Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 21. November 2013 - 6 AZR 664/12 - I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 12. Mai 2010 - 7 Ca 2318/09 HBS - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. April 2012 - 3 Sa 222/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Probezeitkündigung eines evangelischen Pfarrers im befristeten Arbeit s- verhältnis Gesetz e : KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 625; TzBfG § 15 Abs. 3, § 17 Satz 1; Kirche n- verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 ( KVerfEKM ) Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 7, 34 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 44 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, Art. 53 Abs. 5 Satz 2, Art. 89 Abs. 1; Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (PfDG) § 1 Abs. 1, § 100; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Fassung vom Januar 2004 (MVG ) § 2 Abs. 2, § 44 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1; Ki r- chengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausfü h- rung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangel i- schen Kirche in Deutschland vom 16. (MVG - AusfG) § 2; Kir chengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 13. November 1999 (PfVG) § 16 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2, Abs. 3; Kirchl i- che Arbeitsvertragsordnung für Angestellte vom 28. der Fassung der Arbeitsrechtsregelung 1/2008 vom 5. A ugust 2008 (KAVO 2008) § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 664/12 3 Sa 222/10 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. November 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bu ndesarbeitsgericht Gallner und den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehre n- amtlichen Richter Geyer und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 664/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. April 2012 - 3 Sa 222/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses als Pfarrer und um einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Der 1972 geborene Kläger schloss am 25. Januar 2008 mit dem Eva n- gelischen Kirchenkreis S einen befristeten Arbeitsvertrag, wonach er vom 1. Februar 2008 bis zum 14. Januar 2009 als Pfarrer beschäftigt wird. Der A r- beitsvertrag wurde du rch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen am 24. April 2008 genehmigt. Zum 1. Januar 2009 fusionierten die Evangelische Kirche der Kirche n- provinz Sachsen und die Evangelisch - Lutherische Kirche in Thüringen. Es en t- stand die Evangelische Kirch e in Mitteldeutschland ( EKM ) . Diese ist nach Art. 1 der Kirchenverfassung der EKM ( KVerfEKM ) vom 5. Juli 2008 (AB l . EKM S.183) die Rechtsnachfolgerin dieser beiden bisherigen Landeskirchen und der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland. Die EKM gliedert sich in Kirchengemeinde n, Kirchengemeindeverbände , Kirchenkrei se sowie sons tige Körperschaften, Anstalten und Stif tungen ( vgl. Art. 3 Abs. 1 KVerfEKM ). Ein Kirchenkreis ist nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 KVerfEKM die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. Er nimmt als selb ständige kirchliche Kö r- perschaft den Auftrag der Kirche gemäß Art. 2 KVerfEKM in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wa h r ( vgl. Art. 34 Abs. 2 , Art. 7 Abs. 1 KVerfEKM ) und ist zugleich eine Körperschaft des öffentl i- chen Rechts nach staatlichem Recht ( Art. 7 Abs. 2 KVerfEKM ) . 1 2 3 - 3 - 6 AZR 664/12 - 4 - Der Beklagte ist ein Kirchenkreis der EKM. Er schloss mit dem Kläger am 30. Januar 2009 einen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugswe i- se wie folgt: 1 (1) Der Vorgenannte tritt am 01.02.2009 befristet bis zum 31.01.2011 als Pfarrer nach § 14 Abs atz 2 TzBfG in den Dienst des Ev. Kirchenkreises H als Vollbeschäftigter. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorhergehenden Kündigung bedarf. (2) Herr L wird zu 70 % mit der Verwaltung der Pfarrste l- le G beauftragt, solange die Refinanzierung durch die Landeskirche Anhalt erfolgt. Zu 30 % erhält Herr L eine Beauf tragung im K sp. B . § 2 (1) Für das Arbeitsverhältnis wird als Vertragsinhalt die entsprechende Anwendung folgender Arbeitsrecht s- regelungen vereinbart: a) die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung - Allge - meiner und Besonderer Teil - vom 28. September 2007 (KAVO 2008), soweit die nachstehend vereinbarte Anwendung von Be - stimmungen des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) vom 16. November 1996 dem nicht entgege n- steht; b) die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitar beiter und zur Reg e- lung des Übergangsrechts vom 28. September 2007 (ARR - Ü); c) Die Vergütungs - und Eingruppierungsregelung. (2) Herr L führt die Dienstbezeichnung Pfarrer. Für seinen Dienst finden gemäß § 100 PfDG die §§ 32 - 63 PfDG der EKU (mit Ausnahme der §§ 45 und 53) und die dazu ergangenen Ausführungsb e- stimmungen entsprechende Anwendung. Dieser Arbeitsvertrag wurde von der EKM am 29. April 2009 genehmigt. Am 20. Mai 2009 beschloss der Kreiskirchenrat des Beklagten die Kü n- digung de s Klägers während der Probezeit. Der damalige Superintendent teilte 4 5 6 - 4 - 6 AZR 664/12 - 5 - dem Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2009 mit, dass der Kreiskirchenrat ihm hiermit eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2009 ausspreche. Das Künd i- gungsschreiben ging dem Kläger erst am 10. Juni 2009 zu. In seiner Sitzung am 