Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2017 Sechster Senat - 6 AZR 244/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 29. Juli 2015 - 29 Ca 1319/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 18. Januar 2016 - 1 Sa 17/15 - Entscheidungsstichwort e : Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung? - Arbeitnehmerfreizügigkeit Hinweis des Senats: Überwiegende Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 843/15 - ECLI:DE:BAG:2017:230217.U. 6AZR244.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 2 4 4 /1 6 1 Sa 1 7 /1 5 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23 . Februar 201 7 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 3 - Gallner , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie d en ehrenam t- lichen Richter Geyer und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers ge gen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 18. Januar 2016 - 1 Sa 17/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuo rdnung des Klägers. Der Kläger ist seit 1. Oktober 2011 bei dem beklagten Land als Schu l- psychologe in einer Beratungsstelle tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) anzuwenden . Der Kläger ist in Entgeltgruppe E 13 TV - L ei n- gruppiert. Bei seiner Einstellung wurde er Stufe 3 zugeordnet. Bei einer Teilzei t- tätigkeit von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit belief sich sein Bruttomonat s- e n tgelt zunächst auf 2.952, 09 Euro. Am 1. Oktober 2014 erreichte der Kläger Stufe 4 mit einem Entgelt von 3.243,97 Euro brutto. Der Kläger ist Diplom - Psychologe. Nach anderen Vorbeschäftigungen in Baden - Württemberg war er v om 1. September 2000 bis 8. Februar 2002 bei den H Werkstätten für Behinderte mit einer halben Stelle Mitarbeiter e i nes Pr o- jekts und erhielt Entgelt nach Vergütungsgruppe IIa des Bundes - Angestellten - tarifvertrags (BAT) . Vom 18. März 2002 bis 31. Dezember 2009 war d er Kläger als Psychologe bei der Stiftung L tätig. Dabei war er in Verg ü tungsgruppe 2 AVR Caritas eingruppiert. Vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 war der Kläger als Psychologe bei de r Werkstätten E GmbH gegen Verg ü tung der En t- g eltgruppe 13 TVöD - V beschä f tigt . 1 2 3 - 3 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 4 - § 16 TV - L lautet auszugsweise: Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige B e- rufserfahrung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbei t- gebe r, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrec h- nung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber er worben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer ei n- schlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinst ellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuor d- nung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 : 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufl i- che Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden T ä- tigkeit. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von läng s- tens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftl e- rinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgru p- pe 13 verlängert sich der Zeitraum auf läng s- tens zwölf Monate. (2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschä f- tigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsve r- hältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV - L, des TVÜ - Länder oder eines 4 - 4 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 5 - vergleichbaren Tarifvertr ages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berüc k- sichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Ze i- ten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb de r- selben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufe n- laufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. D er Kläger hat monatliche Entgeltdifferenzen zwischen Stufe 3 und St u- fe 5 für die Zeit von Februar 2014 bis September 2014 und zwischen Stufe 4 und Stufe 5 für die Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2015 verlangt. Er habe 16 Jahre Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern gesammelt . Wäre diese einschlägige Berufserfahrung angerechnet worden, hätte er bei der Einstellung Stufe 5 zugeordnet werden müssen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union vom 5. Dezember 2013 ( - C - 514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen S alzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) sei