Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Sechster Senat 6 AZR 811/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22. Dezember 2014 - 15 Ca 5928/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 76/15 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eine Gesundheitspfleger s nach AVR Diakonie Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu füh r ender Sache - 6 AZR 785/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 811/15 8 Sa 76/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richte rinnen am Bundesarbeitsgericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 76/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2014 - 15 Ca 5928/14 - teilweise abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 und der Entgel t- gruppe 8 Erfahrungsstufe 2 AVR - DW EKD in der j e- weils geltende n Fassung zuzüglich eines Besitzstandes von 24,15 Euro zu zahlen, wird die Klage abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag für die Zeit seit dem 1. Januar 2014 und über die Leistungsklage s owie zur Entscheidung über die Kosten an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fac h- krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Der 1950 geborene Kläger ist dort als Krankenpfleger beschäftigt. Der in diesem Kra n- kenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisat i onsform der B e- zugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Pat i- enten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Der Kläger war im strei t- befangenen Zeitraum in der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik b e- schäftigt. Das Behandlungskonzept dieser Abt eilung beinha l tet schwerpunk t- mäßig tiefenpsychologisch fundierte Einzel - und Gruppenther a pie. 1 2 - 3 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 4 - Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts gelten für das Arbeitsve r- hältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umb e- nennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) b e- schlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2 007 wurden die Eingruppierungsregelu n- gen der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD geändert. Ua. wurde in den Eingruppi e- rungskatalog in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung (künftig AVR - DW EKD aF) bei der Entgeltgruppe 8 Abschnitt A Gesun d- heitspflegerin im OP - Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie Nach Bekanntwerden des Urteils des B undesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) beschloss der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakoni schen Werkes der EKD a m 21. Oktober 2013 dem 1. November 2013 folgende Fassung hat : - und Krankenpfleger/in im OP - Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits - und Kra n- Außerdem wurde folgende Besitzstandsregelung unter 1 b beschlo s- sen: 31. Oktobe r 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein d y- Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtslage wird auf deren Darstellung in der Entscheidung des Senats vom 12. Apri l 2016 ( - 6 AZR 284/1 5 - Rn. 2 bis Rn. 7) verwiesen. Der Kläger wird seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergütet. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 machte er ohne Erfolg seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD geltend. 3 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 5 - Nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils seiner Klage begehrt er noch die Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 AVR - DW EKD für die Zeit von J anuar 2012 bis Dezember 2013 in rechnerisch u n- streitiger Höhe sowie die Feststellung, die Beklagte sei seit dem 1. Oktober 2012 verpflichtet, ihm den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Entgeltgruppen zu zahlen. Der Kläger hat geltend gemacht, sein Anspruch auf die begehrte Verg ü- e- 8 Abschnitt A AVR - DW EKD aF. Die Arbeitsvertragliche Kommission habe sich für eine typis ierende B ewertung entschieden, wonach die Gesundheitspflege in den dort genannten Einrichtungen regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 zu bewerten sei. Hilfsweise hat er die Ansicht vertr e- ten, sein Anspruch ergebe sich auch bei einem tätigkeitsbezogenen Verstän d- nis unmittelbar aus diesem Richtbeispiel. Er erbringe wie das gesamte bei der Beklagten tätige Krankenpflegepersonal - sei es mit oder ohne Fachweiterbi l- dung - die Tätigkeit, die von Krankenschwestern b z w. - pflege rn in der Psychia t- existiere in der Einrichtung der Beklagten nicht. Die psychische Pflege erfordere einen einheitlich aufeinander abgestimmten Pflegeplan, bei dem es nicht den k- bar sei, einzelne Funktionen voneinander abzugrenzen. Darum betreibe das Krankenpflegepersonal in psychiatrischen Einrichtungen psychiatrische Pflege. Aus der Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte idF vom 30. November 2005, dem Anforderungsprofil der B eklagten für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege idF vom 13. Dezember 2005 sowie der von dem Kläger abso l- vierten Weiterbildung in mehreren psychiatrischen Bereichen, ua. zum Heilpra k- tiker und Psychologen , folge, dass die Beklagte nicht damit gehört werden kö n- ne, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse eines fachwe i- tergebildeten Krankenpflegers in der Psychiatrie verfüge. Wäre er bereits zum 1. Juli 2007 ordnungsgemäß in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD aF überg e- leitet worden , wäre er gemäß der Überleitungsreg elung zu § 15 AVR - DW EKD 8 - 5 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 6 - zum 1. Oktober 2012 in die Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 AVR - DW EKD aF übergeleitet worden. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 1. Oktober 2012 und für die Zukunft den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 und der Entgeltgruppe 8 Erfa h- rungsstufe 2 AVR - D W EKD in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich e ines monatlichen Besitzstandes zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 305,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu za h- len. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabwei sungsantrags vorg e- tragen, der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD schon nach den AVR - DW EKD aF tätigkeitsbezogen zu verstehen gewesen. Das sei durch den Spru ch des Schlichtungsausschusses lediglich klargestellt worden. Der Kläger sei auch nicht originär in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. Ihm seien Regelaufgaben der allgemeinen Kra n- kenpflege übertragen worden. In der Einrichtung der l- Dem Kläger seien im Rahmen der Bezugspflege keine zusätzlichen Aufgaben i- atri für die Gestaltung eines therapeutischen Milieus. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in die Revision gelangten U m- fang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat nur die B e- klagte Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren einer vollständigen Klageabweisung weiter. 9 10 11 - 6 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. Auch im Umfang ihrer Zulässigkeit konnte der Klage mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stattgegeben we r- den. Gesundheitspflegerin in der 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD reicht es nicht aus, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psychiatrie zuz u- ordnen ist. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist, weil die Tätigkeit des Kl ä- gers die Anforderungen des Richtbeispiels erfüllt. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils u nd zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Feststellungsantrag zu 1 . ist nur teilweise zulässig. 1. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo rderliche Festste l- lungsinteresse, soweit er sich für die Z eit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 mit der Leistungsklage in Ziff. 2 überschneidet. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Za h- lungen hinausge hende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Festste l- lung besteht. Insbesondere hätte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD aF seit 2007 b e- reits zum 1. Oktober 2012 die höchstmögliche E rfahrungsstufe erreicht. De s- halb ist die Klage insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 13) . Das angefochtene Urteil sowie die Entscheidung des Arbeitsgerichts unterliegen inso weit der Aufhebung bzw. Abänderung. 2. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche Fes t- stellungsinteresse besteht. Der Streit der Parteien kann durch die begehrte Feststellung beseitigt werden. Entgegen der Annahme der Revision steht dem 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 8 - auch nicht entgegen, dass der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 unter 1 b den begünstigten Arbeitnehmern nur einen dynam i- schen Besitzstand garantiere, ohne zu r egeln, wie dieser zu gewähren sei. Der Kläger beruft sich hinsichtlich seines Anspruchs für die Zeit nach dem 1. November 2013 zum einen nicht ausschließlich auf diese Garantie, sondern macht auch geltend, er sei originär in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. Zum anderen ist die Frage, ob der Kläger einen A n- spruch darauf hat, materiell - rechtlich so gestellt zu werden, als sei er in die En t- geltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert, und sich dabei ggf. auf die Besitzstandsklausel stützen kann, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. II. Ob die Klage im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet ist, kann der S e- nat nicht selbst feststellen. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) , sondern war an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - ) angenommen, der Kl ä- ger habe die Voraussetzungen d h- tung erbringe, in der psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden. Au f- grund der Besitzstandsregelung des Schlichtungsa usschusses könne der Kl ä- ger auch für die Zeit nach dem 1. November 2013 eine Vergütung der Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD in Form des Unterschiedsbetrags zw i- schen der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD und dieser Entgel t- gruppe beanspruchen. 2. Die Revision rügt mit Recht, dass dieses einrichtungsbezogene Ve r- e- - DW EKD aF nicht gerecht wird. Das Mer k- n in der bis zum 31. Oktober 2013 ge l- tenden Fassung der AVR - DW EKD (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen. G e- 16 17 18 - 8 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 9 - fordert war die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten. Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD hatten und haben deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender T ä- tigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen G e- sundheitspflege zu verrichten haben. Da s hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 ( - 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 2 7 . April 2017 ( - 6 AZR 284/16 - Rn. 16 ) bestätigt. An dieser Rechtsprechung s- änderung hält der Senat ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum ( Ro ß- bruch PflR 2016, 783, 784) sowie der Ausführungen des Klägers in der Revis i- onsinstanz fest und nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in der En t- scheidung vom 29. Juni 2017 ( - 6 AZR 785/15 - Rn. 19 bis Rn. 26) . 3. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann sich der Kläger nicht berufen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgru ppe 8 AVR - DW EKD aF vergütet wurde (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36, 40) . 4. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der S e- nat nicht beurteilen, ob dem Kläger Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. a) Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Recht s standpunkt aus ko n- sequent - keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der dem Kläger übertrag e- nen Tätigkeit getroffen. Dass es im Ergebnis offengelassen hat, welcher streit i- ge Tatsachenvortrag hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers zutrifft, begründet entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen A nsicht keine den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tats a- chenfeststellung. Die von § 559 Abs. 2 ZPO verlangte Feststellung, dass die Behauptungen des Klägers oder der Beklagten zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers wahr seien, hat es gerade nicht getroffen. Ohnehin 19 20 21 - 9 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 10 - könnten selbst Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf seine Auffa s- sung zurückzuführen sind, für die streitbefangene Eingruppierung sei ein ei n- richtungsbezogenes Verständnis maßgeblich, den Senat nicht binden, weil sie auf einem von der Revision erfolgreich gerügten Rechtsfehler gründen (vgl. BeckOK ZPO/Kessal - Wulf Stand 