Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2015 Sechster Senat - 6 AZR 691/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 1480/13 - Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. September 2014 - 10 Sa 457/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich Bestimmung: Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationie- rungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 2 Ziff. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 687/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 691/14 10 Sa 457/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 3 - hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbie gel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2014 - 10 Sa 457/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbr ü- ckungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) . Der 1956 geborene Kläger stand seit dem 1 5 . Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Vereinigten Königreich von Großbrita n nien und Nordi r- land und wurde zuletzt als Maler in einer Kaserne de r britis chen Stationierung s- streitkräfte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2002/ 13. März 2003 fanden die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbei t nehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bunde s republik Deutschland ( TV AL II ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die britischen Stationierungsstreitkräfte unterrichteten zusammen mit der Beklagten zu 2. den Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2011 über den b e- vorstehenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Bekl agte zu 2. , welche das Gebäudemanagement der Kaserne als Dienstleisterin übernommen g- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 4 - lich die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen vereinbart wurde, werden diese Vereinbarungen durch den Betriebsteilübergang nicht berührt; die Bezu g- nahme bleibt mit dem zum Übergangsstichtag maßgeblichen Inhalt unverändert um 8. August 2011 . Der Kläger w i- dersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisse s nicht und übte in der Fo l- gezeit für die Beklagte zu 2. seine Tätigkeit weiterhin auf dem Gelände der K a- serne aus. Unter dem 4. Juli 2012 informierte das britische Verteidigungsminister i- um die Beklagte zu 2. über die beabsichtigte Schließung der Kaserne zum 31. Dezember 2012. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 kündigte die Bekla g- te zu 2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31. März 2013. Das Beschäftigungsbedürfnis sei wegen des Rückgangs der durch die britischen Streitkräfte erteilt en Aufträge entfallen. Die Wirksamkeit dieser Kü n- digung steht zwischen den Parteien nicht mehr in Streit. Die Kaserne wurde schließlich erst zum 31. Dezember 2013 geschlossen. Mit seiner Klage hat der Kläger nach erfolgloser außergerichtlicher Fo r- derung Ansprüche auf Überbrückungsbeihil fe nach § 4 TV SozSich geltend gemacht. Der TV SozSich lautet auszugsweise wie folgt: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung unter den Geltungsbereich der T arifverträge vom 16. Dezember 1966 TV AL II und TV AL II (Frz) fallen und die Anspruchsvoraussetzungen nach § § 2 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die 1. wegen Personaleinschränkung a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Aufl ö- sung von Dienststellen oder Einheiten oder d e- 4 5 - 4 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 5 - ren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes Der Kläger sieht die se Voraussetzungen als erfüllt an. Der TV SozSich sei aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme vor und nach dem Betriebs teil - übergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewesen . Für die Geltung des TV SozSich sei nicht relevant, ob der übergegangene Betriebsteil den Chara k- ter einer militärischen Einheit beibehalten habe. D ie Kündigung s ei mittelbar auf die Schließung der Kaserne zurückzuführen. Der da raus folgende Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entspreche dem Schutzzweck des TV SozSich. D ie Beklagte zu 2. schulde die Überbrückungsbeihilfe als nunmehrige Arbeitgeberin. Daneben sei auch die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte zu 1.) zahlungsverpfl ichtet. Dies folge aus § 7 Ziff. 2 TV SozSich, wonach die Überbrückungsbeihilfe bei dem zu ständige n Amt für Verteidigungslasten zu b e- antragen sei. Die Beklagte zu 