es unzulässig, die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrungszeiten unberüc k- sichtigt zu lassen. Es sei unerheblich, dass die herangezogene Entscheidung die Anrechnung von Dienstzeiten betreffe, während § 16 Abs. 2 TV - L Berufse r- fahrungszeiten regle. In beiden Fällen seien ausländische Arbeitnehmer mit weitaus größerer Wahrscheinlichkeit betroffen als inländische Arbeitnehmer. Es fehle auch nicht an einem grenzüberschreitenden Element. Dass er selbst nich t grenzüberschreitend tätig geworden sei, sei unschädlich. Die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit müsse nicht ausgeübt werden. Für eine mittelbare Diskriminierung genüge es, dass eine Bestimmung das in Art. 45 AEUV sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnu ng (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer inne r- 5 - 5 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 6 - halb der Union (ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, Freizügigkeitsveror d- nung) verankerte Diskriminierungsverbot verletzen und die Freizügigkeit beei n- trächtigen könne. Der Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit sei nicht gerech t- fertigt. Die Regelung in § 16 Abs. 2 TV - L sei kein geeignetes Mittel, die Bindung von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber zu fördern. Mit ihr werde nicht nur die Treue zum Arbeitgeber belohnt . Bei einem so großen Arbeitgeber wie dem b e- klagten Land werde vielmehr auch der Arbeitsmarkt abgeschottet. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, an ihn für die Monate Februar 2014 bi s September 2014 jeweils 692,10 Euro brutto und für die Monate Okt o- ber 2014 bis Februar 2015 jeweils 401,03 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Au f fassung vertreten, die Regelung in § 16 Abs. 2 TV - L unterscheide sich grundlegend von den österreichischen Vorschriften, über die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Kläger herangezogenen Urteil entschieden habe. Im Fall des Klägers fehle der erforderliche Auslandsbezug, weil er seine einschlägige Berufserfahrung nur in Baden - Württemberg erworben habe. Z u- dem führe § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L nicht zu einer mittelbaren Diskriminie rung von Wanderarbeitnehmern. Werde die Ansicht des Klägers zu Ende gedacht, handle es sich schon dann um eine unzulässige mittelbare Diskriminierung, wenn die Regelung nur einen einzigen inländischen Arbeitnehmer privilegiere oder einen einzigen Wanderarb eitnehmer benachteilige. Jedenfalls bestehe ein legitimes Interesse an der unterschiedlichen Behandlung bei der Stufenzuor d- nung. Anders als in dem Fall, über den der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 5. Dezember 2013 ( - C - 514/12 - [Zentralb etriebsrat der gemei n- nützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) entschieden habe, ko m- me es nach § 16 Abs. 2 TV - L nicht auf die Vordienstzeit, sondern auf die Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung an. Nur die beim selben Arbeitgeber z u- rückgeleg ten Zeiten würden vollständig berücksichtigt. Die Tarifregelung in § 16 Abs. 2 TV - L sei objektiv gerechtfertigt und stehe auch in einem angemessenen 6 7 - 6 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 7 - Verhältnis zum verfolgten Ziel. Es sei allgemein bekannt, dass die Einstieg s- gehälter im öffentlichen Dienst nicht sehr hoch seien. Die Tarifvertragsparteien hätten Anreize dafür schaffen wollen, auch jüngere Personen für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu gewinnen. Werde die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung beanstandet, sei dies ein schwe rwiegender Eingriff in die Tarifautonomie. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit d er Revision will der Kläger das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wissen. Entscheidungsgründe Die Revisi on ist zulässig, aber unbegründet. A . Sie ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes ordnungsgemäß ausgeführt. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG , § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) . Die Revisi onsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Rev i- sionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (st. Rspr., vgl. zB BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11 mwN) . II. Diesen Erfordernissen ist genügt. 1. Das angefochtene Urteil stützt sich auf zwei selbständig tragende B e- gründungen . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der sachliche A n- 8 9 10 11 12 13 - 7 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 8 - wendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 AEUV und des Art. 7 Abs. 1 der Freizügi g- keitsverordnung sei nicht eröffnet. Jedenfalls sei eine unterstellte mittelbare B e- nachteiligung durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. 2. D as beklagte Land rügt nicht, die Revision habe sich nicht mit der Fr a- ge des sachlichen Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeitsb e- stimmungen und dem Problem der (mittelbaren) Benachteiligung von Wande r- arbeitnehmern auseinandergesetzt. Das Land beanstandet vielmehr, die Rev i- sion habe sich nicht hinreichend mit der Rechtfertigung der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit befasst. Ferner sei die Revision nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG eingegangen. 3. D ie Revision hat die Frage der Rechtfertigung der mittelbaren Benac h- teil igung ausreichend behandelt. a) Sie hat unionsrechtlich legitime Ziele und zwingende Gründe des Al l- gemeininteresses mit näherer Argumentation verneint. So hat die Revision die vom L andesarbeitsgericht aufgeworfenen Fragen der Bindung an einen b e- stimmten Arbeitgeber, der Wahrung von Besitzständen und der Förderung der Betriebstreue erörtert . Sie hat den Bindungszweck unterstellt. Dieser sei nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 ( - C - 514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Lande s- kliniken Betriebs GmbH]) aber nicht geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten. Letztlich werde durch § 16 Abs. 2 TV - L nicht die Treue eines Arbeitnehmers zu einem bestimmten Arbeitgeber honoriert, sonder n die Mobil i- tät innerhalb einer Gruppe verschiedener Arbeitgeber. Dem stehe nicht entg e- gen, dass es sich beim beklagten Land um einen einzigen Arbeitgeber handle. Bei so großen Arbeitgeber n habe der Gerichtshof der Europäischen Union w e- gen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten vor allem in der Sache Köbler an g e- nommen , dass nicht nur die Treue zum Arbeitgeber belohnt werde. Vielmehr werde zugleich der Arbeitsmarkt abgeschottet ( vgl. EuGH 30. September 2003 - C - 224/01 - Slg. 2003, I - 10239 : mehrere Universität en ) . Diese Überlegungen seien auf die Beschäftigungsmöglichkeiten beim beklagten Land übertragbar. 14 15 16 - 8 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 9 - b) Damit wird die Revision den Begründungs anforderungen mit Blick auf die Frage der Rechtfertigung der mittelbaren Benachteiligung gerecht . Auf die Gleichheitswidrigkeit nach dem nationalen Verfassungsrecht des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es für sie nicht mehr an, weil sie § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L aufgrund der von ihr angenommenen Unionsrechtswidrigkeit für nichtig und folglich eine B. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger war bei seiner Einstellung am 1. Oktober 2011 Stufe 3 und seit 1. Oktobe r 2014 Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L zugeordnet. I. Der Kläger wäre bei seiner Einstellung am 1. Oktober 2011 allerdings Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 TV - L zuzuordnen gewesen, wenn er seine Berufs - erfahrung in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land erworben hätte. 1 . Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Die Protokollerklärung ist dahin zu v erstehen, dass erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 40; 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn . 31, BAGE 148, 217) . 2 . Diesen Maßstäben entsprechen jedenfalls die drei jüngeren Arbeitsve r- hältnisse des Klägers vor seine r Beschäftigung bei m beklagten Land . a) Für die Arbeitsverhältnisse mit den H Werkstätten für Behi n derte vom 1. September 2000 bis 8. Februar 2002, mit der Stiftung L vom 18. März 2002 bis 31. Dezember 2009 und mit de r Werkstätten E GmbH vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 war prägend, dass der Kläger als Di p lom - Psychologe 17 18 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 10 - ber atend, anleitend und überwachend tätig war. Darüber hi n aus wirkte er bei der Erstellung und Durc h führung von Konzeptionen und Pr ä sentationen mit. Die Tätigkeit des Klägers als Schulps y chologe ist im W e sentl i chen gleichartig . Er kann sein früher erwo r benes Wissen und Können in seiner jetzigen Tätigkeit nach den ungerügten Feststellungen des Landesa r beitsg