Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 790/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22. Dezember 2014 15 Ca 3415/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 68/15 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eines Gesundheitspfleger s nach AVR Diakonie Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu füh r ender Sache - 6 AZR 785/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 790/1 5 8 Sa 68/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bu ndesarbeitsgericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 68/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten de r Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fac h- krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Der Kläger ist dort als Kranken pfleger beschäftigt. Der in diesem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in de r Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pfleg e- kraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum auf einer akutpsychiatrischen Station beschäftigt, in der Patienten gepflegt we r- den, die an akuter Suizidalität, Psychosen, bipolaren Störungen sowie dem Borderline - Syndrom leiden. Die Station hat zwei Überwachungszimmer, in d e- nen Patienten behandelt werden, die besonderer Beobachtung und intensiver Betreuung bedürfen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 19. August/15. Septe m- ber 2005 gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertrag s- richtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 wurden die Eingruppierungsregelu n- gen der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD geändert. Ua. wurde in den Eingruppi e- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 4 - rungskatalog in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung (künftig AVR - DW EKD aF) bei der Entgeltgruppe 8 Abschnitt A Gesun d- heitspflegerin im OP - Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie Nach Bekanntwerden des Urteils des B undesarb eitsgerichts vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) beschloss der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD a m 21. Oktober 2013 dem 1. November 2013 folgende Fassung hat : - und Krankenpfleger/in im OP - Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits - und Kra n- Außerdem w urde folgende Besitzstandsregelung unter 1 b beschlo s- sen: 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein d y- namischer Besitzstand Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtslage wird auf deren Darstellung in der Entscheidung des Senats vom 12. April 2016 ( - 6 AZR 284/1 5 - Rn. 2 bis Rn. 7) verwiesen. Der Kläger wird seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe 7 AVR - DW E KD bzw. AVR - DD vergütet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 machte er ohne Erfolg seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD geltend. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils seiner Klage begehrt er noch die Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 AVR - DW EKD für die Zeit von Juli 2012 bis Dezember 2013 in rechnerisch unstreit i- ger Höhe sowie die Feststellung, die Beklagte sei seit dem 1. Oktober 2012 verpflichtet, ih m den Unterschiedsbetrag zw ischen diesen Entgeltgruppen zu zahlen. Der Kläger hat geltend gemacht, sein Anspruch auf die begehrte Verg ü- e- 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 5 - 8 Abschnitt A AVR - D W EKD aF. Die Arbeitsvertragliche Kommission habe sich für eine typis ierende Bewertung entschieden, wonach die Gesundheitspflege in den dort genannten Einrichtungen regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 zu bew erten sei. Hilfsweise hat er die Ansicht vertr e- ten, sein Anspruch ergebe sich auch bei einem tätigkeitsbezogenen Verstän d- nis unmittelbar aus diesem Richtbeispiel. Er erbringe wie das gesamte bei der Beklagten tätige Krankenpflegepersonal - sei es mit oder ohne Fachweiterbi l- dung - die Tätigkeit, die von Krankenschwestern b z w. - pflegern in der Psychia t- existiere in der Einrichtung der Beklagten nicht. Die psychische Pflege erforde re einen einheitlich aufeinander abgestimmten Pflegeplan, bei dem es nicht den k- bar sei, einzelne Funktionen voneinander abzugrenzen. Darum betreibe das Krankenpflegepersonal in psychiatrischen Einrichtungen psychiatrische Pflege. Aus der Stellenbeschreibun g für Pflegefachkräfte idF vom 30. November 2005, dem Anforderungsprofil der Beklagten für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege idF vom 13. Dezember 2005 sowie der von dem Kläger abso l- vierten Weiterbildung in mehreren psychiatrischen Bereichen folge, dass die Beklagte nicht damit gehört werden könne, dass der Kläger nicht über die erfo r- derlichen Fachkenntnisse eines fachweitergebildeten Kranken pflegers in der Psychiatrie verfüge. Wäre er bereits zum 1. Juli 2007 ordnungsgemäß in die Entgeltgrup pe 8 AVR - DW EKD aF übergeleitet worden, wäre er gemäß der Überleitungsreg elung zu § 15 AVR - DW EKD zum 1. Oktober 2012 in die En t- geltgruppe 8 Erfahrungsstufe 1 AVR - DW EKD aF übergeleitet worden. Daraus wäre er unter Berüc ksichtigung von gemäß § 15 Abs. 3 AV R - DW EKD bzw. AVR - DD berücksi chtigungsfähiger Zeiten nach 48 Monaten zum 1. Oktober 2016 in die Erfahrungsstufe 2 aufgestiegen. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 1. Oktober 2012 und für die Zukunft u n- ter Berücksichtigung der Stufenverweildauer den U n- terschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 E r- fahrungsstufe 1 und der Entgeltgruppe 8 Erfahrung s- stu fe 1 AVR - D W EKD in der jeweils geltenden Fa s- 9 - 5 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 6 - sung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.920,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD schon nach den AVR - DW EKD aF tätigkeitsbezogen zu verstehen gewe sen. Das sei durch den Spruch des Schlichtungsausschusses lediglich klargestellt worden. Der Kläger sei auch nicht originär in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. Ihm seien Regelaufgaben der allgemeinen Kra n- kenpflege übertragen worden. l- Dem Kläger seien im Rahmen der Bezugspflege keine zusätzlichen Aufgaben übertragen worden, die seiner Tätigkeit das spezifische G i- seine Pflegetätigkeit allenfalls für die Gestaltung eines therapeutischen Milieus. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in die Revision gelangten U m- fang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat nur die B e- klagte Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren einer vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. y- it in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD reicht es nicht aus, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psychiatrie zuzuordnen ist. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht 10 11 12 - 6 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 7 - entscheiden, ob die Klage begründet ist, weil die Tätigkeit des Klägers die A n- forderungen des Richtbeispiels erfüllt. Dazu bedarf es noch weiterer Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung u nd En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Feststellungsantrag zu 1 . ist zulässig. 1. Die Klage ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, soweit sich Leistungs - und Feststellungsa ntrag für die Zeit von Okt o- ber 2012 bis Dezember 2013 überschneiden (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 13) . Der Kläger hat dargelegt, dass die begehrte Eingruppierung aufgrund des bei der Beklagten angewandten Stufensystems zu seinem früh e- ren Aufstieg in die Erfahrungsstufe 2 der Entgeltgruppe 8 AVR - DD führt. 2. Im Übrigen besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. De r Streit der Parteien kann durch die begehrte Feststellung beseitigt werden. Entgegen der Annahme der Revision steht dem auch nich t entgegen, dass der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakon i- schen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 unter 1 b den begünstigten A r- beitnehmern nur einen dynamischen Besitzstand garantiere, ohne zu regeln, wie die ser zu gewähren sei. Der Kläger beruft sich hinsichtlich seines A n- spruchs für die Zeit nach dem 1. November 2013 zum einen nicht ausschlie ß- lich auf diese Garantie, sondern macht auch geltend, er sei originär in die En t- geltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ei ngruppiert. Zum anderen ist die Frage, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, materiell - rechtlich so gestellt zu werden, als sei er in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ei n- gruppiert, und sich dabei ggf. auf die Besitzstandsklausel stützen kann, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. II. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat nicht selbst feststellen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) , sondern war an das Landesarbeit sgericht zurückzuverweisen. 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 8 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - ) angenommen, der Kl ä- Psych er seine Pflegetätigkeit in einer Einric h- tung erbringe, in der psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden. Au f- grund der Besitzstandsregelung des Schlichtungsausschusses könne der Kl ä- ger auch für die Zeit nach d em 1. November 2013 eine Vergütung der Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD in Form des Unterschiedsbetrags zw i- schen der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD und dieser Entgel t- gruppe beanspruchen. 2. Die Revision rügt mit Recht, dass dieses einrichtun gsbezogene Ve r- e- - DW EKD aF nicht gerecht wird. Das Mer k- Oktober 2013 ge l- tenden Fassung der AVR - DW EKD (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen. G e- fordert war die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten. Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD hatten und haben deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben über tragen sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender T ä- tigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen G e- sundheitspflege zu verrichten haben. Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 ( - 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 2 7 . April 2017 ( - 6 AZR 284/16 - Rn. 16 ) bestätigt. An dieser Rechtsprechung s- änderung hält der Senat ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum ( Ro ß- bruch PflR 2016, 783, 784) sowie der Ausführungen des Klägers in der Revis i- onsinstanz fest und nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in der E n t- scheidung vom 29. Juni 2017 ( - 6 AZR 785/15 - Rn. 19 bis Rn. 26) . 3. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann sich der Kläger nicht berufen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach 17 18 19 - 8 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 9 - Entgeltgru ppe 8 AVR - DW EKD aF vergütet wu rde (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36, 40) . 4. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der S e- nat nicht beurteilen, ob dem Kläger Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie m it entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. a) Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Recht s standpunkt aus ko n- sequent - keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der dem Kläger übertrag e- nen Tätigkeit getroffen. Dass es im Ergebnis offengelassen hat , welcher streit i- ge Tatsachenvortrag hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers zutrifft, begründet entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht keine den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tats a- chenfeststell ung. Die von § 559 Abs. 2 ZPO verlangte Feststellung, dass die Behauptungen des Klägers oder der Beklagten zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers wahr seien, hat es gerade nicht getroffen. Ohnehin könnten selbst Feststellungen des Landes arbeitsgerichts, die auf seine Auffa s- sung zurückzuführen sind, für die streitbefangene Eingruppierung sei ein ei n- richtungsbezogenes Verständnis maßgeblich, den Senat nicht binden, weil sie auf einem von der Revision erfolgreich gerügten Rechtsfehler gründe n (vgl. BeckOK ZPO/Kessal - Wulf Stand 15. Juni 2017 ZPO § 559 Rn. 10) . b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zurückverweisung nicht entgegen, dass der Kläger die zur Feststellung seiner Tätigkeit erforderl i- chen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen hätte vortragen können. Eine Z u- rückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO ist auch dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht wie hier aufgrund des von ihm vertretenen Rechtsstandpunkts rechtlich gebotene Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen hat. D ie Zurückve r- weisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderl i- che Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben ( vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe , BGHZ 129, 112 ) . 