Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 Sechster Senat 6 AZR 605/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 I. Arbeitsgericht Regensburg Endurteil vom 31. Oktober 2014 - 4 Ca 9 35 /14 - II. Urteil vom 9. Juni 2015 - 7 Sa 945/14 - Entscheidungsstichwort : Aufstieg einer in einer Mensa beschäftigten Küchenhilfe in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV - L Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 603/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 60 5 /15 7 Sa 94 5 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Dezember 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündliche n Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 3 - Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Klapproth und Stein brück für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Juni 2015 - 7 Sa 94 5 /14 - aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin nach I n- krafttreten der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L). Die Klägerin ist bei dem beklagten Studentenwerk langjährig als Mita r- beiterin in der Küche der Mensa beschäftigt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen Tarifverträgen für die Beschäfti g- ten im öffentlichen Dienst der Länder. D ie Klägerin war zunächst nach dem Lohngruppenverzeichnis des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 in Lohngruppe 2 Nr. 1.3 und später nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 in Lohngruppe 2a Nr. 4 eingereiht . Von dort stieg sie in die Lohngruppe 3 Nr. 5 MTArb auf. Zum 1. November 2006 wurde d ie Klägerin nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006 in den TV - L übergeleitet. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ - Länder sind Beschäftigte mit Ausnahme bestimmter L ehrkräfte und Mitglieder des ärz t- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 4 - lichen Personals in die Entgeltgruppe 3 TV - L eingrup piert, wenn sie vor der Überleitung nach einem Aufstieg aus den Lohngruppe n 2 und 2a MTArb in der Lohngruppe 3 MTArb eingereiht waren. Für diese Beschäftigten ist ein Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV - Dies ents prach dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden An hang zu § 16 TV - L . Seit der Überleitung vergütet die Beklagte die Klägerin nach Entgeltgru p- pe 3 Stufe 5 TV - L. Zum 1. Januar 2012 trat die Entgeltordnun g als Anlage A zum TV - L in Kraft (im Folgenden Entgeltordnung zum TV - L) . § 29a TVÜ - Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV - L auszugsweise wie folgt : In den TV - L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsve r- bandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsb e- reich des TV - L fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen En t- geltgruppe für die Dauer der unverändert ausz u- übenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die En t- geltordnung zum TV - L übergeleitet; Abs atz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Abs atz 1 Satz 1 und Abs atz 3 Satz 1 TV - L besondere Stufe n- regelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die D auer der unverändert (3) Ergibt sich in den Fällen des Abs atzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV - L eine höhere Entgel t- gruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die En t- geltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV - L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Ent gel t- gruppe richtet sich nach den Regelung en für Höhe r- gruppierungen (§ 17 Abs atz 4 TV - 4 - 4 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 5 - (4) Der Antrag nach Abs atz 3 Satz 1 und/oder nach A b- s atz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 ges tellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; Die Entgeltordnung zum TV - L lautet auszugsweise wie folgt: Teil II . Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäfti g- tengruppen 25. Wirtschaftspersonal 25.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrich tungen im Sinne des § 43 25.4 Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) Protok ollerklärungen: 7. Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor - noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Teil III . Beschäftigte mit körperlich/handwerklich g e- prägten Tätigkeiten 5 - 5 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 6 - 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppe 3 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. (Keine Stufe 6) 2. Angelernte Beschäftigte . Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. § 43 TV - L beinhaltet Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschä f- tigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Das Bayerisch e Staatsministerium der Finanzen hat Hinwei se zur Durchführung der Entgeltordnung zum TV - L erteilt . Dort heißt es auszugsweise: 2.4.3 Antrag auf Öffnung d er Stufe 6 in Entgelt - gruppe 3 Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil die Stufe 6 gesperrt. Das galt - für alle Beschäftigten in früheren Angestelltentäti g- keiten (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ - Länder) und - für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2 und 4 TVÜ - Länder). Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Kla m- merzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die beso n- dere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a A b- satz 2 Satz 2 TVÜ - Länder fort. 6 7 - 6 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 7 - Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ - Länder auch we i- ter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung zugeordnet ist. In diesen Fällen besteht damit Einve r- ständnis, dass ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltordnung mit der Folge de r Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Absatz 3 TVÜ - Länder gewährt wird. Von einer Anwendung des § 29a Absatz 4 TVÜ - Länder sollte in diesem Fall abgesehen werden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 machte die Gewerkschaft ver.di in Ve r- tretung für die Kläger in gegenüber der Beklagte der Stufe 6 analog der Regelung des § 29a Abs. 3 TVÜ - . De m- zufolge sei rückwirkend ab 1. Januar 2012 eine Vergütung nach Stufe 6 der Entgeltgrup pe 3 TV - L geschuldet . Die Beklagte lehnte d ie s mit Schreiben vom 27. Mai 2013 zunächst ab. Nach Einholung einer Auskunft des Bayerische n Staatsministerium s für Wi s- senschaft, Forschung und Kunst teilte die Geschäftsführung der Beklagte n der Gewerkschaft ver.di jedoch mit Schreiben vom 23. Juli 2013 Folgendes mit : Anträge auf Öffnung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 3 und 2 Sehr geehrte Damen und Herren, am 18.07.2013 erhielten wir ein Schreiben des Bayer i- schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Klarstellung bz gl. der Anträge zur Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3. Darin ist ausgeführt, dass den Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 entsprechend der Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise zum TVÜ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Öffnung der Stu fe 6 gewährt wird. Den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 wird deshalb stattgegeben. Sie werden sofern die tari f- rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind rückwirkend ab dem 01.01.2012 in der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 eingru p- piert und erhalten den sich ergebenden Differenzbetrag mit der Gehaltsabrechnung des Monats August ausg e- zahlt. 8 9 - 7 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 8 - Am 6. September 2013 erfolgte e- klagten ein Aushang der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt: eilung Öffnung Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Öffnung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Antrag auf Öf f- nung gestellt haben, mit der Oktoberabrechnung 2013 wie folgt berücksichtigt: Antragstellung im Jahr 2012: Es wird eine Einmalzahlung gemäß den Beschäftigung s- grundlagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechnet und zur Auszahlung gebracht. Ebenfalls wird eine Rüc k- rechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz g e- bracht. Die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt. Antragstellung im Jahr 2013: Es wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht und die Öffnung wird im Abrec h- nungsprogramm PWS hinterlegt. A m 15. Oktober 2013 ließ die Geschäftsführung der Beklagten durch einen weiteren Aushang mitteilen, dass die Eingruppierung des Wirtschaftspe r- sonals nicht zweifelsfrei geregelt sei und vor einer Stufenöffnung für die b e- troffenen Beschäftigten noch eine Prüfung durch das zuständige Ministerium erfolgen müsse. D ie Beklagte leistete dementsprechend keine Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV - L an die Klägerin. Mit ihrer Klage vom 17. April 2014 hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei ab dem 1. Januar 2012 nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV - L zu vergüten. Dies folge aus der durch die Mitteilungen vom 23. Juli 2013 und 6. September 2013 erfolgten Zusage einer Öffnung der Stufe 6 entsprechend Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des B ayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Sie 10 11 12 - 8 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 9 - habe mit dem Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 3. Mai 2013 einen entspr e- chenden Antrag gestellt und erfülle die in den Durchführungshinweisen festg e- legten Voraussetzungen für den weiteren Stufenauf stieg, den § 29a Abs. 2 Satz 2 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ - Länder nicht vorsehe. Ihre Tätigkeit im Wir t- schaftsdienst unterfalle nunmehr Teil II Abschn. 