Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 787/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 6. August 2014 - 15 Ca 1571/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 1822/14 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie Hinweis des Senats: r ender Sache - 6 AZR 785/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 787/15 8 Sa 1822/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinn en am Bundesarbeitsgericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 1822/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten de r Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fac h- krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Krankenschwester beschäftigt. Der in diesem Krankenhaus best e- hende Pflegedienst arbei tet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Die Klägerin war im streitbefangenen Zei t- raum in der Abteilung Psychotherapie und Psychos omatik beschäftigt. Das B e- handlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig tiefenpsych o- logisch fundierte Einzel - und Gruppentherapie. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 2. Oktober 1995 gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Ki r- che in Deutschland (AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2 007 wurden die Eingruppierungsregelu n- gen der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD geändert. Ua. wurde in den Eingruppi e- rungskatalog in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung (künftig AVR - DW EKD aF) bei der Entgeltgruppe 8 Abschnitt A Gesun d- heitspflegerin im OP - Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 4 - Nach Bekanntwerden des Urteils des B undesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) beschloss der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakoni schen Werkes der EKD a m 21. Oktober 2013 dem 1. November 2013 folgende Fassung hat : - und Krankenpfleger/in im OP - Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits - und Kra n- Außerdem wurde folgende Besitzstandsregelung unter 1 b beschlo s- sen: 31. Oktobe r 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein d y- Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtslage wird auf deren Darstellung in der Entscheidung des Senats vom 12. Apri l 2016 ( - 6 AZR 284/1 5 - Rn. 2 bis Rn. 7) verwiesen. Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergütet. Mit Schreiben vom 12. März 2013 machte sie ohne Erfolg ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD geltend. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils ihrer Klage begehrt sie noch die Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 AVR - DW EKD für die Zeit von Juli 2012 bis Dezember 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe sowie die Fe ststellung, die Beklagte sei seit dem 1. Februar 2014 ve r- pflichtet, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Entgeltgruppen zu za h- len. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Anspruch auf die begehrte Verg ü- tung folge aus dem institutionsbezogen zu versteh e- 8 Abschnitt A AVR - DW EKD aF. Die Arbeitsvertragliche Kommission habe sich für eine typi sierende Bewertung entschieden, wonach die Gesundheitspflege in den dort genannten 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 5 - Einrich tungen regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 zu bewerten sei. Hilfsweise hat sie die Ansicht vertr e- ten, ihr Anspruch ergebe sich auch bei einem tätigkeitsbezogenen Verständnis unmittelbar aus diesem Richtbeisp iel. Sie erbringe wie alle bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern - sei es mit oder ohne Fachweiterbildung - die T ä- tigkeit, die von Krankenschwestern in der Psychiatrie gefordert werde. Eine iere in der Einrichtung der Beklagten nicht. Die psychische Pflege erfordere einen einheitlich aufeina n- der abgestimmten Pflegeplan, bei dem es nicht denkbar sei, einzelne Funkti o- nen voneinander abzugrenzen. Darum betreibe das Krankenpflegepersonal in psych iatrischen Einrichtungen psychiatrische Pflege. Aus der Stellenbeschre i- bung für Pflegefachkräfte idF vom 30. November 2005 sowie dem Anford e- rungsprofil der Beklagten für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege idF vom 13. Dezember 2005 sowie der von der Klägerin absolvierten Weiterbi l- dung in mehreren psychiatrischen Bereichen , fo lge, dass die Beklagte nicht damit gehört werden könne, dass die Klägerin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse einer fachweitergebildeten Krankenschwester in der P sychiatrie verfüge. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Februar 2014 und für die Zukunft den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 und der Entgeltgruppe 8 Erfa h- rungsstufe 2 AVR - D W EKD in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.964,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingrupp schon nach den AVR - DW EKD aF tätigkeitsbezogen zu verstehen gewesen. Das sei durch den Spruch des Schlichtungsausschusses lediglich klargestellt 9 10 - 5 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 6 - worden. Die Klägerin sei auch nicht originär in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. Ihr seien Regelaufgaben der allgemeinen Krankenpflege übertragen worden. In der Einrichtung der Beklagten sei die ä- tigkeiten. Der Klägerin seien im Rahmen der Bezugspflege keine zusätzlichen Aufgaben übertragen worden, die ihrer Tätigkeit das spezifische Gepräge einer l- lenfalls für die Gestaltung eines ther apeutischen Milieus. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in die Revision gelangten U m- fang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat nur die B e- klagte Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen hat. Mit der vom Landesa rbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren einer volls tändigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. y- 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD reicht es nicht aus, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psychiatrie zuzuordnen ist. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist, weil die Tätigkeit der Klägerin die A n- forderungen des Richtbeispiels erfüllt. Dazu bedarf es noch weiterer Festste l- lungen des Landesarbe itsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Feststellungsantrag zu 1 . ist zulässig. Das erf orderliche Festste l- lungsinteresse besteht. Der Streit der Parteien kann durch die begehrte Fes t- stellung beseitigt werden. Entgegen der Annahme der Revision steht dem auch 11 12 13 - 6 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 7 - nicht entgegen, dass der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeit s- rechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 unter 1 b den begünstigten Arbeitnehmern nur einen dynamischen Besit z- stand garantiere, ohne zu regeln, wie dieser zu gewähren sei. Die Klägerin b e- ruft sich hinsichtlich ihres Anspruchs für di e Zeit nach dem 1. November 2013 zum einen nicht ausschließlich auf diese Garantie, sondern macht auch ge l- tend, sie sei originär in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ei n- gruppiert. Zum anderen ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf ha t, materiell - rechtlich so gestellt zu werden, als sei sie in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert, und sich dabei ggf. auf die Besit z- standsklausel stützen kann, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulä s- sigkeit des Feststellungsant rags. II. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat nicht selbst feststellen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) , sondern war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - ) angenommen, die Kl ä- n- richtung erbringe, in der psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden. Aufgrund der Besitzstandsregelung des Schlichtungsausschusses könne die Klägerin auch für die Zeit nach dem 1. November 2013 eine Vergütung der En t- geltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. A VR - DD in Form des Unterschiedsbetrags zwischen der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD und dieser Entgel t- gruppe beanspruchen. 2. Die Revision rügt mit Recht, dass dieses einrichtungsbezogene Ve r- ständnis dem tatsächlichen Begriffsinhalt des Richtbeispie e- - DW EKD aF nicht gerecht wird. Das Mer k- Oktober 2013 ge l- tenden Fassung der AVR - DW EKD (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen. G e- fordert war die Ü bertragung fachspezifischer Tätigkeiten. Anspruch auf eine 14 15 16 - 7 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 8 - Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD hatten und haben deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie m it entsprechender T ä- tigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen G e- sundheitspflege zu verrichten haben. Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats v om 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 ( - 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 2 7 . April 2017 ( - 6 AZR 284/16 - Rn. 16 ) bestätigt. An dieser Rechtsprechung s- änderung hält der Senat ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum ( Ro ß- bruch PflR 2016, 783, 784) sowie der Ausführungen der Klägerin in der Revis i- onsinstanz fest und nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in der En t- scheidung vom 29. Juni 2017 ( - 6 A ZR 785/1 5 - Rn. 19 bis Rn. 26) . 3. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgru ppe 8 AVR - DW EKD aF vergütet wurde (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 2 84/15 - Rn. 36, 40) . 4. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der S e- nat nicht beurteilen, ob der Klägerin Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender T ä- tigkeit ver gleichbar sind. a) Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Recht s standpunkt aus ko n- sequent - keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der der Klägerin übertr a- genen Tätigkeit getroffen. Dass es im Ergebnis offengelassen hat, welcher stre i tige Tatsachen vortrag hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zutrifft, begrü n- det entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht keine den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tatsachenfeststellung. Die von § 559 Abs. 2 ZP O verlangte Feststellung, dass die Behauptungen der Klägerin oder der Beklagten zur tatsächlichen Ausgesta l- tung der Tätigkeit der Klägerin wahr seien, hat es gerade nicht getroffen. Ohn e- hin könnten selbst Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf s eine Au f- 17 18 19 - 8 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 9 - fassung zurückzuführen sind, für die streitbefangene Eingruppierung sei ein einrichtungsbezogenes Verständnis maßgeblich, den Senat nicht binden, weil sie auf einem von der Revision erfolgreich gerügten Rechtsfehler gründen (vgl. BeckOK ZPO/Kessal - Wulf Stand 15. Juni 2017 ZPO § 559 Rn. 10) . b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zurückverweisung nicht entgegen, dass die Klägerin