22. Juni 2009 beschloss der Kreiskirchenrat, die Kündigung des Klägers Mit seiner Klage vom 29. Juni 2009 hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 26. Mai 2009 gewandt und sein e Weiterbeschäftigung verlangt. Er ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei. Es bestehe kein Kündigungsgrund. Ein solcher sei aber erforderlich, weil das Arbeitsve r- hältnis zum selben Arbeitgeber bereits seit dem 1. Februar 2008 bestanden h a- be. Sowohl der beklagte Kirchenkreis als auch der Kirchenkreis S seien Teile der heutigen EKM. Zudem sei eine Probezeitkündigung nicht möglich, weil eine Probezeit im Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2009 nicht vereinbart worden sei. Sie sei auch nicht erford erlich gewesen. Ein Pfarrer durchlaufe nach den Vo r- gaben des Pfarrdienstgesetzes den sog. Entsendungsdienst als Probezeit. Di e- sen Dienst ha be er vor Abschluss des Vertrag s am 30. Januar 2009 bereits e r- folgreich abgeschlossen gehabt. Die Regelung des § 2 Ab s. 4 KAVO 2008 b e- züglich der Probezeit finde keine Anwendung. Die für befristete Arbeitsverträge maßgeblichen Regelungen in § 30 KAVO 2008 sähen als speziellere Vorgaben keine Probezeit vor. Im Übrigen sei die Kündigung auch aus formalen Gründen unwirksa m. Entweder die Mitarbeitervertretung oder die Pfarrvertretung hätte vor Ausspruch der Kündigung gehört werden müssen. Beides sei nicht erfolgt. Die Kündigung sei zudem dadurch aufgehoben worden, dass nach ihrer Erklä rung eine Verlängerung des Arbeitsver trag s bis zum 31. Juli 2009 erfolgt sei. Mangels schriftlicher Begründung einer Befristung sei dadurch ein neuer, unbefristeter Vertrag geschlossen worden. Der Beklagte sei zur vertragsgem ä- ßen Weiterbeschäftigung verpflichtet. Der Kläger hat im Berufung sverfahren zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. Mai 2009, zugegangen am 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 664/12 - 6 - 10. Juni 2009, nicht aufgelöst worden ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, im Falle des Obsiegens mit dem Ant rag zu 1 . ihn im Rahmen eines unbefri s- teten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen arbeit s- vertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mangels Anwen d- barkeit des Kündigungsschutzgesetzes sei kein Kündigungsgrund erforderlich. Durch den Vertrag vom 30. Januar 2009 sei zwischen den Parteien erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kirchenkreis S sei als Körperschaft d es öffentlichen Rechts ebenso wie der Beklagte eine selbständige juristische Person. Die Probezeitvereinbarung ergebe sich aus der vertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 2 Abs. 4 KAVO 2008. Demnach gölten die ersten sechs Monate der Beschäftigung al s Probezeit. Diese Vorschrift gelte mangels anderweitiger Bestimmungen auch für befristete Verträge. Da der Kläger im pfarramtlichen Dienst gestanden habe, habe die Mi t- arbeitervertretung nicht beteiligt werden müssen. Die Nichtbeteiligung der Pfarrvertre tung führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das L andesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil zwischen den Parteien ein kirchengesetz lich geregeltes öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis 11 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 664/12 - 7 - begründet wurde. In diesem Fall wäre die Klage unbegründet, weil die Klagea n- träge den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Die Parteien haben durch den Vertrag vom 30. Januar 2009 ein Arbe itsverhältnis begründet. I. Seit dem 1. Januar 2011 gilt einheitlich in der EKM das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Eva n- gelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) vom 10. No vember 2010 ( ABl. EKD S. 307 ; zur Entstehungsgeschichte vgl. de Wall ZevKR 2012 , 390) . Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes richteten sich die Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer danach, in welchem Gebiet der bisherigen Landeskir chen sie beschäftigt waren. Nach Art. 89 Abs. 1 KVerfEKM bleibt das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geltende kirchl i- che Recht der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch - n seinem jeweiligen G e- mäß Art. 53 Abs. 5 Satz 2 KVerfEKM gelten das Recht der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland für den Bereich der ehem a- ligen Ev angelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und das Recht der Vereinigten Evangelisch - Lutherischen Kirche Deutschlands für den Bereich der ehemaligen Evangelisch - Lutherischen Kirche in Thüringen, soweit die Lande s- kirche nichts anderes bestimmt. 1. Der b eklagte Kirchenkreis war Teil der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. In diesem Bereich galt das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangel i- schen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz - PfD G) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 470) . Folglich verweist auch der Arbeitsvertrag der Parteien auf 2. Nach § 1 Abs. 1 PfDG regelte dieses Kirchengesetz das Dienstverhäl t- nis der Frauen und Männer, die von der Evangelische n Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen wurden. Dies galt gemäß § 1 Abs. 2 PfDG auch für den pfarramtlichen Probedienst (Entse n- dungsdienst) . Nach § 2 Abs. 1 PfDG war das Pfarrdienstverhältnis ein kirche n- 16 17 18 - 7 - 6 AZR 664/12 - 8 - geset zlich geregeltes öffentlich - rechtliches Dienst - und Treueverhältnis. Es wurde auf Lebenszeit begründet. Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses war die sog. Anstellungsfähigkeit, welche gemäß § 11 Abs. 1 PfDG in der Regel nach Bewährung im pfarramtlichen Probedienst (En t- sendungsdienst) zuerkannt wurde. Die Zuerkennung begründete allerdings ke i- nen Anspruch auf die Berufung in ein Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 4 Satz 1 PfDG) . Das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde gemäß § 24 Abs. 1 PfDG durc h die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer begründet. Die Berufung wurde mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam (§ 24 Abs. 2 Satz 1 PfDG) . Die Berufungsurkunde musste die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in das Pfar r- dienstverhältnis berufen wird (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs . 1 PfDG) . 3. Nach § 100 Satz 1 PfDG konnten in begründeten Einzelfällen Pfarreri n- nen und Pfarrer auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Fall waren im Dienstvertrag die Vorschriften des Pfarrdiens t- gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzten (§ 100 Satz 2 PfDG) . Das Pfarrdienstgesetz gin g somit ( ebenso wie Art. 18 Abs. 1 Satz 1 KVerfEKM ) vom Regelfall der Begründung eines öffentlich - rechtlichen Diens t- a- (Rohde ZevKR 1996, 369, 377) be schränkt auf begründete Einzelfälle zu. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesarbeitsg e- richt bereits ausgeführt, dass auch die Ordination (§§ 3 bis 10 PfDG) nicht zwingend die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses nach sich zog. Ferner wurde bereits d arauf hingewiesen, dass § 102 PfDG sogar den nebenberufl i- chen und ehrenamtlichen Dienst als Pfarrer zuließ (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 154/05 - Rn. 25) . 4. § 31 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Pfar r- dienstgesetzes der Evangelischen K irche der Union (Pfarrdienstausführung s- gesetz - PfDAG) vom 17. November 1996 (ABl. EKKPS S. 149) enthielt ergä n- zende Bestimmungen zu § 100 PfDG. Demnach konnte ein privatrechtliches 19 20 - 8 - 6 AZR 664/12 - 9 - Dienstverhältnis insbesondere begründet werden, wenn ua. ein zeitlich befr ist e- tes Dienstverhältnis beabsichtigt war (§ 31 Abs. 1 Buchst. a PfDAG) . II. Vor diesem Hintergrund wurde zwischen den Parteien kein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis begründet. 1. Dem Kläger wurde keine Berufungsurkunde gemäß § 24 Abs. 2 PfDG ausgehändigt. Die Parteien schlossen vielmehr am 30. Januar 2009 einen Ve r- trag, der ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet wurde. Die Siegelung durch den beklagten Kirchenkreis entsprach A rt. 44 Abs. 3 Satz 2 KVerfEKM . De m- nach bedürfen Willenserklärungen, die den Kirchenkreis gegenüber Dritten ve r- pflichten, und Vollmachten der Unterschrift des Superintendenten oder seines Stellvertreters und sind mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehe n. Die Siegelung ist somit bei jedem privatrechtlichen Vertrag des Kirchenkreises vo r- zunehmen. Sie macht einen Arbeitsvertrag nicht zu einer Berufungsurkunde. 2. Die A usgestaltung des Arbeitsvertrag s erfolgte nach den Vorgaben des Pf arrdienstgesetz es . En tsprechend § 100 Satz 2 PfDG wurde in § 2 Abs. 2 des Vertrag s vom 30. Januar 2009 bestimmt, dass die §§ 32 bis 63 PfDG der EKU entsprechend Anwendung finden. Die Ausnahme bezüglich § 45 PfDG en t- sprach ebenfalls § 100 Satz 2 PfDG. Die dort getroffenen Regel ungen bezü g- lich des Unterhalts und der Gewährung von Beihilfen setzten das Bestehen e i- nes öffentlich - rechtlichen Dienstverhält nisses voraus. B. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, weil die ordentliche Kü n- digung vom 26. Mai 2009 das Arbeitsverhältni s fristgerecht aufgelöst hat. I. Das befristete Arbeitsverhältnis unterlag gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a des Arbeit svertrag s vom 30. Januar 2009 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 2 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (KAVO) vom 28. November 2007 (ABl. EKM vom 15. Februar 2008 S. 47) in der Fassung der Arbeitsrechtsreg e- lung 1/2008 vom 5. August 2008 (im Folgenden: KAVO 2008) der ordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG. 21 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 664/12 - 10 - 1. Die Parteien haben am 30. Januar 2009 einen kalendermäßig befrist e- ten Arbei tsvertrag abgeschloss en. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrags handelt es sich um eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a des Vertrag s wurde die Anwen d- barkeit der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vom 28. September ( zutreffend: November ) 2007 (KAVO 2008) vereinbart, soweit die nachstehend im Vertrag vereinbarte Anwendung des Pf arrdienstgesetzes dem nicht entgegensteht. Die Parteien haben sich damit einer üblichen Regelungstechnik in kirchlichen Fo r- mulararbeitsverträgen bedient. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sein (BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 23; 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21 mwN; zur Reichwe i- te dynamischer Verweisungen vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 28 f.) . Da § 305 Abs. 2 und 3 BGB gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 2 BGB keine Anwendung finde n , ist die Aushändigung oder Kenntni s- verschaffung gegenüber dem Vertragspartner keine Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung ( vgl. zur Inbezugnahme von Tari fverträgen Schaub/Linck ArbR - HdB 15. Aufl. § 35 Rn. 17 und 20 mwN ) . 