Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 945/11 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19. Januar 2011 - 8 Ca 5485/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. Juli 2011 - 8 Sa 336/11 F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Vereinbarkeit eines tariflichen Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn mit Art. 3 Abs. 1 GG? Gesetz e : Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 943/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 94 5 /11 8 Sa 3 36 /11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Januar 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, b erufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Matiaske und Koch für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 945/11 - 3 - 1. Die Revision der K lägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2011 - 8 Sa 3 36 /11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergr uppierungsgewinn. Die im Oktober 1948 geborene Klägerin ist seit April 198 6 als Buchha l- terin beim beklagten Land beschäftigt. Sie ist in der Abteilung Wirtschaftsstra f- sachen der Staatsanwaltschaft D eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag b e stimmt si ch das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertr ä gen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Zum 1. Februar 19 88 wurde sie in Verg ü- tungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert, weil ihr eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Aufgrund Bewährungsaufstiegs wurde sie zum 1. Februar 199 4 in Ve rgütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 der A n- lage 1a zum BAT höhergruppiert. Zum 1. November 2006 wurde die Klägerin nach Anlage 2 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) in Entgeltgruppe 9 übergeleitet . Die Zuordnung zu einer der fünf Entgeltstufen der Entgeltgruppe 9 (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder [TV - L]) richtete sich nach §§ 5, 6 TVÜ - Länder. Das für die Klägerin ermittelte Vergleichsentgelt betrug 3. 000 , 1 1 Euro und lag damit 20 , 1 1 Euro über dem Tabellenentgelt der höchsten Entgeltstufe 5 der Entgel t- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 945/11 - 4 - gruppe 9. Die Klägerin wurde deshalb nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ - Länder einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 9 zugeordnet (sog. St u- fe 5+) . Ihre Vergütung nahm seitdem an Tarifentgelterhöhungen teil. Seit 1. Dezember 2009 befand sich die Klägerin in Altersteilzeit, die im Blockmodell durchgeführt wurde. Die Arbeitsphase endete am 15. D ezember 2011, die Freistellungsphase am 31. Dezember 2013. Die Klägerin erhielt z u- letzt eine Altersteilzeit arbeitsvergütung von 64,75 % des Vollzeitentgelts. In der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft D a r be i- tet e neben der Klägerin eine im November 1954 geborene und seit Mai 2003 beim beklagten Land beschäftigte Buchhalterin (Referenzperson) . Auch das Arbeitsverhältnis der Referenzperson unterfiel ursprünglich dem BAT und wu r- de zum 1. November 2006 in den TV - L übe rgeleitet. Die Referenzpe r son war zunächst in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT ei n- gruppiert. Anders als die Klägerin hatte sie zum Zeitpunkt des Inkrafttr e tens des TV - L den Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 der Anl a- ge 1a zum BAT noch nicht vollzogen. Zum 1. November 2006 wurde die Ref e- renzperson nach Anlage 2 Teil A TVÜ - Länder in Entgeltgruppe 9 übe r geleitet mit ausstehendem Aufstieg nach . Das für sie ermittelte Ve r gleich s- entgelt betrug 2.805,46 Euro u nd lag zwischen den Entgeltstufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 9. Daher wurde sie einer individuellen Zwischenstufe der En t- geltgruppe 9 zugeordnet (sog. Stufe 4+) . Zum 1. November 2008 erfolgte der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe 5 der Entgeltgrup pe 9 nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder. § 8 TVÜ - Länder lautete idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 1. März 2009 auszugsweise: (2) 1 Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhe r- gruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - b e- ziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr V ergleichsentgelt (§ 5) nach der Verg ü- 5 6 7 - 4 - 6 AZR 945/11 - 5 - tung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2 Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem indiv i- duellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. ... (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten di e Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT - O bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert w orden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs - oder T ä- tigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 bei Fortgeltung des BAT/BAT - O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach A b- satz 2 ermittelten Höhergruppieru ngsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt Die ursprüngliche Fassung des TVÜ - Länder vom 12. Oktober 2006 ha t- te in § 8 Abs. 3 lediglich eine Frist bis 31. Oktober 2008 enthalten. Die zitierten Passagen des § 8 TVÜ - Länder idF vom 1. März 2009 blieben von den späteren Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 und Nr. 4 vom 2. Januar 2012 bis auf den Stichtag des 31. Dezember 2010 unberührt. Die Tarifvertrag s- parteien einigten sich mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 stattdessen auf den 31. Oktober 2012. Die Referenzperson beantragte am 13. Juli 2009 die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2, die ihr bei Fortgeltung des BAT seit 2. Mai 2009 zugestanden hätte. Für sie wurde ein Höhergruppierungsgewinn von 292,33 Euro ermittelt, den sie zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgru p- pe 9 Stufe 5 TV - L erhielt. Seit der ab Januar 2011 wirkenden Tarifent gelterh ö- hung betr ug der Höhergruppierungsgewinn 295,84 Euro. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Ergebnis der Überleitung in den TV - L verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot der gleichen Ve r- 8 9 10 - 5 - 6 AZR 945/11 - 6 - gütung für gleiche Arbeit. Obwohl sie und die Re ferenzperson die gleiche Täti g- keit aus ge übt hätt en und die Referenzperson eine deutlich geringere Betrieb s- zugehörigkeit aufweise, erhalte diese eine erheblich höhere Vergütung. Das sei unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Es handle sich zu dem um eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSv. §§ 1, 7 AGG. § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder benachteilige typischerweise ältere Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV - L bereits ihren Bewährungsaufstieg vollz o- gen hätten. Die Ungleich behandlung könne nur durch Angleichung nach oben kompensiert werden. Die Klägerin erstrebt deswegen für die Zeit von Mai 2009 bis Deze m- ber 2010 Höhergruppierungsgewinn . Sie errechnet ihn für die Dauer des Vol l- zeitarbeitsverhältnisses in Höhe der an die Re ferenzperson geleisteten Beträge von monatlich 292,33 Eur o brutto . Für die Dauer des Altersteilzeit arbeitsve r- hältnisses beschränkt sich die Kläger in auf den Höhergruppierungsgewinn in Höhe ihrer Teilzeitquote. H ilfsweise verlangt sie den zunächst vollen un d seit Beginn des Altersteilzeit arbeitsverhältnisses quotal verringerten Höhergruppi e- rungsgewinn der Referenzperson abzüglich des eigenen individuellen Entgelt - an teils. Für die Zeit ab Januar 2011 will die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr 64,75 % de s Höhergruppierungsgewinn s der Referenzperson von derzeit 189,28 Euro brutto zu zahlen sei en , hilfsweise gekürzt um den eigenen indiv i- duellen Vergütungsanteil von 1 0 , 3 1 Euro brutto. Die Klägerin hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 4.506,95 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen; das beklagte Land hilfsweise zu verurteilen, an sie 4.228,72 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zuzüglich 64,75 % des Höhergruppierungsgewinns von derzeit 189 , 28 Euro z u zahlen; hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land ver - 11 12 - 6 - 6 AZR 945/11 - 7 - pflichtet ist, ihr ab Januar 2011 das ihr zustehende Grundgehalt zuzüglich der Differenz aus 64,75 % de s Höhergruppierungsgewinn s in Höhe von derzeit 189,28 Euro abzüglich individueller End stufe in Höhe von derzeit 1 0 , 31 Euro zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Ergebnis der Überleitung in den TV - L verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheit s- satz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei auch keine unzulässige Disk riminierung w e- gen des Alters. § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder verfolge den Zweck, die Aussicht auf einen im Jahr 2006 noch nicht vollzogenen und unter Geltung des TV - L auch nicht mehr vollziehbaren Bewährungsaufstieg zu schützen, indem ein Höher - gruppierungsgewinn g ewährt werde. Der durch die Überleitung in den TV - L en t- stehende Nachteil - der Verlust des Bewährungsaufstiegs - sei im Fall der Ref e- renzperson möglicherweise überkompensiert worden. Dadurch werde die Kl ä- gerin aber nicht benachteiligt. Sie habe ihren Bewäh rungsaufstieg bereits unter Geltung des BAT vollzogen und sei mit dem entsprechend höheren Entgelt in den TV - L übergeleitet worden. Als Rechtsfolge einer Ungleichbehandlung komme jedenfalls keine Angleichung nach oben in Betracht. Die Ausdehnung einer in E inzelfällen eingetretenen Überkompensation auf die Gesamtheit der Beschäftigten widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien. Sie hätten mit § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder nur tatsächliche Nachteile ausgleichen, keine zusätzl i- chen Vorteile gewähren wollen. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, ger a- de mit der ausgewählten Referenzperson gleichbehandelt zu werden. Der H ö- hergruppierungsgewinn könne je nach Lebensalter und Ortszuschlag geringer oder höher ausfallen. Die Klägerin habe allenfalls Anspruch darauf, nach de n- selben Berechnungsmaßstäben wie die Referenzperson behandelt zu werden, nicht jedoch mit demselben Berechnungsergebnis. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 13 14 - 7 - 6 AZR 945/11 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes or d- nungsgemäß ausgeführt. I. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört die Angabe der Revisionsgründe ( § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand un d Richtung des Revisionsa n- griffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung muss sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 11; 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 11) . Hat da s Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Rev i- sionsbegründung sämtliche Streitgegenstände behandeln, wenn sie die En t- scheidung hinsichtlich aller Streitgegenstände angreifen will (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20 ) . Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revision s- angriff, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 13; 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17) . II. Nach diesen Maßstäben ist die Revision ordnungsgemäß begründet. Das La ndesarbeitsgericht hat die Abweisung der Anträge auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt, mit denen sich die Revision in hinreichendem Maß auseinandersetzt. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, schon die Referenzperson habe aufgrund einer am Zweck der Tarifnorm orientierten einschränkenden Auslegung von § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder keinen Anspruch auf Höhergruppi e- rungsgewinn. Diesen Ansatz greift die Revision ausdrücklich argumentativ an. 2. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung zudem dara uf g e- stützt, dass die Klägerin selbst bei unterstelltem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 1, 7 AGG keinen Anspruch auf den zusätzlichen Vorteil eines H ö- 15 16 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 945/11 - 9 - hergruppierungsgewinns habe. Eine Beseitigung der Ungleichbehandlung durch eine Anpassung nach oben weite den Kreis der Anspruchsberechtigten erhe b- lich aus und verletze die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Kompetenz der Tari f- vertragsparteien, den Dotierungsrahmen für tarifliche Leistungen festzulegen. Auch diesen Ansatz der Rechtsfolgenbewertung durch das Landesarbeitsg e- richt rügt die Revision ausdrücklich und setzt sich mit ihm auseinander. 3. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung schließlich damit begründet, die Klägerin habe die Höhe des Nachteils, der ihr durch die - un - terstellte - Ungleich behandlung entstanden sei, nicht schlüssig dargelegt. a) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgega n- gen, der Umfang des Nachteils der Klägerin lasse sich nicht anhand des H ö- hergruppierungsgewinns der Referenzperson bemessen. Bei ihm han dle es sich um einen Zufallsbetrag, der entscheidend von den persönlichen Daten der Referenzperson (Lebensaltersstufe und Ortzuschlag) bestimmt werde. Maßge b- lich könne allein der Höhergruppierungsgewinn sein, den die Klägerin auf der Grundlage der eigenen persönlichen Daten erzielt hätte, wenn sie den Bewä h- rungsaufstieg erst in der Zeit seit 1. November 2008 absolviert hätte. b) Die Klägerin hat sich auch mit diesem Begründungsstrang hinreichend befasst. Das ergibt die gebotene Auslegung ihrer Sachanträge. Ihr vorrangiges Prozessziel ist es sowohl im Rahmen der Leistungs - als auch der Festste l- lungsanträge, einen Ausgleich in Höhe des Höhergruppierungsgewinns der R e- ferenzperson zu erlangen bzw. eine entsprechende Verpflichtung de s beklagten Landes feststelle n zu lassen. Hilfsweise stützt sie sich jedoch auf einen weit e- ren Lebenssachverhalt, die Berechnungsgrundlagen ihres eigenen fiktiven H ö- hergruppierungsgewinns (trotz des vollzogenen Bewährungsaufstiegs) , den sie auf die Maximalhöhe des Höhergruppierungsgew inns der Referenzperson b e- schränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . B. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im E r- gebnis zu Recht abgewiesen. 21 22 23 24 - 9 - 6 AZR 945/11 - 10 - I. Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zulässig. 1. Die Feststellungsanträge sind in der gebotenen Auslegung ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin bezieht sich auf einen H ö- hergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder. men der Feststellungsanträge ihre m o- natliche Vergütung nach Entgeltgruppe 9 in Stufe 5+ TV - L. Die Berechnung s- grundlagen für die erstrebte Feststellung sind damit hinreichend konkretisiert. 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse b e- steht. Der im Haupt - und Hilfsverhältnis angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin auf Höhergruppi e- rungsgewinn beizuleg en und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 350/10 - Rn. 12) . Das rechtfertigt die A n- nahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, weite re objektiv gehäufte, auf die monatlichen Beträge des Höhergruppierungsgewinns gerichtete Leistung s- klagen zu erheben (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 24) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Höhergruppieru ngsgewinn zu. 1. Die erhobenen Ansprüche scheitern allerdings nicht bereits daran, dass die Referenzperson keinen Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn aus § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder hat. Die Auslegung des Lande s- arbeitsgerichts, die de r Referenzperson Ansprüche auf Höhergruppierungsg e- winn abspricht, trifft nicht zu. a) Der Wortlaut der § 6 Abs . 1 Satz 4, § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ist eindeutig. Danach hat die Referenzperson einen tarifl i- chen Anspruch auf den gezah lten Höhergruppierungsgewinn, ohne dass eine Kappungsgrenze für den Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder oder eine Anrechnung des durch den Stufe n- 25 26 27 28 29 30 - 10 - 6 AZR 945/11 - 11 - aufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder erlangten Vorteils zu beach ten ist. Anhaltspunkte für eine unbeabsichtigte Tariflücke oder ein Redaktionsversehen bestehen nicht. b) Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder. aa) Die Regelung soll den Besitzstand von Beschäfti gten wahren, die bei Fortgeltung des BAT aufgrund Bewährungsaufstiegs höhergruppiert worden wären, deren Aufstiegserwartung sich wegen der Einführung des TV - L aber nicht verwirklichte (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Septe m- ber 2012 Teil B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2011 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 255) . bb) Für die Referenzperson führt diese Besitzstandsregelung zu einer Be s- serstellung gegenüber den Beschäftigten, die den Bewährungsaufstieg bereits vor Überleitung in den TV - L vollzogen haben. Diese Besserstellung im Einzelfall ist vom Willen der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das ergibt sich nicht nur aus dem erkennbaren Bestreben der Tarifvertragsparteien, eine pauschalierende und damit praxisgerec hte Regelung zur Besitzstandswahrung zu schaffen, so n- dern auch aus der Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, Vorteile aus Bewährungsaufstiegen zu schützen, die bei Fortgeltung des BAT spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht worden wären. Der zeitliche Geltungsbereich des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder wurde gegenüber der Ursprungsfassung vom 12. Oktober 2006 wiederholt erweitert. Durch den Änd e- rungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009 wurde die Frist über den 31. Oktober 2008 hinaus bis 31. Dezember 2010 und durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 erneut bis 31. Oktober 2012 verlängert. Dadurch wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV - L Stand September 2012 Te il B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 2 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2011 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 258) . 