e richts unverändert einsetzen. b) Für diese drei vorangegangenen Arbeitsverhältnisse ist das weitere Erfordernis gewahrt, dass sich die früheren Tätigkeiten und die jetzige Tätigkeit in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit entsprechen. Der Kläger war bei den H Werkstätten für Behinderte in Vergütungsgruppe IIa BAT ei n gruppiert. Während des Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung L war er in Verg ü tungsgru p- pe 2 der AVR Caritas eingruppiert. Bei de r Werkstä t ten E GmbH war der Kläger in Entgeltgruppe 13 TVöD - V eingruppiert. Alle drei Ve r g ü tungs - oder Entgel t- gruppen entsprechen Entgel t gruppe 13 TV - L, wie das Landesarbeitsg e richt o h- ne Rechtsfehler angenommen hat. c) Der Kläger erfüllt zudem die weitere Voraussetzung, dass zwischen den genannten Arbeitsverhältnissen und dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land seit 1. September 2000 keine Unterbrechung von mehr als sechs Mon a- ten lag. Der tariflich ungeregelte Fall, welche Unterbrechungen bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber unschädlich sind, verlangt nach der Rechtsfolge des geregelten Falls der erneuten Einstellung durch denselben A r- beitgeber. D er Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, die beiden Pers o- nengruppen gleichzubehandeln. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L ist daher auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L anzuwenden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 24) . d) B ei der vereinbarten Aufnahme der Arbeit mit dem beklagten Land ha t- te der Kläger einschlägige Berufserfahrung von zehn Jahren und mehr als elf Monaten erworben. Damit hätte er die erforderliche Zeit von zehn Jahren für die Zuordnung zu Stufe 5 bei Beginn de s Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land am 1. Oktober 2011 überschritten gehabt , wenn die Zeiten seiner Arbeit s- 23 24 25 - 10 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 11 - verhältnisse mit anderen Arbeitgebern aus Gründen des Unionsrechts oder des nationalen Verfassungsrechts anrechnungsfähigen Zeiten mit dem beklagten Land gleichzustellen wären. II . Die Zuordnung des Klägers zunächst zu Stufe 3 und seit 1. Oktober 2014 zu Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L widerspricht jedoch weder dem Unionsrecht noch dem deutschen Verfassungsrecht. 1 . § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L verstößt nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung , wenn Arbeitnehmer nur in der Bu n- desrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in and e- ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der Anwe n- dungsbereich der Freizügigkeitsvorschriften ist nicht eröffnet. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. a) Die Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit sind auf den Kläger persönlich anwendbar. a a ) Er ist unbedenklich Arbeitnehmer iSd. autonom zu bestimmenden und nicht eng auszulegenden Arbeitnehmerbegriffs in Art. 45 AEUV. Als angestellter Schulpsychologe erbringt er während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zB EuGH 10. September 2014 - C - 270/13 - [Haralambidis] Rn. 27 f.; 28. Februar 2013 - C - 544/11 - [Petersen] Rn. 30 ; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 54 mwN ) . b b ) Der Kläger ist auch nicht in der öffentlichen Verwaltung iSd. Ausna h- meregelung des Art. 45 Abs. 4 AEUV beschäftigt. (1 ) Der Begriff der öffentlichen Verwaltung iSv. Art. 45 Abs. 4 AEUV ist unionsweit ei nheitlich auszulegen. Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmi t- telbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staats oder anderer öffentlicher Körperschaften g e- 26 27 28 29 30 31 - 11 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 12 - richtet sind. Solche Belange setzen ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraus, die der Staatsangehörigkeit zugrunde liege n. Die Au s nah - me in Art. 45 Abs. 4 AEUV gilt dagegen nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich - rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, j e doch ke i- ne Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentl i- chen Verwa ltung im eigentlichen Sinn gehören (vgl. EuGH 10. Septem ber 2014 - C - 270/13 - [Haralambidis] Rn. 42 bis 45 mwN) . (2 ) Dem als Schulpsychologen beschäftigten Kläger sind beim beklagten Land keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. Seine Tätigkeit ist desweg en nicht nach Art. 45 Abs. 4 AEUV von den Bestimmungen über die Arbeitnehme r- freizügigkeit ausgenommen. b) Der sachliche Anwendungsbereich des Art . 