Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 Sechster Senat - 6 AZR 844/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 I. Arbeitsgericht Paderborn Urteil vom 13. März 2014 - 1 Ca 1895/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 30. Juli 2014 - 3 Sa 523/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung Bestimmung en : BBiG §§ 20, 22 Abs. 1, § 26; BetrVG § 102 Abs. 1 Leits a tz: Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen. ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 844/14 3 Sa 523/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 9. November 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlun g vom 1 9. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Wollensak und Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3 0. Juli 2014 - 3 Sa 523/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Probezeitkündigung e i- nes Berufsausbildungsverhältnisses und um einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen F i- lialen im Bundesgebiet. Es ist ein Betriebsrat gebildet, welcher für die Filiale in H zuständig ist. Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Ihm wurde daraufhin die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013 zugesagt. Als Überb rückung für die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn bot ihm die Beklagte ein Praktikum an. Am 2 7. März § 1 soll der Kläger vom 1 1. März 2013 bis 3 1. Juli 2013 in der Filiale in H E rwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Fachbereich Handel - Verkauf s- vorbere i r- gesehen. Während dieser Probezeit erfolgte keine Kündigung. Unter dem 2 2. Juni 2013 zeichneten die Parteien eine n Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung des Klägers zum Kaufmann im Einzelhandel in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 3 1. Juli 201 6. Es wurde eine Probezeit von drei Mon a- ten vereinbart. Der Kläger nahm die Ausbildung wie vorgesehen in der Filiale H auf. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 4 - Mit Formularschreiben vom 2 1. Oktober 2013 informierte die Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung des Klägers während der Probezeit. Sie gab an, dass der Kläger seit dem 1 1. März 2013 bei ihr beschä f- Praktikant, ab 0 1. 08. hat unseren Erwartungen aufgrund fehlender Eigeninitiative nicht entsprochen. Er wird i n- nerhalb der Pr o bezeit, die am 3 1.10. 2013 endet, g stimmte der Kü n digung zu. Mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2013, welches dem Kläger am gle i chen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhäl t- nis zum 2 9. Oktober 2013. Mit seiner am 1 5. November 2013 eingegangenen Klage h at sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und seine Weiterbeschäftigung ve r- langt. Zudem hat er den zuständigen Schlichtungsausschuss bei der Industrie - und Handelskammer O angerufen. Der von diesem am 1 3. Dezember 2013 g e- fäll te Versäumnisspruch wurde von der Beklagten nicht anerkannt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 2 9. Oktober 2013 sei unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Ausbildungsverhältnis vorausgegangene Pr aktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Das Praktikum sei im Zusammenhang mit dem b e- reits zugesagten Ausbildungsbeginn am 1. August 2013 durchgeführt worden und habe der Vorbereitung der Ausbildung dienen sollen. Tatsächlich habe die Beklagte bereits wä hrend des Praktikums mit der Vermittlung von Ausbildung s- inhalten begonnen. So habe er gleich zu Beginn des Praktikums eine Schulung zum Thema Oberbetten absolviert. Direkt im Anschluss daran habe er Waren verkaufen dürfen. Zudem habe er im weiteren Verlauf des Praktikums nahezu sämtliche Schulungen der vorgesehenen Ausbildung besucht. Letztlich habe er usgeübt, die ein Auszubildender oder bereits ausgelernter Mitarbeiter zu verrichten hatte. Dazu gehörten allg e- meine Lagertätigkeiten, Lagerwirtschaft, Kommissionierung sowie das Bearbe i- ten von Bestellungen und das Erstellen von Angeboten. Selbst die Prospek t- vorbereitungskontrolle sei vo n ihm bereits sporadisch durchgeführt worden. 