31 32 33 - 11 - 6 AZR 945/11 - 12 - c) Auch die tarifliche Systematik spricht dafür, dass der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder, wie er sic h aus seinem Wortlaut und Zweck sowie seiner Geschichte ergibt, dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien entspricht. So ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder vorg e- sehen, dass ein etwaiger Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ - Länder im Augenblick des fiktiven Bewährungsaufstiegs entfällt. Dem entspricht die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder, wonach Höhergruppi e- rungsgewinne auf einen Strukturausgleich anzurechnen sind. Da ein fiktiver Bewährungsaufstieg durch den Verlust des Strukturausg leichs mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden sein kann, sieht § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder seit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009 ein Antragserfordernis vor und räumt dem Arbeitnehmer damit ein Wahlrecht ein. An dem tariflichen Gesam tzusammenhang zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien den Reg e- lungsgehalt des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder im Einzelnen ausgestaltet und der B e- sitzstandswahrung bewusst Grenzen gesetzt haben. Angesichts dessen deutet nichts darauf hin, dass sie versehentlich k eine Kappungsgrenze in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder aufgenommen haben. d) Dieser Regelungswille der Tarifvertragsparteien steht der Annahme einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den erkennbar geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende r- fassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 38) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Höhergru p- pierungsgewinn dennoch im Ergebnis zu Recht verneint. Die Tarifvertragspa r- teien überschritten mit ihrem Regelungskonzept nicht die Grenzen ihrer Reg e- lungsmacht. a) Der Ausschluss von Arbe itnehmern, die den Bewährungsaufstieg b e- reits absolviert hatten, von der Begünstigung des Höhergruppierungsgewinns verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer, die den Bewährungsaufstieg schon unter Geltung des B AT vol l- 34 35 36 37 - 12 - 6 AZR 945/11 - 13 - zogen hatten, und Arbeitnehmer, deren Bewährungsaufstieg bei der Überle i- tung in den TV - L noch ausstand, sind nach dem Regelungskonzept der Tari f- vertragsparteien nicht vergleichbar. Die Tarifvertragsparteien durften in dieser Weise unterscheiden. aa ) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sac hwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wi e weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachg erechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58) . bb) Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen B e- günstigungsausschluss, mit dem ein Persone nkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (vgl. BVerfG 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Rn. 21, BVerfGE 132, 72; 2 1. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichb e- handlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es gr undsätzlich dem Normgeber überlassen, die Mer k- male zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzus e- hen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59) . cc) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelung s- gegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom 38 39 40 - 13 - 6 AZR 945/11 - 14 - bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitse r- fordernisse reichen (vgl. BVerfG 21. Juli 201 0 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 79, BVerfGE 126, 400; BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadr essaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60) . Bei der Gruppenbildung dürfen die Tarifvertragsparteien gen e- ralisieren und typisieren. Ihre Verallgemeinerungen müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entsteh enden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Hä r- ten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen h a- ben, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 23; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 28, BAGE 134, 160) . dd) Nach diesen Grundsätzen steht § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder im E inklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. (1) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ist - wie bereits au s- geführt - eine Besitzstandsregelung mit dem Zweck, die unter Geltung des BAT begründete und mit Einführung des TV - L zunichte gemachte Aussicht auf einen Bewährungsaufstieg auszugleichen. Diese Zielsetzung ist nicht zu beansta n- den. Tarifvertragsparteien sind berechtigt, soziale Besitzstände und tatsächliche Aussichten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen, durch tarifliche B e- sitzstandsregelungen zu s chützen (vgl. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 31 mwN ) . Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Sie ist im Regelfall auch erforderlich und angemessen. Derjenige, der einen Bewährungsau fstieg wegen der Einführung des TV - L nicht mehr erreichen kann, erhält zum Ausgleich den 41 42 - 14 - 6 AZR 945/11 - 15 - individuellen Höhergruppierungsgewinn ab dem Zeitpunkt seines fiktiven B e- währungsaufstiegs zusätzlich zum Tabellenentgelt des TV - L. Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Eingliederung in das neue Entgeltsystem mit seinem ne u- en höheren Entgelt einer individuellen Zwischen - oder Endstufe zugeordnet, wobei die Stufenlaufzeit unberührt bleibt. Auf diese Weise bleibt dem Betroff e- nen sein individueller Höhergruppierungsgewinn m indestens so lange erhalten, bis er auch nach dem neuen Entgeltsystem das gleiche Vergütungsniveau e r- reicht. (2) Wie sich an der konkreten Referenzperson zeigt, kann die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm . Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder allerdings zu einer Überk o m- pensation der durch die Einführung des TV - L entstandenen Nachteile führen. Arbeitnehmer mit fingiertem Bewährungsaufstieg können gegenüber Arbei t- nehmern, deren Bewährungsaufstieg sich bereits unter Geltung des BAT vol l- zog, bessergestellt sein. (3) Zu einer solchen Überkompensation kommt es jedoch nur in Ausna h- mefällen. Sie ist deswegen weder systemwidrig noch besonders schwerwi e- gend. Da sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, ist sie insgesamt von der Generalisierungs - und Typisierungsbefugnis d er Tarifvertragsparteien g e- deckt. (a) § 8 Abs . 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder führt lediglich in b e- stimmten Fallgestaltungen zu einer Besserstellung von Arbeitnehmern mit fi n- giertem Bewährungsaufstieg gegenüber Arbeitnehmern mit bereits unter Ge l- t ung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg. Diese Konstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmer mit fingiertem Bewährungsau f- stieg schon durch die Überleitung in den TV - L nach § 4 Abs. 1 TVÜ - Länder iVm. Anlage 2 zum TVÜ - Länder in dieselbe E ntgeltgruppe überführt werden wie Arbeitnehmer mit bereits vollzogenem Bewährungsaufstieg. Durch die zusa m- menfassende Überleitung mehrerer BAT - Vergütungsgruppen in dieselbe En t- geltgruppe des TV - L verlieren Arbeitnehmer mit schon absolviertem Bewä h- rungsaufs mit noch ausstehendem Bewährungsaufstieg. Der durch den Bewährungsau f- 43 44 45 - 15 - 6 AZR 945/11 - 16 - stieg erlangte Vorsprung wird hinsichtlich der Eingruppierung nivelliert und wirkt sich nur noch bei der Bildung des Vergle ichsentgelts nach § 5 TVÜ - Länder und der Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ - Länder aus. Erfolgt der fiktive Bewä h- rungsaufstieg des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder zeitlich nach dem Stufenaufstieg des § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder und steht dem A r- b eitnehmer durch seine Altersstufe oder seinen Ortszuschlag ein entsprechend hohes Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ - Länder zu, kann es zu einer Besserste l- lung kommen. Der Arbeitnehmer erreicht durch den Höhergruppierungsgewinn eine neue individuelle Endstufe und erlangt dauerhaft eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer, die ihren Bewährungsaufstieg bereits unter Geltung des BAT vollzogen haben (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Septe m- ber 2012 Teil B 3 § 8 TVÜ - Länder Rn. 66) . (b) Die durch § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder ausgelöste mögliche Besserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsaufstieg gegenüber Arbeitnehmern mit bereits unter Geltung des BAT absolviertem B e- währungsaufstieg ist damit auf wenige Ausnahmefälle in e iner Übergangszeit beschränkt. Daher handelt es sich weder um eine systemwidrige noch um eine besonders schwerwiegende Begünstigung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsaufstieg. (c) Hinzu kommt, dass der fingierte Bewährungsaufstieg nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder nicht ausschließlich mit Vorteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist. Der Höhergruppierungsgewinn wird bei Empfängern von Strukturausgleich angerechnet (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder) . Auch bei der Jahress onderzahlung (§ 20 TV - L) kann sich eine Höhe r- gruppierung wegen der nach Entgeltgruppen gestaffelten Bemessungssätze nachteilig auswirken. Nachteilige Effekte können ferner eintreten, wenn der B e- schäftigte bislang eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 TV - L erhält (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2011 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 275a) . (d) Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch Arbeitnehmer mit bereits unter Geltung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg unter Wahrung des Besit z- 46 47 