25.4 der Ent geltordnung zum TV - L . Dort sei ke ine Beschränkung auf Stu fe 5 der Entgeltgruppe 3 TV - L ang e- ordnet . Ab er au ch wenn unterstellt wü rde, dass Teil III der Ent geltordnung zum TV - L auf ihre Tätigkeit anzuwenden wäre, sei nach dem neuen Tarifrecht keine Stufensperre mehr gegeben . Ihre Tätigkeit wäre dann als die einer angelernten Beschäftigten iSv . Teil III Ab schn. 1 Entgeltgruppe 3 Fallgr. 2 der Entgeltor d- nung zum TV - L anzusehen . Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläg e- rin ab dem 1. Januar 2012 Vergütung nach der Entgel t- gruppe 3 Stufe 6 TV - L nebst Zinsen aus den jeweils fäll i- gen Bruttodifferenzbeträgen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagez u- stellung zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Vergütun g begründet. Nach den maßge b- lichen Tarifregelun gen bleibe die Sperre der Stufe 6 nach der Überleitung der Klägerin in die Entgeltordnung zum TV - L aufrechterhalten. Eine übertarifliche Öffnung der Stufe 6 sei nicht zugesagt worden. Zudem wäre eine solche Zu s a- ge wegen Verstoßes gegen das für Änderungen des Arbeitsvertrags zu wa h- rende Schriftformerfordernis unwirksam. D ie angenommene Benachteiligung gegenüber nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV - L eingestellten B eschäftigten bestünde ohnehin nicht . Di e von der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Küchenhilfe werde nunmehr nach Entgeltgruppe 2 TV - L vergütet. Dies ergebe sich aus Teil III Ab schn. 1 der En t- geltordnung zum TV - Selbst bei U n- terstellung der Erforderlichkeit einer eingehenden Einarbeitun g bestünde die 13 14 15 - 9 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 10 - Sperre der Stufe 6 nach Teil III Abschn. 1 Entgeltgruppe 3 Fallgr . 1 der Entgel t- ordnung zum TV - L w Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarb eitsgeric ht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zug elassen. Mit dieser verfolgt die Kläger in ihr Klageziel unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Da s Landesarbeitsgericht hat zwar zutre f- fend erkannt, dass die Klägerin die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV - L nicht auf der Grundlage einer tariflichen Regelung verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte der Kl ä- geri n aber in dem Schreiben vom 23. Juli 2013 eine solche Vergütung übertari f- lich zugesagt, wenn die in Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayer i- schen Staatsministeriums der Finanzen geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen . Ma ß- geblich ist die Eingruppierung der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit seit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV - L . Hinsichtlich des Inhalts dieser T ä- tigkeit hat das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen getro f- fen. I. Die Klage i st zulässig. 1. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte stellt die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV - L in Abrede. Der angestrebte festste llende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wi r- kung geeignet, den Streit der Parteien über die Stufenzuordnung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 11) . 16 17 18 19 - 10 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 11 - 2. Im Rahmen eines Feststellungsantrags kann auch die Verzinsung der Vergütungsdifferenz zum S treitgegenstand gemacht werden (BAG 4. August 2016 - 6 AZR 237/15 - Rn. 20 ) . Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Bruttodifferenz zwischen der Vergütung nach Stuf e 5 und der nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV - L verzinst werden soll. II. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. 1. Die Klägerin hat nach den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anz u- wenden d en Regelungen des TV - L und des TVÜ - Länder keine n Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV - L. a) Nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder besteht die vor der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV - L geltende Sperre der Stufe 6 als besondere St u- fenre gelung fort . Gemä ß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ - Länder war die Klägerin nach der Überleitung in die Entgeltgruppe 3 TV - L eingruppiert und ihr Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV - L gesperrt, weil sie vor der Überleitung nach ein em Aufstieg aus den L ohngruppen 2 und 2a MTArb in der L ohngruppe 3 MTArb eingereiht war. b) Die Klägerin konnte keine Öffnung der Stufe 6 gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder beantragen. Die Tarifnorm bezieht sich ausdrücklich nur auf die Eingruppierung. Eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - L änder auf die Stufenzuordnung ist nicht möglich. aa) Eine Analogie kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die normative Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragu ng der Rechtsfolge eines normativen Tatbestands auf einen ve r- gleichbaren, aber in der Norm nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 806/14 - Rn. 23) . bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 20 21 22 23 24 25 26 - 11 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 12 - (1) Die Tarifvertragsp arteien haben mit § 29a TVÜ - Länder eine umfasse n- de Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV - L vorgenommen . D ie Stufenzuordnung wurde dabei durch § 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 S atz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 TVÜ - Länder detaillier t ausgestaltet . Es deutet nichts darauf hin, dass die Möglichkeit der Beantragung des Wegfalls einer bisherigen Stufensperre in Abweichung von § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder planwidrig ungeregelt blieb. (2) Zudem wäre die auf eine höhere Eingruppierung bezogene Rechtsfolge des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder nicht auf eine höhere Stufenzuordnung übertragbar. Entgegen der Auffassung der Revision hat § 29a Abs. 3 Satz 1 TV Ü - Länder nicht den Zweck, ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zw i- schen den in die E ntgeltordnung zum TV - L übergeleiteten und neu eingestellten Beschäftigten zu vermeiden. Durch das in § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder konstituierte Erfordernis einer Antragstellung für eine Höhergruppierung wird vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass e ine Höhergruppierung, zB durch die Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturau s- gleich, im Einzelfall einen finanziellen Nachteil zur Folge haben kann (vgl. BeckOK TV - L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ - Länder § 29a Rn. 26; Breier/Dassau/Ki efer/Thivessen TV - L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ - Länder Rn. 9) . Dies steht in keinem Zusammenhang zur Stufenzuordnung. 2. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2013 aber übertariflich eine Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV - L für den Fall z u- gesagt, dass die in Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen geforderten Voraussetzungen für eine Öf f- nung der Stufe 6 erfüllt sind. Die entgegenstehende A uslegung des Schreibens durch das Landesarbeitsgericht ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass nach dem Schre i- ben der Beklagten vom 23. Juli 2013 die Öffnung der Stufe 6 auf Antrag nur erfolgen könne, wen n die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt seien. W e- 27 28 29 30 - 12 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 13 - gen der tariflich vorgesehenen Aufrechterhaltung der S tufensperre sei dies e Voraussetzung hier nicht erfüllt. b) Diese Auslegung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben A llgemeine Geschäftsb e- dingung en enthält, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann ( vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 32 mwN) , oder ob es sich um eine sog. at y- pische Willenserklärung handelt , deren Ausleg ung in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden kann , ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln ve r- letzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterla s- s en hat (BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 20 , BAGE 154, 53 ) . Selbst bei Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstab s erweist sich die Au s- legung des Landesarbeitsgerichts als fehlerhaft. bb) Das Landesarbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2013 um eine Reaktion auf die mit gewe rkschaftlichem Schreiben vom 3. Mai 2013 ua. für die Klägerin bea n- tragte Stufenöffnung gehandelt hat . (1) D ie Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 auf diese Antr ä- ge ausdrücklich Bezug genommen und ihnen stattgegeben. Dies erfolgte mit Verweis auf ein am 18. Juli 2013 erhaltene s Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For schung und Kunst und die darin ang e- führte Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsminister i- ums der Finanzen . Die inhaltliche Verbindung zwischen den Durchführungshi n- deutlich. Die Beklagte wollte mit ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 erkennbar die Durchführungshinweise des Finanzministeriums umsetzen. Maßgeblich für die Stufenöffnung soll demnach die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 2.4.3 der Durchführungshinw eise