Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 Sechster Senat - 6 AZR 561/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 27. Februar 2014 - 4 Ca 2122/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 411/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO Bestimmungen: InsO § 113 Satz 2 und Satz 3, §§ 189, 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1, §§ 254b, 259a, 259b Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 559/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 561/14 5 Sa 411 /14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Wollensak und Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeit s- gerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 411/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsa n- trag zur Leistungsklage über 5.348,91 Euro sowie die Feststell ungsanträge abgewiesen worden sind. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl die Klägerin diesen vom Sachwalter bestri t- tenen Anspruch nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgelegten Frist klag e- weise weiterverfolgt hat. Die Klägerin war bei der Beklagten (vormals firmierend unter N GmbH ) , der späteren Schuldnerin , beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürtte m- berg/Nordbaden idF vom 1. April 200 5 (künftig MTV) nach Maßgabe des Hau s- tarifvertrags der Beklagten vom 12. April 2005 Anwendung. Danach galt für die Klägerin eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende. Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet. In dem darstellenden Teil des Insolven z- plans sind unter B VI - Gruppenbildung - ua. als Gruppe 2 die Arbeitnehmer und als Gruppe 5 die Gläubiger mit S chadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 103 ff. InsO) festgelegt. Im gestaltenden Teil des Plans ist unter C II 2 bzw. C II 5 eine Abfindungsquote von 70 % für die Gläubiger der Gruppe 2 bzw. von 22 % für die Gläubiger der Gruppe 5 vorgesehen. Unte r C IV 4 - Allgemeine Regelungen - heißt es im Plan: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 4 - a) Soweit in diesem Insolvenzplan von der Forderung eines Gläubigers gesprochen wird, ist immer die ei n- zelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gemeint, unabhängig von dem Rechtsgr und. b) Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellung s- rechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage inne r- halb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berück sichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO). c) Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Inso l- venzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. Dieser mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Juli 2012 bestäti g- te Insolvenzplan wurde am 31. Juli 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO zu m 31. Oktober 2012. Bereits am 5. Juli 2012 ha t- te die Klägerin nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts eine Forderung von 13.087,80 Euro zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung bestritt der Sachwa l- ter in voller Höhe. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 16. Juli 2013 bei Gericht eingegang e- nen Klage den Ersatz des Verfrühungsschadens für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum Ende der nach dem MTV maßgeblichen Kündigungsfrist am 31. März 2013. Mit der Leistungsklage verlangt sie im Hauptantrag den Ersatz de s in dieser Zeit entgangenen Entgelts in voller Höhe. Bei dem Hilfsantrag zur Leistungsklage setzt sie das Arbeitslosengeld, das sie zwischen dem 4 5 6 - 4 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 5 - 1. November 2012 und dem 3 1. März 2013 erzielt hat, ab und begehrt von dem verbleibenden Betrag 70 %, dh. die Quote der Gruppe 2. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach Aufhebung des Insolven z- verfahrens sei die Leistungsklage zulässig. Die Ausschlussfrist des Insolven z- plans sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe bei der Reform der Vorschriften zum Insolvenzpl an eine Ausschlussfrist ausdrücklich verworfen. §§ 254, 254b, 259a, 259b InsO seien abschließend und zwingend. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.087,80 Euro brutto - hilfsweise 5.348,91 Euro b rutto - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 113 Satz 3 InsO in Höhe von 13.087,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat; hilfsweise ihren Anspruch auf Zahlung von 13.087,80 Euro bru t- to - hilfsweise 5.348,91 E uro brutto - im Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der N GmbH zur Inso l- venzt abelle festzustellen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Leistungsklage bereits unzulässig sei. Einzig zulässige Klageart für Inso l- venzforderungen wie die Forderung nach § 113 Satz 3 InsO sei die Festste l- lungsklage. J edenfalls fehle der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege. Die Klägerin habe ihren Schadenersatzanspruch zu früh angemeldet und ihn zu spät eingeklagt. Die Ausschlussklausel im Insolvenzplan sei wi rksam. Soweit die Klägerin Forderu n- gen nicht im Insolvenzplan angemeldet habe, seien diese zwischenzeitlich ve r- jährt. Unabhängig davon sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil der Sachwalter den Schadenersatzanspruch zu Recht bestritten habe und die ve r- frühte Anmeldung nicht durch eine Neuanmeldung korrigiert worden sei. Zudem gehöre die Klägerin hinsichtlich der streitbefangenen Forderung zur Gruppe 5 7 8 9 - 5 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 6 - der Gläubiger und könne von dem entstandenen Schaden nur 22 % beanspr u- chen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat den Leistungsantrag als Hauptantrag und den Feststellungsantrag als Hilfsantrag verstanden. Die Leistungsklage hat es als zulässig, aber unbegrü n- det angesehen. Die Klägerin habe die wirksame Ausschlussfri st versäumt. D a- rum sei auch der Feststellungsantrag unbegründet. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision der Kläger in hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Verfr ü- hungsschaden ungeachtet der im Insolvenzplan festgelegten Ausschlussfrist mit der Leistungsklage durchgesetzt werden kann, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zum Leistungsantrag auf die Planquote zielt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der mit dem H ilfsantrag zur Leistungsklage verfolgte Anspruch tatsächlich besteht. Dazu bedarf es noch Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der tatsäc h- lich erzielten bzw. erzielbaren anderweitigen Einkünfte und Ersparnisse der Kläger in . Außerdem ist die Zu ordnung der Kläger in zu einer der im Insolven z- plan gebildeten Gruppen der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Rechtsstreit war daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Darüber hinaus ist bei sachger echter Auslegung der Anträge der Feststellungsantrag als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und des Senats angefallen. Auch insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts daher aufzuheben. 10 11 12 - 6 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 7 - I. Entgegen der Auffassung der Beklag ten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision rügt, das Landesa r- beitsgericht habe nicht beachtet, dass für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich se i. E i- ne solche Grundlage bestehe vorliegend nicht. Sie ergebe sich nicht aus §§ 188, 189 InsO, weil sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf eine Au s- schlussfrist bezögen. Die Revision legt im Einzelnen dar, dass und warum sich der Entstehungsgeschich te der §§ 259a und 259b InsO der Wille des Geset z- gebers entnehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer g e- hende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10 , BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13) . II. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Rüge der Beklagten den Klageanträgen zu Recht ein Rangverhältnis von Haupt - und Hilfsantrag en t- nommen, ohne dabei § 308 Abs. 1 ZPO zu verletzen. Insoweit verweist der S e- nat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 15 ff.) . 2. Die Leistungsklage ist zulässig. Das hat der Senat in seiner Entsche i- dung vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 21) ausgeführt und nimmt darauf Bezug. III. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landesa r- beitsgerichts, der Schadenersatzanspruch sei verfallen, weil die Kläger in die Ausschlussfrist des Plans nicht gewahrt habe. Das Land esarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Ausschlussfrist in C IV 4 b des Plans nur die Ve r- teilung auf der Grundlage des Insolvenzplans betrifft und deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen auf Schadenersatz nach § 113 Satz 3 13 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 8 - InsO im Plan festgeschrieben ist, nicht entgegensteht. Insoweit ist die Revision hinsichtlich des Hilfsantrags zur Leistungsklage begründet. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 22 ff.) Bezug. IV. Die Revision greift auch mit Erfolg die Abweisung des Feststellungsa n- trags durch das Landesarbeitsgericht an. Dieser ist nicht zur Entscheidung a n- gefallen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in Rn. 28 in seinem Urteil vom 19. Nove mber 2015 im Verfahren - 6 AZR 559/14 - Bezug, in dem eine gleichlautende Antragstell ung vorlag. V. Die Abweisung der Leistungsklage hinsichtlich des mit der Leistung s- klage bezifferten Hilfsantrags erweist sic h nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang des Erfolgs der Revision aufzuheben. Die Klage scheitert weder daran, dass der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO bereits vor Erklärung der Kündigung und damit verfrüht angemeldet worden ist, noch steht § 255 InsO einer Durchsetzbarkeit der Fo r- derung ohne vorherige Feststellungsklage entgegen, soweit die Kläger in mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage lediglich die Planquote begehrt. Der Sch a- denersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO ist auch nicht verfallen, obwohl die Klägerin ihn erst am 26. März 2013 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 18.1.2 MTV gel tend gemacht hat. Schließlich ist d er Anspruch aus § 113 Satz 3 InsO auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien das A r- beitsverhältnis durch Vergleich im Kündigungsschutzprozess zum 31. Oktober 2012 beendet hätten. Die Parteien haben dadurch keine n neuen, eigenständ i- gen Beendigungstatbestand geschaffen, der die Kündigung gegenstandslos machte . Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 30 ff.) Bezug. VI. Der Rechtsstreit ist, soweit die Re vision hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zur Leistungsklage Erfolg hat, nicht zur Endentscheidung reif 18 19 20 21 - 8 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 9 - (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der Senat kann weder die Höhe der Planquote noch die Höhe des der Kläger in zu ersetzenden Schadens ermitteln. 1. Das Land esarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die Kläger in den Gläubigern der Gru p- pe 2 oder denen der Gruppe 5 zuzuordnen ist. Es wird insoweit den Plan au s- z u legen haben. Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individuellen Verständnis der Planersteller, das gemäß §§ 133, 157 BGB ma ß- geblich ist, vorzutragen (vgl. BGH 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - Rn. 26) . 2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zur Höhe de s Schadenersatzanspruchs nach § 113 Satz 3 InsO getroffen. a) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das berücksichtigungsfähige Bruttomonatsentgelt festzustellen haben, um den zu ersetzenden Verdienstau s- fall zu ermitteln. Dabei wird es zu berücksichtigen haben , dass § 113 Satz 3 InsO den Verdienstausfall des Arbeitnehmers ausgleichen und ihn so stellen will, wie er ohne das Insolvenzverfahren bei Anwendung der für ihn maßgebl i- chen Regelungen stünde (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 2 2, BAGE 147, 267 ) . Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Brutt o- verdienst auszugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das der Kläger in gezahlte anteilige Urlaubsgeld , das das Landesarbeitsgericht bisher nicht berücksichtigt hat, einzubeziehen (vgl. Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 129; HK - InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 31; MüKoInsO/Caspers 3. Aufl. § 113 Rn. 32) . b) So dann wird das Landesarbeitsgericht Ersparnisse, die de r Klägerin durch die Kündigung zum 31. Oktober 2012, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des Vor teilsausgleichs zu berücksichtigen haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 574/01 - zu II 2 b hh der Gründe) . Dabei hat die Beklagte als Schädigerin darzulegen, welche Vorteile sich die Kläger in ihrer Auffassung nach anrechnen lassen muss, wobei die Kläger in dar tun muss, 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 - 10 - welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 gehabt hat (vgl. BGH 15. November 1994 - VI ZR 194/93 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 127, 391) . c) Auf den so ermittelten Schaden muss sich die Kläger in nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das sie anderweitig erzielt hat oder hätte erzielen können, anrechnen lassen (Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 142; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 41) . Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Mind e- rung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verdienstausfalls einzuse t- zen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterla s- se ne Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und ihm bei entspr e- chender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre ( vgl. BGH 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - Rn. 9; 19. Juni 1984 - VI ZR 301/82 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 91, 357) . § 615 Satz 2 BGB findet dagegen auf den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO keine Anwendung (HK - InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 3 2 ; Zwanziger aaO ) . Darüber hinaus sind gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Leistungen der S o- z ialversicherung wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renteneinkünfte a n- zurechnen (HK - InsO/Linck aaO) . VII. Dagegen ist de r Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit der S e- nat die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Festste l- lu ngsantrags aufgehoben hat. Dieser Antrag ist, wie ausgeführt, nicht angefa l- len und fällt dem Landesarbeitsgericht auch nach der Zurückverweisung nicht an. B. Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag zur Leistungsklage den voll en Ersatz des bis zum Ablauf der tariflichen Künd i- gungsfrist am 31. März 201 3 entgangenen Entgelts beansprucht, ohne zu b e- rücksichtigen, dass die von ih r anderweitig erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte und Ersparnisse nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Schaden anzurechnen sind und die Forderung durch den Plan erlassen ist, soweit sie die Planquote übersteigt. Die Forderung ist insoweit auch nicht nach § 255 InsO wiederaufg e- 26 27 28 - 10 - 6 AZR 561/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0 lebt. Die Leistungsklage wurde deshalb hinsichtlich des Hauptantrags im E r- gebnis z u Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Au s- führungen im Urteil vom 19. November 2015 ( - 6 AZR 559/14 - Rn. 50 f.) B e- zug. C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben . Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak W. Kreis 29
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