48 - 16 - 6 AZR 945/11 - 17 - stands in den TV - L übergeleitet wurden. Der aus dem Bewährungsaufstieg e r- wachsene Vergütungsvorteil floss in das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ - Länder ein und führte dazu, dass diese Arbeitnehmer einer höheren Entgeltst u- fe zugeordnet wurden als Arbeitnehmer mit noch ausstehendem Bewährung s- aufstieg. Sie erlangten also zumindest für eine Übergangszeit einen Vorteil g e- genüber Arbeitnehmern ohne absolvierten Bewährungsaufstieg. (e) Eine Besserstellung von Arbeitnehmern mit fingiertem Bewährungsau f- stieg nach § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder gegenüber Arbei t- nehmern mit schon unter Geltung des BAT vollzogenem Bewährungsaufstieg ließe sich auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten vollständig ausschließen. Eine solche Besserstellung hängt nicht nur vom Zu sammenspiel der Regelu n- gen des § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder ab, sondern insbesondere auch von der Höhe des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ - Länder, das an die Altersstufe und den Ortszuschlag des b e- troffenen Arbeitne hmers anknüpft. Da die Überleitung in den TV - L vom System der Besitzstandswahrung ausgeht, müsste eine Anrechnungs - oder Abschme l- zungsregelung nach der Ursache der Überkompensation unterscheiden, damit Arbeitnehmer, die von einem fingierten Bewährungsaufst ieg profitieren, nicht wiederum gegenüber den von § 5 TVÜ - Länder begünstigten Arbeitnehmern benachteiligt würden. b) Ansprüche der Klägerin auf Höhergruppierungsgewinn ergeben sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des A l- ters iSv. § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. aa) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbaru n- gen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG . Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG , wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine w e- niger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Sit u- ation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung 49 50 51 - 17 - 6 AZR 945/11 - 18 - ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschri f- ten, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel a n- gemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Vorau s- setzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Ben achte i- ligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG (vgl. zB BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 49; 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15) . bb) § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder knüpft nicht unmitte l- bar an das Lebensalter, sondern an den Umstand eines noch ausstehenden Bewährungsaufstiegs an. Damit handelt es sich nicht um eine unmittelbare B e- nachteiligung wegen des Alters. cc) Der Senat kann offenlassen, ob die von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder getroffene Unterscheidung danach, ob e in Beschäftigter bereits unter Geltung des BAT seinen Bewährungsaufstieg absolviert hat oder ob der Bewährungsaufstieg noch aussteht, regelmäßig zu einer mittelbaren B e- nachteiligung älterer Arbeitnehmer führt. Eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeit nehmer wäre jedenfalls sachlich gerechtfertigt. (1) Eine mittelbare Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältni s- mäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werd en. Rechtmäßige Zi e- le iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Die differenzierende Maßnahme muss geeignet und erfo r- de r lich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur B e- deutu ng des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteili g- ten darstellen (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42 mwN) . Letztlich ist § 3 Abs. 2 AGG eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgeme i- nen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs . 1 GG (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 27, BAGE 140, 83) . 52 53 54 - 18 - 6 AZR 945/11 (2) Daran gemessen wäre eine mittelbare Benachteiligung älterer Arbei t- nehmer durch § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder jedenfalls sac h lich gerechtfertigt. Die Tarifvertr agsparteien haben im Rahmen der ihnen zukommenden Generalisierungs - und Typisierungsbefugnis eine Regelung g e- troffen, die den sozialen Besitzstand von Arbeitnehmern mit noch ausstehe n- dem Bewährungsaufstieg sichern soll. Sie haben damit ein legitimes Ziel m it verhältnismäßigen Mitteln verfolgt, wie sich aus den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Matiaske Koch 55 56
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