- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 834/11 2 Sa 714/10 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 834/11 - 3 - Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Lauth für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Säch-sischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2011 - 2 Sa 714/10 - teilweise aufgehoben und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwei-sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeits-gerichts Bautzen vom 16. November 2010 - 1 Ca 1067/10 - abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 836,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf - 92,97 Euro vom 17. Juni bis 16. Juli 2009 - 185,94 Euro vom 17. Juli bis 16. August 2009 - 278,91 Euro vom 17. August bis 16. September 2009 - 371,88 Euro vom 17. September bis 16. Oktober 2009 - 464,85 Euro vom 17. Oktober bis zum 16. November 2009 - 557,82 Euro vom 17. November bis 16. Dezember 2009 - 650,79 Euro vom 17. Dezember 2009 bis 16. Januar 2010 - 743,76 Euro vom 17. Januar bis zum 16. Februar 2010 - 836,73 Euro ab 16. März 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/11, die Beklagte zu 9/11 zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 6 AZR 834/11 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 313a ZPO). Fischermeier Gallner Spelge M. Jostes Lauth 1
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