2. Der Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2009 sieht keine Möglichkeit zur o r- dentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vor. Das Arbeitsve r- hältnis der Parteien unterlag der orde ntlichen Kündigung jedoch nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KAVO 2008 iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG. Dies ergibt eine Auslegung der KAVO 2008. a) Der Senat ist befugt, das kirchliche Recht der KAVO 2008 auszulegen. Die Kirche hat sich keine Vorfragenkompetenz vorbehalten (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 40, BAGE 130, 119) . Auch wenn es sich bei der KAVO 2008 nicht um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesarbeit sgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für 26 27 28 - 10 - 6 AZR 664/12 - 11 - die Tarifauslegung maßgeblich sind (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 28 mwN) . Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wor tlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den R e- gelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang is t abzustellen (vgl. BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 9 zu den AVR Caritasverband) . b) Die KAVO 2008 enthält in Abschnitt I (Allgemeine Vorschriften) gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 die Regelung, dass die ersten sechs Monate der Beschäft i- gung als Probezeit g elten. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 KAVO 2008) . Abschnitt V der KAVO 2008 enthält ausweislich der Übe r- § 30 KAVO Absatz 1, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit - und B e- fristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristun g von Arbeitsverträgen zulässig sind. Nach § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt ein b e- fristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. c) Im vorliegenden Fall haben die Parteien einzelvertraglich durch Inb e- zugnahme der KAVO 2008 die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 KAVO 2008 vereinbart. Entgegen der Auffassung der Revision gilt diese auch für befristete Arbeitsverhältnisse. aa) Die Spezialregelung des § 30 Abs. 1 KAVO 2008 bezüglich befristeter Arbeitsverträge enthält keine Vorgabe zur ordentlichen Kündbarkeit eines b e- fristeten Arbeitsvertrag s. Die Vorschrift erklärt befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für zulässig und stell t damit einen Gleichlauf mit dem staatlichen Befristungsrecht her. Da das Teilzeit - und Befri s- tungsgesetz die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung weder vorgibt noch ausschließt, sondern gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG insoweit auf einzelvertragliche 29 30 31 - 11 - 6 AZR 664/12 - 12 - und tarifve rtragliche Regelungen verweist, enthält § 30 Abs. 1 KAVO 2008 dementspre chend auch keine Vorgabe zur ordentlichen Kündbarkeit. bb) Mangels vorrangiger Spezialregelung verbleibt es somit bei der allg e- meinen Vorschrift des § 2 Abs. 4 KAVO 2008. Diese sieht ohne Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen in Satz 2 die Mö g- lichkeit der ordentlichen Kündigung innerhalb einer Probezeit nach Satz 1 vor. Der Wortlaut ist eindeutig. Er umfasst nicht nur die Geltung einer verkürzten Kü ndigungsfrist innerhalb einer Probezeit, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung als solche kann der Arbeitsvertrag gekündigt werden . ) . Der auch den befristeten Arbeitsvertrag als Oberbegriff. Gleiches gilt für die Reg e- 2 Abs. 4 Satz 1 KAVO 2008. Sie bezieht sich s o- wohl auf die unbefristete als auch auf die befristete Beschäftigung. Die ersten beiden Sätze des § 2 Abs. 4 KAVO 2008 bein halten keine Einschränkung. Die KAVO 2008 eröffnet zudem in § 2 Abs. 4 Satz 3 den Arbeitsvertragsparteien die m- 2008 in jedem Fall von der Geltung einer Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit ausgeht. 3. Die Möglichkeit der ordentlichen Probezeitkündigung gemäß § 2 Abs. 4 KAVO 2008 steht nicht im Widerspruch zu den nach § 2 Abs. 1 Buchst. a des Arbeits vertrag s vorrangigen Bestimmunge n des Pfarrdienstgesetzes. Das Pfarrdienstgesetz und das hierzu ergangene Pfarrdiensta usführungsgesetz ( PfDAG ) trafen hierzu keine Regelungen. Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Probezeit nicht ausgeschlossen oder sinnlos, weil vor der Anstellung als Pfarrer oder Pfarrerin der Entsendungsdienst bereits erfolgreich absolviert und die Eignung dadurch unter Beweis gestellt wurde. Der Entsendungsdienst war der pfarramtliche Probedienst mit dem Ziel der Zuerkennung der Anste l- lungsfähigkeit (§ 11 Abs. 1 PfDG ) . Er diente der Erprobung einer vorhandenen und vorausgesetzten Eignung und Qualifikation und nicht dem Erwerb dieser Eigenschaften ( VGH.UEK 17. August 1998 - VGH 10/97 - unter 3 b der Grü n- de ) . Bei erfolgreicher Erprobung und Zuerkennung der Anstellu ngsfähigkeit war 32 33 - 12 - 6 AZR 664/12 - 13 - die Eignung für den Pfarrdienst aber nur dem Grunde nach festgestellt. Ob sich der einzelne kirchliche Arbeitgeber mit den Leistungen seines Vertragspartners in der Beschäftigung als Pfarrer oder Pfarrerin tatsächlich zufrieden zeigt, ist eine andere Frage. Die Möglichkeit einer Probezeitkündigung macht daher auch angesichts der erfolgreichen Erprobung im Entsendungsdienst Sinn. II. Die mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erklärte Kündigung des Beklagten bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Sie erfolgte noch während der sog . Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. 