Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. August 2016 Sechster Senat - 6 AZR 130/15 - ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 14. Mai 2014 - 4 Ca 2065/13 G - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 19. November 2014 - 3 Sa 571/14 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort e : Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR Diakonie Bestimmung en : GG Art. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1; AGG §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Halbs. Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR - DD) § 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 1 und 3, Unter- abs . 2 Satz 1, § 28b Abs. 6a idF vom 1. Januar 201 3, Anlage 8 A b- schn itt A Abs. 4a i dF vom 1. Juli 2012, Abschnitt C Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 129/15 - ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 130/15 3 Sa 571/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. August 2016 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagte r, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 du rch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Knauß und Dr. Augat für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2014 - 3 Sa 571/14 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. Mai 2014 - 4 Ca 2065/13 G - abgeändert, soweit d ie Leistungsklage über 778,59 Euro abgewiesen worden ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 778,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 246,87 Euro ab 12. November 2012, aus weiteren 113,94 Euro ab 16. N ovember 2012, aus weiteren 132,93 Euro ab 15. Dezember 2012, aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Januar 2013 sowie aus weiteren 151,92 Euro ab 16. Februar 2013 zu zahlen. 4. Soweit die Klage im Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 201 3 und hinsichtlich der für die Zeit bis 31. Dezember 2012 weiter geforderten Zinsen abgewiesen worden ist, wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. 5. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhan d- lung und Ents cheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverw i e- sen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung e i- nes Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste. Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 1 5 . Oktober 1992 als Ret tungssanitäter im Rettungsdienst und Krankentransport beschäftigt. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung die A r- beitsvertragsrichtlini en des Diakonischen Werkes de r E vangelischen Kirche in 1 2 - 3 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 4 - Deutschland (AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. In § 28b AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ist Zusatzurlaub f ür die Leistung von Nachtarbeit vorgesehen. Die Regelungen lauten auszugsweise wie folgt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschi chtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) begi n- nen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kale n- derjahr von mindestens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Vorau s- setzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 1 50 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäß i- gen Arbeitszeit (nach § 9 bzw. § 6 der Anlage 8a) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. für Ärztinnen und Ärzte zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstpla n- mäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden b e- rücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer Ru f- bereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heran ziehung zur Arbeitsleistung). 3 - 4 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 5 - Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD beschloss am 27. März 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Änderung des Abschnitts A der Anlage 8 zu den AVR - DW EKD. Die Anlage 8 regelt dort für bestimmt e Berufsgruppen den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Mit der Änderung wurde in Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD folgender A b- satz 4a aufgenommen: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaft sdienstes i n der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde ei nen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und An hang 2 zu Anlage 8 a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei ter erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von e i- nem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeit s- tage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden Mit einem Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2012 wurde der Beschluss vom 27. März 2012 u n- ter I C 6 veröffentlicht und unter II C 6 wie folgt e rläutert: 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli 2012 hat die Arbeitsrechtliche Ko m- mission für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter , die in Krankenhäusern beschäftigt sind, eine von § 28b AVR abweichende Regelu ng zum Ausgleich für Bereitschaft s- dienstzeiten in der Nacht getroffen. Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- ter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom 15.07.2 009, 5 AZR 867/08, das zu der § 28b AVR t extgleichen Vorschrift des BAT - KF en t- schieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nach t- arbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Z usatzurlaubes nach § 28 b AVR gegen das Arbeit s- zeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neu fassung des § 2 Arb ZG , der zur Folge habe, dass (ent gegen dem Wortlaut von § 28b Abs. 4 S atz 2 AVR) auch nächtli cher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs . 5 Arb ZG auszugleichen 4 5 - 5 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 6 - sei. Für alle anderen Mit arbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachta r- beitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach § 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen. Bez üglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst sah Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD bereits vor dem 1. Juli 2012 vor, dass für diese Beschäftigten der Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD mit Au s- nahme einer bestimmten Begrenzung der Zahl d er Einsätze gilt. Diese Verwe i- sung blieb nach Einfügung des Absatzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 AVR - DW EKD unverändert. Absatz 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR - DW EKD wurde bereits zum 1. Januar 2013 gestrichen. Stattdessen wurde zum 1. Janua r 2013 in § 28b AVR - DW EKD ein neuer Absatz 6a eingefügt. Demnach erhalten die Mi t- arbeiter in Krankenhäusern für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag wie er vorher in A b- schnitt A Abs . 4a de r Anlage 8 AVR - DW EKD vorgesehen war. Auch die Reg e- lung zum Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst wurde in § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD für Krankenhausmitarbeiter übernommen. Die Neureg e- lung wurde mit Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsre chtlichen Kommission vom 17. September 2012 unter I 1 veröffentlicht und unter II 1 wie folgt erläutert: Juli 2012 eingeführte Regelung zum Au s- gleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht für Mita r- beiterinnen u nd Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschä f- tigt sind, wird nunm ehr wortgleich als neuer Absatz 6a in den § 28 b übernommen. Die Kommission sieht darin eine Klarstellung. Bei der B e- schlussfassung der A rbeitsrechtlichen Kommission mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkei t, dass die d a- mals mit Einfügung des neuen Absatz es 4a in der Anl a- ge 8 , Buchstabe A geschaffene Regelung nur für Mitarbe i- terinnen und Mitarb eiter in den Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte. 6 7 - 6 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 7 - Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten ü ber den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die Kommission entschlossen, die Regelung als Sonderreg e- lung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit, Schich t- arbeit und Nachtarbeit in § 28b zu stellen. Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Abs atz 6 a des § 28b getroffene Reg e- lung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind. Mit Schreiben vom 21 . Oktober 2012 beantragte der Kläger die Ausza h- lung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Der Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Zeitzuschlägen für ab dem 1. Juli 2012 geleis tete nächtliche Bereitschaftsdienste verlangt. Nach seiner Auffassung folgt der Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 schon aus der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD auf deren Abschnitt A und damit auch auf die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Regelung des Absatzes 4a. Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD sei zweifelsfrei formuliert und enthalte keine Ausnahme bezüglich der Ve r- gütung des Bereitschaftsdienstes. Es sei dah er unbeachtlich, ob sich A b- schnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD entsprechend den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 nur auf Beschäftigte im Kranke n- haus beziehen sollte. Ein solcher Wille habe im Text der AVR - DW EKD keinen Niederschlag gefunden. Dessen ungeachtet sei der Beklagte zur Leistu ng des fraglichen Zeitzuschlags verpflichtet, weil eine auf die Krankenhausbedienst e- ten beschränkte Gewährung des Zuschlags mit dem Gleichbehandlungsgrun d- satz nicht vereinbar sei. Der Bereitschaftsdienst sei für die Beschäftigten im Krankenhaus und im Rett ungsdienst vergleichbar ausgestaltet. Beide Arbei t- nehmergruppen hätten sich in hierfür eingerichteten Räumlichkeiten zu b e- stimmten Zeiten einsatzbereit zu halten. Krankenhausmitarbeiter seien im B e- reitschaftsdienst nicht höheren Belastungen ausgesetzt. Ein e unterschiedliche Behandlung sei auch nicht wegen der unterschiedlichen Ausbildung der b e- 8 9 - 7 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 8 - troffenen Berufsgruppen gerechtfertigt. Eine Nichtgewährung des Zeitzuschlags an Mitarbeiter des Rettungsdienstes stelle zudem eine mittelbare Diskrimini e- rung wegen d es Geschlechts dar. Im Rettungsdienst seien überwiegend Mä n- ner tätig, wohingegen in den Krankenhäusern die Zahl der Arbeitnehmerinnen deutlich überwiege. Ab dem 1. Januar 2013 könne der Anspruch deshalb aus § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD abgeleitet werden. Die d ort angeführte Beschrä n- kung auf Krankenhausmitarbeiter sei aus den genannten Gründen unwirksam. Für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten 41 Bereitschaftsdienste ergebe sich ein Betrag von 778,59 Euro. Der Kläger habe im Juli acht , i m August fünf , im September sechs , im Oktober und N o- vember jeweils sieben und im Dezember acht Bereitschaftsdienste erbracht. Bei jedem Dienst sei er von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Bereitschaft gewesen. Da r- aus folge ein Zuschlag i n H öhe v on 18,99 Euro für jeden Bereitschaftsdienst. Für die nächtlichen Bereitschaftsdienste von Januar bis einschließlich August 2013 schulde der Beklagte noch 1.132,29 Euro. Der Differenzbetrag für die M o- nate von Juli 2012 bis einschließlich August 2013 belaufe sich daher auf in sg e- samt 1. 910,88 Euro. Der Kläger hat daher zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1. 910,88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 778,59 Euro seit dem 12. November 20 12 und aus 1.132,29 Euro seit dem 9. Oktober 2013 zu za h- len; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch die nach dem 1. Januar 2013 durch den Kläger g e- leisteten Bereitschaftsdienste im Sinne des für Kra n- kenhausmitarbeiter geltenden § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD zu vergüten. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verweise die Anlage 8 AVR - DW EKD in Abschnitt C für Mitarbeiter des Rettungsd ienstes zwar auf ihren Abschnitt A und folglich auch auf dessen Absatz 4a. Aus den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass diese R e- 10 11 12 - 8 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 9 - gelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus gegolten h abe. Der Inhalt de r Rundschreiben entspreche den Verhandlungen der Arbeitsrech t- lichen Kommission, wie sie in den Protokollen ihrer Sitzungen festgehalten wu r- den. Die Arbeitsrechtliche Kommission habe damit eindeutig ihren Regelung s- willen bekundet. Dieser s ei für die Auslegung der A rbeitsvertragsrichtlinien maßgeblich. Den Erläuterungen in Teil II der Rundschreiben komme normative Wirkung zu. § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diak o- nischen Wer kes der EKD vom 7. Juni 200 1 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 sehe vor, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD veröffentlicht werden und die Beschlüsse mit der Veröffentlichung wirksam werden. Die Erläuterungen seien untrennbar mit der Veröffentlichung der Beschlüsse verbunden. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der fraglichen Regelu n- gen auf Krankenhausmitarbeiter sei sachlich gerechtfertigt. Rettungssanitäter und Rettungsassistenten seien schon hinsichtlich der Ausbildung we der mit Är z ten noch Krankenschwestern vergleichbar. Dementsprechend seien unte r- schiedliche Eingruppierungen vorgesehen. Die ausgeübten Tätigkeiten seien auch bezogen auf den Bereitschaftsdienst unterschiedlich. Mitarbeiter im Kra n- kenhaus seien während des Bereitschaftsdienstes quasi ständig mit Anford e- rungen von Patienten konfrontiert. Dies sei im Rettungsdienst nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er (der Beklagte) betr eibe keine Krankenhäuser. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Klageziele unverändert weiter. 