Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Sechster Senat - 6 AZR 871/13 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24. Juli 2012 - 12 Ca 200/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1105/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau Bestimmung: InsO § 131 Abs. 1 Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 869/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 871/13 10 Sa 1105/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 3. November 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 3. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Sieberts und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 871/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2 9. Juli 2013 - 10 Sa 1105/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung des der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefr au des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenza n- fechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 1 3. Mai 2008 am 2 7. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen de s Schuldners, das am 2 0. Januar 2011 in ein Nachlass - insolvenzverfahren übergeleitet wurde. Die Beklagte war Arbeitnehmerin des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäfti g- te. Am 2 0. Februar 2008 trat der Schuldner zahlreic he Forderungen erfü l- lungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich angefochten hat. Am 3. März 2008 leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar 2008 geschlossenen Schulda n- erkenntnis über 820.000,00 Euro, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 2 8. Februar 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschul d- ner erwirkt. Am 2 6. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll befand, 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 871/13 - 4 - ein Betrag von 100.000,00 Euro privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inh aber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung dieses Privatkontos seiner Ehefrau im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 2 8. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt der Beklagten für März 2008 von 1.422,13 Euro, das der Beklagten am Ende des Monats März 2008 gutgeschrieben wurde. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2011 die Anfec h- tung der Zahlung des Entgelts für März 200 8. Dieses Schreiben ging de r B e- klagten nicht zu, weil sie unter der angegeben en Adresse nicht mehr gemeldet war. Der Kläger beantragte am 3 0. Dezember 2011 bei dem Arbeitsgericht Hannover den Erlass eines Mahnbescheids. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt: h- tung des über d as Konto der H M für den Monat März 2008 gezahlten Arbeitsentgeltes i. H. v. 1.422,13 EUR . Der mit der unzutreffenden Anschrift der Beklagten am 3. Januar 2012 erlassene Mahnbescheid ko nnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Dies teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 1 7. Januar 2012 mit, der d a- raufhin mit Schreiben vom 2 6. Januar 2012 die Anschrift der Beklagten übermi t- telte, unter der der Mahnbescheid am 3. Februar 2012 zugestellt wurde. Die Beklagte erhob am 8. Februar 2012 Widerspruch. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1 . 422,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 7. Juni 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt , und Verjährung eingewandt. 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 871/13 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren we i ter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher fes t- gestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtung s- tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der a n- gefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Kläger hat die mittelbar über das Konto der Ehefrau des Schul d- ners bewirkte Erfüllung des ( Netto - )E ntgelt anspruch s für März 2008 und damit ein e Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfechtungsgegner ist die Beklagte. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 12) ausgeführt. II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe das Entge lt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende A b- weichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 A ZR 869/13 - Rn. 14 bis 29) . Die Beklagte hat auch erkannt, dass es sich bei der Zahlung des Nettoentgelts für März 2008 um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 2 1. November 2013 - 6 AZR 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 871/13 - 6 - 159/12 - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ) . Die Zahlung erfolgte nach ihrem eigenen Vortrag III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . 1. D ie Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Mona t vor dem am 1 3. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eing e- gangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Senats in se i- ner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/ 13 - Rn. 32 bis 39) . 2. Die Einrede der Verjährung ( § 146 Abs. 1 InsO iVm. § 214 Abs. 1, § § 194 ff. BGB) hat keinen Erfolg. a) Entgegen der Auffassung de r Beklagten und des Arbeitsgerichts ist der Anfechtungsanspruch nicht schon deshalb verjährt, weil de r Beklagten vor A b- lauf des Jahres 2011 keine Anfechtungserklärung zugegangen ist. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 43 f.) . b) Die gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 3 1. Deze m- ber 2011 eintretende Verjährung wurde durch den Antrag auf Erlass des Mah n- bescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. aa) Der durch die unrichtige Adressierung des Mahnantrags erforderliche Schriftwechsel zwischen Mahngericht u nd dem Kläger führte nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustellung. Zwar wurde der Mahnbescheid de r Beklagten nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Die Zuste l- § 167 ZPO. Die Verzögerung de r Zuste l- lung durch die Angabe der unzutreffenden Anschrift der Beklagten ist dem Kl ä- ger nicht zuzurechnen. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1 3. November 201 4 ( - 6 AZR 870/13 - Rn. 17 bis 19) ausgeführt und nimmt d a- rauf Bezug. 13 14 15 16 17 18 - 6 - 6 AZR 871/13 - 7 - bb) Der Antrag au f Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend ind i- vidualisiert. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 48 bis 50) begründet. 3. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 1 3. November 2014 ( - 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu er gangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff. , BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 1 8. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuh o- len haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es das vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom 3. August 2010 verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemach ten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 2 7. N o- vember 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29 , BAGE 128, 317 ) . Es wird weiter berüc k- sichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der gelte n- den Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil die I n- solvenzanf echtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38) . Der Zinslauf des Zinsanspruchs ( § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 19 20 21 - 7 - 6 AZR 871/13 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag na ch der Insolvenzeröffnung (st . Rspr . seit BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts Steinbrück
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