Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 Sechster Senat - 6 AZR 560/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 29. Januar 2014 - 7 Ca 2120/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 226/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO Bestimmungen: InsO § 113 Satz 2 und Satz 3, §§ 189, 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1, §§ 254b, 259a, 259b Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 559/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 560/14 5 Sa 226/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Ric hter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Wollensak und Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeit s- gerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 226/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsa n- trag zur Leistungsklage über 17.741,71 Euro sowie die Feststellungsanträge abgewiesen worden sind. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung über den Hilfsantrag zu r Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl der Kläger diesen vom Sachwalter bestritt e- nen Anspruch nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgelegten Frist klagewe i- se weiterverfolgt hat. Der Kläger war bei der Beklagten (vormals firmierend unter N GmbH ) , der späteren Schuldnerin , a ls Leiter Installation Region West b e schä f tigt. A r- beitsvertraglich war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartal verei n- bart. Auf das Arbeitsverhältnis fand nach Feststellung des La n desarbeit s g e- richts der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metal l i n dustrie Nor d- württemberg/Nordbaden idF vom 1. April 2005 (künftig MTV) nach Maßgabe des Haustarifvertrags der Beklagten vom 12. April 2005 Anwe n dung. Danach galt für den Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Qua r talsende. Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet. In dem darstellenden Teil des Insolven z- plans sind unter B VI - Gruppenbildung - ua. als Gruppe 2 die Arbeitnehmer und als Gruppe 5 die Gläubiger mit Schadenersa tzansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 103 ff. InsO) festgelegt. Im gestaltenden Teil des Plans ist unter C II 2 bzw. C II 5 eine Abfindungsquote von 70 % für die Gläubiger der Gruppe 2 bzw. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 4 - von 22 % für die Gläubiger der Gruppe 5 vorgesehen. Unter C IV 4 - Allgemeine Regelungen - heißt es im Plan: a) Soweit in diesem Insolvenzplan von der Forderung eines Gläubigers gesprochen wird, ist immer die ei n- zelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gemeint, unabhängig von dem Rechtsgrund. b) Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellung s- rechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage inne r- halb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt ( analoge Anwendung von § 189 InsO). c) Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Inso l- venzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. Dieser mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Juli 2012 bestäti g- te Insolvenzplan wurde am 31. Juli 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO zum 31 . Oktober 2012. Bereits am 9 . Juli 2012 ha t- te der Kläger 113 InsO, Kündigung des Dienstverhältnisses - Kündigungszeit 6 Monate z.Q. - zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung bestritt der Sac h- . Der Kläger begehrt mit seiner am 1 6 . Juli 2013 bei Gericht eingegang e- nen Klage den Ersatz des Verfrühungsschadens für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum Ende der nach dem MTV maßgeblichen Kündigungsfrist am 31. März 2013. Mit der Leistungsklage verlangt er im Hauptantrag den Ersatz 4 5 6 - 4 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 5 - des in dieser Zeit entgangenen Entgelts in voller Höhe. Bei dem Hilfsantrag zur Leistungsklage setzt er das Arbeitslosengeld , das er zwischen de m 1. Nove m- ber 2012 und dem 31 . März 2013 erhalten hat, ab und begehrt von dem ve r- bleibenden Betrag 70 %, dh. die Quote der Gruppe 2. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei kein außertariflicher A ng e- stellter gewesen, so dass der MTV auf das Arbeitsv erhältnis Anwendung g e- funden habe. N ach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Leistungsklage zulässig. Die Ausschlussfrist des Insolvenzplans sei unwirksam. Der Gesetzg e- ber habe bei der Reform der Vorschriften zum Insolvenzplan eine Ausschlus s- frist ausdrücklich verworfen. §§ 254, 254b, 259a, 259b InsO seien abschließend und zwingend. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.498,80 Euro brutto - hilfsweise 17.741,71 Euro brutto - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 35.498,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat; hilfsweise seinen Anspruch auf Zahlung vo n 35.498,80 Euro brutto - hilfsweise 17.741,71 Euro brutto - im Inso l- venzverfahren über das Vermögen der N GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen. D ie Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Leistungsklage bereits unzulässig sei. Einzig zulässige Klageart für Inso l- venzforderungen wie die Forderung nac h § 113 Satz 3 InsO sei die Festste l- lungsklage. Jedenfalls fehle der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege. Der Kläger habe seinen Schadenersatzanspruch zu früh angemeldet und ihn zu spät eingeklag t. Die Ausschlussklausel im Insolvenzplan sei wirksam. Soweit der Kläger Forderu n- gen nicht im Insolvenzplan angemeldet habe, seien diese zwischenzeitlich ve r- 7 8 9 - 5 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 6 - jährt. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger sei außert a- riflicher Angestellter gewesen. Darum sei nur der bis zum 28. Februar 2013 entgangene Verdienst zu ersetzen . Zudem gehöre der Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Forderung zur Gruppe 5 der Gläubiger und könne von dem entstandenen Schaden nur 22 % beanspruchen. Unabhängig davon sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil der Sachwalter den Schadenersatza n- spruch zu Recht bestritten habe und die verfrühte Anmeldung nicht durch eine Neuanmeldung korrigiert worden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat den Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden. Die Leistungsklage hat es als zulässig, aber unbegrü n- det angesehen. Der Kläger habe die wirksame Ausschlussfrist versäumt. D a- rum sei a uch der Feststellungsantrag unbegründet. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Verfr ü- hungsschaden ungeachtet der im Insolvenzplan festgelegten Ausschlussfrist mit der Leistungsklage durchgesetzt werden kann, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zum Leistungsantrag auf die Planquote zielt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage verfolgte Anspruch tatsächli ch besteht. Dazu bedarf es noch Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der tatsäc h- lich erzielten bzw. erzielbaren anderweitigen Einkünfte und Ersparnisse des Klägers. Außerdem ist die Zuordnung des Klägers zu einer der im Insolven z- plan gebildete n Gruppen der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Rechtsstreit 10 11 12 - 6 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 7 - war daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Darüber hinaus ist bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Feststellungsantrag als Hil fsantrag nicht zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und des Senats angefallen. Auch insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts daher aufzuheben. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anfo rderungen. Die Revision rügt, das Landesa r- beitsgericht habe nicht beachtet, dass für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei. E i- ne solche Grundlage bestehe vorliegend nicht. Sie ergeb e sich nicht aus §§ 188, 189 InsO, weil sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf eine Au s- schlussfrist bezögen. Die Revision legt im Einzelnen dar, dass und warum sich der Entstehungsgeschichte der §§ 259a und 259b InsO der Wille des Geset z- gebers entn ehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsg ründe nicht gebunden ist, war eine tiefer g e- hende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13) . II. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Rüge der Beklagten den Klageanträgen zu Recht ein Rangverhältnis von Haupt - und Hilfsantrag en t- nommen, ohne dabei § 308 Abs. 1 ZPO zu verletzen. Insoweit verweist der S e- nat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 15 ff.) . 2. Die Leistungsklage ist zulässig. Das hat der Senat in seiner Entsche i- dung vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 21) ausgeführt und nimmt darauf Bezug. 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 8 - III. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landesa r- beitsgerichts, der Schadenersatzanspruch sei verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Plans nicht gewahrt habe. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Ausschl ussfrist in C IV 4 b des Plans nur die Ve r- teilung auf der Grundlage des Insolvenzplans betrifft und deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen auf Schadenersatz nach § 113 Satz 3 InsO im Plan festgeschrieben ist, nicht entgegensteht. Inso weit ist die Revision hinsichtlich des Hilfsantrags zur Leistungsklage begründet. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 22 ff.) Bezug. IV. Die Revision greift auch mit Erfolg die Abweis ung des Feststellungsa n- trags durch das Landesarbeitsgericht an. Dieser ist nicht zur Entscheidung a n- gefallen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in Rn. 28 in seinem Urteil vom 19. November 2015 im Verfahren - 6 AZR 559/14 - Bezug, in dem eine gleichlautende Antragstellung vorlag. V. Die Abweisung der Leistungsklage hinsichtlich des mit der Leistung s- klage bezifferten Hilfsantrags erweist sic h nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang de s Erfolgs der Revision aufzuheben. 1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auf das Arbeitsverhäl t- nis der MTV Anwendung findet. Dagegen erhebt die Beklagte keine Gegenrüge. Damit steht ungeachtet des Streits der Parteien in den Tatsacheninstanze n über den Status des Klägers als leitender Angestellter für den Senat bindend fest, dass die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartal betrug und der Sch a- den darum für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2013 zu b e- rechnen ist. 2. Die Klage scheitert weder daran, dass der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO bereits vor Erklärung der Kündigung und damit verfrüht angemeldet worden ist, noch steht § 255 InsO einer Durchsetzbarkeit der Fo r- derung ohne vorherige Feststellungsklage entgegen, soweit der Kläger mit dem 17 18 19 20 21 - 8 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 9 - Hilfsantrag zur Leistungsklage lediglich die Planquote begehrt. Der Schadene r- satzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO ist auch nicht verfallen, obwohl der Kl ä- ger ihn erst am 20. März 2013 und damit nach Abl auf der Ausschlussfrist des § 18.1.2 MTV geltend gemacht hat. Schließlich ist d er Anspruch aus § 113 Satz 3 InsO auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien das A r- beitsverhältnis durch Vergleich im Kündigungsschutzprozess zum 31. Oktober 2012 been det hätten. Die Parteien haben dadurch keinen neuen, eigenständ i- gen Beendigungstatbestand geschaffen, der die Kündigung gegenstandslos machte . Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 30 ff.) Bez ug. VI. Der Rechtsstreit ist, soweit die Revision hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zur Leistungsklage Erfolg hat, nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der Senat kann weder die Höhe der Planquote noch die Höhe des dem Kläger zu ers etzenden Schadens ermitteln. 1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger den Gläubigern der Gruppe 2 oder denen der Gruppe 5 zuzuordnen ist. Es wird insoweit den Plan auszule gen haben. Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individue l- len Verständnis der Planersteller, das gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, vorzutragen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 26) . 2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsge richt keine Feststellungen zur Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 113 Satz 3 InsO getroffen. a) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das berücksichtigungsfähige Bruttomonatsentgelt festzustellen haben, um den zu ersetzenden Verdienstau s- fall zu ermit teln. aa) Dabei wird es zu berücksichtigen haben , dass § 113 Satz 3 InsO den Verdienstausfall des Arbeitnehmers ausgleichen und ihn so stellen will, wie er ohne das Insolvenzverfahren bei Anwendung der für ihn maßgeblichen Reg e- lungen stünde (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 2 2, BAGE 147, 22 23 24 25 26 - 9 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 10 - 267 ) . Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnm e- thode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst au s- zugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das dem Kläger gezahlte anteilige Urlaub s- geld einzubeziehen (vgl. Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 129; HK - InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 31; Mü K oInsO/Caspers 3. Aufl. § 113 Rn. 32) . bb) Entgegen der Annahme der Beklagten ist das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung nicht daran gebunden, dass das Arbeitsgericht davon ausg e- gangen ist, das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers habe zuletzt 6.875,60 Euro brutto betragen , und dabei das de m Kläger unstreitig gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht ist u n- geachtet der Reform durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilpr o- zess re formgesetz - ZPO - RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) weiterhin ( auch) Tatsachengericht. Es hat deshalb das Urteil der Vorinstanz auf konkrete Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseit i- gen (BAG 12. September 2 013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 12 f.) . An Tatsachenfes t- stellungen des Arbeitsgerichts, die im Widerspruch zum Akteninhalt stehen, ist es dabei nicht gebunden. b) Sodann wird das Landesarbeitsgericht Ersparnisse, die dem Kläger durch die Kündigung zum 31. Oktober 2012, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des Vor teilsausgleichs zu berücksichtigen haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - zu II 2 b hh der Gründe) . Dabei hat die Beklagte als Schädigerin darzulegen, welche Vorteile sich der Kläger ihrer Auffassung nach anrechnen lassen muss, wobei der Kläger dartun muss, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 gehabt hat (vgl. BGH 15. November 1994 - VI ZR 194/93 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 127, 391) . c) Auf den so ermittelten Schaden muss sich der Kläger nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das er anderweitig e r- 27 28 29 - 10 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 - 11 - zielt hat oder hätte erzielen können, anrechnen lassen (Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 142; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 41) . Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verdienstausfalls einzusetzen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerb s- tätigkeit dem Ar beitnehmer zumutbar war und ihm bei entsprechender Anstre n- gung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre ( vgl. BGH 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - Rn. 9; 19. Juni 1984 - VI ZR 301/82 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 91, 357) . § 615 Satz 2 BGB findet dagegen auf den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO keine Anwendung (HK - InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 3 2 ; Zwanziger aaO ) . Darüber hinaus sind gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Leistungen der Sozialvers i- cherung wie Arbeit slosengeld I, Krankengeld oder Renteneinkünfte anzurec h- nen (HK - InsO/Linck aaO) . VII. Dagegen ist de r Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit der S e- nat die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Festste l- lungsantrags aufgehoben hat. Dieser Antrag ist, wie ausgeführt, nicht angefa l- len und fällt dem Landesarbeitsgericht auch nach der Zurückverweisung nicht an. B. Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zur Leistungsklage den vollen Ersatz des bis zum Ablauf der tariflichen Künd i- gungsfrist am 31. März 201 3 entgangenen Entgelts beansprucht, ohne zu b e- rücksichtigen, dass die von ihm anderweitig erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte und Ersparnisse nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Schaden anzurechnen sind und die Forderung durch den Plan erlassen ist, soweit sie die Planquote übersteigt. Die Forderung ist insoweit auch nicht nach § 255 InsO wiederaufg e- lebt. Die Leistungsklage wurde deshalb hinsichtlich des Hauptantrags im E r- gebnis zu Recht abgewiesen. Zur Begr ündung nimmt der Senat auf seine Au s- führungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 50 f.) B e- zug. 30 31 - 11 - 6 AZR 560/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0 C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben . Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak W. Kreis 32
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