Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 944/11 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14. Januar 2011 - 10 Ca 5486/10 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. Juli 2011 - 8 Sa 347/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Vereinbarkeit eines tariflichen Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn mit Art. 3 Abs. 1 GG? Gesetz e : Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 943/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 944/11 8 Sa 347/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Januar 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrun d der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Matiaske und Koch für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 944/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2011 - 8 Sa 347/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn. Der im Mai 1954 geborene Kläger ist seit Mai 1998 als Buchhalter beim beklagten Land beschäftigt. Er ist in der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft D eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag b estimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) und den di e- sen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Der Kläger war zunächst in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der A n lage 1a zum BAT eingruppiert. Aufgrund Bewährungsaufstiegs wurde er zum 1. Mai 2004 in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT h ö- hergruppiert. Zum 1. November 2006 wurde der Kläger nach Anlage 2 Teil A des T a- rifvertrags zur Überl eitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) in Entgeltgruppe 9 übergeleitet . Die Zuordnung zu einer der fünf Entgeltstufen der Entgeltgruppe 9 (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Tarifv ertrags für den öffentlichen Dienst der Länder [TV - L]) richtete sich nach §§ 5, 6 TVÜ - Länder. Das für den Kläger ermittelte Vergleichsentgelt betrug 3.107,01 Euro und lag damit 127,01 Euro über dem Tabellenentgelt der höchsten Entgeltstufe 5 der Entgel t- gru ppe 9. Der Kläger wurde deshalb nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ - 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 944/11 - 4 - Länder einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 9 zugeordnet (sog. St u- fe 5+) . Seine Vergütung nahm seitdem an Tarifentgelterhöhungen teil. In der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen de r Staatsanwaltschaft D a r be i- tet neben dem Kläger eine im November 1954 geborene und seit Mai 2003 beim beklagten Land beschäftigte Buchhalterin (Referenzperson) . Auch das Arbeitsverhältnis der Referenzperson unterfiel ursprünglich dem BAT und wu r- d e zum 1. November 2006 in den TV - L übergeleitet. Die Referenzpe r son war zunächst in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT ei n- gruppiert. Anders als der Kläger hatte sie zum Zeitpunkt des Inkrafttr e tens des TV - L den Bewährungsaufstieg in Ve rgütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 der Anl a- ge 1a zum BAT noch nicht vollzogen. Zum 1. November 2006 wurde die Ref e- renzperson nach Anlage 2 Teil A TVÜ - Länder in Entgeltgruppe 9 übe r geleitet mit ausstehendem Aufstieg nach . Das für sie ermittelte Ve r g leich s- entgelt betrug 2.805,46 Euro und lag zwischen den Entgeltstufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 9. Daher wurde sie einer individuellen Zwischenstufe der En t- geltgruppe 9 zugeordnet (sog. Stufe 4+) . Zum 1. November 2008 erfolgte der Aufstieg in die nächsthöh ere reguläre Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder. § 8 TVÜ - Länder lautete idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 1. März 2009 auszugsweise: (2) 1 Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhe r- gruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - b e- ziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Verg ü- tung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2 Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem indiv i- duellen Aufstiegsz eitpunkt nicht mehr gezahlt. ... (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT - O bis 5 6 - 4 - 6 AZR 944/11 - 5 - spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs - oder T ä- tigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 bei Fortgeltung des BAT/BAT - O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach A b- satz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt Die ursprüngliche Fassung des TVÜ - Länder vom 12. Oktober 2006 ha t- te in § 8 Abs. 3 lediglich eine Frist bis 31. Oktober 2008 enthalten. Die zitierten Passagen des § 8 TVÜ - Länder idF vom 1. März 2009 blieben von den späteren Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 und Nr. 4 vom 2. Januar 2012 bis auf den S tichtag des 31. Dezember 2010 unberührt. Die Tarifvertrag s- parteien einigten sich mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 stattdessen auf den 31. Oktober 2012. Die Referenzperson beantragte am 13. Juli 2009 die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2, die ihr bei Fortgeltung des BAT seit 2. Mai 2009 zugestanden hätte. Für sie wurde ein Höhergruppierungsgewinn von 292,33 Euro ermittelt, den sie zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgru p- pe 9 Stufe 5 TV - L erhielt. Seit der ab Januar 2011 wirkenden Tarifentgelterh ö- hung betrug der Höhergruppierungsgewinn 295,84 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Ergebnis der Überleitung in den TV - L verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot der gleichen Ve r- gütung für gleiche Arbeit. Obwohl er und d ie Referenzperson die gleiche Täti g- keit ausübten und die Referenzperson eine deutlich geringere Betriebszugeh ö- rigkeit aufweise, erhalte diese eine erheblich höhere Vergütung. Das sei unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Es handle sich zude m um eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSv. §§ 1, 7 AGG. § 8 Abs. 3 7 8 9 - 5 - 6 AZR 944/11 - 6 - TVÜ - Länder benachteilige typischerweise ältere Beschäftigte, die zum Zei t- punkt des Inkrafttretens des TV - L bereits ihren Bewährungsaufstieg vollzogen hätten. Die Ungleichbe handlung könne nur durch Angleichung nach oben ko m- pensiert werden. Der Kläger erstrebt deswegen für die Zeit von Mai 2009 bis Deze m- ber 2010 Höhergruppierungsgewinn in Höhe der an die Referenzperson gelei s- teten Beträge von monatlich 292,33 Euro brutto, hil fsweise den Höhergruppi e- rungsgewinn der Referenzperson abzüglich des eigenen individuellen Entgelt - anteils von 133,90 Euro brutto. Für die Zeit ab Januar 2011 will der Kläger fes t- gestellt wissen, dass ihm der Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson von 295,84 Euro brutto zu zahlen sei, hilfsweise gekürzt um den eigenen indiv i- duellen Vergütungsanteil von 135,51 Euro brutto. Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.847,10 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen; das beklagte Land hilfsweise zu verurteilen, an ihn 3.168,60 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Hö he zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab Januar 2011 das ihm zustehende Grundge - halt zuzüglich des Höhergruppierungsgewinns in H ö- he von derzeit 295,84 Euro zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land ver - pflichtet ist, ihm ab Januar 2011 das ihm zustehende Grundgehalt zuzüglich der Differenz aus dem Höhe r- gruppierungsgewinn in Höhe von derzeit 295,84 Euro ab züglich individueller Endstufe in Höhe von derzeit 135,51 Euro zu zahlen. Das beklagte La nd hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Ergebnis der Überleitung in den TV - L verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheit s- satz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei auch keine unzulässige Diskriminierung w e- gen des Alters. § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder verfolge den Z weck, die Aussicht auf einen im Jahr 2006 noch nicht vollzogenen und unter Geltung des TV - L auch 10 11 12 - 6 - 6 AZR 944/11 - 7 - nicht mehr vollziehbaren Bewährungsaufstieg zu schützen, indem ein Höher - gruppierungsgewinn gewährt werde. Der durch die Überleitung in den TV - L en t- stehende Na chteil - der Verlust des Bewährungsaufstiegs - sei im Fall der Ref e- renzperson möglicherweise überkompensiert worden. Dadurch werde der Kl ä- ger aber nicht benachteiligt. Er habe seinen Bewährungsaufstieg bereits unter Geltung des BAT vollzogen und sei mit de m entsprechend höheren Entgelt in den TV - L übergeleitet worden. Als Rechtsfolge einer Ungleichbehandlung komme jedenfalls keine Angleichung nach oben in Betracht. Die Ausdehnung einer in Einzelfällen eingetretenen Überkompensation auf die Gesamtheit der Be schäftigten widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien. Sie hätten mit § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder nur tatsächliche Nachteile ausgleichen, keine zusätzl i- chen Vorteile gewähren wollen. Der Kläger könne auch nicht verlangen, gerade mit der ausgewählten Refe renzperson gleichbehandelt zu werden. Der Höhe r- gruppierungsgewinn könne je nach Lebensalter und Ortszuschlag geringer oder höher ausfallen. Der Kläger habe allenfalls Anspruch darauf, nach denselben Berechnungsmaßstäben wie die Referenzperson behandelt zu werden, nicht jedoch mit demselben Berechnungsergebnis. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes or d- nungsgemäß ausgeführt. I. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört die Angabe der Revisionsgründe ( § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) . Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsa n- 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 944/11 - 8 - griffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung muss sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 11; 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 11) . Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Rev i- sionsbegründung sämtliche Streitgegenstände behandeln, wenn sie die En t- scheidung hinsichtlich aller Streitgegenstände angreifen will (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) . Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revision s- angriff, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 13; 24 . März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17) . II. Nach diesen Maßstäben ist die Revision ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung der Anträge auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt, mit denen sich die Revision in hinreichende m Maß auseinandersetzt. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, schon die Referenzperson habe aufgrund einer am Zweck der Tarifnorm orientierten einschränkenden Auslegung von § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder keinen Anspruch auf Höhergruppi e- rungsgewinn. Diesen Ansatz greift die Revision ausdrücklich argumentativ an. 2. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung zudem darauf g e- stützt, dass der Kläger selbst bei unterstelltem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 1, 7 AGG keinen Anspruch auf den zusätzlichen Vorte il eines Höhe r- gruppierungsgewinns habe. Eine Beseitigung der Ungleichbehandlung durch eine Anpassung nach oben weite den Kreis der Anspruchsberechtigten erhe b- lich aus und verletze die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Kompetenz der Tari f- vertragsparteien, den Dotierungsrahmen für tarifliche Leistungen festzulegen. Auch diesen Ansatz der Rechtsfolgenbewertung durch das Landesarbeitsg e- richt rügt die Revision ausdrücklich und setzt sich mit ihm auseinander. 3. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung schl ießlich damit begründet, der Kläger habe die Höhe des Nachteils, der ihm durch die - un - terstellte - Ungleichbehandlung entstanden sei, nicht schlüssig dargelegt. 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 944/11 - 9 - a) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgega n- gen, der Umfang des Nachtei ls des Klägers lasse sich nicht anhand des Höhe r- gruppierungsgewinns der Referenzperson bemessen. Bei ihm handle es sich um einen Zufallsbetrag, der entscheidend von den persönlichen Daten der R e- ferenzperson (Lebensaltersstufe und Ortzuschlag) bestimmt werd e. Maßgeblich könne allein der Höhergruppierungsgewinn sein, den der Kläger auf der Grun d- lage der eigenen persönlichen Daten erzielt hätte, wenn er den Bewährung s- aufstieg erst in der Zeit seit 1. November 2008 absolviert hätte. b) Der Kläger hat sich auch mit diesem Begründungsstrang hinreichend befasst. Das ergibt die gebotene Auslegung seiner Sachanträge. Sein vorrang i- ges Prozessziel ist es sowohl im Rahmen der Leistungs - als auch der Festste l- lungsanträge, einen Ausgleich in Höhe des Höhergruppierungsgew inns der R e- ferenzperson zu erlangen bzw. eine entsprechende Verpflichtung de s beklagten Landes feststellen zu lassen. Hilfsweise stützt er sich jedoch auf einen weiteren Lebenssachverhalt, die Berechnungsgrundlagen seines eigenen fiktiven Höhe r- gruppierungs gewinns (trotz des vollzogenen Bewährungsaufstiegs) , den er auf die Maximalhöhe des Höhergruppierungsgewinns der Referenzperson b e- schränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . B. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im E r- gebnis zu Recht ab gewiesen. I. Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zulässig. 1. Die Feststellungsanträge sind in der gebotenen Auslegung ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger bezieht sich auf einen H ö- hergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder. o- natliche Vergütung nach Entgeltgruppe 9 in Stufe 5+ TV - L. Die Berechnung s- grundlagen für die erstrebte Feststellung sind damit hinrei chend konkretisiert. 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse b e- steht. Der im Haupt - und Hilfsverhältnis angestrebte feststellende Ausspruch ist 21 22 23 24 25 26 - 9 - 6 AZR 944/11 - 10 - trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers auf Höhergruppi e- rungsgewinn beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 350/10 - Rn. 12) . Das rechtfertigt die A n- nahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deshalb nicht gehalten, weitere objektiv gehäufte, auf die monatlichen Beträge des Höhergruppierungsgewinns gerichtete Leistung s- klagen zu erheben (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 24) . II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn zu. 1. Die erhobenen Ansprüche scheitern allerdings nicht bereits daran, dass die Referenzperson keinen Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn aus § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder hat. Die Auslegung des Lande s- arbeitsgerichts, die der Referenzperson Ansprüche auf Höhergrupp ierungsg e- winn abspricht, trifft nicht zu. a) Der Wortlaut der § 6 Abs . 1 Satz 4, § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ist eindeutig. Danach hat die Referenzperson einen tarifl i- chen Anspruch auf den gezahlten Höhergruppierungsgewinn, ohne dass e ine Kappungsgrenze für den Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder oder eine Anrechnung des durch den Stufe n- aufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder erlangten Vorteils zu beachten ist. Anhaltspunkte für eine unbeabsic htigte Tariflücke oder ein Redaktionsversehen bestehen nicht. b) Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder. aa) Die Regelung soll den Besitzstand von Beschäftigten wahren, die bei Fortgeltung des BAT aufgrund Bewährungsaufstiegs höhergruppiert worden wären, deren Aufstiegserwartung sich wegen der Einführung des TV - L aber nicht verwirklichte (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Septe m- 27 28 29 30 31 - 10 - 6 AZR 944/11 - 11 - ber 2012 Teil B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 1; Clemens/Scheuring/S teingen/Wiese TV - L Stand April 2011 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 255) . bb) Für die Referenzperson führt diese Besitzstandsregelung zu einer Be s- serstellung gegenüber den Beschäftigten, die den Bewährungsaufstieg bereits vor Überleitung in den TV - L vollzogen ha ben. Diese Besserstellung im Einzelfall ist vom Willen der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das ergibt sich nicht nur aus dem erkennbaren Bestreben der Tarifvertragsparteien, eine pauschalierende und damit praxisgerechte Regelung zur Besitzstandswahrung zu s chaffen, so n- dern auch aus der Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, Vorteile aus Bewährungsaufstiegen zu schützen, die bei Fortgeltung des BAT spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht worden wären. Der zeitliche Gelt ungsbereich des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder wurde gegenüber der Ursprungsfassung vom 12. Oktober 2006 wiederholt erweitert. Durch den Änd e- rungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009 wurde die Frist über den 31. Oktober 2008 hinaus bis 31. Dezember 2010 und durch de n Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 erneut bis 31. Oktober 2012 verlängert. Dadurch wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV - L Stand September 2012 Te il B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 2 f.; Clemens/S cheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2011 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 258) . c) Auch die tarifliche Systematik spricht dafür, dass der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder, wie er sich aus seinem Wortlaut und Zweck sowie sei ner Geschichte ergibt, dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien entspricht. So ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder vorg e- sehen, dass ein etwaiger Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ - Länder im Augenblick des fiktiven Bewährungsaufstiegs entfäll t. Dem entspricht die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder, wonach Höhergruppi e- rungsgewinne auf einen Strukturausgleich anzurechnen sind. Da ein fiktiver Bewährungsaufstieg durch den Verlust des Strukturausgleichs mit Nachteilen für den Arbeitnehme r verbunden sein kann, sieht § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder seit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009 ein Antragserfordernis 32 33 - 11 - 6 AZR 944/11 - 12 - vor und räumt dem Arbeitnehmer damit ein Wahlrecht ein. An dem tariflichen Gesamtzusammenhang zeigt sich, dass die Tarifv ertragsparteien den Reg e- lungsgehalt des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder im Einzelnen ausgestaltet und der B e- sitzstandswahrung bewusst Grenzen gesetzt haben. Angesichts dessen deutet nichts darauf hin, dass sie versehentlich keine Kappungsgrenze in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder aufgenommen haben. d) Dieser Regelungswille der Tarifvertragsparteien steht der Annahme einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den erkennbar geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende r- fassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 38) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Höhergru p- pierungsgewinn dennoch im Ergebnis zu Recht verneint. Die Tarifvertragspa r- teien überschritten mit ihrem Regelungskonzept nicht die Grenzen ihrer Reg e- lungsmacht. a) Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die den Bewährungsaufstieg b e- re its absolviert hatten, von der Begünstigung des Höhergruppierungsgewinns verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die den Bewährungsaufstieg schon unter Geltung des BAT vol l- zogen hatten, und Arbeitnehmer, der en Bewährungsaufstieg bei der Überle i- tung in den TV - L noch ausstand, sind nach dem Regelungskonzept der Tari f- vertragsparteien nicht vergleichbar. Die Tarifvertragsparteien durften in dieser Weise unterscheiden. aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tarif lichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- 34 35 36 37 - 12 - 6 AZR 944/11 - 13 - schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58) . bb) Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen B e- günstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (vgl. BVerfG 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Rn. 21, BVerfGE 132, 72; 2 1. Juli 2010 - 1 BvR 611 /07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichb e- handlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Mer k- male zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzus e- hen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 44; 21. Novemb er 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59) . cc) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelung s- gegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitse r- for dernisse reichen (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 79, BVerfGE 126, 400; BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 19. D ezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60) . Bei der Gruppenbildung dürfen die Tarifvertragsparteien gen e- 38 39 - 13 - 6 AZR 944/11 - 14 - ralisieren und typisieren. Ihre Verallgemeinerungen müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nich t widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Hä r- ten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenomme n h a- ben, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 23; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 28, BAGE 134, 160) . dd) Nach diesen Grundsätzen steht § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. (1) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ist - wie bereits au s- geführt - eine Besitzstandsregelung mit dem Zweck, die unter Geltung des BAT begründete und mi t Einführung des TV - L zunichte gemachte Aussicht auf einen Bewährungsaufstieg auszugleichen. Diese Zielsetzung ist nicht zu beansta n- den. Tarifvertragsparteien sind berechtigt, soziale Besitzstände und tatsächliche Aussichten, die zu einem bestimmten Zeitpu nkt bestehen, durch tarifliche B e- sitzstandsregelungen zu schützen (vgl. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 31 mwN ) . Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Sie ist im Regelfall auch erfo rderlich und angemessen. Derjenige, der einen Bewährungsaufstieg wegen der Einführung des TV - L nicht mehr erreichen kann, erhält zum Ausgleich den individuellen Höhergruppierungsgewinn ab dem Zeitpunkt seines fiktiven B e- währungsaufstiegs zusätzlich zum Tab ellenentgelt des TV - L. Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem ne u- en höheren Entgelt einer individuellen Zwischen - oder Endstufe zugeordnet, wobei die Stufenlaufzeit unberührt bleibt. Auf diese Weise bleibt de m Betroff e- nen sein individueller Höhergruppierungsgewinn mindestens so lange erhalten, bis er auch nach dem neuen Entgeltsystem das gleiche Vergütungsniveau e r- reicht. (2) Wie sich an der konkreten Referenzperson zeigt, kann die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder allerdings zu einer Überko m- 40 41 42 - 14 - 6 AZR 944/11 - 15 - pensation der durch die Einführung des TV - L entstandenen Nachteile führen. Arbeitnehmer mit fingiertem Bewährungsaufstieg können gegenüber Arbei t- nehmern, deren Bewährungsaufstieg sich bereits unte r Geltung des BAT vol l- zog, bessergestellt sein. (3) Zu einer solchen Überkompensation kommt es jedoch nur in Ausna h- mefällen. Sie ist deswegen weder systemwidrig noch besonders schwerwi e- gend. Da sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, ist sie insges amt von der Generalisierungs - und Typisierungsbefugnis der Tarifvertragsparteien g e- deckt. (a) § 8 Abs . 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder führt lediglich in b e- stimmten Fallgestaltungen zu einer Besserstellung von Arbeitnehmern mit fi n- giertem Bewährung saufstieg gegenüber Arbeitnehmern mit bereits unter Ge l- tung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg. Diese Konstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmer mit fingiertem Bewährungsau f- stieg schon durch die Überleitung in den TV - L nach § 4 Abs. 1 TVÜ - Länder iVm. Anlage 2 zum TVÜ - Länder in dieselbe Entgeltgruppe überführt werden wie Arbeitnehmer mit bereits vollzogenem Bewährungsaufstieg. Durch die zusa m- menfassende Überleitung mehrerer BAT - Vergütungsgruppen in dieselbe En t- geltgruppe des TV - L verl ieren Arbeitnehmer mit schon absolviertem Bewä h- mit noch ausstehendem Bewährungsaufstieg. Der durch den Bewährungsau f- stieg erlangte Vorsprung wird hinsichtlich der Eingruppierung nivel liert und wirkt sich nur noch bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - Länder und der Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ - Länder aus. Erfolgt der fiktive Bewä h- rungsaufstieg des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder zeitlich nach dem Stufenauf stieg des § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder und steht dem A r- beitnehmer durch seine Altersstufe oder seinen Ortszuschlag ein entsprechend hohes Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ - Länder zu, kann es zu einer Besserste l- lung kommen. Der Arbeitnehmer erreicht durch den Höhergruppierungsgewinn eine neue individuelle Endstufe und erlangt dauerhaft eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer, die ihren Bewährungsaufstieg bereits unter Geltung des BAT 43 44 - 15 - 6 AZR 944/11 - 16 - vollzogen haben (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Septe m- ber 2012 Teil B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 66) . (b) Die durch § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ausgelöste mögliche Besserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsaufstieg gegenüber Arbeitnehmern mit bereits unter Geltung des BAT absolviertem B e- währungsaufstieg ist damit auf wenige Ausnahmefälle in einer Übergangszeit beschränkt. Daher handelt es sich weder um eine systemwidrige noch um eine besonders schwerwiegende Begünstigung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsaufstieg. (c) Hinzu komm t, dass der fingierte Bewährungsaufstieg nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder nicht ausschließlich mit Vorteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist. Der Höhergruppierungsgewinn wird bei Empfängern von Strukturausgleich angerechn et (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder) . Auch bei der Jahressonderzahlung (§ 20 TV - L) kann sich eine Höhe r- gruppierung wegen der nach Entgeltgruppen gestaffelten Bemessungssätze nachteilig auswirken. Nachteilige Effekte können ferner eintreten, wenn der B e- schäft igte bislang eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 TV - L erhält (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2011 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 275a) . (d) Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des BAT vollz ogenem Bewährungsaufstieg unter Wahrung des Besit z- stands in den TV - L übergeleitet wurden. Der aus dem Bewährungsaufstieg e r- wachsene Vergütungsvorteil floss in das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ - Länder ein und führte dazu, dass diese Arbeitnehmer einer höhe ren Entgeltst u- fe zugeordnet wurden als Arbeitnehmer mit noch ausstehendem Bewährung s- aufstieg. Sie erlangten also zumindest für eine Übergangszeit einen Vorteil g e- genüber Arbeitnehmern ohne absolvierten Bewährungsaufstieg. (e) Eine Besserstellung von Arbei tnehmern mit fingiertem Bewährungsau f- stieg nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder gegenüber Arbei t- nehmern mit schon unter Geltung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg 45 46 47 48 - 16 - 6 AZR 944/11 - 17 - ließe sich auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten vollständig ausschl ießen. Eine solche Besserstellung hängt nicht nur vom Zusammenspiel der Regelu n- gen des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder ab, sondern insbesondere auch von der Höhe des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - Länder, das an die A ltersstufe und den Ortszuschlag des b e- troffenen Arbeitnehmers anknüpft. Da die Überleitung in den TV - L vom System der Besitzstandswahrung ausgeht, müsste eine Anrechnungs - oder Abschme l- zungsregelung nach der Ursache der Überkompensation unterscheiden, dami t Arbeitnehmer, die von einem fingierten Bewährungsaufstieg profitieren, nicht wiederum gegenüber den von § 5 TVÜ - Länder begünstigten Arbeitnehmern benachteiligt würden. b) Ansprüche des Klägers auf Höhergruppierungsgewinn ergeben sich schließlich nicht u nter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des A l- ters iSv. § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. aa) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbaru n- gen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG . Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG , wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine w e- niger günstige Behandl ung als eine andere Person in einer vergleichbaren Sit u- ation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschri f- ten, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel a n- g emessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Vorau s- setzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachte i- ligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG (vgl. zB BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 A ZR 916/11 - Rn. 15) . 49 50 - 17 - 6 AZR 944/11 - 18 - bb) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder knüpft nicht unmitte l- bar an das Lebensalter, sondern an den Umstand eines noch ausstehenden Bewährungsaufstiegs an. Damit handelt es sich nicht um eine unmittelbare B e- nachteiligung wegen des Alters. cc) Der Senat kann offenlassen, ob die von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder getroffene Unterscheidung danach, ob ein Beschäftigter bereits unter Geltung des BAT seinen Bewährungsaufstieg absolviert hat oder ob der Bewährun gsaufstieg noch aussteht, regelmäßig zu einer mittelbaren B e- nachteiligung älterer Arbeitnehmer führt. Eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer wäre jedenfalls sachlich gerechtfertigt. (1) Eine mittelbare Benachteiligung wegen eines verpönten M erkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältni s- mäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Zi e- le iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Z iele sein. Die differenzierende Maßnahme muss geeignet und erfo r- de r lich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur B e- deutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteili g- ten darstellen (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42 mwN) . Letztlich ist § 3 Abs. 2 AGG eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgeme i- nen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 27, BAGE 140, 83) . (2) Daran gemessen wäre eine mitt elbare Benachteiligung älterer Arbei t- nehmer durch § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder jedenfalls sac h lich gerechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zukommenden Generalisierungs - und Typisierungsbefugnis eine Regelung g e- troffen, die den sozialen Besitzstand von Arbeitnehmern mit noch ausstehe n- dem Bewährungsaufstieg sichern soll. Sie haben damit ein legitimes Ziel mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt, wie sich aus den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. 51 52 53 54 - 18 - 6 AZR 944/11 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Matiaske Koch 55
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