Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2016 Sechster Senat - 6 AZR 630/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR630.14.0 I. Urteil vom 28. November 2013 - 8 Ca 506/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 108/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist - hinre i- chende Bestimmtheit der Klage - Schlüssigkeit der Klage - Bindung an Parteianträge - unselbständige Rechnungsposten Hinweise des Senats: - 6 AZR 629/14 - ; ohne Tatb e- stand und Entscheidungsgründe ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR630.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 6 30 /14 13 Sa 10 8 /14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Sechste Senat des Bundesarb eitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Steinbrück und Lauth für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 630/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR630.14.0 1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übr i- gen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 108/14 - teilwei se aufgeh o- ben und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsg e- richts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 50 6 /11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung w ie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,45 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu za h- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzic h- tet ( § 313a ZPO) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Steinbrück Lauth 1
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