13 14 15 - 9 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste einen Anspruch auf den begehrten Zeitzuschlag gemäß § 611 Abs. 1 BGB i Vm. Abschn itt C und Abschn itt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 besteht kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD bzw. AVR - DD. Die mit dieser Reg e- lung vorgenommene Unterscheidung zwischen Beschäftigten in Krankenhä u- sern und im Rettungsdienst könnte sachlich ungerechtfertigt und deshalb u n- wirksam sein. Dies konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sac hrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsa n- griffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinande r- setzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten ( vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 ; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 14, 15 ) . II . Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung der AVR - DW EKD in der vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und setzt sich dabei mit der Begrü n- dung des Landesarbeitsgerichts hinreichend au seinander. Dieses habe insb e- sondere den klaren Wortlaut der Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR - DW EKD verkannt und unberücksichtigt gelassen, dass eine Nichtgeltung des 16 17 18 19 - 10 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 11 - Absatzes 4a des Abschnitts A der Anlage 8 AVR - DW EKD für Beschäftigte im Rettun gsdienst keinen Niederschlag in den Regelungen gefunden habe. Bezü g- lich der fraglichen Differenzierung zwischen Krankenhausbediensteten und A n- gehörigen des Rettungsdienstes legt die Revisionsbegründung dar, dass das Landesarbeitsgericht die Vergleichbarkei t der Bereitschaftsdienste fehlerhaft beurteilt habe. Zudem habe es sich nicht mit der Frage einer mittelbaren Di s- kriminierung wegen des Geschlechts auseinandergesetzt und den diesbezügl i- chen Vortrag nicht berücksichtigt. Damit wird die Entscheidung des La ndesa r- beitsgerichts auch b ezü gl ich der Vereinbarkeit von § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD bzw. AVR - DD mit höherrangigem Recht angegriffen. B. Die Revision ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist allerdings teilweise unzulässig. Der zu Ziff. 2 gestellte Fest stellungsantrag ist mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 31 . August 2013 bezieht. 1. Diesbezüglich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistung sklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den Zeitraum bis einschließlich August 2013. Insoweit überschneidet sich der auf die gesamte Zeit nach dem 1. Januar 2013 bezogene Feststellungsantrag mit der Leistungsklage. Da der Kläger nic ht vorgetragen hat, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Überschneidungszeitraumes unzulä ssig (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 15 mwN) . 2. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche ab dem 1. September 2013 besteht hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Feststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Zuschlags nach § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD bzw. AVR - DD insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . Hinsichtlich der etwaigen Berec h- 20 21 22 23 - 11 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 12 - nung des stre itgegenständlichen Zuschlags besteht zwischen den Parteien ke i- ne Differenz. II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 778,59 Euro zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für die Leistung nächtlichen B e- reitschaftsdienstes im zwe iten Halbjahr 2012 verlangt. Im Übrigen konnte noch nicht abschließend entschieden werden. 1. Der Anspruch auf die streitgegenständlichen Zuschläge für die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen B e- reitschaftsdienste ergibt sich aus Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs . 4a der A n- lage 8 AVR - DW EKD in der aufgrund des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27. März 2012 geltenden Fassung. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 4. August 201 6 ( - 6 AZR 129/15 - Rn. 26 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. a ) Der Kl äger kann demnach für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die verlangten 778,59 Euro beanspruchen. aa) Er hat tag - und stundengenau dargelegt , in dieser Zeit 41 Bereitschafts - dienste mit insgesamt 369 Nachtstunden iSv. Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD geleistet zu haben. Der Beklagte hat dies lediglich pauschal b e- stritten und sich nicht nach § 138 Abs. 2 ZPO eingelassen. Dam it gilt der schlüssige Sachvortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. bb) Die Berechnung der Höhe der aus den dargelegten Bereitschaftsdien s- ten abgeleiteten Forderung hat der Beklagte nicht bestritten. Es kann daher von einem Betrag in Höhe von 778,59 Euro ausgegangen werden. Dabei kann d a- hingestellt bleiben, ob die begehrten Zuschläge für Nachtarbeit steuer - und s o- zialversicherungsfrei nach § 3b EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind und ob die Dienstplan gestaltung den Vorgaben de s Arbeitszeitgesetzes entsprach (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 41, 42 ) . 24 25 26 27 28 - 12 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 13 - b ) Hinsichtlich der nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begehrten Verzugszinsen ist die Klage jedoch teilwe ise unbegründet. aa ) Gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einger ichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 21 a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD) . Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich jedoch gemäß § 21a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Dies betrifft sog. unständige Bezüge, das heißt insbesondere die Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienste und Ru f- bereitschaften sowie die Zuschläge für Überstunden, Nacht - , Sonn - und Feie r- tagsarbeit (Scheffer/Mayer Kommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlini en des Diakonischen Werkes der E vangelisch en Kirche in Deutschland 5. Aufl. Stand Juni 2008 § 21a Erläuterung 6) . Diese Entgeltbestandteile variieren gegebene n- falls von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum Zahltag für den laufenden Monat verhi ndert (vgl. zu § 23 A bs. 1 TV - Ärzte - KF BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 35) . bb ) Der Kläger hat demgegenüber ohne Begründung bezüglich der gesa m- ten Forderung von 778,59 Euro die Verzinsung seit dem 12. November 2012 verlangt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen begehrt. Auf der Grundlage von § 21a Abs. 1 AVR - DW EKD ergi bt sich folgende Staffelung: (1) Ausgehend von einem Zuschlag i n H öhe v on 18,99 Euro für jeden B e- reitschaftsdienst sind für die acht im Monat Juli 2012 geleisteten Bereitschaft s- dienste 151,92 Euro zu entrichten. Die Fälligkeit war am Freitag, den 14. Sep tember 2012. Dementsprechend wäre der Betrag ab dem 15. September 2012 zu verzinsen gewesen, weil die Verzinsungspflicht nach 29 30 31 32 - 13 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 14 - § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit beginnt (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35) . Da der Kläger Zinsen erst ab dem 12. November 2012 verlangt hat, sind ihm diese gemäß § 308 Abs. 1 ZPO aber erst ab diesem Datum zuzusprechen. (2) Gleiches gilt für die aus August 2012 resultierende Verzinsung. Die fünf in diesem Monat geleisteten Bereitschaftsdienste sind mit e inem Zuschlag von 94,95 Euro zu vergüten, dessen Auszahlung am 15. Oktober 2012 fällig gew e- sen wäre. Zinsbeginn wäre der 16. Oktober 2012 gewesen. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hat die Verzinsung wiederum erst ab dem 12. November 2012 zu erfolgen. (3) Die Beträ ge für Juli (151,92 Euro) und August 2012 (94,95 Euro) kö n- nen wegen des identischen Beginns des Zinslaufs in dem Betrag von 246,87 Euro zusammengefasst werden. (4) Die Summe von 113,94 Euro für sechs Bereitschaftsdienste im Se p- tember 2012 war am 15. Nove mber 2012 zur Zahlung fällig und ist ab dem 16. November 2012 zu verzinsen. (5) Die für sieben Bereitschaftsdienste im Oktober 2012 zu zahlenden 132,93 Euro sind am Freitag, den 14. Dezember 2012 zur Zahlung fällig gew e- sen. Der Zinslauf begann wiederum a b dem Folgetag. (6) Im November 2012 hat der Kläger ebenfalls sieben Dienste mit der Fo l- ge eines Zuschlags in Höhe von 132,93 Euro geleistet. Dieser Betrag war zum 15. Januar 2013 zur Zahlung fällig. Zinsen sind folglich seit dem 16. Januar 2013 zu entri chten. (7) Für Dezember 2012 ist der Zuschlag für acht Bereitschaftsdienste in Höhe von 151,92 Euro zu leisten. Wegen der Fälligkeit zum 15. Februar 2013 begann der Zinslauf am 16. Februar 2013. 2. Ob der Kläger einen Anspruch auf Leistung des begehrten Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste ab dem 1. Januar 2013 hat, konnte mangels 33 34 35 36 37 38 39 - 14 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 15 - hinreichender Feststellungen noch nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen . a) Der Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz gestützt werden (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 53 ) . b) Nach den Bestimmungen der AVR - DW EKD bzw. AVR - DD kann der Kläger den streitgegenständlichen Zeitzuschlag ab dem 1. Januar 2013 nicht verlangen. Der Anspruch kann nicht mehr auf Abschnitt C iVm. Abschnitt A Abs . 