Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Februar 2015 Sechster Senat - 6 AZR 831/13 - ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 25. Juli 2012 - - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 30. Juli 2013 - 3 Sa 1781/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis Bestimmung en : BBiG § 20 Satz 1, § 25; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Leits ä tze: 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Ge- schäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen. ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 831/13 3 Sa 1781/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Februar 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgeri cht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Jostes und Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 30. Juli 2013 - 3 Sa 1781/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer innerhalb der Probezeit erklärten Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Beklagte betreibt einen speziell für Auszubildende mit Teillei s- - überbetrieblichen Ausbildung. Zwischen den Parteien bestand zunächst in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 21. Dezember 2010 ein Ausbildungsve r- hältnis, das durch außerord entliche Kündigung der Beklagten , die die Klägerin nicht angriff, mit dem 21. Dezember 2010 endete. Während dieses Ausbi l- dungsverhältnisses litt die 1988 geborene Klägerin verstärkt unter Depressi o- nen, Stimmungsschwankungen, Aggressionen, Schlafstörungen u nd zeigte ein selbstverletzendes Verhalten (Borderline). Nach Beendigung des Ausbildung s- verhältnisses stellte die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung in Aussicht, soweit sich ihre allgemeine Lebenssituation stabil i- siere und die Klägerin konstruktiv an der Überwindung der Probleme arbeite. Außerdem wurde zwischen der Klägerin, der für diese zuständigen Agentur für Arbeit sowie der Beklagten vereinbart, dass die Klägerin eine vorbereitende Maßnahme bei einem anderen Bildungstr äger absolvier en soll te, um die For t- setzung der Ausbildung vorzubereiten. Die Klägerin nahm im Jahr 2011 an e i- ner solchen vorbereitenden Maßnahme teil. Dabei kam es ebenfalls zu Fehlze i- ten der Klägerin, von denen die Beklagte Kenntnis erhielt, ohne deren G rund zu erfahren. 1 2 - 3 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 4 - Am 1. September 2011 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf wie zuvor. In dem Berufsausbildung s- vertrag, der auf einem Formular der zuständigen Handwerkskammer erstellt war, hieß es auszugsweis e: A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildung s- ordnung 36 . Monate. Diese verringert sich durch die Ausbildung/Vorbildung Holzbearbeiter um 24 Monate ____ Tage. Das Berufsausbildungs - verhältnis beginnt am 01.09.2011 Tag Monat Jahr und endet am 31.08.2012 Tag Monat Jahr B 2 Am Fuß des verwendeten Bogens findet sich unter 2) folgende Anme r- kung: mindestens einen Monat und darf Die zuständige Innung bestätigte diese n Vertrag . Die Klägerin litt auch seit dem 1. September 2011 unter starken D e- pressionen und war in einer persönlich schwierigen Situation. Zu Beginn des zweiten Ausbildungsverhältnisses war ihr die Wohnung fristlos gekündigt wo r- den, ihr drohte Obdachlosigkeit. Dies wirkte sich negativ auf ihren Gesundheit s- zustand aus. Nachdem im zweiten Ausbildungsverhältnis Fehlzeiten der Klägerin aufgetreten waren , kündigte die Beklagte den Ausbildungsvertrag mit Schreiben vom 24. November 2011. Das mit Einschreiben/Rückschein übermittelte Künd i- gungsschreiben holte die Klägerin erst am 8. Dezember 2011 ab. 3 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 5 - Der von der Klägerin am 19. Dezember 2011 angerufene zustä ndige Schlichtungsausschuss wies ihren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. November 2011 durch Spruch vom 25. Januar 2012 zurück, der der Klägerin am 1. Februar 2012 zugestellt wurde. Mit ihrer am 14. Februar 2012 beim Arbeitsg ericht eingegangenen Kl a- ge hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die erneute Vereinbarung einer Pr o- bezeit im dritten Ausbildungsjahr sei rechtswidrig und unwirksam. Bei einer bl o- ßen Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses, wie sie hier vorliege, sei e s nicht gerechtfertigt, eine erneute Probezeit in einem vorformulierten Ausbi l- dungsvertrag zu vereinbaren. Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, dass ihre Ausbildung fortgesetzt werde und nicht davon, dass ein völlig neues Au s- bildungsverhältnis begründe t worden sei. Zudem hätten die Parteien bereits im ersten Ausbildungsverhältnis hinreichend Gelegenheit gehabt, die dem Sinn und Zweck der Probezeit entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen. Auch sei der spezielle Charakter als Reha - Ausbildung zu beachte n, der eine b e- sondere, der Klägerin nicht gewährte Unterstützung erfordere. Jedenfalls ve r- stoße die erneute Vereinbarung der maximal zulässigen Höchstdauer der Pr o- bezeit von vier Monaten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Probezeit ein Drit tel der verbleibenden Restausbildungszeit betrage. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihr Berufsausbildungsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 24. Nove m- ber 2011 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die vertragliche Vereinbarung einer erneuten Probezeit von vier Mon a- ten sei aufgrund der Umstände gerechtfertigt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d ie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin durch unechtes Versäu m- nisurteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unter Vertiefung ihrer rechtlichen Arg u- mentation weiter. 8 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutre f- fenden Erwägungen erkannt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die während der Probezeit erklärte Kündigung der Beklagten vom 24. November 2011 gemäß § 22 Abs. 1 BBiG mit Zugang dieser Kündigung am 8. Dezember 2011 beendet worden ist. I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderl i- che Verfahren ist durchgeführt. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG Klage gegen den Spruch des Schlichtungsausschusses erhoben. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, obwohl die Ausbildungszeit und damit das Berufsausbildungsverhältnis mangels Erfüllung eines Verlängerungstatbestandes sp ätestens mit dem 31. August 2012 geendet hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG) . Wäre die streitgege n- ständliche Kündigung unwirksam, so hätte dies Konsequenzen für den Inhalt des nach § 16 BBiG zu erteilenden Zeugnisses. Die Klägerin könnte zudem ggf. weitere Vergütung oder Schadenersatz verlangen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - R n. 12) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die schriftliche Kündigung der B e- klagten vom 24. Nove mber 2011 hat das Ausbildungsverhältnis aufgelöst. Eines Kündigungsgrundes bedurfte es gemäß § 22 Abs. 1 BBiG nicht, weil die Künd i- gung während der Probezeit erklärt wurde. Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit im zweiten Berufsausbildungsverhältnis de r Parteien war rechtlich zulässig und wirksam. Sie begegnet, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, weder dem Grunde nach noch hinsichtlich ihrer Dauer rechtlichen Bedenken. 1. Die Probezeitvereinbarung als solche ist keiner Inhaltskontrolle n ach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen. 13 14 15 16 - 6 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 7 - a) Bei der Probezeitvereinbarung im Ausbildungsvertrag vom 1. Septe m- ber 2011 handelte es sich allerdings um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Das hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht ausdrücklich geprüft. Es ist ab er, wie seine Ausführungen unter I II 2 c der Entscheidungsgründe zeigen, stil l- schweigend davon ausgegangen, ohne dass dem eine der Parteien entgege n- getreten ist. Zudem begründet bereits das äußere Erscheinungsbild des auf einem Formular der Handwerkskammer erstellten Ausbildungsvertrags, in dem eine Probezeit von vier Monaten vorgedruckt vorgesehen ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ( vgl. st . Rspr . , zuletzt BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 56) . b) § 10 Abs. 2 BBiG eröffnet die Möglichkeit einer AGB - Kontrolle auch im Berufsausbildungsverhältnis (Krause in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeits - recht Einführung Rn. 113; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler AGB - Kontrolle im A r- beitsrecht 4. Aufl. Einl eitung Rn. 29) . Die Probezeitvereinbarung als solche u n- terliegt jedoch keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB, weil sie zwingendes Recht ist (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 1 der Gründe) . aa) § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an , dass das Berufsausbildungsve r- hältnis mit der Probezeit beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung schränkt von vornherein die Ausübung privater Gestaltungsmacht durch den Ausbildenden ein, indem sie ihm vorschreibt, dass eine Probezeit zu vereinbaren ist. Ein e a b- weichende Regelung, die von jeder Probezeit absieht, ist gemäß § 25 BBiG unwirksam (vgl. Schaub/Vogelsang ArbR - Hdb 15. Aufl. § 174 Rn. 86) . Die Fo l- gen eines Verstoßes gegen § 20 Satz 1 BBiG ergeben sich damit bereits aus der gesetzlichen Anordnung iVm. § 25 BBiG. Für eine Angemessenheitskontro l- le ist insoweit kein Raum (vgl. Krause in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht Vor § 307 Rn. 2 ff.; Däubler/Bonin/Deinert/D einert AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 39; vgl. auch Benedict JZ 2012, 1 72, 179) . bb) Allerdings nehmen der Bundesgerichtshof (st . Rspr . seit 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81 - zu II 7 der Gründe; vgl. auch 29. März 1995 - VIII ZR 102/94 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 129, 186) und das zivilrechtliche Schrifttum 17 18 19 20 - 7 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 8 - (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. Vorb. v . § 307 BGB Rn. 56 mwN ; WLP/Pfeiffer 6. Aufl. § 307 Rn. 13 mwN) an, zwingende gesetzl i- che Vorschriften und §§ 307 ff. BGB seien nebeneinander anwendbar, so dass Klauseln, die gegen zwingendes Recht verstießen und deswegen nach § 134 BGB nichtig seien, schon deshalb der Inhaltskontrolle nicht standhielten (vgl. BGH 25. September 2002 - VIII ZR 253/99 - zu B II 3 der Gründe, BGHZ 152, 121) . Eine solche (zusätzliche) Heranziehung AGB - rechtlicher Kontro llmaßst ä- be ist jedoch im Arbeitsrecht entbehrlich (Coester FS Löwisch (2007) S. 57, 64; Krause in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht Vor § 307 Rn. 3) . Der zivi l- rechtliche Rückgriff auf §§ 307 ff. BGB verfolgt den Zweck, eine Klauselkontro l- le im Verbands prozess schon im Vorfeld der Klauselanwendung zu ermöglichen (vgl. BGH 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81 - zu II 7 der Gründe; Krause aaO ; Fuchs aaO ) . Eine solche Kontrolle war bis zur Schuldrechtsreform nach § 13 AGBG nur bei Verstößen gegen §§ 9 bis 11 AG BG eröffnet und ist seitdem g e- mäß §§ 1, 3 UKlaG bei Verstößen gegen §§ 307 bis 309 BGB möglich. Der G e- setzgeber hat aber eine solche abstrakte gerichtliche Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge im Wege einer Unterlassungsklage sowohl durch Verbrauche r- verbände als auch durch Gewerkschaften in § 15 UKla G bewusst ausgeschlo s- sen (BT - Dr s. 14/7052 S. 189, 190; vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 b cc der Gründe , BAGE 115, 19) . Darüber hinaus wird im Arbeitsrecht der Ausgleich der typischerweise ges törten Verhandlungsparität vorrangig durch zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht und kollektives Arbeitsrecht angestrebt (vgl. Krause aaO; Benedict JZ 2012, 172, 175, 179) . 2. Die erneute Vereinbarung der Probezeit zu Beginn des zweiten Beruf s- ausbildungsverh ältnisses der Parteien als solche wich nicht zuungunsten der Klägerin von § 20 BBiG ab und war deshalb nicht gemäß § 25 BBiG unwirksam. a) In Rechtsprechung und Schrifttum wird kontrovers beurteilt, ob die Ve r- einbarung einer erneuten Probezeit zulässig is t, wenn zwischen den Parteien eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Beendigung des ersten Ausbi l- dungsverhältnisses durch Kündigung ein weiteres Ausbildungsverhältnis in demselben oder einem artverwandten Ausbildungsberuf begründet wird. 21 22 - 8 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 9 - aa ) Nach einer Ansicht soll in einem solchen Fall die erneute Vereinbarung einer Probezeit unzulässig sein, weil die Vertragsparteien bereits im ersten Ausbildungsverhältnis ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, die dem Zweck der Probezeit entsprechenden Über prüfungen vorzunehmen (LAG Schleswig - Holstein 12. August 2010 - 4 Sa 120/10 - zu 1 der Gründe; Schulien in Hurl e- baus/Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand September 