1. habe zudem die Beklagte zu 2. von den A n- sprüchen auf Überbrückungsbeihilfe freizustellen. Dies ergebe sich aus einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 3. September 1971 (V 7 - 81.57/10) , wonach die Beklagte zu 1. die Entsendestaaten von allen finanziellen Verpflic h- tungen frei stelle , die si ch aus dem TV SozSich ergeben. Wegen des Betrieb s- te i lübergangs gelte dies nun bezüglich der Beklagten zu 2. Da diese über ein Stammkapital von nur 25.000,00 Euro verfüge, sei zu befürchten, dass die Summe der zu leistenden Überbrückungsbeihilfen ihre finanziellen Mittel übe r- steige. Allein seine (des Klägers ) Überbrückungsbeihilfe belaufe sich für die Zeit von April 2013 bis Juni 2013 auf 494 , 53 Euro pro Monat, für die Zeit ab Juli 2013 bis März 2014 auf 615 , 13 Euro pro Monat und für die Zeit ab April 2014 auf 450 , 24 Euro. Bei Nichtbestehen eines tariflichen Anspruchs stünden ihm diese B e- träge als Schadensersatzanspruch zu. In der mit Schreiben vom 17. Mai 2011 erfolgten Unterrichtung über den bevorstehenden Betriebsteilübergang sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass der TV SozSich nicht mehr zur Anwe n- d ung komme oder diesbezüglich zumindest eine Unsicherheit bestehe. Es sei 6 7 8 - 5 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 6 - ihm und seinen Kollegen vielmehr versichert worden, dass die bisher anwen d- baren Tarifverträge weiterhin Geltung fänden. Hätte er gewusst, dass ihm nach dem Betriebsteilübergang kein t ariflicher Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr zustehen könnte, hätte er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses w i- dersprochen. Der Kläger hat daher beantragt , 1. die Beklagten zu verurteilen, ihm Überbrückungs be i- hilfe nach dem TV SozSich i n Höhe von 9.270,96 Euro netto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basis zinssatz aus je 494,53 Euro seit dem 1. Mai , 1. Juni und 1. Juli 2013 , aus je 615,13 Euro seit dem 1. August, 1. September , 1. Oktober, 1. November , 1. Dezember 2013 und 1. Januar , 1. Februar, 1. März , 1. April 2014 sowie aus je 450,24 Euro seit dem 1. Mai , 1. Juni , 1. Juli , 1. August und 1. September 2014 zu zahlen ; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zu zahlen ; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 . ve rpflichtet ist, die Beklagte zu 2 . von den Ansprüchen de s Klägers gegen die Beklagte zu 2 . auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich freizustellen. Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass weder der Geltungsbereich des TV SozSich eröffnet noch dessen A n- spruchsvoraussetzungen erfüllt seien . Unter den TV SozSich fielen nur Arbei t- nehmer der Stationierungsstreitkräfte . D er Kläger sei auch n icht aus militär i- schen Gründen entlassen worden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. 9 10 11 - 6 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarb eitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im E r- gebnis zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist bezüglich der mit den Anträgen zu 2. und zu 3. begehrten Feststellungen teilweise unzulässig. 1. Der zu Z iff. 2 gestellte Antrag ist mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 31. August 2014 bezieht. a) Insoweit steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leist ungsklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den Zeitraum bis einschließlich August 2014. Insoweit überschneidet sich der zei t- lich nicht eingegrenzte Feststellungsantrag mit der Leistungsklage. Da der Kl ä- ger nicht vorgetragen hat, wel ches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Überschneidungszeitraums unzulässig (vgl. BAG 13. Novem ber 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 22; 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44 ) . b) Hinsichtlich etwaiger Ansprüche ab dem 1. September 2014 besteht hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Feststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Überbrüc kungsbeihilfe insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . Hi n- sichtlich der Berechnung und des Leistungszeitraums besteht zwischen den Parteien keine Differenz. Auch wenn die Höhe der Überbrückungsbei hilfe von der konkreten Einkommenssituation abhängt (vgl. §§ 4, 5 TV SozSich) , kann daher davon ausgegangen werden, dass die Berechnung der Überbrückung s- 12 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 8 - beihilfe anhand der tariflichen Vorgaben ohne weitere gerichtliche Auseinande r- setzung erfolgen kann. 2 . Der zu Ziff. 3 gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat keinen substantiierten Vortrag für ein diesbezügliches Feststellungsintere s- se erbracht. Der bloße Hinweis auf ein Stammkapital der Beklagten zu 2. von 25.000,00 Euro lässt nicht zwingend darauf schließen, dass die Beklagte zu 2. im Falle einer Verpflichtung zur Leistung von Überbrückungsbeihilfe an den Kläger hierzu nicht in der Lage wäre und der Kläger hieraus ein Feststellungsi n- teresse hinsichtlich einer etwaigen Freistellungsve rpflichtung der Beklagten zu 1. ableiten könnte. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen die Beklagte zu 2. einen tariflichen A n- spruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe. Es beste ht auch kein entspr e- chender Schadensersatzanspruch. 1. Dabei kann dahinstehen, ob der TV SozSich aufgrund einzelvertragl i- cher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den britischen Stationierungsstreitkräften Anwendung fand und gemä ß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. werden konnte. Selbst wenn die Fortgeltung des TV SozSich zugunsten des Klägers unterstellt wird, hat er nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich keinen Anspruch auf die begehrte Übe rbrückungsbeihilfe. Er wurde nicht wegen einer Personalei n- schränkung aus militärischen Gründen entlassen. a) Nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich muss die Entlassung wegen Personalei n- a) oder lge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde ang e- (Buchst. l- len das Erfordernis der Kausalität zwischen einem militärischen Grund und der Personaleinschränkung zum Ausdruck gebracht. Eine Personaleinschränkung, 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 9 - die nicht auf militärische Gründe zurückzuführen ist, begründet folglich keinen Anspruch nach dem TV SozSich. b) Es entspricht Sinn und Z weck des Tarifvertrags, dass die Personalei n- schränkung allein auf militärische Gründe zurückzuführen sein muss. Eine Pe r- sonaleinschränkung aus wirtschaftlichen Gründen genügt nicht. aa) Der TV SozSich dient in der Gesamtschau mit dem Abkommen zur Ä n- derun g des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zw i- schen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten au s- ländischen Truppen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973 S. 1 022 ) einer Ve r- besserung der Rechtslage der bei den ausländischen Streitkräften beschäfti g- ten Arbeitnehmer, insbesondere deren sozialer Sicherung (BT - Drs. 7/361 S. 2; BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 20) . Damit soll der besonderen sozi a- le n Situation der bei den fremden Streitmächten beschäftigten Arbeitnehmer Rechnung getragen werden. Denn zu den Eigentümlichkeiten dieser Arbei t- nehmer gehört es, entsprechend den wechselnden militärischen Erfordernissen beweglich sein und bleiben zu müssen. Diese Abhängigkeit von militärischen Erfordernissen bringt für die Arbeitnehmer, insbesondere wenn sie lange bei den Alliierten beschäftigt waren, eine nicht kalkulierbare Ungewiss heit mit sich, weil sie nicht voraussehen können, ob und wann ihr Arbeitsei nsatz infolge von Umorganisation aus militärischen Gründen wegfällt. Der TV SozSich findet se i- ne Rechtferti gung darin, dass d ies en Arbeitsverhältnissen ein Moment der U n- gewiss heit eigen ist, das bei anderen Arbeitsverhältnissen in diesem Aus maß nicht beste ht (BSG 7. September 2000 - B 7 AL 72/99 R - zu 6 a der Gründe) . bb) Folglich soll der TV SozSich nicht generell die Folgen betriebsbedingter Kündigungen iSd. § 1 Abs. 2 KSchG abfedern, sondern nur bei Umorganisati o- nen aus militärischen Gründen unterstütz end eingreifen. Wird zB eine Diens t- stelle nicht aus militärischen Gründen, sondern aus rein wirtschaftlichen Erw ä- gungen heraus aufgelöst, besteht kein Anspruch nach § 2 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich. Das jedem Arbeitsverhältnis innewohnende Risiko einer Aus wi r- 21 22 23 - 9 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 10 - kung von wirtschaftlich begründeten unternehmerischen Entscheidungen wird den Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte durch den TV SozSich nicht genommen. Bei wirtschaftlich bedingten organisatorischen Maßnahmen können allenfalls Ansprüche nach § 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchst. a bis d des Tarifvertrags über Rationalisierungs - , Kündigungs - und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 (SchutzTV) gegeben sein. Soweit der Kläger hieraus Rückschlüsse auf die A b- sicherung durch den TV SozSich zieht, verkennt er die u nterschiedlichen A n- spruchsvoraussetzungen. c) Aus den seitens des Klägers angeführten Erläuterungen der Beklagten zu 1. zum TV SozSich ergibt sich nichts anderes. aa) Nach Ziff. 2.1.2 dieser Erläuterungen liegt eine Entlassung infolge der Auflösung oder Verlegung einer Dienststelle oder Einheit aus militärischen Gründen auch dann vor, wenn die Entlassung durch den Wegfall von Aufgaben bedingt ist und dieser ausschließlich die Folge einer aus militärischen Gründen notwendigen Auflösung/Verlegung einer and eren Dienststelle desselben En t- sendestaats ist. Die Erläuterung sieht damit zwar einen mittelbaren Anwe n- Folge einer aus militärischen Gründen notwendigen Maßnahme sein kan n. bb) Die Erläuterung zu Ziff. 2.1.5 stellt in zeitlicher Hinsicht eine Verm u- tungsregel b ezüglich des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Auflösung bzw. Verlegung einer Dienststelle und einer betriebsbedingten Kündigung auf. Die Anspruchsvoraussetzung en nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich werden hierdurch nicht berührt. d) Im Falle eines Betriebsübergangs blieben diese Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich bei unterstellter vertraglicher Fortgeltung des TV SozSich unverändert. aa) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen a n- deren Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden A r- 24 25 26 27 28 - 10 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 11 - beitsverhältnissen ein. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Umset zung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unterne h- mens - oder Betriebsteilen dar (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 32, BAGE 139, 309) . Zweck der Richtlinie 2001/23/EG und damit auch des § 613a BGB ist es, im Falle eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Die Regelungen zielen darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeit s- verhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und d a- mit die Arbeitnehmer im Fall e eines solchen Wechsels zu schützen (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 57, BAGE 148, 168) . Die Richtlinie b e- zweckt aber nur, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren (EuGH 9. März 2006 - C - 499/04 - [Werhof] Rn. 29, Slg. 2006, I - 2397) . Eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer A r- beitsbedingungen anlässlich des Betriebsübergangs ist nicht beabsichtigt ( vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 77, Slg. 2011, I - 7491) . Auch § 613a Abs. 1 BGB bewirkt keine Verbesserungen (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 71 1/06 - Rn. 20, BAGE 124, 123) . bb) Es ist nicht zu verkennen, dass dem TV SozSich bei angenommener vertraglicher Fortgeltung nach einem Betriebsübergang auf ein privatwirtschaf t- lich tätiges Unternehmen damit praktisch die Wirkung genommen würde. Dies wäre aber keine unzulässige Verschlechterung der Rechtsposition der Arbei t- nehmer wegen des Betriebsübergangs, sondern das Ergebnis der Anwendung der unverändert gebliebenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich. Mit der Geltung eines Tarifvertrags steh t nicht zugleich fest, dass die in ihm vorgesehenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf bestimmte Leistungen prinzipiell erfüllbar sind (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 28). Der auf den militärischen Bereich zugeschnittene Charakter des TV SozSi ch würde durch einen Betriebsübergang nicht verändert. Andernfalls käme es anlässlich des Betriebsübergangs zu einer von den Tarif vertrags pa r- 29 - 11 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 12 - teien nicht gewollten Abdeckung wirtschaftlicher Risiken der Privatwirtschaft, welche im TV SozSich nicht angelegt ist. cc) Die seitens des Klägers wohl befürchtete Möglichkeit der bewussten Umgehung des TV SozSich durch gezielte Auslagerung von Tätigkeiten auf private Dienstleister ändert an den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nichts. Im Einzelfall wäre - bei entsprechendem Sachvortrag - eine Überprüfung nach den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmen. Hierfür besteht vorliegend kein Anlass. e) Der Kläger wurde nicht wegen einer Personaleinschränkung iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich aus militärische n Gründen entlassen. Es handelte sich vie l- mehr um eine betriebsbedingte Kündigung, die mit dem Wegfall des Beschäft i- gungsbedürfnisses wegen Auftragsrückgangs begründet wurde. Dieser Au f- tragsrückgang mag auf die Umstände im Vorfeld der letztlich zum 31. Dez ember 2013 erfolgten Kasernenschließung zurückzuführen sein. Es mag auch zutreffen, dass die Schließung der Kaserne eine aus militärischen Gründen angeordnete Auflösung einer Dienststelle iSv. § 2 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich darstellt. Der Arbeitsplatzver lust des Klägers ist dennoch nicht a l- lein auf einen militärisch bedingten Umstand zurückzuführen, sondern auf die Realisierung des der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten zu 2. stets i m- manenten Risikos eines Auftragsrückgangs, der mangels anderweitig er B e- schäftigungsmöglichkeiten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erforde r- lich machen kann. Dieses wirtschaftliche Risiko erfasst der TV SozSich nicht. 2. Dem Kläger steht die begehrte Leistung von Überbrückungsbeihilfe auch nicht unter dem Gesichts punkt des Schadensersatzes zu. Das Landesa r- beitsgericht hat sich mit der Frage eines Schadensersatzanspruchs nicht b e- fasst. Die Revision hat dies nicht gerügt. Dessen ungeachtet sind die Vorau s- setzungen für einen solchen Anspruch nicht hinreichend dargeleg t. a) Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen der behaupteten Zusicherung der unveränderten Anwe n- dung der bisher geltenden Tarifverträge. Darin läge kein Verstoß gegen Hi n- 30 31 32 33 - 12 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 - 13 - weis - und Aufklärungspflichten, denn diese Auskunft wäre zutreffend (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 27) . Die inhaltlich unveränderte Anwendba r- keit des TV SozSich entspräche - wie dargestellt - § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Es besteht auch kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 6 13a Abs. 5 Nr. 3 BGB (vgl. hierzu BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 592/08 - Rn. 30; 27. November 2008 - 8 AZR 1023/06 - Rn. 44) . Die mit Schreiben vom 17. Mai 2011 erfolgte Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsteil - übergangs war zwar unvollständig, weil sie keine Aussage zu der Frage enthält, ob Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfen nach dem TV SozSich gegenüber der privatrechtlich organisierten Erwerberin in Anbetracht der Voraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 TV SozSich überhaupt noch in Betracht kommen (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 27) . Der Kläger hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm wegen der fehlerha f- ten Unterrichtung der geltend gemachte Schaden, nämlich das Fehlen eines Anspr uchs auf Überbrückungsbeihilfe infolge der Kasernenschließung, entsta n- den ist. Die Beklagte zu 2. hat behauptet, dass die britischen Stationierung s- streitkräfte dem Kläger im Falle eines Widerspruchs wie den anderen wide r- sprechenden Arbeitnehmern wegen Wegf all s des Beschäftigungsbedürfnisses umgehend betriebsbedingt gekündigt hätten. Der Kläger hätte dann keine Überbrückungsbeihilfe beanspruchen können, da eine Kündigung im Jahre 2011 nicht wegen der Kasernenschließung erfolgt wäre. Zudem hätte er die persön lichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Die für eine Überbrückung s- beihilfe nach § 4 Ziff. 5 Buchst. b TV SozSich erforderliche Beschäftigungszeit von mindestens zehn Jahren wäre erst im Oktober 2012 erfüllt gewesen . Dem ist der Kläger nicht substantiier t entgegengetreten. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass sein Arbeitsverhältnis bei den Streitkräften im Falle eines W i- derspruchs bis zur Schließung der Kaserne bestanden hätte. Auch er hält die zeitnahe Erklärung einer betriebsbedingten Kündigung n ach Ausübung des W i- derspruchsrechts für möglich. Weshalb eine hiergegen gerichtete Kündigung s- schutzklage Erfolg gehabt hätte, begründet er nicht. Er schildert auch nicht, 34 - 13 - 6 AZR 691/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR691.14.0 welche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für ihn bis zur Kasernenschließung bei den S tationierungsstreitkräften bestanden hätten. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen . Fischermeier Spelge Krumbiegel Augat M. Jostes 35
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