20 21 22 - 9 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 10 - c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er erbringe dieselbe Tätigkeit wie das gesamte bei der Beklagten tätige Krankenpflegepersonal , sei es mit oder ohne Fachwe i- terbildung, oder ob ihm , wie die Beklagte vorgebracht hat, keine zusätzlichen Aufgaben neben denen einer Krankenpflegefachkraft übertragen worden sind, die seiner Tätigkeit das Gepräge einer Fachpflegekra ft in der Psychiatrie gäben. Es wird dabei beachten müssen, dass dem von der Beklag t en in diesem Z u- sammenhang angesprochenen Gesichtspunkt der Personalbedarfsbemessung keine Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein, welche tatsächlichen Tätigkeiten dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern übertragen sind, die die Täti g- keitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen und der Tätigkeit das Gepräge g e- ben. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, da ss dem Kläger von der dafür verantwortlichen Person dieselben Aufgaben übertragen worden sind wie Fachpflegekräfte n in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit , die deshalb in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD aF bzw. AVR - DD eingruppiert waren bzw. sind, wird es auch de n Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte darlegt, dass die von ihr nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergüteten Fachpflegekräfte r- füllen (vgl. KGH.EKD 10. Februar 2016 - I - 0124/W17 - 14 - zu II 2 b der Gründe) und sie etwaige Überzahlungen dieser Arbeitnehmer einstellt. Erbrächte sie dagegen weiter - dann bewusst - zu hohe Entgeltzahlungen an bestimmte A r- beitnehmer, bestünde auch für den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD (vgl. BAG 2 7. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305) . bb) Sollte die Beklagte bei der Aufgabenzuweisung zwischen Arbeitne h- in oder - pfleger verrichten, und solchen, die Aufgaben einer Fachpflegekraft für Psychiatrie erfüllen, diff e- 23 24 25 - 10 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 - 11 - re nzieren, wird das Landesarbeitsgericht feststellen müssen, ob dem Kläger Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Es wird dem Kläger Gelegenheit geben müss en, vorzutragen, welche Aufgaben ihm konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten er vergleic h- bar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) . Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Ge sundheits - und Kra n- kenpflegerin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 Abschnitt A AVR - DW EKD bzw. AVR - DD unterscheidet und den Tätigkeiten entspricht, die die von der Beklagten eingesetzten und nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD verg üteten Fachpflegekräfte in der Psychiatrie verrichten, muss erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege genügt zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit des Klägers mit der ei ner Fachpflegekraft für sich allein nicht, weil sich die Bezugspflege auf die Krankenpflege im engeren Sinn b e- schränken kann. Inwieweit dies auch auf der aku t psychiatrischen Station mö g- lich ist, auf der der Kläger eingesetzt ist, wird das Landesarbeitsgeri cht abhä n- gig vom Vortrag der Parteien aufzuklären haben. Auch der bloße Bezug auf eine - zudem möglicherweise veraltete - Stellenbeschreibung oder Anford e- rungsprofile ersetzt ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht (vg l. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30) . Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Stellenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal bezieht, im Rahmen der Stelle n- beschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkm ale abgestellt wird (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 22) . Ob das der Fall ist, wird das Landesarbeitsgericht zu würdigen haben. Auf der Grundlage der festgestellten Tätigkeit des Klägers wird das Landesarbeitsgericht sodann zu prüfen haben, ob die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft die Tätigkeiten des Klägers iSd. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prägt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamtt ä- tigkeit des Klägers die Merkmale des von ihm reklamierten Richtbeispiels erfüllt. Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge erfolgt nicht. 26 - 11 - 6 AZR 790/1 5 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR790.15.0 Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeite n das für die Eingruppierung erforderliche Gepr ä- ge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe) , sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein darauf an, dass die T ä- tigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen ( BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 26) . cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit des Kl ä- erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren des Klägers anhand der Obe rsätze der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag des Klägers dazu Anlass gibt (BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) . Fischermeier Spelge Gallner Lauth C. Klar 27
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