1. Bei kirchlichen Arbeitsverträgen sind die Bestimmungen des staatlichen Kündigungsschutzrechtes grundsätzlich anwendbar. Die Gestaltungsfreiheit de s kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes. Zu diesem gehört auch das staatliche Künd i- gungsschutzrecht, etwa § 1 KSchG oder § 626 BGB. Mit ihm nimmt der Staat seine Schutzpflichten ua. aufgrund der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG wahr. Der Wechselwirkung von kirchlichem Selbstbesti m- mungsrecht und den Grundrechten der Arbeitnehmer ist durch ein e Gütera b- wägung im Rahmen der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen Rec h- nung zu tragen (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 22) . Auch das A r- beitsverhältnis eines angestellten Pfarrers unterfällt daher dem staatlichen Kü n- digungsschutzrecht (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 154/05 - Rn. 17) . 2. Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestand en hat. Sinn und Zweck dieser Wartezeit ist es, den Parteien des Arbeitsverhäl t- nisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (vgl. BAG 28. August 2008 - 2 AZR 101/07 - Rn. 17) . Ein Wec h- sel des Arbeitgebers, de r zu einem neuen Rechtsverhältnis führt, unterbricht grundsätzlich die Wartezeit. Wird zwischen denselben Vertragsparteien jedoch erneut ein Arbeitsverhältnis begründet, so kann es sich um eine unbeachtliche rechtliche Unterbrechung handeln, wenn sie verhä ltnismäßig kurz ist und zw i- 34 35 36 - 13 - 6 AZR 664/12 - 14 - schen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang b e- steht (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 12/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 138, 321) . Ein solcher Fall der Unterbrechung liegt nicht vor, wenn auf Arbeitg e- berseite eine Rechtsnachfolge stattfindet. Im Falle einer Rechtsnachfolge beim Rechtsträger des Betriebs oder Unternehmens bleibt die beim Vorgänger z u- rückgelegte Wartezeit erhalten. Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechte und Pflic hten des fortbestehenden identischen Arbeitsverhältnisses ein (vgl. HWK/Quecke 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 12; Krause in vHH/L KSchG 15. Aufl. Rn. 116 f.; HaKo/ Mayer KSchR 4. Aufl. § 1 Rn. 65 f.) . So wird auch bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB die bei dem früheren Arbeitgeber z u- rückgelegte Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit angerechnet (vgl. BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 639/02 - zu II 2 a der Gründe ; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 119; ErfK/Oetker 1 4 . Aufl. § 1 KSchG Rn. 47 mwN) . 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen erfolgte die Kündigung vom 26. Mai 2009 noch während der Wartezeit. Diese begann erst mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten am 1. Februar 2009 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 30. Janua r 2009. Die Zeit des Arbeitsve r- hältnisses mit dem Kirchenkreis S vom 1. Februar 2008 bis zum 14. Januar 2009 findet keine Anrechnung. Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis mit e i- nem anderen Arbeitgeber, so dass kein Fall einer Unterbrechung gegeben ist. Der Beklagte ist auch nicht der Rechtsnachfolger des Kirchenkreises S. a) Die Evangelischen Kirchenkreise sind ebenso Körperschaften des ö f- fentlichen Rechts wie die Evangelischen Landeskirchen selbst ( vgl. Richardi in Richardi/Dörner/Weber Personalvertre tungsrecht 4. Aufl. § 112 Rn. 15) . De m- entsprechend besti mmt auch Art. 7 KVerfEKM, dass d ie EKM selbst sowie ihre Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sowohl Kö r- perschaften des Kirchenrechts als auch zugleich Körperschaften des öffent l i- chen Rechts nach staatlichem Recht sind. Hinsichtlich der Personalangelege n- heiten regelt Art. 44 Abs. 4 Nr. 1 KVerfEKM, dass der Kreiskirchenrat ua. die Aufgabe hat, die Stellen des Kirchenkreises zu besetzen ( zur Stellung des 37 38 39 - 14 - 6 AZR 664/12 - 15 - Kreiskirchenrats vgl. Art. 37 , 44 Abs. 1 KVerfEKM ) . Folglich können die Ki r- chenkreise , vertreten durch den Kreiskirchenrat (Art. 44 Abs. 3 Satz 1 KVerfEKM ) , als eigenständige juristische Personen Arbeitsverträge abschließen und die Arbeitgeberstellung einnehmen (vgl. zu einer Kirch engemeinde BAG 12. November 1998 - 2 AZR 459/97 - zu II 2 der Gründe ) . Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KVerfEKM die Landessynode über die Grundsätze der Stellenplanung für die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter im Verkündun gsdienst beschließt. Diese Reg e- lung betrifft nicht den konkreten Abschluss eines Arbeitsvertrag s mit einer Pfa r- rerin bzw. einem Pfarrer. Auch der Umstand, dass die Kirchenkreise ebenso wie die Kirchengemeinden der Kirchenaufsicht durch das Landeskirchenamt unterliegen (Art. 63 Abs. 2 Nr. 7 KVerfEKM ) und die Arbeitsverträge demen t- sprechend von der Landeskirche genehmigt werden, ändert nichts daran, dass der jeweilige Kirchenkreis die Partei des Arbeitsvertrags und damit Arbeitgeber ist. Bei der kirchenaufsic htlichen Genehmigung geht es um die Genehmigung einer fremden Willenserklärung, die aufsichtliche Mitwirkung macht die Willen s- erklärung nicht zu einer solchen der aufsichtsführenden Körperschaft (BAG 12. November 1998 - 2 AZR 459/97 - zu II 3 der Gründe ) . b) Dementsprechend haben sowohl der Kirchenkreis S als auch der B e- klagte mit dem Kläger eigenständige Arbeitsverträge abgeschlossen. Beide Ki r- chenkreise nahmen jeweils