45 Abs. 2 AEUV und des ihn ausformenden Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung ist demgegenüber nicht er öffnet. Der Anwendung von Art. 45 AEUV steht zwar nicht entgegen, dass es sich bei § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L um eine Tarifnorm handelt. Art. 45 AEUV erstreckt sich nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die dazu dienen, unselbständige Arbeit kollektiv zu regeln ( vgl. EuGH 10. März 2011 - C - 379/09 - [Casteels] Rn. 19 m wN, Slg. 2011, I - 1379 ; 16. März 2010 - C - 325/08 - [Olympique Lyonnais] Rn. 30 mwN, Slg. 2010, I - 2177 ) . Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügi g- keitsverordnung sind aber nicht anzuwenden, weil der Sachverhalt den erfo r- de r lichen Auslandsbezug nich t auf weist . Der Kläger war nie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als in der Bundesrepublik Deutschland und auch nicht im Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt. Er hat in anderen Staaten keine Qualifikationen erworben. Der Senat darf den grenzüberschre i- tenden Bezug selbst verneinen. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. a a ) Ein nationales letztinstanzliches Gericht muss seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Unterabs. 3 AEUV nachkommen, we nn sich in einem Verfahren eine 32 33 34 - 12 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 13 - Frage des Unionsrechts stellt, die entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkund ig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. in jüngerer Ve r- gangenheit etwa : EuGH 9. September 2015 - C - 72/14 und C - 197/14 - [van Dijk] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - C - 160/14 - [João Filipe Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 21, Slg. 1982, 3415; weiterentwickelt von EuGH 15. September 2005 - C - 495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 ff., Slg. 2005, I - 8151) . b b ) Das letztinstanzliche Hauptsachegericht muss sich hinsichtlich des m a- teriellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat es aus zu werten und seine Entscheidung daran zu orientieren. Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornh e- rein eindeutig (sog. acte clair) oder durch die Rechtsprechung des EuGH in e i- ner Weise geklärt ist, die keinen vernünftige n Zweifel lässt (sog. acte éclairé) . Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (vgl. BVerfG 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN ; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN) . c c) Danach besteht keine Vorlagepflicht. Die Frage des Auslandsbezugs im Zusammenhang mit Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeit s- verordnung ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un ion geklärt. (1 ) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit ber u- hende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigk eitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen 35 36 37 - 13 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 14 - Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnung s- norm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV ( vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C - 401/15 - [Depesme] Rn. 35 mwN) . (2 ) D ie Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten a n- zu wend en , die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufwe i- sen, auf die das Union srecht abste llt und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouillard] Rn. 2 6 ; 15. November 2011 - C - 256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN , Slg. 2011, I - 11315 ; 11. Juli 2002 - C - 60/00 - [Carpenter] Rn. 28 , Slg. 2002, I - 6279 ) . Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikat i- onen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehörig er der Betroffen e ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 - C - 19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.) . Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG : EuGH 16. Dezembe r 2004 - C - 293/03 - [My] Rn. 40, Slg. 2004, I - 12013 ; 5. Juni 1997 - C - 64/96 und C - 65/96 - [ Ue cker und Jacquet] Rn. 16 f. ) . Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie G e- brauch gemacht haben (vgl. EuGH 25. Juli 2002 - C - 459/99 - [MRAX] Rn. 39, Slg. 2002, I - 6591) . Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen an zuwenden (vgl. EuGH 8. November 2012 - C - 40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C - 299/95 - [Kremzow] Rn. 16 , Slg. 1997, I - 2629 ; 28. Juni 1984 - 180/83 - [Moser] Rn. 18, Slg. 1984, 2539 ) . Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtig ung dieses Rechts (vgl. EuGH 8. November 2012 - C - 40/11 - [Iida] aaO ; ErfK/Wißmann 17. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 14 ) . (3) Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen , wenn er - wie der Kläger - niemals in 38 39 - 14 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 15 - einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH 2. Juli 1998 - C - 225/95 , C - 226/95 , C - 227/95 - [Kapasakalis ua. ] Rn. 21 , Slg. 1998, I - 4239) . D ie Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (vgl. noch zu Art. 17 EG EuG H 1. April 2008 - C - 212/06 - [ Gouvernement de la Communauté française] Rn. 39 mwN, Slg. 2008, I - 1683 ) . Das gilt auch für die mittlerweile in Art. 20 AEUV geregelte Unionsbü r gerschaft nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. (4) Die Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs der Europäischen Union zu de m für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung vom 5. Dezember 2013 ( - C - 514/12 - [Zentralb e- triebsrat der gemeinnützigen Salzburge r Landeskliniken Betriebs GmbH]) nicht aufgegeben worden. ( a ) Die in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH behandelte kollektive Streitigkeit zwischen dem Zentralbetriebsrat und der österreichischen Kranke nhausgesellschaft wies ohne Weiteres einen Auslandsb ezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht - ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europä i- schen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Lande s- kliniken Betriebs GmbH] Rn. 10) . ( b ) Der Annahme, die Frage des Auslandsbezugs sei durch die Rechtspr e- chung des EuGH geklärt, steht nicht entgegen, dass die Gründe, aus denen sich ein Wan derarbeitnehmer dafür entscheidet, von seinem Recht auf Freiz ü- gigkeit innerhalb der Union Gebrauch zu machen, bei der Beurteilung des di s- kriminierenden Charakters einer nationalen Vorschrift nicht berücksichtigt we r- den dürf en. Die Möglichkeit, sich auf ein e so grundlegende Freiheit wie die 40 41 42 - 15 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 16 - Freizügigkeit zu berufen, kann zwar nicht durch Überlegungen rein subjektiver Art eingeschränkt werden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [Zentra l- betriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs Gmb H] Rn. 33; 23. Mai 1996 - C - 237/94 - 21, Slg. 1996, I - 2617) . Sowohl in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken - zumindest auch - Wanderarbeitnehmer betr offen (vgl. EuGH 5. Dezember 2 013 - C - 514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; 23. Mai 1996 - C - 237/94 - Rn. 6 , aaO ) . Voraussetzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügi gkeit ist ein grenzüberschreitender Bezug. Ist ein Auslandsbezug zu bejahen, kommt es dagegen nicht auf die Beweggründe des Wanderarbeitnehmers oder Gren z- gängers an, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/ 12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 33; 23. Mai 1996 - C - 237/94 - 21, aaO ) . ( c) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Rechtsprechungsl i- nie zu dem für die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit notwendigen Auslandsbezug auch nach dem Urteil vom 5. Dezember 2013 in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH ( - C - 514/12 - ) bekräftigt. ( aa ) B esonders augenfällig wird das in der Sache Brouillard (EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - Rn. 26 f.) . Dort führt der EuGH in Rn. 26 zu Art. 45 AEUV zunächst aus, dass die Vorschriften des AEUV über die Freiz ü- gigkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht auf T ätigkeiten anwendbar seien, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufwiesen, auf die das Unionsrecht abstelle, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen. Dazu nimmt der Gerichtshof ua. Bezug auf die Sache Ue cker und Jacquet (EuGH 5. Juni 1997 - C - 64/96 und C - 65/96 - Rn. 16) . In Rn. 27 der Sache Brouillard präzisiert der Gerichtshof diese Auss a- 43 44 - 16 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 17 - ge unter Hinweis auf die Sache Kraus (EuGH 31. März 1993 - C - 19/92 - Rn. 16 f.) . Er weist darauf hin, d ass die Freizügigkeit nicht voll verwirklicht