordernis verstanden, kommt es nicht darauf an, ob die Ford erung nach der Entlassung berechtigt oder unberechtigt ist ( HaKo/ Gallner KSchR 4. Aufl. § 1 Rn. 528). Der Arbeitgeber sieht sich mit der Druckausübung konfrontiert, auch wenn sie inhaltlich unberechtigt sein sollte ( vgl. BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - zu III 1 b bb der Gründe ) . Er muss abwägen, ob er dem Druck nachgibt oder nicht. Das Argument, dass der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer nicht entfällt, verliert dann an Gewicht, wenn bei Verwirklichung der Drohung der Beschäftigungs b e- darf für Teile der oder sogar für die gesamte Belegschaft in Frage steht. Dies wird deutlich im Fall des angedrohten Auftragsentzugs: Reagiert der Arbeitg e- ber nicht und entzieht der Dritte den Auftrag, können wegen Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses betriebsbedingte Kündigungen erforderlich we r- den. Die Erklärung einer Druckkündigung kann dies unter Umständen verhi n- dern. Auch dies spricht für die Einstufung als betriebsbedingte Kündigung, die sozial gerechtfertigt sein kann. Der vorliegende Fall zei gt zudem, dass die Zielsetzung der sanierenden Insolvenz konterkariert würde, wenn wegen des generellen Ausschlusses der betriebsbedingten Druckkündigung die Fortführung eines Unternehmens ve r- hindert würde. V. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist gemä ß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die festgestel l- ten Tatsachen reichen zur Beurteilung der ordentlichen Druckkündigung nicht 47 48 49 - 15 - 6 AZR 421/12 aus. Das Lande sarbeitsgericht wird unter Wahrung des Gebots des gesetzl i- chen Richters ( Art. 101 Abs. 1 GG ) die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme gem äß § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen oder die Beweisaufnahme zu wiederh o- len haben. Fischermeier Richterin am Bundesa r- beitsgericht Spelge ist wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unte r- schrift verhindert. Fischermeier Krumbiegel Kreis Kammann
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