Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Sechster Senat - 6 AZR 110/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 28. März 2017 - 7 Ca 2151/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 22. November 2017 - 20 Sa 942/17 - Entscheidungsstichwort e : Tarifliche Ausschlussfrist - Geltendmachung iSd. § - V - union s- rechtlicher Staatshaftungsanspruch Hinweis des Senats : Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 104/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 110/18 20 Sa 942/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts a ufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Kohout und Werner für Recht e r- kannt: - 2 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 3 - 1. Di e Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsge richts Berlin - Brandenburg vom 22. November 2017 - 20 Sa 942/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen finanziellen Ausgleich für die vom Kl ä- ger in den Jahren 2013 bis 2015 über 48 Stunden pro Woche hinaus geleistete Arbeitszeit. Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juli 1991 als Ang e- stellter im feuerwehrtechnischen Dienst beschäft igt. Aufgrund arbeitsvertragl i- cher Bezugnahme ist die D urchgeschriebene Fassung des TVöD für den B e- reich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände (TVöD - V) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß A b- schnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage D TVöD - V gelten statt der §§ 6 bis 9 und § 19 TVöD - V bezüglich der Arbeitszeit der Beschäftigten im kommunalen fe u- erwehrtechnischen Dienst die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmu n- gen. Diese finden sich für das Land Brandenburg, i n dem die B eklagte liegt, in der Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdien s- tes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feue r- wehr , Justizvollzug - BbgAZVPFJ) . § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fa s- sung sah unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf Antrag der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes Schichtdienst über die rege l- mäßige Arbeitszeit des Absatzes 2 dieser Norm von 48 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt hinaus bis zu 56 Stunden wöchentlich zu bewilligen (sog. O pt - out - Regelung) . Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung 1 2 3 - 3 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 4 - über die Arbeitszeit für die B eamten des Polizeivollzugsdienstes, des feue r- wehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Bra n- denburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. II S. 1) wurde ua. § 21 Abs. 2 und Abs. 4 BbgAZVPFJ mit Wirkung ab dem 1. August 2014 dahingehend geändert, dass die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Monaten erreicht werden muss und den Beamten, die die O pt - out - Regelung nicht in Anspruch nehmen, hieraus kein Nachteil entstehen darf. Auf die Klage eines beamteten Feuerwehrmanns vertrat das Verwa l- tungsgericht Cottbus mit Urteil vom 28. Februar 2013 ( - VG 5 K 914.11 - ) die Auffassung, § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG . Weder in der Verordnung noch im übrigen Dienstrecht des Landes Brande n- burg sei geregelt, dass den Beamten aus der Nichtinanspruchnahme der O pt - out - Regelung kein Nachteil erwachse. Dem klagenden Feuerwehrmann stehe ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch i n Form einer Geldentschädigung zu. Dem schlossen sich sowohl das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg (18. Juni 2015 - OVG 6 B 32.15 - ) als auch das Bundesverwaltungsgericht (20. Juli 2017 - 2 C 36.16 - Parallelentscheidung zur Leitentscheidung vom se l- ben Tag - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 ) an. Die Beklagte organisierte die Dienste ihres feuerwehrtechnischen Ei n- satzdienstes in den Jahren 2013 bis 2015 in Form von 24 - Stunden - Diensten mit anschließend zwei freien Tagen. Bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2013 info r- mierte sie den Kläger und ihre übrigen im feuerwehrtechnischen Dienst B e- schäftigten über das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus. Sie wies darauf hin, dass noch offen sei, ob sich die Rechtsauffassung des Gerichts durchse t- zen werde, da das Ur teil noch nicht rechtskräftig sei und die unterlegene Stadt Berufung einlegen wolle. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass sie bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage keine Veranlassung sehe, die derzeit pra k- tizierte und bewährte Dienstorganisation abzuändern. Allerdings komme es auf die im feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten selbst an. Wer mit der Be i- behaltung der bisherigen Praxis einverstanden sei, möge das Einverständnis auf dem beigefügten Antrag erklären. Wer nicht damit einverstanden sei , habe 4 5 - 4 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 5 - keine Nachteile zu erwarten. Es sei dann Aufgabe der Beklagten, den Diens t- plan unter Berücksichtigung kürzerer Wochenarbeitszeiten entsprechend abz u- ändern. Aufgrund der geringen Zahl von Einsatzkräften sei allerdings zu erwa r- ten, dass dann das bishe rige Dienstplanmodell für alle umgestellt werden mü s- se. Vorsorglich wies die Beklagte darauf hin, dass in den kommenden Jahren mit dem altersbedingten Ausscheiden mehrerer Beschäftigter über neue Org a- nisationsformen und Arbeitszeitmodelle nachgedacht werde n müsse. Am 25. Mai 2013 unterzeichnete der Kläger den dem Schreiben beig e- fügten Antrag auf Schichtdienst mit 56 Stunden im 24 - Stunden - D ienst der Fe u- erwache. In einem Schreiben vom 27. Mai 2013 an die B eklagte führten der Kläger und mehrere andere Feuerw ehrleute zu etwaigen Ansprüchen im Z u- sammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ua. aus: sollten den hauptamtlichen Kräften im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes in Cottbus vom 28. Februar 2013 (AZ.: VG 5 K 914/1 1) etwaige Anspr ü- che entstehen, möchten wir diese fristwahrend geltend machen. Die Bereitschaft , den 24 - Stundendienst im Rahmen einer 56 - Mit weiterem Schreiben vom 20. Juli 2016 baten der Kläger und weitere Feuerwehrleute die B eklagte, sich im Hinblick auf die bevorstehende Verjä h- rung rechtsverbindlich zu der Problematik zu äußern. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die dienstplanmäß ige Anor d- nung von 56 Wochenstunden sei (unions - )rechtswidrig gewesen. Er habe seine Ansprüche mit dem Schreiben vom 27. Mai 2013 rechtzeitig innerhalb der Au s- schlussfrist des § 37 TVöD - V sowohl für die Vergangenheit als auch für die Z u- kunft geltend gemacht . Da ein Freizeitausgleich, wie das Schreiben der B ekla g- ten vom 7. Mai 2013 zeige, von vornherein nicht möglich gewesen sei, sei klar gewesen, dass es um die Vergütung der Zuvielarbeit gehe. Eine Bezifferung sei nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die Be rufung der Beklagten auf einen etwaigen Verfall der Ansprüche rechtsmissbräuchlich. Er habe aufgrund des 6 7 8 - 5 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 6 - Schreibens vom 7. Mai 2013 darauf vertrauen dürfen, dass es einer weiter g e- henden Geltendmachung seiner Ausgleichsansprüche nicht bedürfe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.754,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2016 zu zahlen. Die B eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ sei mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies ge l- te jedenfalls seit der Änderung dieser Verordnung. Ungeachtet dessen seien etwaige Ansprüche des Klägers nach § 37 Abs. 1 TVöD - V verfallen. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Geltendmachung nicht erforde r- lich sei. In dem Schreiben vom 7. Mai 2013 habe sie lediglich Ausführungen zur Beibehaltung der bisherigen Dienstorganisation gemacht. Die Vorinsta nzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend g e- machte Anspruch nicht zusteht (§ 561 ZPO) . I. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der streitgegenständliche union s- rechtliche Staatshaftungs anspruch im Hinblick auf die über 48 Stunden w ö- chentlich hinausgehend erbrachte Arbeitszeit zustand. Dieser ist jedenfalls g e- mäß § 37 Abs. 1 TVöD - V verfallen. Nach dieser Tarifnorm verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb ein er Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der oder dem Beschäftigten oder vom A r- beitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 9 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 7 - TVöD - V reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch f ür später fällige Leistungen aus. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die tarifliche Ausschlussfrist auf den geltend gemachten Anspruch anwendbar ist. Bei ihm handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 37 Abs. 1 TVöD - V . a) Nach § 2 des Arbeitsvertrags findet auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien der TVöD - V Anwendung, mithin auch die in § 37 TVöD - V geregelte Au s- schlussfrist. Der in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage D TVöD - V enthaltene Verweis auf di e beamtenrechtlichen Bestimmungen betrifft nur die Arbeitszeit und schließt lediglich die §§ 6 bis 9 und § 19 TVöD - V aus. b) § 37 TVöD - b- hängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Bereits aus dem Wor t laut wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet. Erfasst sind daher alle Ansprüche, we l- che die Arbeit svertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag b e- gründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell - rechtliche A n- spruchsgrundlage (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/1 7 - Rn. 34) . Es ist demnach unerheblich, ob der Anspruch aus gesetzlichen Vorschriften, Recht s- verordnungen, Tarifverträgen, Dienst - /Betriebsvereinbarungen oder anderen Rechtsquellen abgeleitet wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgang s mit dem Arbeitsverhältnis (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN) . Erfasst werden daher auch die vorliegend vom Kläger geltend gemachten Haftungsansprüche wegen Zuvielarbeit, die dem Einzelnen durch einem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße ge gen das Unionsrecht entstehen. Diese entspringen als Gegenleistung für zu viel geleistete Dienste (vgl. BGH 14. Dezember 2017 - III ZR 117/17 - Rn. 5; BFH 26. August 2016 - VI B 95/15 - Rn. 16) der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbezi e- hung der P arteien . 