2014 § 20 Rn. 27b f.) . bb ) Die wohl überwiegende Ansicht will nach Person des K ündigenden und Kündigungsgrund differenzieren. Danach soll die Vereinbarung einer erneuten Probezeit zulässig sein, wenn der Auszubildende selbst gekündigt hat ( Lakies in Lakies/ Malottke BBiG 4. Aufl. § 20 Rn. 14 ) . Außerdem soll sie wir k- sam sein, wenn bei objektiver Betrachtung für die Kündigung des ersten Ausbi l- dungsvertrags ein hinreichend wichtiger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vo r- lag. In beiden Konstellationen erscheine der Auszubildende als nicht schut z- würdig ( Lakies aaO Rn. 13; Pepping in Wohlgemu th BBiG § 20 Rn. 6; Lein e- mann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 20 Rn. 21) . b) Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen erkannt, dass diese Ansichten Wortlaut sowie Sinn und Zweck des gesetzlich angeor d- neten Zwanges, zu Beginn des Ausbildungsverhäl tnisses eine Probezeit zu vereinbaren, nicht gerecht werden (zustimmend ErfK/ Schlachter 15. Aufl. § 20 BBiG Rn. 1) . aa ) Gemäß § 20 Satz einer Probezeit. Ihrem Wortlaut nach knüpft diese Vorschrift dami t allein an den (rechtlichen) Bestand des Ausbildungsverhältnisses an. Danach beginnt jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhältnis erneut mit einer Probezeit. bb ) Eine solch enge, allein am Wortlaut haftende Auslegung wü rde jedoch dem Gesetzeszweck nicht gerecht. 23 24 25 26 27 - 9 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 10 - ( 1 ) Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit soll einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT - Dr s . V/4260 S. 10) und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann . Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubil denden möglich sein (BAG 16 . Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 2 b der Gründe) . Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen U m- stände eingehend zu prüfen (BT - Dr s . 15/4752 S. 35) . ( 2 ) Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist § 20 Satz 1 BBiG teleol o- gisch zu reduzieren (zu dieser Rechtsfigur BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 32 ff.) . Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ist bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Berufsa usbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Beruf s- ausbildungsverhältnis handelt. In einem solchen Fall ist kein Grund e rsichtlich, die wechselseitige Prüfung der wesentlichen Umstände des Ausbildungsve r- hältnisses ein weiteres Mal vorzunehmen und dem Ausbildenden die Möglic h- keit zur entfristeten ordentlichen Kündigung ohne Kündigungsgrund einzurä u- men. ( 3 ) Ob ein enger sac hlicher Zusammenhang vorliegt, ist anhand der U m- stände des Einzelfalls festzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei neben der absoluten Dauer der Unterbrechung zwischen den Ausbildungsverhältnissen auch mögliche Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses oder der betre f- fenden Branche. Insbesondere hängt es vom Anlass der Unterbrechung und der Neubegründung des Ausbildungsverhältnisses ab, ob ein sachlicher Z u- sammenhang gegeben ist (vgl. zur Stufenausbildung BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 2 und 3 der Gründe; zur Unterbrechung der Wa r- tezeit des § 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13) . Zu berüc k- sichtigen ist auch, ob die Beendigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses 28 29 30 - 10 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 11 - auf Veranlassung des Ausbilders oder des Auszubildenden erfol gt ist (vgl. für § 90 SGB IX BAG 19. Juni 2007 - 2 AZR 94/06 - Rn. 13, BAGE 123, 185) . Die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen eines in diesem Sinne tatsächlich einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses trägt der Auszubildende (vgl. für ein ein heitliches Arbeitsverhältnis iSd. § 1 Abs. 