4a der Anlage 8 AVR - DW EKD gestützt werden, weil die Regelung in A b- satz 4a zum 1. Januar 2013 gestrichen wurde. Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD gilt nach seinem ausdrücklichen Wor t- laut nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern. Da d er Kläger unstreitig nicht in einem Krankenhaus beschäftigt ist, kann er aus der Neureg e- lung ihrem Wortlaut nach keine Ansprüche ableiten. c) Es stellt sich aber die Frage, ob die in § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD a n- gelegte Unterscheidung zwischen Krankenhausm itarbeitern und Beschäftigten im Rettungsdienst sachlich gerechtfertigt ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. aa) D ie AVR - DW EKD bzw. AVR - DD sind wie Tarifverträge auf ihre Verei n- barkeit mit höh errangigem Recht zu kontrollieren. Hiervon umfasst ist die Pr ü- fung des Verbots einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG; § 7 Abs. 1 Halbs. 1 iVm. § § 1, 3 Abs. 2 AGG) und der Beachtung des allgemeinen Gleich heitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 56 ff. ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat eine ungerechtfertigte Ungleichbehan d- lung und damit auch eine etwaige Benachteiligung wegen des Geschlechts ve r- neint, weil es sich bei den Beschäftigten im Krankenhaus und denen im Re t- tungsdienst bezogen auf den Bereitschaftsdienst nicht um vergleichbare Pers o- 40 41 42 43 44 - 15 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 - 16 - nengruppen handle. Es fehle an einer gleichartigen Tätigkeit. Während Kra n- kenpfleger oder Krankenschwestern ganz überwiege nd aktiv in den jeweiligen Schichten am Patienten tätig seien, bestehe die Tätigkeit im Rettungsdienst schwerpunktmäßig in der Gewährleistung ständiger Bereitschaft. Die unte r- schiedliche Tätigkeit entspreche einer unterschiedlichen Ausbildung und Ei n- gruppi erung. cc) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht die Verkennung der Maßge b- lichkeit der Umstände des nächtlichen Bereitschaftsdienstes. Der streitgege n- ständliche Zeitzuschlag soll in Verbindung mit dem Zusatzurlaub einen Au s- gleich für die mit diesem Die nst verbundene Belastung gewährleisten . Beim f- nehmen (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19) . Hat er dies während der Nachtzeit zu leisten, entstehen spezifische Belastungen, die u n- abhängig von der Ausbildung und der Eingruppierung der Beschäftigten sein können (zur Belastung durch Nachtarbeit vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17) . Entscheidend ist die Ausgestaltung des nächtlichen Berei t- schaftsdienst es und die durch ihn typischerweise veranlasste Beanspruchung. Dabei können unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Arbeitsorganisationen g egebenenfalls differenzierenden Regelungen unterfallen. Dies bedarf jed och einer nachvollziehbaren Begrü n- dung. Der bloße Verweis auf eine grundsätzlich ungleiche Tätigkeit reicht bez o- gen auf die Frage vergleichbarer Anforderungen im nächtlichen Bereitschaft s- dienst nicht aus. dd) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Aus gestaltung und den A n- forderungen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei Krankenhaus - und Re t- tungsdienstmitarbeitern nicht hinreichend auseinandergesetzt und diesbezü g- lich keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht e r- kennbar, we shalb entgegen dem Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass Krankenhausbedienstete bei nächtlichem Bereitschaftsdienst in höherem Maße als Mitarbeiter des Rettungsdienstes beansprucht werden. Die unte r- schiedlichen Anforderungen im sonstigen Schichtdi enst sind hiervon zu tre n- 45 46 - 16 - 6 AZR 130/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR130.15.0 nen. Der Senat konnte daher keine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO treffen, soweit zu prüfen ist, ob ein sachlicher Grund für die mit § 28b Abs. 6a AVR - DW EKD vorgenommene Unterscheidung zwischen den Beschäftigten im K rankenhaus und den Rettungsdienstmitarbeitern besteht. Gleiches gilt b ezüglich der behaupteten mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Rechtsstreit war folglich insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurü ckzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Augat
Full & Egal Universal Law Academy