die Arbeitgeberstellung ein. Die Eigenständigkeit der beiden Kirchenkreise entfiel auc h nicht aufgrund der Fusion der Evangel i- schen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen mit der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Thüringen. Beide Kirchenkreise gehörten zur ehemaligen Kirchenpr o- vinz Sachsen und waren dort schon selbständige Körperschaften (vgl. Kallenbach ZevKR 2009, 399, 407) . Beide Kirchenkreise blieben nach der Fus i- on der Landeskirchen eigenständig im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben der neu gegründeten Landeskirche. Die Rechtsnachfolgeregelung in Art. 1 KVerfEKM bezieht sich konseq uenterweise nur auf die bisherigen La n- deskirchen, welche durch die Fusion ihre rechtliche Existenz verloren. Für die 40 41 - 15 - 6 AZR 664/12 - 16 - weiterhin bestehenden Kirchenkreise war keine Regelung einer Rechtsnachfo l- ge veranlasst. III. Die streitgegenständliche Kündigung ist nich t mangels ordnungsgem ä- ßer Beteiligung der Mitarbeitervertretung oder der Pfarrvertretung unwirksam. 1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mi t- arbeite rvertretungsgesetz - MVG) vom 6. November 1992 (ABl. EKD S. 445) in der Fassung vom 1. Januar 2004 (ABl. EKD S. 7) wegen unterlassener Beteil i- gung der Mitarbeitervertretung unwirksam. a) Gemäß § 46 Buchst. c MVG hat die Mitarbeitervertretung ein Mitber a- t ungsrecht bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 MVG ist der Mitarbeitervertretung in einem solchen Fall der Mi t- beratung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung b e- kannt zu geben und auf Verlan gen mit ihr zu erörtern. Eine der Mitberatung u n- terliegende Maßnahme ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht nach § 45 Abs. 1 MVG beteiligt worden ist. aa) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen iSd. MVG sind nach dessen § 2 Abs. 1 grundsätzlich alle in öffentlich - rechtlichen Dienst - oder privatrechtlichen Dienst - und Arbeitsverhältnissen stehenden Personen, abgesehen von hier nicht int e- ressierenden Ausnahmefällen. Das gliedkirchliche Recht kann jedoch gem äß § 2 Abs. 2 MVG für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere Regelungen vorsehen. Im Bereich der EKM wurde eine solche Regelung getroffen. Die Regelungen des MVG gelten gemäß § 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Eva n- gelischen Kirche in Deutschland (MVG - AusfG) vom 16. November 2008 (ABl. EKM S. 336) nicht für Personen, die im pfarramtlichen Dienst stehen. bb) Auch ohne diese landeskirchenrechtliche Regelung findet allerdings gem äß § 44 Satz 2 MVG keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der 42 43 44 45 46 - 16 - 6 AZR 664/12 - 17 - Personen statt, die im pfarramtlichen Dienst und in der Ausbildung oder Vorb e- reitung dazu stehen. Die Ausnahme erfolgt mit Blick auf die notwendige Una b- hängigkeit der Wortverkündung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge. Pfar r- amtlicher Dienst umfasst diese Bereiche. Erfasst sind auch Pfarrer oder Pfarr e- rinnen im Angestelltenverhältnis, denen gleiche pfarramtliche Aufgaben üb e r- tragen wurden, wie sie in der Regel von Pfarrern und Pfarrerinnen im öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden (vgl. Fey/Rehren MVG.EKD Stand August 2012 § 44 Rn. 5) . b) Der Kläger war ausweislic h § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrag s vom 30. Januar 2009 als Pfarrer eingestellt u nd gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrag s zu 70 % mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt. Er war damit im Bereich der öffentlichen Verkündigung, der Sakramentsverwaltung und der Seelsorge beschäftigt und stand im pf arramtlichen Dienst. Die Mitarbeitervertretung mus s- te vor Ausspruch der Kündigung somit nicht beteiligt werden. c) Entgegen der A nsicht der Revision war die Mitarbeitervertretung auch nicht wegen des Vorliegens ei nes Gestellungsvertrag s zu beteiligen. a a) Gemäß § 2 Abs. 3 MVG gelten Personen, die aufgrund von Geste l- lungsverträgen beschäftigt sind, als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen iSd. MVG, wobei ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle unberührt ble i- ben. Die Vorschrift regelt die Anwen dbarkeit des MVG auf Personen, die zwar organisatorisch eingegliedert sind, aber in einem Dienstverhältnis zu einem Dri t- ten stehen. Bei Personen, die im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt werden, schneiden sich zwei Rechtskreise, nämlich derjenige der Institution oder Einrichtung (zB Krankenhaus) , in der sie arbeiten, und der Organisation, Stiftung oder Diakonenschaft, der sie angehören. A ufgrund der gesetzlichen Fiktion sind diese Personen einerseits Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen iSd. MVG, ande rerseits bleiben aber die rechtlichen Beziehungen zu ihren Organ i- s a tionen unberührt (Fey/Rehren MVG.EKD Stand Januar 2013 § 2 Rn. 7) . bb) Der Kläger war nicht au fgrund eines Gestellungsvertrag s bei dem b e- klagten Kirchenkreis beschäftigt, sondern - wie ausgeführt - dessen Arbeitne h- 47 48 49 50 - 17 - 6 AZR 664/12 - 18 - mer. Der Umstand, dass seine Tätigkeit in der Pfarrstelle G , welche im Kirche n- kreis Ba der Evangelischen Landeskirche Anhalt s liegt, gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsver trag b- hängt, ändert daran nichts. Ob wegen der Tätigkeit in G ein Gestellungsverhäl t- nis zum Kirchenkreis Ba oder zur Evangelischen Landeskirche Anhalt s vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Die hier streitgegenständliche Kündigung ist eine Maßnahme des Beklagten . 2. Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht wegen der unte r- bliebenen Beteiligung der Pfarrvertretung unwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das damals geltende Pfarrvertretungsgesetz eine solche Rechtsfolge nicht vors ah. a) Vor der Fusion galt im Bereich der ehemaligen Kirchenprovinz Sachsen das Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrve r- tretungsgesetz - PfVG) vom 13. November 1999 (ABl. EKKPS S. 144) . V om 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezemb er 2009 blieben dessen Regelungen g e- mäß Art. 89 Abs. 1 KVerfEKM in Kraft. Das Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Pfarrvertretungsgesetz - PfVertrG) vom 21. November 2009 (ABl. EK M S. 302) findet erst seit dem 1. Januar 2010 Anwendung. b) Gemäß § 2 Satz 1 PfVG nahm die Pfarrvertretung die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer wahr. Nach § 16 Abs. 1 Buchst. d PfVG war die Pfar r- vertretung auf Antrag der oder des Betroffenen bei ordentlicher Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis zu beteiligen. Nach § 16 Abs. 2 PfVG war die oder der Betroffene auf das Antragsrecht hinzuweisen. Soweit die Pfarrvertr etung zu beteiligen war, war ihr innerhalb einer festzuse t- zenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Maßnahme auf Verlangen mit ihr zu erörtern (vgl. § 16 Abs. 3 PfVG) . c ) Unstreitig wurde die Pfarrvertretung vor Erklärung der streitgege n- stän d lichen Kündigung nicht beteiligt. Nach unbestrittener Darstellung des Kl ä- gers wurde er nicht auf das Antragsrecht hingewiesen und hat keinen Antrag 51 52 53 54 - 18 - 6 AZR 664/12 - 19 - auf Beteiligung der Pfarrvertretung gestellt. Es mag sein, dass der Beklagte g e- gen seine Hinweispflicht gemäß § 16 Abs. 2 PfVG verstoßen hat. Das Lande s- arbeitsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass weder der unterlassene Hinweis noch die Nichtbeteiligung der Pfarrvertretung als solche die Unwir k- samkeit der Kündigung zur Folge hat. Dies sah das Pfarrve rtretungsgesetz im Gegensatz zu § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG nicht vor. Das ist zu respektieren. Den Kirchen ist die Gestaltung ihrer Mitbestimmungsordnung als Teil des Selbstb e- stimmungsrechts verfassungsrechtlich garantiert. Sie bestimmen als eigene Angelegenhe it iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV, ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - zu B II 3 der Gründe , BVerfGE 46, 73) . Regelungen über die Mitbestimmung gehören zum Organisationsrecht, welches der Selbstgestaltungsmacht der Kirchen unterliegt (BAG 25. April 1989 - 1 ABR 88/87 - Rn. 17, BAGE 61, 376) . Dem entsprechen die Bereich s- ausnahmen i n § 118 Abs. 2 BetrVG und zB § 112 BPersVG (vgl. Richardi in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 112 Rn. 5 mwN) . IV. Die vom Kläger verlangte Bet eiligung des Gemeindekirchenrat s ist kirchenrechtlich nicht vorgesehen. V. Die Kündigung verstößt nicht aus Gründen, die nicht von § 1 KSchG erfass t sind, gegen die guten Sitten ( § 138 Abs. 1 BGB ) oder Treu und Glauben ( § 242 BGB ) . Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich und werden vom Kl ä- ger nicht behauptet. VI. Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 30. Juni 2009. Wie dargestellt, war die Kündigungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 KAVO 2008 zu wahren. Da die Kündigun g vom 26. Mai 2009 dem Kläger am 10. Juni 2009 zuging, ist die Zwei - Wochen - Frist zum 30. Juni 2009 als Monatsschluss gewahrt. VII. Die Beendigungswirkung der Kündigung vom 26. Mai 2009 ist nicht durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2009 entfa l- len. Die Parteien haben nach dem Vortrag des Klägers weder einvernehmlich 55 56 57 58 - 19 - 6 AZR 664/12 - 20 - die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Aufhebung der Kündigung ve r- einbart noch eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit gem äß § 625 BGB vor genommen. 1. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über eine Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2009 hinaus hat der Kläger nicht dargelegt. a) e- rung seines Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt um einen M o- n- tendenten an den Vater des Klägers vom 24. Juni 2009 zum Ausdruck haben unsere Möglichkeiten ausgeschöpft, indem w ir den Termin um einen Monat auf den 31. Juli 2009 verschoben haben . . Ausweislich des vom Kläger in der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 29. September 2011 vorgele g- ten Protokolls hat der Kreiskirchenrat am 22. Juni 2009 beschlossen , die Kü n- digung 07. b) Nach diesem Vortrag des Klägers hat keine ausdrückliche oder konkl u- dente Vereinbarung einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Aufhebung der streitgegenständlichen Kündigung zwischen den Parte ien stattgefunden. Der Kläger stellt keine dem Beklagten zurechenbare Erklärung dar, aus der er darauf schließen konnte, dass der Beklagte an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht festhalten will. Es konnte auch aus Sicht des Klägers nur um eine Ve rlängerung bis zum 31. Juli 2009 gehen. Eine Einigung der Parteien bezieht sich daher nur auf diesen Zeitraum. c) Ohne Belang ist die nach Darstellung des Klägers erst drei Tage nach Zugang der Kündigung erfolgte Übersendung des gesiegelten und genehmigt en Ar beitsvertrag s vom 30. Januar 2009. Diesem Verhalten kann kein Erklärung s- wert bzgl. der Wirksamkeit der Kündigung beigemessen werden. Die Genehm i- gung durch die Landeskirche erfolgte ausweislich des Stempels neben dem Siegel bereits am 29. April 2009. D ie bloße Übermittlung des Vertragsexem p- 59 60 61 62 - 20 - 6 AZR 664/12 - 21 - lars war ersichtlich ein bloßer Verwaltungsvorgang, der kein Angebot auf die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses enthielt. 