die zur Feststellung ihrer Tätigkeit erforderl i- chen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen hätte vortragen kön nen. Eine Z u- rückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO ist auch dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht wie hier aufgrund des von ihm vertretenen Rechtsstandpunkts rechtlich gebotene Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen hat. Die Zurückve r- weisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderl i- che Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben ( vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe , BGHZ 129, 112 ) . c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie erbringe dieselbe Tätigkeit wie alle bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern, sei es mit oder ohne Fachweit erbildung, oder ob ihr, wie die Beklagte vorgebracht hat, keine zusätzlichen Aufgaben n e- ben denen einer Krankenpflegefachkraft übertragen worden sind, die ihrer T ä- tigkeit das Gepräge einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie gäben. Es wird d a- bei beachten mü ssen, dass dem von der Beklagen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkt der Personalbedarfsbemessung keine Bede u- tung zukommt. Maßgeblich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein, welche tatsächlichen Tätigkeit en der Klägerin und den anderen Arbeitnehmern übertragen sind, die die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen und der Tätigkeit das Gepräge geben. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Klägerin von der dafür verantwortl i- chen Person dieselben Aufgaben übertragen worden sind wie Fachpflegekrä f- te n in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit , die deshalb in die Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD aF bzw. AVR - DD eingruppiert waren bzw. sind, wird es 20 21 22 - 9 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 10 - auch die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 ei nzugruppieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte darlegt, dass die von ihr nach der Entgeltgru p- pe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergüteten Fachpflegekräfte tatsächlich das (vgl. KGH.EKD 10. Februar 2016 - I - 0124/W17 - 14 - zu II 2 b der Gründe) und sie etwaige Überzahlungen dieser Arbeitnehmer einstellt. Erbrächte sie dagegen weiter - dann bewusst - zu hohe Entgeltzahlungen an bestimmte Arbeitnehmer, bestünde auch für die Klä gerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD (vgl. BAG 2 7. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305) . bb) Sollte die Beklagte bei der Aufgabenzuweisung zwischen Arbeitne h- Aufgaben einer Fachpflegekraft für Psychiatrie erfüllen, differenzieren, wird das Landesarbeitsgericht feststellen müssen, ob der Klägerin Tätigkeiten übert r a- gen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezi fischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpfl e- gekraft verrichtet (vgl. BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) . Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Gesundheits - und Krankenpflegerin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 Abschnitt A AVR - DW EKD bzw. AVR - DD unterscheidet und den Tätigkeiten entspricht, die die von der Beklagten ei n- gesetzten und nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergüt e- ten Fachpflegekräfte in der Psychiatrie verrichten, muss erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege genügt zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Täti g- keit der Klägerin mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht, weil sich die Bezugspflege auf die K rankenpflege im engeren Sinn beschränken kann. Auch der bloße Bezug auf eine - zudem möglicherweise veraltete - Stellenbeschre i- bung oder Anforderungsprofile ersetzt ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 23 - 10 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 - 11 - 251/15 - Rn. 30) . Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Ste l lenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal bezieht, im Rahmen der Stellenbeschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgest ellt wird (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 22) . Ob das der Fall ist, wird das Landesarbeitsgericht zu würdigen haben. Auf der Grundlage der festgestellten Tätigkeit der Klägerin wird das Landesarbeitsgericht sodann zu prüfen haben, ob die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft die Tätigkeiten der Klägerin iSd. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prägt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamtt ä- tigkeit der Klägerin die Merkmale des von ihr reklamierten Richtbeispiels erfüllt. E ine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge erfolgt nicht. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepr ä- ge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe) , sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein darauf an, dass die T ä- tigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 2 7 . April 2017 - 6 A ZR 284/16 - Rn. 26) . cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Kl ä- erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Ober sätze der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prüfen müssen, 24 25 - 11 - 6 AZR 787/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR787.15.0 soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) . Fischermeier Spelge Gallner Lauth C. Klar
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