Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2016 Sechster Senat - 6 AZR 633/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR633.14.0 I. Urteil vom 28. November 2013 - 8 Ca 501/11 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 112/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist - hinre i- chende Bestimmtheit der Klage - Schlüssigkeit der Klage - Bindung an Parteianträge - unselbständige Rechnungsposten Hinweise des Senats: - 6 AZR 629/14 - ; ohne Tatb e- stand und Entscheidungsgründe ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR633.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 6 3 3 /14 13 Sa 112/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeit sgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Steinbrück und Lauth für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 6 3 3 /14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR633.14.0 1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übr i- gen das Ur teil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 112/14 - teilweise aufgeh o- ben und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsg e- richts Darmsta dt vom 28. November 2013 - 8 Ca 50 1 /11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,66 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu za h- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 . Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens werden zu 73 % dem Kläger und zu 27 % der Beklagten aufe r- legt. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzic h- tet (§ 313a ZPO) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Steinbrück Lauth 1
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