2. Es liegt auch keine stillschweigende Verlängerung gemäß § 625 BGB vor. a) W ird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichte ten mit Wissen des anderen Teil s fortgesetzt, so gilt es gemäß § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unve r- zü g lich widerspricht. Die Vorschrift des § 625 BGB regelt die stillschweigende (unveränderte) Verlängerung von Dienstverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Für § 625 BGB ist aber dann kein Raum, wenn es vor oder n ach dem Auslaufen eines Vertrag s zu einer Vereinbarung über die Verlä ngerung des Vertragsverhältnisses kommt (BAG 17. Februar 2005 - 8 AZR 608/03 - zu II 2 a cc der Gründe ) . Maßgeblich ist dann der Inhalt der Vereinbarung ( HK - ArbR/ Griebeling 3. Aufl. § 625 BGB Rn. 3) . Die Parteien können sich vor oder nach dem Ablauf der Dienstzeit darüber einigen, das Dienstverhältnis nicht mit dem bisherigen Inhalt auf unbestimmte Zeit zu verlängern, sondern zu anderen Bedingungen oder nicht auf unbestimmte Zeit fortzusetzen (DFL/Fi schermeier 5. Aufl. § 625 BGB Rn. 10) . Sofern eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich erfolgt, muss ein dahingehender Parteiwille aus den konkreten Umständen des Einzelfalles klar ersichtlich sein ( BAG 12. Juni 1987 - 7 AZR 461/86 - zu I 2 der Gründe ) . b) Wie dargestellt liegt zwischen den Parteien hier keine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus vor. Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich oder konkludent eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2009 verein bart. C. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung fällt in der zuletzt gestellten Fa s- sung nicht mehr zur Entscheidung an. Die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage ist nicht eingetreten. 63 64 65 66 - 21 - 6 AZR 664/12 - 22 - D. Eine neben dem Weiterbeschäftigung santrag stehende und unbedingte Befristungskontrollklage wäre jedenfalls unbegründet. I. Gemäß § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer zur Geltendm a- chung der Rechtsunwirksamkeit einer Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des bef risteten Arbeitsvertrags Klage auf Festste l- lung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf g rund Befristung nicht beendet ist. Der Arbeitnehmer muss die dreiwöchige Klagefrist auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründu ng wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten ( BAG 4. Mai 20 11 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, BAGE 138, 9 ) . Bei der Beurteilung, ob eine zulässige Befristungskontrollklage vorliegt, ist der Klageantrag auszulegen und das Kl a- gevorbringen dabei zu berücksichtigen ( vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 542/08 - Rn. 9 ) . II. Ein Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG wurde nicht gestellt. Der Weiterb e- schäftigungsantrag enthält aber in der zuletzt gestellten Fassung die Formuli e- Antragstellung darauf schließen lässt, dass sich der Kläger auch gegen die B e- endigung s eines Arbeitsverhältnisses aufg rund Befristung wehren will. Dies kommt auch in seinem Klagevorbringen zum Ausdru ck. Der Kläger hält die sachgrundlose Befristung zum 31. Januar 2011 für unwirksam und sieht in der Verlängerung bis zum 31. Juli 2009 eine Neubegründung des Arbeitsverhältni s- ses, welche mangels schriftlicher Befristungsabrede unbefristet erfolgte. III. Selbst wenn der Senat deswegen den Weiterbeschäftigungsantrag in der zuletzt gestellten Fassung als unbedingte Befristungskontrollklage bezü g- lich beider möglicher Befristungsabreden auslegen würde, wäre die Klage aber jedenfalls wegen Versäumung der dreiwö chigen Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG unbegründet. Der Kläger hat erstmals in der öffentlichen Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 29. September 2011 den Antrag formuliert und gestellt, der erkennen lassen könnte, dass er gegen eine Befristungsabre de prozessual vorgehen will. Zu diesem Zeitpunkt war die dreiwöchige Klagefrist 67 68 69 70 - 22 - 6 AZR 664/12 sowohl bezüglich der etwaigen Befristung zum 31. Juli 2009 als auch bezüglich der ursprünglichen Befristungsabrede zum 31. Januar 2011 längst abgelaufen. IV. Soweit sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältn isses zum 31. Januar 2011 wenden wollte , wäre die Klage zudem unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung vor dem Ablauf dieser Befristung beendet wurde. Zwar gilt im Falle der rechtsunwirks a- men Befristung der befristete Arbeitsve rtrag gemäß § 16 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei Vereinbarung der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gem äß § 15 Abs. 3 TzBfG kann eine wirksame orden t- liche K ündigung das Arbeitsverhältnis aber auch vor dem vereinbarten Befri s- tungsende auflösen (§ 16 Satz 1 Halbs . 2 TzBfG) . Wie dargelegt finden diese Regelungen entgegen de r Auffassungen der Revision gemäß § 30 Abs. 1 KAVO 2008 auf das Arbeitsverhältnis des Klä gers Anwendung. E. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Krumbiegel M. Geyer Steinbrück 71 72
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