wäre, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung der Vorschriften des AEUV denjen i- gen Staatsangehörigen versagen dürften, die dank der Erleichterungen der Frei zügigkeit berufliche Qualifikationen oder die Grundausb ildung ergänzende akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem He r- kunftsstaat erworben hätten. ( bb ) Auch in der Sache Kohll und Kohll - Schlesser ist der grenzüberschre i- tende Bezug deutlich ausgedrückt (vgl. EuGH 26. Mai 2016 - C - 300 /15 - Rn. 22) . D er Gerichtshof weist dort darauf hin, dass jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem a n- deren Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt h a- be, unabhängig von seine m Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV falle. Er nimmt hierfür Bezug auf die S a- che Petersen (EuGH 28. Februar 2013 - C - 544/11 - Rn. 34 mwN) . ( cc ) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidung se r- suchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum G e- genstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu minde s- tens zwei Mitgliedstaaten (vgl. Eu GH 15. Dezember 2016 - C - 401/15 - [Depe s- me] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C - 465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C - 187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396 ; 12. April 2016 - C - 561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C - 284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C - 67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C - 382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C - 623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff .; 24. Februar 2015 - C - 512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C - 523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C - 103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C - 20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) . Ein grenzüberschreite n- der Bezug war auch in zwei jüngere n Vertragsverletzungsverfahren vorhanden, 45 46 - 17 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 18 - in denen Verstöße gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit bejaht wurden (vgl. EuGH 21. Januar 2016 - C - 515/14 - [Kommission/Republik Zypern] Rn. 1; 5. Februar 2015 - C - 317/14 - [Kommission/Königreich Belgien] Rn. 22 f. ) . dd) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union ist geklärt, dass sich der Kläger nicht auf die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann, um die Zuordnung zu einer höheren Stufe der Entgeltgruppe 13 T V - L zu erlangen. Dem steht entgegen, dass er w e- der in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum gearbeitet noch dort eine Qualifikation erlangt hat. Dieser Fall unterscheidet sich insofern auch von der Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union in der Sache Casteels (EuGH 10. März 2011 - C - 379/09 - Rn. 6, 22 f., Slg. 2011, I - 1379) . Dort verstieß eine Tarifnorm gegen Art. 45 AEUV, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückg elegte Dienstjahre bei demselben Arbeitgeber für eine tarifliche Zusat z- rente nicht berücksichtigte. Der klagende Arbeitnehmer war in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt. ee) Der Senat ist deshalb an einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV gehindert. Eine eigene abschließende Entscheidung des Senats ist auf der Grundlage der geklärten Rechtslage sogar geboten, weil der Gerichtshof der Europäischen Union den nationalen Gericht en im Vo r- abentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV keine Auslegungshinweise g e- ben kann, wenn die innerstaatliche Regelung einen Fall betrifft, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. EuGH 29. Mai 1997 - C - 299/95 - [Kremzow] Entsc heidungsformel und Rn. 16 bis 19, Slg. 1997, I - 2629) . 2. Wegen des fehlenden grenzüberschreitenden Bezugs des Sachverhalts und des aus diesem Grund nicht eröffneten Anwendungsbereichs von Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt sich die Fr a- ge einer mittelbaren Diskriminierung des Klägers durch § 16 Abs. 2 TV - L aus Gründen des Unionsrechts nicht. 