4 5 6 - 4 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 5 - Die Beklagte habe sich daher bereits während des Praktikums, welches seinerseits einer Probezeitvereinbarung unterfiel, ein vollständiges Bild über ihn machen können. Die Vereinbarung einer weiteren Probezeit von drei Monaten im Ausbildungsverhältnis ohne Anrechnung der Praktikumszeit sei ein e una n- gemessene Benachteiligung. Bei Addierung der Praktikumszeit und der dre i- monatigen Probezeit im Ausbildungsverhältnis liege faktisch eine Probezeit von fast acht Monaten vor. Dies sei weder mit Sinn und Zweck der gesetzlich vo r- gesehenen Probezeit im B erufsausbildungsverhältnis noch mit den Grundsä t- zen von Treu und Glauben zu vereinbaren. Zudem sei die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Betriebsrat sei Art und Umfang des Praktikums nicht mitgeteilt worden. Für di esen sei daher nicht überprüfbar gewesen, inwi e- fern im Rahmen des Praktikums bereits Ausbildungskenntnisse vermittelt wu r- den. Der Betriebsrat hätte ansonsten beurteilen können, ob die Vereinbarung einer weiteren Probezeit eine unangemessene Benachteiligung gewesen sei und inwiefern er (der Kläger) sich im Rahmen des Praktikums bereits als geei g- net gezeigt habe. Die Kündigungsabsicht sei nicht hinreichend konkret begrü n- det worden. Was mit der Angabe einer angeblich fehlenden Eigeninitiative g e- meint war, sei für den Betriebsrat nicht ansatzweise erkennbar gewesen. Der Kläger hat deshalb beantragt 1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2 9. Oktober 2013 beendet worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten ausbildungsvertraglichen Bedingu n- gen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Wirksamkeit der streitgegen ständlichen Kündigung begründet. Diese sei während der nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbarten Probezeit erklärt worden. Die Zeit des Praktikums sei auf die Probezeit nicht anrechenbar. Es handle sich um Recht s- verhältnisse mit unterschiedlichen Verpfli chtungen der Vertragsparteien. Auf den vereinbarten Inhalt und die tatsächliche Durchführung des Praktikums 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 6 - komme es nicht an. Zudem seien dem Kläger während des Praktikums nur die üblichen Praktikumsinhalte vermittelt worden. Er habe nicht an nahezu sämtl i- chen Schulungen der Ausbildung bereits während des Praktikums teilgeno m- men. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden. Nähere Angaben zu dem Praktikum seien nicht erforderlich gewesen. Die Mitteilung des erst i n- nerhalb der Probezeit im Ausbild n- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat durch Beschluss vom 1 1. Dezember 2014 - 6 AZN 814/14 - zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 2 9. Oktober 2013 hat das Berufsausbildungsverhältnis mit ihrem Zugang am selben Tag gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist b e- endet. Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die streitgegenständliche Kündigung wurde formgerecht während der im B e- rufsausbildungsvertrag vom 2 2. Juni 2013 vereinbarten Probezeit erklärt. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers vom 1 1. März 2013 bis zum 3 1. Juli 2013 auf der Grundlage des sog. Praktikantenvertrags vom 2 7. März 20 13 findet keine A n- rechnung auf die Probezeit im anschließenden Berufsausbildungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger in dieser Zeit tatsächlich ein Prakt i- kum absolviert hat oder entgegen der vertraglichen Bezeichnung in einem A r- beitsverhäl tnis stand. 11 12 13 - 6 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 7 - a) Nach § 20 Satz 1 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis bestand, sieht § 20 BBiG nicht vo r. Die Vorschrift knüpft allein an den rechtlichen Bestand des Ausbildungsverhältnisses an. Selbst bei mehreren Ausbildungsverhältnissen zwischen denselben Parteien beginnt demnach jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhäl tnis erneut mit einer Prob e- zeit. Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ist nur dann unzulässig, wenn zwischen dem neuen Berufsausbildungsverhältnis und dem vorherigen Ausbi l- dungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang bes teht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. I n- soweit ist § 20 Satz 1 BBiG tele o logisch zu reduzieren (BAG 1 2. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 29 ff.) . b) Demgegenüber stehen Zeiten eines anderen Vertragsverhältnisses derselbe n Parteien vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses weder der Vereinbarung einer Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis entgegen noch findet eine Anrechnung auf die gemäß § 20 Satz 1 BBiG zu vereinbarende Pr o- bezeit statt. Dies ergibt sich aus dem kl aren Wortlaut des § 20 Satz 1 BBiG und dem Zweck der Probezeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechte und Pflichten in anderen Vertragsverhältnissen. aa) Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit soll einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT - Drs. V/4260 S. 10) und sich in das betriebliche Gesche hen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubildenden möglich sein (BAG 1 6. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 2 b der Gründe) . Letztlich so ll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT - Drs. 15/4752 S. 35; BAG 1 2. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 28) . 14 15 16 - 7 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 8 - bb ) Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältni s- ses mit seinem spezifischen Pflichtenkatalog nach § § 13, 14 BBiG möglich. A n- dere Vertragsverhältnisse weichen hiervon ab. (1) Dies gilt zum einen für Arbeitsverhältnisse. Berufsausbildung sverhäl t- nisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Ve r- tragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 1 0. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; vgl. auch 1 6. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 37, BAGE 145, 371) . Dies berücksichtigt § 10 Abs. 2 BBiG, wonach die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auf den Berufsausbildungsvertrag nur anzuwenden sind, s o- weit sich aus dessen Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgege n- über schuldet der Auszubildende, si ch ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubi l- denden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu ei nem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845 /13 - Rn. 37 ; 1 8. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 13 mwN) . Folglich ist die in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis z u- rückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildung s- verhältnis anzurechnen (vgl. zu § 13 BBiG aF BAG 1 6. Dezembe r 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 2 der Gründe) . (2) Die Dauer anderer Vertragsverhältnisse iSd. § 26 BBiG ist wegen deren Unterschiede zu einem Berufsausbildungsverhältnis ebenfalls nicht auf eine nach § 20 BBiG vereinbarte Probezeit anzurechnen. Dies gilt a uch für die hier in Streit stehende Zeit eines unmittelbar vorausgegangenen Praktikums. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es entgegen der Revision 17 18 19 - 8 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 9 - nicht an. Ihre diesbezüglich erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb unb e- ach t lich. (a) § 26 BBiG ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsve r- hältnis geltenden Vorschriften der § § 10 bis 23 und 25 BBiG für Rechtsverhäl t- nisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, die eingestellt werden , um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähi g- keiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. § 26 BBiG erfasst damit nur solche Rechtsverhältnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fe rtigkeiten oder Erfa h- rungen gerichtet sind, wie dies etwa bei Anlernlingen, Volontären oder Prakt i- kanten der Fall ist (BAG 1 2. Februar 2013 - 3 AZR 120/11 - Rn. 12) . (b) Für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf untersagt § 4 Abs. 2 BBiG, w onach nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf, hingegen die Vereinbarung eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 26 BBiG (BAG 2 7. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 23, BAGE 135, 187; kritisch Benecke NZA 2012, 646) . Dies ist der Struktur der Berufsausbildung geschu l- det. Mit ihr soll berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbi l- dungsgang vermittelt werden ( § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) . Bei einem Praktikum ist das nicht der Fall. Ein Praktikant ist in aller Regel vorübergehend in einem B e- trieb tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen prakt i- schen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen (BAG 2 9. April 2015 - 9 AZR 78/14 - Rn. 18) . Dabei findet aber keine systematische Berufsausbildung statt (vgl. BAG 1 3. März 2003 - 6 AZR 564/01 - zu II 2 b der Gründe) . Praktikanten sind auch nicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen ve r- pflichtet (vgl. § 13 Satz 2 Nr. 2, § 15 BBiG) . (c) An der Unterscheidung von Berufsausbildungsverhältnis und Praktikum hat sich d urch das Mindestlohngesetz nichts geändert. Zwar enthält § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG für dieses Gesetz mit Wirkung ab dem 1 6. August 2014 nunmehr eine Legaldefinition der Praktikantenstellung in Anlehnung an den Erwägung s- grund 27 der Empfehlung des Rates der Euro päischen Union vom 1 0. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (BT - Drs. 18/2010 (neu) S. 24; 20 21 22 - 9 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 10 - HK - MiLoG/ Schubert/Jerchel § 22 Rn. 17) . Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG ist (d) Mit dieser gesetzlichen Differenzierung von Berufsausbildungsverhäl t- nis und Praktikum ist eine Anrechnung von Zeiten eines Praktikums auf die Probezeit in einem späte ren Berufsausbildungsverhältnis nicht vereinbar (vgl. Herkert/Töltl BBiG Stand November 2013 § 20 Rn. 6; Reinartz DB 2015, 1347; Schieckel/Oestreicher/Decker/Grüner BBiG Bd. I Stand 1. Mai 2015 § 20 nF Rn. 4; Schulien in Hurlebaus/Baumstümmler/S chulien Be rufsbildungsrecht Stand September 2014 § 20 Rn. 22; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 20 Rn. 8; Schaub/Vogelsang ArbR - HdB 1 6. Aufl. § 174 Rn. 86; KR/Weigand 1 0. Aufl. § § 21 bis 23 BBiG Rn. 43b; LAG Berlin 1 2. Oktober 1998 - 9 Sa 73/98 - zu II 1 der Gründe) . Die Zwecksetzung von Praktikum und Probezeit ist unterschiedlich, es besteht auch keine relevante Teilidentität (aA ErfK/Schlachter 1 6. Aufl. § 20 BBiG Rn. 2) . Wegen der grundsätzlichen Unte r- schiede kommt es auf die Umstände des Einzelfalls nicht an. Es ist auch ohne Bedeutung, ob Praktikum und Berufsausbildungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen (aA Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 20 Rn. 7; Lakies in Lakies /Malottke BBiG 4. Aufl. § 20 Rn. 15) . Gleiches gilt bzgl. der ta t- sächlichen Gestaltung des Praktikums und des Besuchs eines Berufsschulu n- terrichts. D iese Differenzierung ist zugleich ein Gebot der Rechtssicherheit, e- ren Praktikum im Einzelfall wäre nur schwer m öglich . (e) Für die Nichtanrechnung einer Praktikumszeit spricht ferner, dass der Gesetzgeber sogar bei gesetzlich vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen im Vorfeld einer Berufsausbildung eine Anrechnung auf die Probezeit im folgenden Ausbildungsverhältnis nicht vorgesehen hat (vgl. LAG Baden - Württemberg 8. November 2011 - 22 Sa 35/11 - ) . Dies betrifft die Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III, welche der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit dient und nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 23 24 - 10 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 11 - SGB III auf der Grundlage eines Vertrags iSd. § 26 BBiG durchgeführt werden kann. Auch die Berufsausbildungsvorbereitung nach § § 68 f. BBiG ist eine vo r- gelagerte Qualifizierungsmaßnahme , bzgl. deren Dauer der Gesetzgeber keine Anrec hnung auf die Probezeit der späteren Berufsausbildung angeordnet hat. Dies entspricht der Unterschiedlichkeit der Rechtsverhältnisse. (f) Wollen die Parteien bei der Begründung des Berufsausbildungsverhäl t- nisses den Umstand berücksichtigen, dass sie sich bereits im Rahmen eines Praktikums kennengelernt haben, bleibt ihnen daher nur die Vereinbarung der Mindestprobezeit von einem Monat gemäß § 20 Satz 2 BBiG (vgl. Reinartz DB 2015, 1347) . Eine vertragliche V ereinbarung der Anrechnung eines Prakt i- kums, die zu einer weiter gehenden Reduzierung oder zum Entfall der Prob e- zeit führt, wäre gemäß § 25 BBiG nichtig. Es würde sich um eine Vereinbarung handeln, die zuungunsten des Auszubildenden von § 20 BBiG abweicht. Die Probezeit ermöglicht, wie ausgeführt, die beiderseitige Prüfung der Umstände des Ausbildungsberufs. Die Vereinbarung einer Probezeit liegt darum gerade auch im Interesse des Auszubildenden (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39; 1 5. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94) . Eine Regelung, die von einer Probezeit absieht, ist folglich u n- wirksam (vgl. BAG 1 2. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 19) . Die gesetzliche Vorgabe der Mindestprobezeit kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass vertraglich die Anrechnung eines Praktikums vereinbart wird. c) Demnach erfolgte die streitgegenständliche Kündigung vom 2 9. Oktober 2013 während der im Berufsausbildungsvertrag vom 2 2. Juni 2013 wirksam vereinbarten Probezeit von drei Monaten. aa) Nach § 20 Satz 2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Dem Gesetz lässt sich kein Anhalt s- punkt dafür entnehmen, nach welchen Kriterien und Maßgaben die Probezeit zu bemessen ist. Innerha lb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar (BAG 1 2. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39) . Ist die Regelung der Probezeit in einem Formularausbildungsvertrag des Ausbildenden enthalten, unterliegt eine Kla usel hinsichtlich der Dauer der 25 26 27 - 11 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 12 - Probezeit einer Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB, da es sich insoweit um eine normausfüllende (rechtsergänzende) Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Ein Unterschreiten des vom Gesetzgeber mit § 20 BBiG für den Au s- zubi ldenden angestrebten Schutzniveaus ist jedoch regelmäßig auch dann nicht festzustellen, wenn der Ausbildende die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit durch eine AGB - Klausel ausschöpft. Dem gesetzlichen Schutzanliegen und den Interessen des Auszubildenden ist grundsätzlich auch bei einer viermonatigen Probezeit noch in vollem Umfang Rechnung getragen. Eine Probezeit im U m- fang der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer steht darum im Gerechtigkeit s- kern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB g e- schützten Interessen des Auszubildenden im Einklang und ist deshalb grun d- sätzlich nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG 1 2. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 37, 40) . bb) Vorliegend sieht der Formularausbildungsvertrag vom 2 2. Juni 2013 eine Probezeit von drei Monaten vor. Dies ist nicht zu beanstanden. Die geset z- liche Höchstdauer wurde um einen Monat unterschritten. Die Zeit des Prakt i- kums ist aus den genannten Gründen unbeachtlich. cc) Die Kündigung erfolgte gemäß § 2 2 Abs. 1 BBiG während der Prob e- zeit. Nach dem Berufsausbildungsvertrag vom 2 2. Juni 2013 begann diese am 1. August 2013 und endete bei einer Dauer von drei Monaten am 3 1. Oktober 201 3. Die gemäß § 22 Abs. 3 BBiG schriftliche Kündigung ging dem Kläger am 2 9 . Oktober 2013 und damit während der Probezeit zu. 2. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dieser wurde mit dem Schreiben vom 2 1. Oktober 2013 hinreichend über die Gründe der bea b- sichtigten Kündigung iSd. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterrichtet. a) Ebenso wie bei einer Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist die Substantiierungspflicht bei der Anhörung des Betriebsrats im Falle einer Kündigung während der Probezei t nach § 22 Abs. 1 BBiG allein an den U m- ständen zu messen, aus denen der Ausbildende subjektiv seinen Kündigung s- 28 29 30 31 - 12 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 13 - entschluss herleitet. Dies folgt aus dem Grundsatz der subjektiven Determinat i- on. Demnach ist der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßge b- lich sind. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Information des Betrieb s- rats durch den Au sbildenden bei Probezeitkündigungen zu stellen sind, ist de s- halb zwischen Kündigungen, die auf substantiierbare Tatsachen gestützt we r- den, und Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich in vielen Fällen durch Tatsachen nicht nähe r belegen lassen, zu differe n- zieren. In der ersten Konstellation genügt die Anhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG nur, wenn dem Betriebsrat die zugrunde liegenden Tatsachen bzw. Ausgangsgrundlagen mitgeteilt werden. In der zweiten Konstellation reich t die Mitteilung allein des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanh ö- rung aus. Der Ausbildende ist in diesem Fall nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG sein Werturteil gegenüber der Arbei t- nehmervertretung zu sub stantiieren oder zu begründen. Liegen dem subjekt i- ven Werturteil des Ausbildenden nach Zeit, Ort und Umständen konkretisierb a- re Tatsachenelemente zugrunde, muss er den Betriebsrat über diesen Tats a- chenkern bzw. die Ansatzpunkte seines subjektiven Werturtei ls nicht informi e- ren. Es genügt für eine ordnungsgemäße Anhörung, wenn er allein das Wertu r- teil selbst als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt (vgl. zu e i- ner Kündigung während der Wartezeit BAG 1 2. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 20 ff. mwN; zustimmend Gragert ArbRAktuell 2013, 599; able h- nend Müller - Wenner AuR 2014, 85) . b) Bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich um eine atypische Wi l- lenserklärung, deren Auslegung grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist (BAG 2 2. September 2005 - 6 AZR 607/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe) . Die Auslegung atypischer Willenserklärungen durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebot e- 32 - 13 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 - 14 - ne Auslegung unterlassen hat (BAG 1 2. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 98 mwN) . c) Vorliegend wurde dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom 2 1. Oktob er 2013 zur Begründung der beabsichtigten Kündigung mitgeteilt, dass der Kläger den Erwartungen der Beklagten aufgrund fehlender Eigeniniti a- tive nicht entsprochen habe. Das Landesarbeitsgericht ist bei Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Deter mination in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass dies ausreichend war und dem Betriebsrat nicht mehr erläutert werden musste, aufgrund welcher Umstände der Kläger den Erwartungen der Beklagten nicht entsprochen h at. Die Mitteilung des bloßen Werturteils reicht vorliegend aus. Dieses war der A n- lass für die Kündigung. Weitere Informationen waren auch hinsichtlich des Pra k tikums nicht erforderlich. Der Betriebsrat wurde darüber informiert, dass der Kläger bereits sei t dem 1 1. März 2013 als Praktikant beschäftigt war. En t- gegen der Revision mussten weitere Informationen zur Vertragsgrundlage s o- wie zu Art und Umfang des Praktikums nicht bekannt gegeben werden. Gle i- ches gilt für den Umstand, dass das Praktikum zur Überbrü ckung bis zum Au s- bildungsbeginn vorgesehen war. Die Revision geht im Ansatz unzutreffend d a- von aus, dass dem Betriebsrat durch solche Informationen die Einschätzung hätte ermöglicht werden müssen, inwiefern sich der Kläger im Rahmen des Praktikums bereits als geeignet gezeigt hat. Dies entspricht der nach Ansicht der Revision vorzunehmenden Anrechnung des Praktikums auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses. Wie dargelegt, steht das Praktikum aber in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dieser Pro bezeit. Für die Kündigung s- entscheidung ist die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der Eignung des Klägers bezogen auf die Ausbildung maßgeblich. Der Ablauf des Praktikums ist hierbei grundsätzlich ohne Bedeutung. Anderes könnte nur gelten, wenn die Be klagte ihre Kündigungsentscheidung wegen konkreter Vorfälle im Praktikum getroffen hätte. Dies ist hier nicht ersichtlich. 3. Die streitgegenständliche Kündigung verstößt entgegen der Revision auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl. hierzu BAG 1 5. Januar 2015 - 6 AZR 33 34 - 14 - 6 AZR 844/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR844.14.0 646/13 - Rn. 34) . Die Beklagte hat lediglich von ihren gesetzlichen Rechten G e- brauch gemacht. 4. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung fiel dem Senat nicht zur Entsche i- dung an. Er ist auf Beschäftigung bis zum recht s kräftigen Abschluss des Künd i- gungsschutzverfahrens gerichtet. Dieser Rechtsstreit ist mit der Entscheidung des Senats abgeschlossen (vgl. BAG 2 0. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 52) . 5. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak W. Kreis 35 36
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