sein . Diese Regelungen stellen keine bl o- 31 32 33 34 - 1 3 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 14 - ße Wiedergabe des TV - L bzw. TVÜ - Länder dar, sondern sehen entgegen § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder für bestimmte Beschäftigte die Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3 TV - L vor. Die in dem Schreiben vom 23. Juli 2013 ve r- Hintergrund auf die Voraussetzu ngen des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 TV - L sowie auf die Zugehörigkeit zu dem von Nr. 2.4.3 der Durchführungshi n- weise begüns tigten Personenkreis. Erfasst werden damit ua. Beschäftigte in 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2 und 4 TVÜ - g- keit nach der Entgeltordnung zum TV - L n unmehr der Ent geltgruppe 3 TV - L o h- ne Sperre der Stufe 6 zugeordnet ist. Bei Vorliegen dieser tariflichen Konstell a- tion kann es hinsichtlich des Stufenaufstiegs zu einer Ungleichbehandlung von übergeleiteten und nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV - L eing e- stellten Beschäftigten kommen. Diese in § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder ang e- legte Ungleichbehandlung soll durch Nr. 2.4.3 der Durchführ ungshinweise mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG vermieden werden. (2) Dieses Verständnis des Schrei bens vom 23. J uli 2013 wird dem Rech ts charakter der in Bezug genommenen Durchführungshinweise gerecht. Solche Durchführungshinweise entfalten als verwaltungsinterne öffentlich - rechtliche Vorgaben keine unmittelba re Wirkung in den einzelnen Arbeitsve r- hältnis sen (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 32, BAGE 148, 381 ; 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 20 ) . Im Sinne der angestrebten S i- cherung einer gleichförmigen Verwaltungspraxis können uU zwar Ansprüche der Arbeitnehmer auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lu ngsgrundsatzes entstehen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 30 mwN ) . Der öffentliche Arbeitgeber kann den betroffenen Arbeitnehmern die Gewährung einer in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen übertariflichen Lei s- tung aber auch zusichern und damit zu deren Gunsten einen vertraglichen E r- fü l lungsanspruch begründen . Eine solche Zusage hat die Beklagte hier mit dem Schre iben vom 23. Juli 2013 erteilt. 35 - 14 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 15 - 3. Die se Zusage ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Schriftforme r- fordernis unwirksam. a) Die Be klagte hat im Berufungsverfahren nur behauptet, der - nicht vo r- ge legte - n- Schriftformklausel wäre durch das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. Mai 2013 und die Antwort der Beklagten vom 23. Juli 2013 konkludent aufgehoben worden (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 17, BAGE 139, 156) . b) Die Wirksamkeit der Z usage scheitert auch nicht an ei nem tarifvertragl i- chen Schriftformerfordernis. aa ) Das Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TV - L ist nicht verletzt. Nebenabreden im Sinne dieser Tarifvorschrift sind Vereinbaru n- gen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbei tsleistung des Arbei t- nehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (so zu § 2 Abs. 3 TVöD : BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 35, BAGE 137, 221; vgl. auch 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 49; zu § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 34 f.) . § 2 Abs. 3 TV - L bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese TV - L Stand August 2015 /Januar 20 0 7 Teil II § 2 Rn. 391; Howald in Burger TVöD /TV - L 3. Aufl. § 2 Rn. 57 ff.; BeckOK TV - L/Kuner Stand 1. Oktober 2012 TV - L § 2 Rn. 137; Picker ZTR 2012, 195, 204; Steinherr in Sponer/ Steinherr TV - L Stand September 2007 § 2 Rn. 632 ff . ) . Die Zusage einer übe r- tariflichen Stufenzuo rdnung betrifft die arbeitgeberseitige Hauptleistungspflicht und wird folglich nicht von § 2 Abs. 3 TV - L erfasst. bb ) Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV - L, wonach der Arbeitsvertrag schrif t- lich abgeschlossen wird, beinhaltet kein konstitutives Schriftformerfordernis (Fieberg in Fürst GKÖD Bd . IV Stand Januar 2015 E § 2 Rn. 40; Breier/ Dassau/Kiefer/Thivesse n TV - L Stand September 2016 Teil B 1 § 2 Rn. 158; zu 36 37 38 39 40 - 15 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 16 - § 4 Abs. 1 BAT - O BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 115, 274) . Im Bereich der wechselseitigen Hauptleistungspflichten kann der Arbeitsvertrag daher wirksam formlos geändert werden (Grimm in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 3 B Rn. 2; vgl. auch Bredemei er/ Neffke/Gerretz TVöD/TV - L 4. Aufl. § 2 Rn. 13) . 4 . Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte durch den Aushang am 6. September 2013 unter abweichenden Bedingungen den dort bestimmten Mitarbeitern eine Stufenöffnung zugesagt hat (zur Möglichkeit einer Gesamtz u- sage auch im öffentlichen Dienst vgl. : BAG 23. September 2 009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 21 ff. ; 2 5. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - zu I 1 der Gründe, B AGE 83, 338 ; zu Versorgungszusagen vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 20 f., BAGE 150, 262 ) . Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Ge werkschaft, bereits durch das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2013 die vorstehend dargestellte Zusage erhalten. Diese wurde zum Vertragsinhalt und konnte durch die Beklagte ohne die Erklärung einer wirksamen Änderungskündigung nicht einseitig abgeände rt werden. 5 . Ob der Klägerin auf Grundlage dieser Zusage ein Anspruch auf die b e- gehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV - L ab de m 1. Januar 2012 zusteht, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen. Der Rechts streit ist daher zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen (§ 56 2 Abs. 1, § 56 3 Abs. 1 ZPO) . a) Etwaige Ansprüche wären nicht nach § 37 Abs. 1 TV - L verfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 23. Juli 2013 erfolgte entspr e- chend dem Verlangen der Klägerin eine rückwirkende Bewilligung ab dem 1. Januar 2012 . D ie Beklagte hat damit auf die Wahrung von Ausschlussfristen verzichtet. b ) Die Klägerin gehört zu dem von Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsmin isteriums der Finanzen erfassten Personenkreis, soweit die Durchführungshinweise an die bis zum Inkrafttreten der Entgeltor d- 41 42 43 44 - 16 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 - 17 - nung zum TV - L geltende Eingruppierung und Stufenzuordnung anknüpfen. Wie dargelegt, war ihr Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgrupp e 3 TV - L nach § 4 A bs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ - Länder gesperrt. § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder sieht die Fortgeltung dieser Sperre vor, obwohl die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L für einen Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV - L erforderlic he Stuf enlaufzeit (fünf Jahre in Stufe 5) seit dem 1. November 2011 erfüllt wäre. Die Laufzeit begann für die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Länder mit der Überleitung in den TV - L am 1. November 2006 (Fieberg in Fürst GKÖD Bd . IV Stand August 2009 G § 7 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese TV - L Teil IV/3 TVÜ - Länder Stand Dezember 2009 Rn. 235 f. ; ebenso zu § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 15; aA BeckOK TV - L/Dannenberg Stand 1. Oktober 2012 TVÜ - Länder § 7 Rn. 7) . S eitdem wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 Stufe 5 TV - L vergütet. Eine Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 2 Satz 2 TV - L wegen erheblich unter dem Durchschnitt liegender Leistungen hat die Beklagte nicht behauptet. c ) Der Senat kann allerdings mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob die Tätigkeit der Kläg e- rin nach der Entgeltordnung zum TV - L weiterhin der Entgeltgruppe 3 TV - L u n- terfällt und eine Sperre der Stufe 6 nicht mehr vorgesehen ist . Nur dann wären die Voraussetzungen für eine Stufenöffnung nach Nr. 2.4.3 der Durchführung s- hinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen erfüllt. aa) Die Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Stu dente n- werks richtet sich nach Teil II Abschn. 25.4 der Entgeltordnung zum TV - L. Es handelt sich um eine Beschäftigte im Wirtschaftsdienst einer Einrichtung, die nicht unter § 43 TV - L fällt (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 19 ff. ) . Dies hat das La ndesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. bb) Hinsichtlich der konkr eten Tätigkeit der Klägerin hat es aber nur festg e- stellt, dass die Klägerin als kann nicht beurteilt werden, ob es sich um ei ne einfache Tätigkeit im Sinne der 45 46 47 - 17 - 6 AZR 605/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR605.15.0 Protokollerklärung Nr. 7 ha ndelt, welche der Entgeltgruppe 2 TV - L zugeordnet ist, oder ob die Vo raussetzungen der Entgeltgruppe 3 TV - L erfüllt sind. Ausg e- hend von der nach § 12 Abs. 1 TV - L iVm. der dazugehörigen Protokoll erklärung Nr. 1 erforderlichen Bestimmung eine s oder mehrerer Arbeitsvorgänge wird das Landesarbeitsgericht über die zutreffende Eingruppierung zu entscheiden h a- ben (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 33 ff. ) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Klapproth Steinbrück
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