15. Juni 2017 ZPO § 559 Rn. 10) . b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zurückverweisung nicht entgegen, dass der Kläger die zur Fests tellung seiner Tätigkeit erforderl i- chen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen hätte vortragen können. Eine Z u- rückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO ist auch dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht wie hier aufgrund des von ihm vertretenen Rechtsstandpun kts rechtlich gebotene Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen hat. Die Zurückve r- weisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderl i- che Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben ( vgl. BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe , BGHZ 129, 112 ) . c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht festzustell en haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er erbringe dieselbe Tätigkeit wie das gesamte bei der Beklagten tätige Krankenpflegepersonal, sei es mit oder ohne Fachwe i- terbildung, oder ob ihm, wie die Beklagte vorgebracht hat, keine zusätzlichen Aufgaben neben denen einer Krankenpf legefachkraft übertragen worden sind, die seiner Tätigkeit das Gepräge einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie gäben. Es wird dabei beachten müssen, dass dem von der Beklagen in diesem Z u- sammenhang angesprochenen Gesichtspunkt der Personalbedarfsbemessung keine Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein, welche tatsächlichen Tätigkeiten dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern übertragen sind, die die Täti g- keitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfü llen und der Tätigkeit das Gepräge g e- ben. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass dem Kläger von der dafür verantwortlichen Person dieselben Aufgaben übertragen worden sind wie Fachpflegekräfte n in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit , di e deshalb 22 23 24 - 10 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 11 - in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD aF bzw. AVR - DD eingruppiert waren bzw. sind, wird es auch de n Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte darlegt, dass die von ihr nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergüteten Fachpflegekräfte r- füllen (vgl. KGH.EKD 10. Februar 2016 - I - 0124/W17 - 14 - zu II 2 b der Gründe) und sie etwaige Überzahlungen dieser Arbeitneh mer einstellt. Erbrächte sie dagegen weiter - dann bewusst - zu hohe Entgeltzahlungen an bestimmte A r- beitnehmer, bestünde auch für den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD (vgl. BAG 2 7. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305) . bb) Sollte die Beklagte bei der Aufgabenzuweisung zwischen Arbeitne h- - pfleger verrichten, und solchen, die Aufgaben einer Fachpflegekraft für Psychiatrie erfüllen, diff e- renzieren, wird das Landesarbeitsgericht feststellen müssen, ob dem Kläger Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigk eit vergleichbar sind. Es wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihm konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten er vergleic h- bar einer Fachpflegekraft verrichtet (vgl. BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 28 4/16 - Rn. 25) . Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Gesundheits - und Kra n- kenpflegerin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 Abschnitt A AVR - DW EKD bzw. AVR - DD unterscheidet und den Tätigkeiten entspricht, die die von der Beklagten einge setzten und nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergüteten Fachpflegekräfte in der Psychiatrie verrichten, muss erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege genügt zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit des Klägers mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht, weil sich die Bezugspflege auf die Krankenpflege im engeren Sinn b e- schränken kann. Auch der bloße Bezug auf eine - zudem möglicherweise vera l- tete - S tellenbeschreibung oder Anforderungsprofile ersetzt ebenso wie deren 25 - 11 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 - 12 - bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30) . Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Stellenbeschreibu ng erkennbar auf das tarifliche Täti g- keitsmerkmal bezieht, im Rahmen der Stellenbeschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt wird (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 22) . Ob das der Fall ist, wird das Landesarbeitsgericht zu würdigen haben. Auf der Grundlage der festgestellt en Tätigkeit des Klägers wird das Landesarbeitsgericht sodann zu prüfen haben, ob die Erfüllung der Aufgaben einer Fach pflegekraft die Tätigkeiten des Klägers iSd. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prägt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamtt ä- tigkeit des Klägers die Merkmale des von ihm reklamierten Richtbeispiels erfüllt. Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge erfolgt nicht. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 gel tenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepr ä- ge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so no ch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe) , sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein darauf an, dass die T ä- tigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der G esamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen ( BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 26 ) . cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit des Kl ä- erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren des Klägers anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prüfen müssen, soweit der Tatsachen vortrag des Klä gers dazu Anlass gibt (BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) . dd) Sollte das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer Eingruppi e- rung des Klägers in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD bejahen, 26 27 28 - 12 - 6 AZR 811/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR811.15.0 wird es weiter zu prüfen haben, ob und wann das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der inzwischen im 66. Lebensjahr steht, beendet worden ist , und auf eine dementsprechende zeitliche Begrenzung des Feststellungsbegehrens hi n- zuwirken haben. Fischermeier Spelge Gallner Lauth C. Klar
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