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 15) . c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die im Berufsausbildungsve r- trag vom 1. September 2011 vereinbarte Probezeit sei als solche wirksam, weil die Klägerin keinen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsverhältnissen der Parteien dargelegt habe, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums als Tatsacheninstanz. Revisionsrechtlich erhe b- liche Fehler zeigt die Revision nicht auf. aa ) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass am 1. September 2011 ein neues, rechtlich selbständiges Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien begründet und nicht lediglich das am 1. September 2008 begonnene Ausbildungsverhältnis fortges etzt worden ist. Die Parteien haben am 1. September 2011 vorbehaltlos einen neuen Ausbildungsvertrag geschlo s- sen und jedenfalls dadurch deutlich gemacht, dass es auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 21. Dezember 2010 nicht ankommen sollte (vgl. für die Be fri s- tungskontrollklage st . Rspr . seit BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51, BAGE 139, 109) . Ohnehin war nach Ablauf der für die erste Ausbildung vorg e- sehenen Ausbildungszeit am 31. August 2011 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG der Abschluss eines rechtl ich selbständigen Ausbildungsverhältnisses rechtlich erforderlich, damit die Klägerin von der Beklagten erneut ausgebildet werden konnte. bb ) Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht auf die erhebliche zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Ausbildung sverhältnissen von mehr als acht Monaten abgestellt. Es hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass im September 2011 aufgrund der nach wie vor psychisch labilen Gesundheitssitu a- tion der Klägerin auch unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildungssit u- a - 31 32 33 - 11 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 12 - weiterhin ein berechtigtes und sachlich begründetes Bedürfnis bestanden habe, zu prüfen , ob die Lebenssituation der Klägerin sich nachhaltig so geändert h a- be, dass nunmehr von ihre r Eignung für die Ausbildung in dem gewählten Beruf auszugehen sei und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden könne . Auch wenn die Beklagte speziell Jugendliche mit Teilleistungshindernissen ausbildet, muss es ihr grundsätzlich entsprechend dem Zw eck des auch für so l- che Ausbildungsverhältnisse geltenden § 20 BBiG möglich sein, zu prüfen, ob Auszubildende unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen für den gewäh l- ten Beruf geeignet sind und von ihr mit den vorhandenen Mitteln, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine psycholog i- sche Betreuung bzw. Behandlung ermöglichen, ausgebildet werden können. Ein solcher Prüfungsbedarf bestand angesichts der psychisch labilen Situation der Klägerin auch noch zu Beginn des zweiten Ausbildungsverhältnisses der Parteien offenkundig. cc ) Entgegen der von der Revision vertreten en Ansicht ergibt sich der e r- forderliche enge sachliche Zusammenhang auch nicht aus der von der Bekla g- ten nach Beendigung des ersten Ausbildungsverhältn isses in Aussicht gestel l- ten Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung. Der Klägerin war damit nur e i- s- sicht gestellt worden, ohne dass die Beklagte dabei auf die Vereinbarung einer wei teren Probezeit verzichtet hätte. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst darauf hinweisen lassen , dass es auch wä h- rend der von ihr absolvierten Maßnahme bei einem anderen Ausbildungsträger zwischen den beiden Ausbildungsv erhältnissen zu Fehlzeiten gekommen ist. Diese Fehlzeiten, nicht aber deren Grund, waren der Beklagten unstreitig b e- kannt. Danach lag die Voraussetzung für den in Aussicht genommenen A b- schluss der Ausbildung, nämlich die Stabilisierung der Lebenssituation der Kl ä- gerin und die konstruktive Arbeit an der Überwindung der bestehenden Probl e- me, aus Sicht der Beklagten im September 2011 an sich nicht vor. Mit dem am 1. September 2011 geschlossenen Ausbildungsverhältnis wollte die Beklagte der Klägerin gleichwohl eine letzte Chance geben, durch ein neues Ausbi l- dungsverhältnis doch noch einen Berufsausbildungsabschluss im gewählten 34 - 12 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 13 - Beruf zu erreichen, ohne sich jedoch der Möglichkeit einer Kündigung ohne Kündigungsgrund in der Probezeit zu begeben. Das stand vor dem Hintergrund der nach wie vor labilen psychischen Situation der Klägerin mit dem Zweck des § 20 BBiG im Einklang. Die Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sie ohne Probezeit der Klägerin keine zweite Chance gegeben hätte. I n- soweit lag eine andere Situation vor als bei einer Stufenausbildung iSv. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG, dh. einer in sachlich und zeitlich besonders gegliede r- ten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgenden Ausbildung, bei der der Au s- bildende Eignung und Neigung bereits in früheren Stufen geprüft hat und de s- halb bei Zweifeln an der Eignung des Auszubildenden für die anschließende Stuf e vom Abschluss eines Anschlussvertrags absehen kann und muss (vgl. dazu BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 3 c der Gründe) . dd ) Aus vorstehenden Gründen führt auch die Anrechnung von 24 Monaten Ausbildungszeit aus dem ersten Ausbildungsverhältnis nicht zu dem erforderl i- chen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsverhältnissen. Mit dieser Anrechnung wurden nur die in der ersten Ausbildung erworbenen fachlichen Vorkenntnisse der Klägerin berücksichtigt, während die erneute Pr o- bezeit aus Sicht der Beklagten gerade wegen der labilen psychischen Situation der Klägerin erforderlich war. 3 . Das Landesarbeitsgericht hat mit zutr effenden Erwägungen angeno m- men, dass auch die Vereinbarung einer Probezeit in der gesetzlich zugelass e- nen Höchstdauer von vier Monaten einer Inhaltskontrolle standhält. Sie benac h- teiligte die Klägerin nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Grundsätzlich unterliegen auch normausfüllende (rechtsergänzende) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB. Solche Klauseln, mit denen der Verwender von einer gesetzlich vorgesehenen rechtsgeschäftlichen Gestaltu ngsmöglichkeit Gebrauch macht, sind grundsät z- lich keine lediglich deklaratorische Wiedergabe von Rechtsvorschriften. Eine gesetzliche Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Es erf olgt eine eigenstä n- 35 36 37 - 13 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 14 - dige Regelung der Rechtslage in bestimmter, gesetzlich eröffneter Weise. Die gesetzlichen Bestimmungen, die eine bestimmte Gestaltungsmöglichkeit eröf f- nen, berücksichtigen aber regelmäßig das besondere Schutzbedürfnis des a n- deren Teils, das sich gerade aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäft s- bedingungen ergibt, nicht. Ob die Ausübung der Gestaltungsmöglichkeit durch den Verwender im Vertragskontext gesehen angemessen ist, kann darum im Allgemeinen erst im Rahmen der Inhaltskontrolle n ach §§ 307 ff. BGB bean t- wortet werden. Diese soll gerade gewährleisten, dass die inhaltlichen Begre n- zungen, denen die einseitige Ausübung vertraglicher Gestaltungsfreiheit b e- gegnet, eingehalten werden (BGH 24. November 1988 - III ZR 188/87 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 106, 42; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 32; WLP/Pfeiffer AGB - Recht 6. Aufl. § 307 Rn. 338; Däu b- ler/Bonin/Deinert/Däubler AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 260; ErfK / Preis 15. Aufl. §§ 305 bis 310 BG B Rn. 34) . Sollten die Ausführungen des Senats in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 2004 ( - 6 AZR 127/04 - zu II 1 der Gründe zu § 13 Satz 2 BBiG a F) und vom 24. Januar 2008 ( - 6 AZR 519/07 - Rn. 28, BAGE 125, 325 zu § 622 Abs. 3 BGB ) anders zu verste hen sein, wird daran nicht festgehalten. b) Die Vereinbarung der Probezeit von vier Monaten ist ungeachtet der Ausbildungszeit von effektiv nur einem Jahr, die mit dem Vertrag vom 1. Se p- tember 2011 vereinbart worden ist, im Vertragskontext angemessen. a a) Die von § 20 BBiG vorgeschriebene Probezeit soll, wie ausgeführt, be i- den Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbi l- dungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eing e- hend zu prüfen. Die Vereinbarung eine r Probezeit liegt also nicht nur im Int e- resse des Ausbilde nden, sondern auch und gerade im Interesse des Auszubi l- denden. Der Gesetzgeber hat dafür einen Zeitrahmen von ein bis vier Monaten als angemessen angesehen ( vgl. BT - Dr s. 15/4752 S. 35) . Eine Staffelung der Höchstdauer der Probezeit nach der Dauer der Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG zwei bis drei Jahre betragen soll, wobei es vereinzelt auch Ausbildungsberufe von nur 18 - monatiger oder von 42 - monatiger Dauer gibt 38 39 - 14 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 15 - (Wohlgemuth in Wohlg emuth BBiG § 5 Rn. 4) , hat der Gesetzgeber - offenkundig auch im Interesse des Auszubildenden - nicht vorgesehen. Dem Gesetz lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, nach welchen Krit e- rien und Maßgaben die Probezeit zu bemessen ist. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar ( Lakies in Lakies/Malottke BBiG 4. Aufl. § 20 Rn. 6; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 20 Rn. 12) . bb) Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist ein Unterschreiten des vom Gesetzgeber mit § 20 BBiG für den Auszubildenden angestrebten Schutzniveaus auch dann regelmäßig nicht festzustellen, wenn der Ausbildende die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit durch eine AGB - Klausel ausschöpft. Dem gesetzlichen Schutzanliegen und den Interessen des Auszubildenden ist grundsätzlich auch bei einer viermonatigen Probezeit noch in vollem Umfang Rechnung getragen. So ist es dem Auszubildenden möglich, ua. die Zusa m- menarbeit mit dem Ausbildenden bzw. dem konkreten Ausbilder sowie die Au s- bildungsstätte zu prüfen (ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 20 BBiG Rn. 1) . Stellt er dabei fest, dass der gewählte Beruf zwar seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht , er aber die Ausbildungsstätte wechseln will, kann er dies nur wä h- rend der Probezeit tun, o hne sich schadenersatzpflichtig zu machen, sofern nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt ( vgl. ErfK/Schlachter aaO § 22 BBiG Rn. 5 ) . Ein Schadenersatzanspruch ist nur bei einer Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG wegen Aufgabe der gewäh l- ten Berufsausbildung ausgeschlossen (vgl. BAG 8. Februar 1966 - 1 AZR 363/65 - BAGE 18, 118 ; Schnorr von Carolsfeld Anm. AP BGB § 611 Lehrve r- hältnis Nr. 23 zu III ) . Eine Probezeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer st eht darum im Gerechtigkeitskern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB geschützten Interessen des Auszubilde n- den i m Einklang und ist deshalb grundsätzlich nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. zu diese m Prüfungsmaßstab WLP/Pfeiffer 6. Aufl. § 307 Rn. 115, 125; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 229; Däubler/Bonin/Deinert/ Bonin AGB - Kontrolle im Arbeit s- 40 - 15 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 - 16 - recht 4. Aufl. § 307 Rn. 223; Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 307 Rn. 71). cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe nicht b e- rücksichtigt, dass die Parteien auf die Ausbildungszeit im zweiten Ausbildung s- verhältnis 24 Monate des ersten Ausbildungsverhältnisses angerechnet hätten, so dass allenfalls eine Probezeit hätte vereinbart werden dürfen, deren Dauer dem Verhältnis zur verkürzten Ausbildungszeit entsprochen hätte . Wie bereits unter Rn. 35 ausgeführt, hat die Beklagte mit der Verkürzung der Ausbildung s- zeit lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin aus dem er s- ten Ausbildungsverhältnis fachliche Vorkenntnisse besaß. Aufgrund des Verha l- tens der Klägerin im ersten Ausbildungsverhältnis und in der Maßnahme bei einem anderen Träger konnte sie jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Klägerin in das betriebliche Geschehen und die sich daraus erg e- benden Lernpflichten einordnen würde. Diesem berechtigten Interesse der B e- klagten i st bei der Prüfung, ob die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Länge der Probezeit den Auszubildenden unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, Rechnung zu tragen (vgl. BGH 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90 - zu II 2 b dd der Gründe, BGHZ 115, 38) . Die Beklagte durfte vor diesem Hintergrund trotz der Anrechnung eines Gro ß- teils der im ersten Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Ausbildungszeit eine Probezeit im Umfang der gesetzlichen Höchstdauer durch eine AGB - Klausel vere inbaren. Dies hat im Übrigen auch die zuständige Innung so gesehen, die die Probezeit des zweiten Ausbildungsverhältnisses der Parteien nicht bea n- standet hat. Ob etwas anderes gegolten hätte, wenn die Dauer der vereinbarten Probezeit die Ausbildungszeit de s zweiten Ausbildungsverhältnisses erreicht oder sogar überschritten hätte, hatte der Senat nicht zu entscheiden. 41 - 16 - 6 AZR 831/13 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR831.13.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes M. Geyer 42
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