47 48 49 - 18 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 19 - a) D er Senat kann mit Blick auf den nicht gegebenen Auslandsbezug o f- fenlassen, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend sicher im Sinn eines acte éclairé geklärt ist, dass es durch § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung von Wande r- arbeitnehmern und Grenzgängern kommt. Vor allem kann dahinstehen, ob g e- klärt ist, dass eine etwaige mittelbare Benachteiligung dieser Personengruppen gerechtfertigt wäre und es daher nicht zu einer Diskriminierung käme. aa) Der Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnüt zigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - Rn. 36 ff. ) ging zwar eine schon etwas ältere Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus. Sie lässt gewisse Rüc k- schlüsse auf die unionsrechtlichen Re chtfertigungserfordernisse für die unte r- bleibende Anrechnung von Dienstzeiten und Berufserfahrungszeiten bei Ve r- stößen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (vgl. insbesondere EuGH 10. März 2005 - C - 178/04 - [Marhold] Rn. 30 ff.; 30. September 2003 - C - 22 4/01 - [Köbler] Rn. 108 ff., Slg. 2003, I - 10239; 30. November 2000 - C - 195/98 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 45 ff., Slg. 2000, I - 10497; 12. März 1998 - C - 187/96 - [Kommission/Griechische Republik] Rn. 22 f., Slg. 1998, I - 1095; 15. Januar 1998 - C - 15/96 - [Schöning - Kougebetopoulou] Rn. 25 ff., Slg. 1998, I - 47; 23. Februar 1994 - C - 419/92 - [Scholz] Rn. 11 ; dazu im Einzelnen Resch ZESAR 2014, 155, 156 ff. ) . bb) Die sehr unterschiedlichen Gründe, die zur Rechtfertigung der mittelb a- ren Benachteili gungen in den zitierten Entscheidungen angeführt wurden, kön n- ten jedoch f ür ein nötiges Vorabentscheidungsersuchen in Fällen eines gren z- überschreitenden Bezugs sprechen . Ein acte éclairé setzt voraus , dass die Fr a- gen des Unionsrechts in einer Weise geklärt sind , die keinen vernünftigen Zwe i- fel an der Beantwortung der Frage der Rechtfertigung eines möglichen Verst o- ßes von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit lässt (vgl. zu dieser Anforderung : BVerfG 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN ; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN) . 50 51 52 - 19 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 - 20 - cc) In der Sache Köbler hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen einer Staatshaftungsprüfung selbst die Annahme eines acte éclairé durch das nationale Fachgericht gerügt (vgl. EuGH 30. September 2003 - C - 224/01 - Rn. 117 bis 119 , Slg. 2003, I - 10239 ) . Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht davon ausgehen dürfen, die Frage, ob die mit einer Treueprämie einhergehende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gerechtfertigt sein könne, sei einer gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen und lasse keinen Raum für einen vernünftigen Zweifel. Selbst wenn die Diens t- alterszulage als Treueprämie qualifiziert werden könne, handle es sich um eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerf reizügigkeit (vgl. EuGH 30. September 2003 - C - 224/01 - [Köbler] aaO ) . b) Die Regelungen in Satz 2 und Satz 3 des § 16 Abs. 2 TV - L sind auch anders gestaltet als die Bestimmung des BAT, die der Entscheidung des G e- richtshofs der damaligen Europäischen Gemeinschaften in der Sache Sch ö- ning - Kougebetopoulou zugrunde lag (vgl. EuGH 15. Januar 1998 - C - 15/96 - Rn. 22 ff., Slg. 1998, I - 47) . Die V orschrift des BAT nahm Zeiten in einem ve r- gleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitglieds taats von einem Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Verg ü- tungsgruppe aus. Zeiten in einer vergleichbaren Betätigung in der gesamten Bundesrepublik wurden im Unterschied dazu - abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L - angerechnet. D er Gerichtshof hielt die Benachteiligung der Wa n- derarbeitnehmerin für ungerechtfertigt (vgl. EuGH 15. Januar 1998 - C - 15/96 - [Schöning - Kougebetopoulou] aaO ) . 3. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Vorbeschäftigungszeiten in § 16 Abs. 2 Satz 2 und S atz 3 TV - L ist mit innerstaatlichem Recht, insbeso n- dere mit Art. 3 Abs. 1 GG , vereinbar. Der weite Gestaltungsspielraum, den die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien ei n- räumt, ist nicht überschritten. Das hat der Senat m it ausführlicher Begründung entschieden ( vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 11 ff., 53 54 55 - 20 - 6 AZR 244/16 ECLI:DE:BAG:2017:230217.U.6AZR244.16.0 BAGE 135, 313 ; sh. auch 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18 ff., BAGE 144, 263 ) . Daran hält er fest. C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Gallner Krumbiegel M. Geyer C. Klar 56
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