14 15 16 - 7 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 8 - 2. Die Anwendung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - V auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einer gemeinschaf tsrechtlichen Regelung Sache der nat i- onalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Daher hat der Staat die Folgen des entstandenen Sch a- dens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz bzw. Gleichwertigkeit ) , und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entsch ädigung zu erla n- gen (Grundsatz der Effektivität, vgl. EuGH 25. November 2010 - C - 429/09 - [Fuß] Rn. 62, 72 , jeweils mwN ; 24. März 2009 - C - 445/06 - Rn. 31 mwN) . b) Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. aa) Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, dass die streit i- ge Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des inne r- staa t lichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gege n- stand und Rechtsgrund haben (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 26 mwN) . Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist, hat allein das nationale Gericht die Gleichwertigkeit der Klagen im Hinblick auf den G e- genstand, den Rechtsgrund und die wesentlichen Merkmale zu prüfen (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 28 mwN; 29. Oktober 2009 - C - 63/08 - [Pontin] Rn. 45) . bb) Die streitgegenständliche Zahlungsklage aus dem Anspruchsgrund des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist mit sonstigen Zahlungsklagen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, insbesondere mit einer Klage auf 17 18 19 20 21 - 8 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 9 - finanziellen Ausgleich geleisteter Übers tunden vergleichbar. Für diese gilt § 37 Abs. 1 TVöD - V in gleicher Weise. Aus dem Verweis in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage D TVöD - V auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit folgt nichts anderes. Durch die in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der A n- lage D TVöD - V erfolgte Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Vorschriften, hier der BbgAZVPFJ, wurden diese in das Tarifrecht inkorporiert. Die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden geset z- lichen Bestimmung en zu verweisen, sofern diese Bestimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen - was vorliegend der Fall ist - , ist von der den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragenen Aufgabe, die Arbeits - und Wirtschaftsb e- dingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst (BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22) . Die Bezugnahme in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage D TVöD - V auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten, welche stat t der §§ 6 bis 9 und § 19 TVöD - V auf Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Anwendung finden sollen, wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den TVöD - V und inkorporiert diese in den Tariftext. Die in Bezug genommenen Bestimm ungen sind daher integraler B e- standteil des Tarifrechts und entfalten deshalb im Bereich des TVöD - V auch Wirkung als Tarifrecht (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 25) . Durch die einzelvertragliche Inbezugnahme wurden sie im vorliegenden Fall unge ac h- tet ihres eigentlichen Rechtscharakters Bestandteil des Arbeitsvertrags des Klägers (vgl. für den Tarifvertrag BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - juris - Rn. 13; ErfK/Franzen 19. Aufl. TVG § 3 Rn. 32) . c) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - V macht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte zudem weder praktisch unmöglich noch erschwert sie sie übermäßig (Grundsatz der Effektivität). aa) Die Frage der Effektivität ist unter Berücksichtigung der Stellung der zu prüfenden nationalen Vorschrift im gesamten Verfahren sowie des Verfahrens - ablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nati o- n a len Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berüc k- 22 23 - 9 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 10 - sichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzs ystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 7. März 2018 - C - 494/16 - [Santoro] Rn. 43; 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 35) . Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen ist grundsätzlich mit dem Erfordernis der E f- fektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grun d legenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der d urch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, für nationale Regelungen, die in den Anwendung s- bereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die ins besondere der B e- deutung der zu treffenden Entscheidung en für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der pote n- tiell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder pr i- v a ten Belan gen entsprechen (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 36) . b b) Danach steht die insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtete Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - V mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang. Es ist nicht ers ichtlich, dass die Länge dieser Sechs - Monats - Frist als solche die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. für eine Frist von zwei Monaten EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 39 [zu § 15 Abs. 4 AGG]; 6. Oktober 2009 - C - 40/08 - Rn. 42 ff.) . Sie ist angemessen in dem Si n- ne, dass sie es dem Arbeitnehmer erlaubt, zu beurteilen, ob ein Anspruch s- grund besteht und diesen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Auch beginnt di e Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs, dh. der Kenntnis des Arbeitnehmers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Arbeitnehmer kann sich mithin nicht in einer Situation befinden, in der die Ausschlussfrist zu laufen beginnt oder sogar abg elaufen ist, ohne dass ihm die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind (vgl. in diesem Sinn e EuGH 6. Oktober 2009 - C - 40/08 - Rn. 45) . 24 - 10 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 11 - 3. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist de s § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V schriftlich geltend gemacht. a) Da es sich bei dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bei Z u- vielarbeit letztlich um eine nicht in Monatsbeträgen festgelegte Gegenleistung für zu viel geleistete Dienste handelt, ist die Fä lligkeitsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD - V anzuwenden. Mit Ableistung der aus Sicht des Klägers union s- rechtswidrigen Zuvielarbeit hatte er jeweils Kenntnis von den anspruchsbegrü n- denden Tatsachen. Danach sind die jüngsten streitgegenständlichen Ansprü che für Dezember 2015 mit Ablauf des 29. Februar 2016 fällig geworden. Das gilt unabhängig davon, dass unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit primär durch Freizeit auszugleichen ist. Ist ein solcher aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertr e- tenden Gründen ni cht möglich, geht er nicht unter, sondern wandelt sich in e i- nen Anspruch auf Geldentschädigung um (vgl. hierzu BVerwG 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - Rn. 50 ff., BVerwGE 159, 245; 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - Rn. 34 ff., 40, 48, BVerwGE 143, 381) . Im vorliegend en Fall richten sich die A n- sprüche für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2015 jeweils mit ihrer Fä l- ligkeit auf einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung, da ein Freizeitau s- gleich aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen unstreitig nicht möglich war. Die Beklagte hat bereits in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2013 zum Au s- druck gebracht, dass ein Freizeitausgleich auf Grundlage der bestehenden Dienstorganisation, die beibehalten werde, mit den bestehenden Kräften nicht erfolgen kann und wird. Davon geht die Revision selbst aus. b) Der Kläger hätte somit seine Ansprüche im Hinblick auf die Fälligkeit s- regel des § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD - V jeweils spätestens acht Monate nach i h- rem Entstehen, letztmals am 31. August 2016 schriftlich geltend machen mü s- sen. Das hat er nicht getan. Die Klageschrift vom 30 . November 2016 ist der Beklagten erst am 5 . Dezember 2016 zugegangen. Eine frühere Geltendm a- chung im Sinne der Ausschlussfrist liegt nicht vor. aa) Das Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2013 wahrt die Ausschlu ssfrist nicht. Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. 25 26 27 28 - 11 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 12 - (1) Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 27. Mai 2013 ist eine nichttypische Erklärung (vgl. zur Qualifikation von Geltendmachungsschreiben als nichttypische Wil lenserklärung BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 28 ff. , BAGE 161, 122 ) , dessen Auslegung in erster Linie den Tatsacheng e- richten obliegt. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft we r- den, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln ( §§ 13 3, 157 BGB ) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu zi e- henden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 18. O ktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 42) . Ist ein solcher Fehler nicht festzustellen, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder näherliegt (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 19; BGH 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - zu 2 der Gründe ) . Bei einer unterlassenen oder fehlerha f- ten Auslegung nichttypischer Willenserklärungen darf das Bundesarbeitsgericht die Auslegung nur dann selbst vornehmen, wenn das Landesarbeitsg ericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsäc h- liches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr. , BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 42) . (2) Zwar hat das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung d es Schreibens vom 27. Mai 2013 das Informationsschreiben der Beklagten vom 7. Mai 2013 als Begleitumstand unberücksichtigt gelassen (vgl. zur Berücksichtigung von dem Erklärungsempfänger bekannten und für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB erheblichen Begl eitumständen BAG 2 4. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 28, BAGE 149, 144; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14, BAGE 145, 249) . Auch kam es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts im vorli e- genden Fall für die Auslegung des Schreibens vom 27. Mai 2013 nach dem o b- jektiven Empfängerhorizont nicht darauf an, welche Ansprüche der Kläger mit der mehr als drei Jahre später eingereichten Klage geltend machte. Der Senat kann das Schreiben vom 27. Mai 2013 jedoch selbst auslegen. Beide Parteien haben ersch öpfend zu dem Geltendmachungsschreiben selbst und den diesem zugrunde liegenden Begleitumständen vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht 29 30 - 12 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 13 - hat auf diesen Vortrag im Urteil Bezug genommen und zudem die wesentlichen Feststellungen bereits selbst getroffen. Sowei t die erforderliche Auslegung Elemente der Tatsachenfeststellung enthält, ist dem Senat durch die bei En t- scheidungsreife durch § 563 Abs. 3 ZPO auferlegte Pflicht zur Sachentsche i- dung zugleich die hierzu erforderliche tatrichterliche Kompetenz eingeräumt ( vgl. BAG 17. Dez ember 2015 - 6 AZR 186/14 - Rn. 18, BAGE 154, 28) . (3) Die Auslegung des Schreibens ergibt, dass es den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V nicht genügt. (a) Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ist es, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Bewe i- se sichern und g egebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfo l- gung von Ansprüchen, mit de ren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16) . Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD - V ist daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissve r- ständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. A l- lein die Aufforderung, i- ge Erfüllungsverlangen fehlt (BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 26 mwN, BAGE 161, 122) . Der Erklärende bringt damit nicht zum Ausdruck, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 51, BAGE 162, 81) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfo r- dert eine Geltendmachung keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizi e- rung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 b der Gründe , BAGE 109, 100) . Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt 31 32 33 - 13 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 14 - (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45, BAGE 154, 118; 18. März 1999 - 6 AZR 523/97 - zu B II 3 a der Gründe) . Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist jedoch nicht erforderlich (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - zu II 1 a der Gründe) . Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (v gl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 20; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24 , BAGE 152, 221 ) . (b) Dem genügt das Schreiben vom 27. Mai 2013 nicht. (aa) Es lässt zunächst eine hinreichende Spezifizierung in zeitlicher Hinsicht vermissen. En tgegen der Ansicht der Revision kann dem Schreiben gerade nicht entnommen werden, dass Ansprüche sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft geltend gemacht werden sollen. In ihm heißt es wörtlich: auf das Urteil des Verwaltung s- gericht e s in Cottbus vom 28. Februar 2013 ( A Z .: VG 5 K 914/11 ) etwaige A n- - und - wird nicht klar, ab welchem Zeitpunkt Ansprüche geltend g e- macht werden sollen. Unklar ist, ob der Kläger mit dieser Formulierung auf eine etwaige Entscheidung in dem von der B eklagten angesprochenen Berufung s- verfahren abstellen will, g egebenenfalls die Rechtskraft einer solchen Entsche i- dung abgewartet werden s oll oder alle Ansprüche, die von der Ausschlussfrist noch erfasst werden können, geltend gemacht werden sollen. Angesichts dieser Unklarheiten konnte die Beklagte nicht erkennen, welche Ansprüche sie aus Sicht des Klägers erfüllen sollte, und konnte sich d arum auf derartige Anspr ü- che nicht einstellen. (bb) Dem Schreiben ist zudem kein hinreichend eindeutiges Erfüllungsve r- langen (vgl. dazu BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 26, BAGE 161, 122; 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN, BAGE 154, 11 8) zu en t- nehmen. Der Kläger bringt darin nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass er der Ansicht ist, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte, auf dessen E r- füllung er bestehe. Er behauptet im Gegenteil nicht, bereits Inhaber einer b e- stimmten Forderung zu sein. Vielmehr überlässt er es der weiteren Prüfung des 34 35 36 - 14 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 15 - Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Februar 2013 durch die höh e- ren Instanzen, ob ihm ein Anspruch zusteht oder nicht, ohne deutlich zu m a- chen, dass er die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung in Anspruch nehmen will. Inhaltlich stellt sein Begehren nur eine Bitte um Überpr ü- fung der Rechtslage und Gleichbehandlung mit den hauptamtlichen (beamt e- te n) Feuerwehrleuten, nicht jedoch eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD - V dar. Die insoweit von der Rechtsprechung entwicke l- ten Anforderungen machen es in Fällen wie dem vorliegenden den Arbeitne h- mern auch nicht unmöglich, ihre Ansprüche zu wahren und später gerichtlich durchzusetzen. Sie müssen lediglich deutlich machen, dass sie meinen, b e- stimmte, im Einzelnen zu bezeichnende Ansprüche zu besitzen und diese bis zur Klärung der Rechtslage vorsorglich geltend machen zu wollen. Dies wahrt die Ausschlussfrist (vgl. die Konstellation in BAG 17. Juli 1984 - 3 AZR 510/8 3 - ) . An einer solchen vorsorglichen Geltendmachung fehlt es hier jedoch. bb) Die vorstehenden Überlegungen gelten in gleicher Weise für das weit e- re Schreiben des Klägers vom 20. Juli 2016. Auch mit diesem bringt er nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass er Inhaber einer nach Grund, Höhe und zeitlicher Lage spezifizierten Forderung ist, auf deren Erfüllung er besteht. c) Die Berufung der Beklagten auf den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsm issbräuchlich. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf die Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfa ll des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist. Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbei t- nehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne rechtzeitige Ge l- te ndmachung erfüllt werde (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25 mwN) . 37 38 39 - 15 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 - 16 - Die Bewertung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs als unbestimmter Rechtsbegriff kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter e inen Beurte i- lungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 31 mwN , BAGE 131, 215) . bb) Diesem Prüfungsmaßstab hält die Bewertung des Landesarbeitsg e- r ichts stand. Es hat das Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2013 eingehend gewürdigt und hierin keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Geltendmachung seiner Ansprüche in irgendeiner Weise e r- schwert wurde. Ferner hat das Landes arbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger aufgrund des Schre i- bens nicht darauf habe vertrauen dürfen, die Beklagte werde seine Ansprüche unabhängig von der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist erfü llen, da sich das Schreiben nicht zu Ausgleichsansprüchen verhalte, sondern allein die Be i- behaltung der bisherigen Dienstorganisation betreffe. Diese Bewertung ist auch in der Sache zutreffend. Die Beklagte hat den Kläger nicht an einer Geltendm a- chung sein er Ansprüche gehindert. Sie hat durch das Schreiben vom 7. Mai 2013 und die hiermit erfolgte Mitteilung über das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vielmehr den Anstoß dafür gegeben, dass der Kläger selbst überprüfen kann, ob aus seiner Sicht Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, für dessen wirksame Geltendmachung jedoch er allein ver antwortlich ist. cc) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte auch nicht d a- rauf hinweisen, dass sie die Geltendmachung für nicht ausreichend erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansicht des Landesarbeitsgerichts zutrifft, der Kläger habe aufgrund dessen, dass er seine Ansprüche nicht einmal annähernd konkretisiert habe - anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 ( - 10 AZR 863/11 - BAGE 144, 210 ) - von vornherein nicht 40 41 42 - 16 - 6 AZR 110/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR110.18.0 damit rechnen dürfen, dass sein Geltendmachungsschreiben ausreichend sei. Das Landesarbeitsgericht hat keine Umstände festgestellt, die darauf schließen ließen, dass die Beklagte offenkundig darauf gesetzt hä tte , dass der Kläger und andere Feuerwehrleute vor weiteren Geltendmachungen erkennbar verfolgter Ansprüche zurückschrecken würden, um so bewusst Ansprüche sukzessive verfallen zu lassen, und es deshalb rechtsmissbräuchlich unterlassen hätte, Umstände mitz uteilen, die den Kläger zur Einhaltung der Ausschlussfrist vera n- lasst hätten (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 38, aaO ) . II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel Kohout M. Werner 43
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