Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 812/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22. Dezember 2014 - 15 Ca 3388/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 77/15 Entscheidungsstichwort Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie Hinweis des Senats: r ender Sache - 6 AZR 785/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 812/15 8 Sa 77/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter innen am Bundesarbeitsgericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 77/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fac h- krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Krankenschwester beschäftigt. Der in diesem Krankenhaus best e- hende Pflegedienst arbei tet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Die Klägerin war im streitbefangenen Zei t- raum in der Abteilung Psychotherapie und Psychos omatik beschäftigt. Das B e- handlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig tiefenpsych o- logisch fundierte Einzel - und Gruppentherapie. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 23./29. März 2007 ge l- ten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Di akonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 wurden die Eingruppierungsregelu n- gen der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD geändert. Ua. wurde in den Eingruppi e- rungskatalog in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung (künftig AVR - DW EKD aF) bei der Entgeltgruppe 8 Abschnitt A das Richtbeispiel Gesun d- heitspflegerin im OP - Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie Nach Bekanntwerden des Urteils des B undesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 4 - ( - 4 AZR 438/10 - ) beschloss der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des D iakonischen Werkes der EKD a m 21. Oktober 2013 dem 1. November 2013 folgende Fassung hat : - und Krankenpfleger/in im OP - Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits - und Kra n- Außerdem wurde folgende Besitzstandsregelung unter 1 b beschlo s- sen: 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein d y- Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtslage wird auf deren Darstellung in der Entscheidung des Senats vom 12 . April 2016 ( - 6 AZR 284/1 5 - Rn. 2 bis Rn. 7) verwiesen. Die Klägerin wurde seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergütet. Seit dem 1. Januar 2014 ist sie in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert . Mit S chreiben vom 12. Juni 2013 machte sie ohne Erfolg ihre Eingruppierung in die Entgeltgru p- pe 8 AVR - DW EKD für die Zeit seit November 2011 geltend. Nach rechtskräft i- ger Abweisung eines Teils ihrer Klage begehrt sie nur noch die Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 AVR - DW EKD für die Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Anspruch auf die begehrte Verg ü- tung folge aus dem institutionsbezogen e- 8 Abschnitt A AVR - DW EKD aF. Die Arbeitsvertragliche Kommission habe sich für eine typis ierende Bewertung entschieden, wonach die Gesundheitspflege in den dort genann ten Einrichtungen regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden und deshalb 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 5 - nach der Entgeltgruppe 8 zu bewerten sei. Hilfsweise hat sie die Ansicht vertr e- ten, ihr Anspruch ergebe sich auch bei einem tätigkeitsbezogenen Verständnis unmittelbar aus diesem Richtbeispiel. Sie habe auch schon im streitbefangenen Zeitraum wie alle bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern - sei es mit oder ohne Fachweiterbildung - die Tätigkeit erbracht , die von Krankenschwestern in der Psychiatrie gefordert werde. Eine Pfle i- scher Tätigkeit existiere in der Einrichtung der Beklagten nicht. Die psychische Pflege erfordere einen einheitlich aufeinander abgestimmten Pflegeplan, bei dem es nicht denkbar sei, einzelne Funktionen voneinander abzugr enzen. D a- rum betreibe das Krankenpflegepersonal in psychiatrischen Einrichtungen ps y- chiatrische Pflege. Aus der Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte idF vom 30. November 2005, dem Anforderungsprofil der Beklagten für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege idF vom 13. Dezember 2005 sowie der We i- terbildung der Klägerin in mehreren psychiatrischen Bereichen folge, dass die Beklagte nicht damit gehört werden könne, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 2014 nicht über die erforderlichen Fachkenntni sse einer fachweitergebildeten Krankenschwester in der Psychiatrie verfüg t hab e. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Belang - beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.198 , 08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD ei n- gru ppiert gewesen nach den AVR - DW EKD aF tätigkeitsbezogen zu verstehen gewesen. Das sei durch den Spruch des Schlichtungsausschusses lediglich klargestellt worden. Die Klägerin sei auch nicht origin är in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD ei n- gruppiert gewesen . Ihr seien Regelaufgaben der allgemeinen Krankenpflege übertragen der Normalfall und bilde den überwiegenden Anteil der Tätigkeiten . Der Klägerin seien im Rahmen der Bezugspflege keine zusätzlichen Aufgaben übertragen 9 10 - 5 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 6 - Pflege gegeben hätten . Die Klägerin habe durch ihre Pflegetätigkeit allenfalls für die Gestal tung eines therapeutischen Milieus gesorgt . Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in die Revision gelangten U m- fang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat nur die B e- klagte Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen h at. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren einer vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. y- 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD reicht es nicht aus, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psy chiatrie zuzuordnen ist. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist, weil die Tätigkeit der Klägerin bereits im noch streitbefangenen Zeitraum die Anforderungen des Richtbeispiels e rfül l- t e . Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - ) angenommen, die Kl ä- ts dadurch erfüllt, dass sie ihre Pflegetätigkeit in einer Ei n- richtung erbracht habe , in der psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt we r- den. Aufgrund der Besitzstandsregelung des Schlichtungsausschusses habe der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Novemb er bis 31. Dezember 2013 eine Vergütung der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD in Form des Unterschiedsbetrags 11 12 13 - 6 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 7 - zwischen der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD und dieser Entgeltgruppe zug e- standen . 2. Die Revision rügt mit Recht, dass dieses einrichtungsbezogene Ve r- e- - DW EKD aF nicht gerecht wird. Das Mer k- Oktober 2013 ge l- tenden Fassung der AVR - DW EKD (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen. G e- fordert war die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten. Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD hatten und haben deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen sind, d ie den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender T ä- tigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen G e- sundheitspflege zu verrichten haben. Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 ( - 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 2 7 . April 2017 ( - 6 AZR 284/16 - Rn. 16 ) bestätigt. An dieser Re chtsprechung s- änderung hält der Senat ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum ( Ro ß- bruch PflR 2016, 783, 784) sowie der Ausführungen der Klägerin in der Revis i- onsinstanz fest und nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in der En t- scheidung vom 29. Jun i 2017 ( - 6 AZR 785/15 - Rn. 19 bis Rn. 26) . 3. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann sich die Klägerin für die Entgeltansprüche von November bis Dezember 2013 nicht berufen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entge ltgru ppe 8 AVR - DW EKD aF vergütet wurde (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36, 40) . 4. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der S e- nat nicht beurteilen, ob der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Tätigkeiten übertragen waren , die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar waren . 14 15 16 - 7 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 8 - a) Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Recht s standpunkt aus ko n- sequent - keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der der Klägerin zwische n Juni 2012 und Dezember 2013 übertragenen Tätigkeit getroffen. Dass es im Ergebnis offengelassen hat, welcher streitige Tatsachenvortrag hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zutrifft, begründet entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandl ung vor dem Senat vertretenen Ansicht keine den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tatsachenfeststellung. Die von § 559 Abs. 2 ZPO verlangte Feststellung, dass die Behauptungen der Klägerin oder der B e- klagten zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin wahr seien, hat es gerade nicht getroffen. Ohnehin könnten selbst Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts, die auf seine Auffassung zurückzuführen sind, für die strei t- befangene Eingruppierung sei ein einrichtungsbezogenes Verständnis maßge b- l ich, den Senat nicht binden, weil sie auf einem von der Revision erfolgreich gerügten Rechtsfehler gründen (vgl. BeckOK ZPO/Kessal - Wulf Stand 15. Juni 2017 ZPO § 559 Rn. 10) . b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zurückverweisung nicht entgeg en, dass die Klägerin die zur Feststellung ihrer Tätigkeit erforderl i- chen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen hätte vortragen können. Eine Z u- rückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO ist auch dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht wie hier aufgrund des von ihm vertretenen Rechtsstandpunkts rechtlich gebotene Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen hat. Die Zurückve r- weisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderl i- che Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben ( vgl. BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Grü n- de , BGHZ 129, 112 ) . c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie habe im streitbefangenen Zeitraum diese l- be Tätigkeit wie alle bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern, sei es mit oder ohne Fachweiterbildung, erbr acht, oder ob ihr, wie die Beklagte vorg e- 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 9 - bracht hat, keine zusätzlichen Aufgaben neben denen einer Krankenpfleg e- fachkraft übertragen worden waren , die ihrer Tätigkeit das Gepräge einer Fac h- pflegekraft in der Psychiatrie gegeben hätten . Es wird dabei beacht en müssen, dass dem von der Beklagen in diesem Zusammenhang angesprochenen G e- sichtspunkt der Personalbedarfsbemessung keine Bedeutung zukommt. Ma ß- geblich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD allein, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Klägerin und den anderen Arbeitnehmern übertragen waren , die die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüll t en und der Tätigkeit das Gepräge g a ben. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Klägerin von der dafür verantwortlichen Person dies elben Aufgaben übertragen worden waren wie Fachpflegekräfte n in der Psychiatrie mit entspr e- chender Tätigkeit , die deshalb in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD eingru p- piert waren, wird es auch die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren haben. Etwas an deres gilt nur dann, wenn die Beklagte darlegt, dass die von ihr nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD vergüteten Fachpflegekräfte tatsäc h- t en (vgl. KGH.EKD 10. Februar 2016 - I - 0124 /W17 - 14 - zu II 2 b der Gründe) . bb) Sollte die Beklagte zwischen Juni 2012 und Dezember 2013 bei der Krankenpfleger verrichte t en , und solchen, die Aufgaben einer Fachpflegekraft für Psychiatrie erfüll t e n , differenzier t hab en, wird das Landesarbeitsgericht fes t- stellen müssen, ob der Klägerin in diesem Zeitraum Tätigkeiten übertragen worden waren , die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit ve rgleichbar waren . Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden waren und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpfl e- gekraft verrichtet e (vgl. BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) . Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Gesundheits - und Krankenpflegerin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 Abschnitt A AVR - D W EKD untersch i e- den und den Tätigkeiten entspr a ch, die die von der Beklagten eingesetzten und nach der Entgeltgruppe 8 AVR - D W EKD vergüteten Fachpflegekräfte in der 21 - 9 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 - 10 - Psychiatrie verrichte te n, muss erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege genügt zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit der Klägerin mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht, weil sich die Bezugspflege auf die Krankenpflege im engeren Sinn beschränken kann. Auch der bloße Bezug auf eine - zudem möglicherweise veraltete - Stellenbeschreibung od er Anford e- rungsprofile ersetzt ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30) . Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Stellenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal bezieht, im Rahmen der Stelle n- beschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt wird (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 22) . Ob das der Fall ist, wird das Landesarbeitsgericht zu würdigen haben. Auf der Grundlage der festgestellten Tätigkeit der Klägerin wird das Landesarbeitsgericht sodann zu prüfen haben, ob die Erfüllung der Aufgaben einer Fachpflegekraft die Tätigkeiten der Klägerin bereits von Juni 2012 bis D e- zember 2013 iSd. § 12 Abs. 2 AVR - DW E KD prägt e . Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamttätigkeit der Klägerin die Merkmale des von ihr reklamie r- ten Richtbeispiels erfüllt e . Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne A r- beitsvorgänge erfolgt nicht. Anders als nach dem bis Ende J uni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingru p- pierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Täti gkeit (so noch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe) , sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsau f- trags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausm a- chen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) . cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Kl ä- gerin im str eitbefangenen Zeitraum 22 23 - 10 - 6 AZR 812/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR812.15.0 wurde , wird es das Eingruppierungsbege h- ren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR - D W EKD pr ü- fen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 2 7 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) . Fischermeier Spelge Gallner Lauth C. Klar
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